Epilepsie kann das Leben der Betroffenen in vielerlei Hinsicht beeinflussen. Eine der größten Herausforderungen stellt die Teilnahme am Straßenverkehr dar, da epileptische Anfälle unvorhersehbar auftreten und zu gefährlichen Situationen führen können. Dies hat zur Folge, dass Menschen mit Epilepsie oft auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Dieser Artikel beleuchtet die spezifischen Einschränkungen und Regelungen für Menschen mit Epilepsie im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gibt einen Überblick über mögliche Unterstützungsleistungen.
Fahreignung bei Epilepsie: Gesetzliche Bestimmungen und individuelle Beurteilung
Epileptische Anfälle im Straßenverkehr stellen eine erhebliche Gefahr dar. Wer anhaltende epileptische Anfälle hat, darf nicht Auto fahren. Im Straßenverkehr entscheiden oft Sekundenbruchteile, ob es zu einem Unfall kommt oder nicht. Bei einem epileptischen Anfall kann die betroffene Person vorübergehend Bewusstsein und Körperkontrolle verlieren. Deshalb geht von Menschen, die unvorhergesehen solche Anfälle haben können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmende aus. Personen mit Epilepsie müssen daher in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.
Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, schätzt die Ärztin oder der Arzt die Fahreignung der betroffenen Person ein. Meist geht man aus nachvollziehbaren Gründen (unvorhersehbare Bewusstlosigkeit) davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden. Es wird dann ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.
Das ärztliche Fahrverbot
Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot. Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z.B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.
Für eine Einschätzung der Fahreignung bedarf es immer einer medizinischen Einzelfallprüfung. Dieser liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde. Darin wird zwischen den Fahrerlaubnisklassen unterschieden, die wiederum in zwei Gruppen eingeteilt werden.
Lesen Sie auch: Ursachen, Symptome und Behandlungen von Motoneuron-Erkrankungen
Fahrerlaubnis Gruppe 1
Für die Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) ist Folgendes festgelegt:
- Bei erstmaligem Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden. Davor sind Untersuchungen von Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie notwendig. Beispielsweise lässt sich durch eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) einschätzen, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.
- Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (beispielsweise bestimmte Medikamente), wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in aller Regel nicht als Ursache.
- Gleiches gilt, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt. Hier kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.
- Treten die Anfälle wiederholt auf, spricht man von Epilepsie. Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.
Fahrerlaubnis Gruppe 2
In der Gruppe 2, also bei Inhabern eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF), kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
- Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gegeben hat und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.
- Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.
Fahreignung, Fahrsicherheit und Fahrbefähigung
Mit dem Begriff Fahreignung wird eine zeitlich überdauernde Eigenschaft beschrieben, die beispielsweise durch eine dauerhafte Medikamenteneinnahme beeinträchtigt werden kann. Die Fahrsicherheit bezeichnet hingegen einen konkreten und aktuellen, zeitlich beschränkten Zustand. Bei hohem Fieber kann die Fahrsicherheit beispielsweise nicht gegeben oder beeinträchtigt sein. Ein weiterer wichtiger Begriff aus der Verkehrsmedizin ist die Fahrbefähigung: die in der Fahrschule und durch praktische Erfahrung erworbene praktische Fertigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Alle drei Begriffe zusammen beschreiben die umfassende Fahrkompetenz oder allgemein die Verkehrstüchtigkeit.
Strafen bei fehlender Fahreignung
Solange die Fahreignung nicht sichergestellt werden kann, dürfen Betroffene kein Kraftfahrzeug fahren. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut Fahrerlaubnisverordnung darf am Verkehr nur teilnehmen, wer ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wenn es zu einem Unfall kommt und in diesem Zusammenhang bekannt wird, dass aufgrund einer epileptischen Erkrankung keine Fahreignung bestand, werden Strafverfahren gegen den Fahrer oder die Fahrerin eingeleitet. Je nach Unfallart kann dann zum Beispiel eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt vorliegen. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt als grob fahrlässig. Das Strafmaß reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe.
Falls aufgrund eines Anfallsleidens eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei einem anfallsbedingten Unfall sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ratsam, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde z.B. Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.
Lesen Sie auch: Was sind die Anzeichen von Parkinson?
Abhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln
Da Menschen mit Epilepsie oft nicht Auto fahren dürfen, sind sie häufig auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. In den meisten Fällen besagt die Regel, dass eine Anfallsfreiheit von mindestens einem Jahr bestehen muss. Dies kann jedoch zu erheblichen Einschränkungen in der Mobilität und Lebensqualität führen.
Herausforderungen und Barrieren
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann für Menschen mit Epilepsie mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein:
- Unvorhersehbarkeit von Anfällen: Die Angst vor einem Anfall in der Öffentlichkeit, insbesondere in einem Bus oder einer Bahn, kann zu sozialer Isolation und Stress führen.
- Sicherheitsbedenken: Ein Anfall während der Fahrt kann zu Verletzungen führen, insbesondere wenn der Betroffene stürzt oder sich unkontrolliert bewegt.
- Eingeschränkte Mobilität: In ländlichen Gebieten oder zu bestimmten Zeiten kann die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt sein, was die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert.
Nachteilsausgleiche und Unterstützungsmöglichkeiten
Um die Mobilität von Menschen mit Epilepsie zu verbessern, gibt es verschiedene Nachteilsausgleiche und Unterstützungsmöglichkeiten:
Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
Menschen mit Epilepsie können beim Versorgungsamt ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis sowie Merkzeichen beantragen. Die Höhe des GdB richtet sich nach Schwere, Häufigkeit, Art und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt.
Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung) bestimmt den Grad der Behinderung (GdB) und die sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nach der sog. Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Versorgungsmedizinverordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gilt auch für den sog. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei der sozialen Entschädigung, z.B. für Gewaltopfer. Im Unterschied zum GdB geht es beim GdS nur um die Folgen eines bestimmten Ereignisses, z.B. einer Gewalttat.
Lesen Sie auch: Auswirkungen neurologischer Symptome bei Long-COVID
Der GdB bzw. GdS bei epileptischen Anfällen hängt hauptsächlich von der Schwere, Art und Häufigkeit der Anfälle ab. Weil Anfälle am Tag meistens mehr Probleme machen als Anfälle im Schlaf, kommt es zusätzlich auf die Tageszeit der Anfälle an.
Anfallsarten und ihre Bedeutung für den GdB
Die Einteilung epileptischer Anfälle und die Bezeichnungen für die verschiedenen Anfallsarten richten sich in der Medizin nach der Klassifizierung der ILAE (International League Against Epilepsy, deutsch: "Internationale Liga gegen Epilepsie"). Diese Klassifizierung wurde und wird immer wieder aktualisiert und dem neuen Stand der Wissenschaft angepasst. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden aber andere (veraltete) Bezeichnungen für die Anfallsarten und auch Neurologen verwenden nicht immer die aktuellen Bezeichnungen, sondern vermischen die alten und die neuen Begrifflichkeiten häufig. Das kann ggf. in der Praxis die Zuordnung der Anfallsarten erschweren.
- Generalisierte (große) Anfälle: Gemeint sind die früher in der Medizin als "Grand mal" (= großes Übel) bezeichneten bilateral tonisch-klonischen Anfälle. "Tonisch" bedeutet "angespannt" und "klonisch" heißt "ruckartig". Diese Anfälle beginnen entweder in beiden Gehirnhälften (generalisiert beginnende Anfälle), oder sie beginnen in einer Gehirnhälfte und weiten sich dann auf die andere aus (fokal zu bilateral tonisch-klonisch). Bei diesen Anfällen wird der Mensch in der tonischen Phase unter anderem bewusstlos, versteift am ganzen Körper und stürzt.
- Komplex-fokale Anfälle: Damit sind (ganz oder teilweise) nicht bewusst erlebte fokal (= in einer Gehirnhälfte) beginnende Anfälle gemeint, die sich nicht zu einem bilateral tonisch-klonischen Anfall ausweiten.
- Kleine Anfälle: Gemeint sind die früher in der Medizin als "Petit mal" (= kleines Übel) bezeichneten generalisiert beginnenden Anfälle mit kurzen Bewusstseinsaussetzern, aber ohne Verkrampfen. Betroffene wirken dabei verträumt oder unkonzentriert und können sich hinterher nicht daran erinnern. Darunter fallen z.B. sog.
- Einfach-fokale Anfälle: Damit sind bewusst erlebte fokal beginnende Anfälle gemeint. Betroffene haben dabei z.B. Zuckungen oder seltsame Empfindungen.
- Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen: Bei einer Anfallsserie haben Betroffene an einem Tag mehrere Anfälle. Mit "generalisierten Krampfanfällen" sind nur Anfälle mit Verkrampfungen gemeint, aber nicht nur generalisiert beginnende Anfälle, sondern auch fokal beginnende Anfälle, die sich später auf die andere Gehirnhälfte ausweiten (fokal zu bilateral tonisch-klonisch). Fokal betonte und multifokale Anfälle betreffen jeweils nur Teile des Gehirns.
Der GdB berücksichtigt alle sog. Funktionseinschränkungen eines Menschen gemeinsam.
Auswirkungen des GdB auf Nachteilsausgleiche
Ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 bekommen Menschen mit Epilepsie meist das Merkzeichen G und das Merkzeichen B und bei sehr häufigen Anfällen mit einem GdB von 100 das Merkzeichen H.
- Merkzeichen G: Steht für "erhebliche Gehbehinderung“ und ermöglicht unter anderem starke Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Merkzeichen B: Steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf.
- Merkzeichen H: Steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
- Zuschüsse zu Beförderungskosten: In bestimmten Fällen können Menschen mit Epilepsie Zuschüsse zu den Beförderungskosten erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Dies ist jedoch eine Ermessensleistung des Kostenträgers.
- Unterstützung durch Rehabilitationsträger: Die unabhängige Teilhabeberatung, die Rehabilitationsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger und das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt bieten Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen und der Organisation der Mobilität.
- Fahrten durch Familie oder Bekannte: Manchmal kann eine Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Fahrten übernehmen.
- Verkehrspsychologische Beratung: Eine persönliche Beratung bieten auch Verkehrspsychologen.
Rechtliche Aspekte und Gerichtsurteile
Ein Urteil des Sozialgerichts Ulm verdeutlicht die Bedeutung der Mobilität für die Teilhabe am Arbeitsleben. In diesem Fall ging es um einen Staplerfahrer, dem aufgrund seiner Epilepsie die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Gericht entschied, dass die Rentenversicherung dem Kläger einen Zuschuss zu den Beförderungskosten gewähren muss, da er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage war, seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Das Gericht betonte, dass die Erkrankung des Klägers zu einem Fahrverbot geführt hat und das Zurücklegen der einfachen Wegstrecke von 7 km nach Schichtende um 22.30 h weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad ernstlich erwartet werden kann, bliebe nur der öffentliche Nahverkehr, welcher jedoch nicht vorhanden ist. Somit ergibt sich, dass die krankheitsbedingte Unfähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, zur Inanspruchnahme Dritter geführt hat, um vom Arbeitsplatz wieder nach Hause gelangen zu können.
Die Rolle von Epilepsie Empowerment Deutschland e.V.
Epilepsie Empowerment Deutschland e. V. setzt sich für die Interessen von Menschen mit Epilepsie ein und bietet Informationen und Unterstützung zu verschiedenen Themen, darunter auch Mobilität und Nachteilsausgleiche. Die Organisation betont, dass Menschen mit Epilepsie aufgrund ihrer Erkrankung oft auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind und daher einen Anspruch auf entsprechende Unterstützung haben.
tags: #erkrankung #epilepsie #schrankt #nutzung #des #offentlichen