Epilepsie kann das Leben von Betroffenen in vielerlei Hinsicht beeinträchtigen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen und eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, gibt es den Nachteilsausgleich. Dieser Artikel beleuchtet, was ein Nachteilsausgleich ist, wer ihn beantragen kann und wie der Antragsprozess abläuft, insbesondere im Kontext von Schule und Studium.
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, Benachteiligungen auszugleichen, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung entstehen. Im schulischen Kontext ermöglicht er Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen, ihr tatsächliches Leistungsvermögen nachzuweisen, ohne dass die Lernanforderungen reduziert werden. Es werden die Rahmenbedingungen bei Leistungserhebungen angepasst, ohne das Anforderungsniveau zu senken. Die inhaltlichen Leistungsanforderungen bleiben im Wesentlichen gleich.
Nachteilsausgleiche sind individuell und dynamisch. Schematische Festlegungen gibt es nicht. Sie werden hinsichtlich ihrer Passung und Notwendigkeit reflektiert, sind änderbar und werden, wo möglich, sukzessive abgebaut.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Ein Nachteilsausgleich kann von Schülerinnen und Schülern mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen der Sprach- und Kommunikationsentwicklung, chronischen Erkrankungen oder Lernstörungen beantragt werden. Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf im schulischen Lernen, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Dies gilt sowohl für Schüler mit als auch ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Im Studium müssen Studierende eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Feststellung einer Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Schulbereich nicht maßgeblich ist. Die Schule legt den offenen an Teilhabe orientierten Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention zu Grunde. Im Studium orientieren sich die Hochschulen im Allgemeinen an der Definition von Behinderung des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB IX). Zunehmend wird auch auf den Behinderungsbegriff der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Bezug genommen.
Lesen Sie auch: Kann ein Anfall tödlich sein?
Zuständigkeit und Antragstellung
In der Schule
Jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte entscheiden im Benehmen mit den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern die Grundsätze, nach denen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs festgelegt werden. Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen bei der Gestaltung des Unterrichts und bei der Leistungsfeststellung trifft die unterrichtende Lehrkraft.
Ein formaler Antrag ist in der Regel nicht notwendig, außer wenn ein Nachteil geltend gemacht werden soll, den die Schule nicht erkennen kann. In diesem Fall ist ein Antrag mit ärztlicher Bescheinigung erforderlich, der die Behinderung und ihre Auswirkungen glaubhaft macht.
Im Studium
Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen benötigen, sollten sich rechtzeitig vor der Prüfung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss/Prüfungsamt, dem Prüfer oder der Prüferin in Verbindung setzen, um die Formalitäten zu klären. Die Beantragung erfolgt in der Regel schriftlich beim Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt.
Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen, wie Atteste von (Fach-)Ärzten, Behandlungsberichte, Stellungnahmen von Reha-Trägern oder der oder des Behindertenbeauftragten der Hochschule. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend erforderlich, begründet aber auch keinen Nachteilsausgleich allein.
Beispiele für Nachteilsausgleiche
Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind vielfältig und können an die individuellen Bedürfnisse des Betroffenen angepasst werden. Hier einige Beispiele:
Lesen Sie auch: Cortison-Therapie bei Epilepsie im Detail
- Allgemeine Maßnahmen:
- Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung.
- Unterrichtsorganisatorische Veränderungen:
- Individuell gestaltete Pausenregelungen.
- Veränderung der Arbeitsplatzorganisation:
- Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule (z.B. bei motorischen Beeinträchtigungen).
- Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen (z.B. bei Autismus-Spektrum-Störung).
- Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen:
- Schaffung einer blendungs- oder ablenkungsarmen Umgebung für Prüfungen.
- Leistungsfeststellung in Einzelsituationen:
- (z.B. bei selektivem Mutismus).
- Optische Strukturierungshilfen im Aufgabenlayout:
- Markierungen (z.B. für Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung).
- Anpassung äußerer Rahmenbedingungen:
- Zeitverlängerung bei Prüfungen.
- Anpassung der Prüfungsform.
- Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Taschenrechner, Computer).
- Behinderungsspezifische pädagogische Maßnahmen:
- Spezifisch gestaltete Arbeitsblätter (bzgl. Schriftgröße oder der Gliederung des Textes).
- Verständliche Lehrersprache.
- Textoptimierung bei Hörschädigung.
- Personelle Unterstützung bei Unterstützter Kommunikation.
- Methodisch-didaktische Konzepte:
- Veranschaulichung von Unterrichtsinhalten.
- Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen.
- Andere Lernwege.
- Ersatzleistungen:
- Gleiche Anforderungen können durch Ersatzleistungen erbracht werden, sofern die Chancengleichheit der Mitschülerinnen und Mitschüler gewahrt bleibt.
- Im Fach Englisch:
- Für Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation können anstelle von Hörverstehensaufgaben vergleichbare Aufgaben bereitgestellt werden.
- Auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen:
- Durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.B. Textoptimierung von Aufgaben für hörgeschädigte Schüler, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schüler).
- Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen:
- Nutzung neuer Medien, eines Lesegerätes, elektronischer Speichergeräte, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.
- Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen:
- Zum Beispiel für motorische Hilfestellungen.
- Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen:
- (z. B. Worterklärungen für Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation).
- Angepasste Sportübungen
- Die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form:
- (z. B. indem eindeutige Tippfehler bei Vorliegen motorischer Beeinträchtigungen nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern).
Wichtig: Die Leistungsziele selbst sind zu erfüllen. In besonderen Fällen kann eine Abänderung oder ein Ersatz einer Teilleistung nicht in Frage kommen.
Nachteilsausgleich bei Epilepsie: Spezifische Aspekte
Bei Epilepsie können die Auswirkungen der Anfälle und der Erkrankung selbst vielfältig sein. Daher ist es wichtig, den Nachteilsausgleich individuell anzupassen. Mögliche Aspekte, die berücksichtigt werden sollten, sind:
- Berücksichtigung der Tageszeit: Termine für Prüfungen und Co. sollten die Tageszeiten berücksichtigen, zu denen Anfälle häufiger auftreten.
- Anpassung der Prüfungsbedingungen: Zeitverlängerung,Separate Räume um Reize zu vermeiden, Pausen während der Prüfung.
- Unterstützung bei der Prüfungsdurchführung: Bereitstellung von Hilfsmitteln, Möglichkeit zur Nutzung eines Computers.
- Rücksichtnahme auf Begleiterscheinungen: Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Neben dem Nachteilsausgleich gibt es weitere Unterstützungsangebote für Menschen mit Epilepsie:
- Feststellung des Grades der Behinderung (GdB): Menschen mit Epilepsie können beim Versorgungsamt einen GdB feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Die Höhe des GdB richtet sich nach Schwere, Häufigkeit, Art und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Abhängig vom GdB können Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden, die weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen (z.B. Ermäßigung bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Steuervergünstigungen).
- Leistungen zur sozialen Teilhabe: Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe, die ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen.
- Rehabilitationsmaßnahmen: Es gibt verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen, die Menschen mit Epilepsie helfen können, ihre Lebensqualität zu verbessern und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.
- Information und Beratung: Epilepsie-Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen bieten Betroffenen und ihren Angehörigen Informationen, Beratung und Unterstützung.
Der Notenschutz als Alternative oder Ergänzung
Neben dem Nachteilsausgleich gibt es den sogenannten Notenschutz. Während beim Nachteilsausgleich die Prüfungsbedingungen angepasst werden, die Prüfung aber dennoch durchgeführt und bewertet wird, wird beim Notenschutz die Leistungsbewertung modifiziert und ggf. (teilweise) auf eine Benotung verzichtet. Die jeweiligen Bildungsstandards dürfen jedoch nicht unterlaufen werden. Dieser Notenschutz ist nur möglich, wenn ein Kind so starke Beeinträchtigungen aufweist, dass es die wesentlichen Leistungsanforderungen seiner Jahrgangsstufe nicht erfüllen kann. In diesem Fall gibt es einen entsprechenden Zeugnisvermerk, der belegt, dass die unter Notenschutz erteilte Note bestimmte (Teil-)Leistungen nicht enthält. Notenschutz gibt es entweder für bestimmte Schulfächer oder für abgrenzbare fachliche Anforderungen in allen Leistungsnachweisen. Insbesondere schwerwiegende und/oder langanhaltende Beeinträchtigungen können einen Anspruch auf Notenschutz begründen.
Rechtliche Aspekte und Rahmenbedingungen
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist gesetzlich verankert. Grundlage hierfür ist das geltende Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen, das ebenso beim Recht auf Bildung greift. So fordern alle Bildungs- und Schulgesetze, dass Lehrkräfte die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Hochschulen haben dafür zu sorgen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden (nach § 2 Abs. 4 HRG).
Lesen Sie auch: Ein umfassender Leitfaden zur idiopathischen generalisierten Epilepsie
tags: #epilepsie #nachteilsausgleich #formular