Epileptische Anfälle können die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen und somit einen Grad der Behinderung (GdB) rechtfertigen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Schwerbehinderung bei Epilepsie, von den unterschiedlichen Formen der Erkrankung über die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis bis hin zu den damit verbundenen Vorteilen und dem Antragsverfahren.
Formen der Epilepsie
Es gibt zwei Hauptformen von epileptischen Anfällen: fokale und generalisierte Anfälle. Die Internationale Liga gegen Epilepsie (ILAE) klassifiziert diese Anfälle weiter, um eine genaue Diagnose und Behandlung zu ermöglichen.
Fokale Anfälle
Bei fokalen Anfällen ist nur ein Teil des Gehirns betroffen. Die Symptome variieren je nach betroffenem Hirnbereich:
- Motorische Symptome: Zuckungen, Krämpfe, Lähmungen
- Sensorische Symptome: Sehstörungen, Hörstörungen, Taubheitsgefühle
- Geistige Symptome: Verwirrtheit, Sprachstörungen, Halluzinationen
- Autonome Symptome: Herzrasen, Schwitzen, Übelkeit
Fokale Anfälle werden weiter unterteilt in bewusst oder nicht bewusst erlebte Anfälle. Bewusst erlebt bedeutet, dass die Person während des Anfalles sich selbst und ihre Umgebung wahrnimmt und in der Regel nach dem Anfall das Geschehene beschreiben kann. Weiter unterscheidet man zwischen einem motorischen und nicht motorischen Beginn des Anfalles. Motorische Symptome sind häufig orofaziale oder manuelle Automatismen wie Schmatzen, Kauen oder Nestelbewegungen, des Weiteren tonische, atonische, kloniforme, myokloniforme und alle anderen Formen von hyperkinetischen Bewegungsformen. Nicht motorische Symptome sind häufig ein Innehalten, vegetative, sensible oder sensorische Symptome. Kognitive Symptome beinhalten eine Aphasie, Apraxie oder einen Neglect, aber auch Positivsymptome wie ein „Déjà vu“ oder Halluzinationen.
Generalisierte Anfälle
Bei generalisierten Anfällen ist das gesamte Gehirn betroffen. Die häufigsten Formen sind:
Lesen Sie auch: Kann ein Anfall tödlich sein?
- Tonisch-klonische Anfälle: Beginn mit Muskelanspannung (tonische Phase), gefolgt von Muskelzuckungen (klonische Phase).
- Absencen: Plötzlicher Bewusstseinsverlust für wenige Sekunden bis Minuten.
- Myoklonische Anfälle: Plötzliche, unwillkürliche Muskelzuckungen.
Generalisierte Anfälle treten mit motorischen Symptomen, meist als tonisch-klonischer Anfall, oder mit nicht motorischen Symptomen, meist als Absencen auf.
Weitere Formen
Weitere Formen der Epilepsie sind beispielsweise idiopathische Epilepsie (Ursache unbekannt) und symptomatische Epilepsie (durch zugrunde liegende Erkrankung).
Grad der Behinderung bei Epilepsie
Die Epilepsie bzw. die epileptischen Anfälle können je nach Häufigkeit und Schwere der Anfälle einen GdB von 40 - 100 zur Folge haben. Die Höhe des GdB richtet sich nach Schwere, Häufigkeit, Art und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.
Die Feststellung des GdB bei Epilepsie funktioniert so, dass das Versorgungsamt die Berichte und Unterlagen von den behandelten Ärzten erhält und beurteilt. Meist geben die Ärzte in den Berichten den Schweregrad bereits an, also beispielsweise „mittelschwere Epilepsie“.
Faktoren, die den GdB beeinflussen
Der GdB berücksichtigt alle Funktionseinschränkungen eines Menschen gemeinsam. Die Beeinträchtigung durch die Epilepsie wird des Weiteren definiert durch die Häufigkeit der Anfälle (Anfallsfreiheit - mehrfache Anfälle/Jahr) und die anzunehmende Prognose. Weil Anfälle am Tag meistens mehr Probleme machen als Anfälle im Schlaf, kommt es zusätzlich auf die Tageszeit der Anfälle an. Anfälle mit Bewusstseinsstörung sind grundsätzlich anders zu bewerten als Anfälle ohne Bewusstseinsstörung.
Lesen Sie auch: Cortison-Therapie bei Epilepsie im Detail
Beispiele zur Verdeutlichung
- Thomas hat eine Absence-Epilepsie und im Durchschnitt 2-3 Mal pro Woche Absencen, also kurze Bewusstseinsaussetzer.
- Aya hat ebenfalls eine Absence-Epilepsie. Oft hat sie mehrere Absencen an einem Tag, aber das kommt im Schnitt nur 1-2 Mal pro Woche vor. Das Versorgungsamt setzt ihren GdB auf 70 fest, weil Aya zwar Anfallsserien hat, aber die Absencen sind weder generalisierte Krampfanfälle, noch fokal betonte oder multifokale Anfälle.
Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie: Vorteile und Leistungen
Ab einem GdB von 50, der bei einer schweren Epilepsie erreicht werden kann, erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient dazu, Nachteilsausgleiche (umgangssprachlich auch Vorteile) nutzen zu können, die für die verschiedenen Lebenslagen bei einer Epilepsie eine Erleichterung darstellen können.
Nachteilsausgleiche
Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht verschiedene Nachteilsausgleiche, die das Leben mit Epilepsie erleichtern sollen. Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt.
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle Nachteilsausgleiche GdB.
Merkzeichen
Menschen mit Epilepsie können vom Versorgungsamt ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis sowie sog. Merkzeichen beantragen. Wer wegen Epilepsie einen GdB von 100 hat, bekommt oft das Merkzeichen H für hilflos. Minderjährige bekommen es oft schon bei einem niedrigeren GdB. Die Merkzeichen ermöglichen die ermäßigte bzw. kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie beim Merkzeichen B die Mitnahme einer Begleitperson. Außerdem werden bei den Symbolen G und H Steuernachlässe bspw.
Rente
Durch den Nachteilsausgleich den schwerbehinderte Menschen haben, ist es möglich zwei Jahre früher in die Regelrente zu gehen. Abzüge müssen sie auch nicht befürchten, denn durch den Nachteilsausgleich gibt es für die zwei Jahre keine Abzüge.
Lesen Sie auch: Ein umfassender Leitfaden zur idiopathischen generalisierten Epilepsie
Neues Rentenpaket für Schwerbehinderte 2023 - Tabelle:
- Baustein: Vorzeitige, abschlagfreie Rente für Schwerbehinderte Menschen (abhängig vom Geburtsjahr)
- Leistung: Neuregelung zum 1. Juli 2023 Anstieg der Altersgrenze für die reguläre Altersrente. Schwerbehinderte Menschen, können weiterhin 2 Jahre vor der regulären Altersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Dies gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren.
- Baustein: Geringfügige Rentenabschläge bei vorzeitigem Renteneintritt
- Leistung: Schwerbehinderte Menschen, die vorzeitig in Rente gehen, müssen künftig nur noch geringfügige Rentenabschläge in Kauf nehmen.
Nachteile eines Schwerbehindertenausweises
Die Nachteile, die ein Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie mit sich bringen sind, dass sich Personen, die den Job wechseln wollen, unter Umstände schwerer tun, da nicht jeder Betrieb auf die Besonderheiten von Menschen mit Schwerbehinderung ausgelegt ist. Nachteile wie soziale Ausgrenzung, Diskriminierung, Probleme an der Teilhabe des öffentlichen Lebens etc.
Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie
Nicht jede Person, die mit Einschränkungen im Alltag zu kämpfen hat, wird automatisch als behindert eingestuft. Bei einer Epilepsie mit wöchentlich auftretenden Anfällen ist es durchaus möglich, dass ein Schwerbehindertenausweis beantragt und bewilligt werden kann. Ab einer leichten Form der Epilepsie lohnt es sich bereits einen Antrag auf einen Grad der Behinderung zu stellen.
Antragstellung für einen Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie
Die Antragstellung ist relativ einfach. Selbst müssen Sie in der Regel keine Unterlagen bereitstellen. Das Versorgungsamt schreibt die zuständigen Ärzte an, die Sie genannt haben und fordert zu der Krankheit die Berichte an.
Feststellung der Behinderung
Die Feststellung des GdB bei Epilepsie funktioniert so, dass das Versorgungsamt die Berichte und Unterlagen von den behandelten Ärzten erhält und beurteilt. Meist geben die Ärzte in den Berichten den Schweregrad bereits an, also beispielsweise „mittelschwere Epilepsie“.
Gültigkeit und Verlängerung
Der GdB der Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie ist in aller Regel nur 5 Jahre gültig und muss dann verlängert werden. Daher ist es notwendig, in regelmäßigen Abständen diese Verlängerung Ihres Ausweises zu beantragen. Die ideale Zeitspanne, sich mit diesem Prozess zu befassen, liegt etwa drei Monate vor Ablauf der aktuellen Gültigkeit. Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl für die Verlängerung bestehender Ausweise als auch für die Beantragung neuer Ausweise keine Möglichkeit zur direkten Verlängerung auf dem vorhandenen Ausweis besteht.
Aberkennung des GdB
Ja es kann bei der Epilepsie eine Besserung eintreten, die einen höheren Grad der Behinderung nicht mehr rechtfertigt. Die Besserung kann durch Operationen oder Medikamente herbeigeführt werden. Nach der Heilungsbewährung von 5 Jahren wird der GdB erneut festgelegt. Bei etwa 20 - 30% der Menschen tritt eine spontane Heilung der Epilepsie ein, die sogenannte Spontanremission. Je nachdem wie stark die Epilepsie nach der Spontanremission noch ist, kann der GdB niedriger ausfallen als zuvor oder ganz wegfallen.
Einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis für Epilepsie gibt es aktuell nicht. Der Ausweis ist auf 5 Jahre befristet. Innerhalb weniger Jahre oder Jahrzehnte kann bei 20 - 30% der Betroffenen die Spontanremission dafür sorgen, dass der GdB niedriger ausfällt oder es keinen GdB mehr gibt.
Epilepsie im Arbeitsleben
Epilepsie ist eine chronische Erkrankung des Nervensystems, die sich aufgrund der Anfallsrisiken auf die berufliche Teilhabe betroffener Menschen auswirken kann. Zwar beschäftigen viele Unternehmen bereits Menschen mit Epilepsie. Meist liegt es aber an mangelnder Information über die tatsächlichen Gefahren, aber auch über die vorhandenen Chancen.
Gefährdungspotenziale und Berufswahl
Anfallsform und Anfallshäufigkeit führen bei unterschiedlichen Tätigkeiten und Berufen zu erheblich differierenden Gefährdungspotenzialen. So können bestimmte Berufe aufgrund der potenziellen anfallsbedingten Bewusstseinsstörung bei einer aktiven Epilepsie nicht weitergeführt werden. Das betrifft z. B. Berufskraftfahrer, Personenbeförderung jeglicher Art, Polizist, Feuerwehrmann, Dachdecker oder Elektriker.
Maßnahmen am Arbeitsplatz
Bestehen Anfälle trotz einer anfallssuppressiven Therapie fort und führen diese zu einer Gefährdung am Arbeitsplatz, sollte zunächst geprüft werden, ob einzelne gefährdende Tätigkeiten vermieden oder entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können. Eine weitere Möglichkeit ist eine betriebsinterne Umsetzung oder die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes.
Berentung
Erst wenn alle therapeutische Möglichkeiten, medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, sowie psychosoziale Hilfen ausgeschöpft sind, und eine Integration in den Arbeitsmarkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich ist, sollte eine Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgen.
Beamtenverhältnis
Bei diesbezüglich negativer Prognose wird die Behörde die Berufung in das Beamtenverhältnis in der Regel ablehnen. Besteht jedoch aufgrund der Epilepsie eine Schwerbehinderung, kann eine Berufung in das Beamtenverhältnis auch dann erfolgen, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit wahrscheinlich ist.
Kraftfahreignung
Die Begutachtung der Kraftfahreignung ist in den Leitlinien des Bundesamtes für Straßenwesen festgelegt. Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen wird in § 6 und § 6a der jeweils gültigen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.
(siehe Tabelle oben für detaillierte Informationen zur Fahrerlaubnis bei Epilepsie)
Fotosensibilität am Arbeitsplatz
Nur bei einem kleinen Teil der Betroffenen können rhythmische Lichtreize fotosensible Reaktionen auslösen. Beispiele für solche Anfallsauslöser sind flackerndes Licht, schnell wechselnde kontrastreiche Bildschirminhalte wie Streifenmuster oder Monitore mit einer sehr niedrigen Bildwechselfrequenz, meist zwischen 15 und 20 Hertz. Bei den heute überwiegend verwendeten Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besteht keine Anfallsgefahr. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurologie kann eine Fotosensibilität mit einem EEG (Elektroenzephalogramm) nachweisen, welches flackernde Lichtreize erzeugt. In der Regel kann die Fotosensibilität durch entsprechende Epilepsiemedikamente wirksam verhindert werden.
Arbeitsunfall und Haftung
Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Anfall erleiden und der Sturz zu einer behandlungsbedürftigen Verletzung führt. Nach der Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin der DGUV (vormals BGI 585) liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zum Eintritt und zur Schwere des Unfalls beigetragen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine beschäftigte Person infolge eines Anfalls in eine laufende, geöffnete Maschine stürzt.
Grundsätzlich genügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Sorgfaltspflicht, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsvorschriften einhalten, diese je nach Anzahl der Beschäftigten dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und die Einsatzmöglichkeiten des Beschäftigten mit Epilepsie vorher genau prüfen.
Die Haftpflichtversicherung springt bei Unfällen immer ein, nimmt aber bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten die Verursacherinnen oder Verursacher in Regress. Das bedeutet, dass die Verursacherinnen oder Verursacher eines Unfalls für eine bewusst herbeigeführten Verletzung haften. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Verletzungen und Schäden verursacht (z. B. Da eine Person während eines Anfalls häufig keine Kontrolle über ihre Sinne und/oder die Bewegungen hat, kann ihr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Informationspflicht des Arbeitnehmers
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Erkrankung zu informieren. Sie müssen sie daher auch nicht in einem Bewerbungsschreiben erwähnen. Wenn aber das Unternehmen jedoch bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf wesentliche Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die geforderten Tätigkeiten Rücksicht nehmen muss, sind die Beschäftigten verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die Erkrankung hinzuweisen.
Es empfiehlt sich, im Bewerbungsgespräch zunächst die eigenen Stärken und Fähigkeiten zu betonen, bevor die Erkrankung oder Behinderung zur Sprache kommt. Sollte die Erkrankung zur Sprache kommen, ist es wichtig, dass die epilepsieerkrankte Person über den konkreten Anfallsverlauf und den Stand der Behandlung gut informiert ist.
Umgekehrt dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur dann nach einer Erkrankung fragen, wenn diese die Eignung für die Tätigkeit dauerhaft einschränkt. Beantworten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine solche zulässige Frage vorsätzlich falsch, liegt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor.
Um zu beurteilen, ob die betroffene Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit geeignet ist, muss zunächst geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine Epilepsie handelt und wie sie sich äußert. Wichtig bei der Darstellung der Erkrankung ist die Selbst- und Fremdbeschreibung. Hier ist die Person mit Epilepsie selbst gefragt und die Person, die die Anfälle beobachtet (z. B. Ärztin oder Arzt, Familienangehörige). Wurde der Anfall durch vermeidbare Faktoren ausgelöst (z. B. Wie ist die Anfallsart? Sind das Bewusstsein, die Haltung und die Willkürmotorik beeinträchtigt? Kommen Stürze vor? Gibt es verlässliche Faktoren, die die Anfälle auslösen?
Pflege bei Epilepsie
Das kommt ganz darauf an, in welchem Gesundheitszustand sich Ihr Familienmitglied befindet. Menschen mit einem guten Allgemeinzustand kommen in der Regel trotz Erkrankung weiterhin alleine zurecht. Gibt es bereits Grunderkrankungen wie Diabetes, kann sich der Pflegeaufwand erhöhen.
- Pflege bei Epilepsie ohne Kombination mit Grunderkrankungen: Ist Ihr Angehöriger grundsätzlich fit, benötigt er womöglich ausschließlich Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme. Mediziner können bei einer Epilepsie sogenannte Antikonvulsiva verschreiben, mit denen Patienten die Anfälle in den Griff bekommen - das gelingt übrigens etwa 70 % der Epileptiker.
- Pflege bei Epilepsie in Kombination mit Grunderkrankungen: Im Alter steigt das Risiko für verschiedenste Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Demenz oder Parkinson. Womöglich besitzt Ihr Familienmitglied also gleich mehrere Krankheiten. Wie viel Pflege Ihr Angehöriger dann benötigt, ist sehr unterschiedlich. Behandelnde Ärzte und Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste können Aufschluss über nötige Pflegemaßnahmen geben.
- Pflege bei Epilepsie mit Folgen: Schwere Anfälle können Folgen nach sich ziehen. Stürzt Ihr Angehöriger während eines Anfalls beispielsweise, kann sich dadurch eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit ergeben. Nämlich dann, wenn es sich um einen komplizierten Bruch handelt, der zu körperlichen Einschränkungen führt.
tags: #epilepsie #vereinigung #der #schwerbehinderung