Epileptische Anfälle im Straßenverkehr stellen eine erhebliche Gefahr dar. Daher gelten für Menschen mit Epilepsie, die ein Kraftfahrzeug führen möchten, besondere Regeln. Wer unter anhaltenden epileptischen Anfällen leidet, darf grundsätzlich nicht Auto fahren. Die Dauer der Anfallsfreiheit ist dabei ein entscheidender Faktor. Für Inhaber von Lkw- und Bus-Führerscheinen sowie für die Personenbeförderung gelten besonders strenge Vorgaben.
Die Bedeutung der Fahreignung bei Epilepsie
Im Straßenverkehr entscheiden oft Sekundenbruchteile über das Entstehen eines Unfalls. Bei einem epileptischen Anfall kann die betroffene Person vorübergehend die Kontrolle über Bewusstsein und Körper verlieren. Daher geht von Menschen, bei denen unvorhergesehen solche Anfälle auftreten können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmer aus. Personen mit Epilepsie müssen daher in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
Beurteilung der Fahreignung nach einem Anfall
Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, beurteilt der Arzt oder die Ärztin die Fahreignung des Betroffenen. In den meisten Fällen geht man davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt sind, da unvorhersehbare Bewusstlosigkeit auftreten kann. In diesem Fall wird ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass ein "ärztliches Fahrverbot" bindend ist. Wenn ein Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen attestiert, müssen sich Verkehrsteilnehmer daran halten. Dieses ärztliche Fahrverbot ist jedoch nicht mit einem von einem Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot gleichzusetzen.
Wer gegen ein ärztliches Fahrverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt. Zudem macht sich die Person strafbar, wenn andere dadurch gefährdet werden, beispielsweise bei einem Unfall. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Darüber hinaus kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.
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Medizinische Einzelfallprüfung und Begutachtungsleitlinien
Für eine Einschätzung der Fahreignung ist immer eine medizinische Einzelfallprüfung erforderlich. Dieser liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde. Darin wird zwischen den Fahrerlaubnisklassen unterschieden, die wiederum in zwei Gruppen eingeteilt werden:
- Gruppe 1: Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (im Wesentlichen Motorräder und PKW)
- Gruppe 2: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF (Lastkraftwagen, Busse und Fahrgastbeförderung)
Regelungen für die Gruppe 1 (PKW und Motorräder)
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden. Zuvor sind Untersuchungen von Fachärzten für Neurologie notwendig. Beispielsweise lässt sich durch eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) einschätzen, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.
- Anfall mit plausibler Erklärung: Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (beispielsweise bestimmte Medikamente), wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in aller Regel nicht als Ursache. In diesem Fall kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.
- Wiederholte Anfälle (Epilepsie): Bevor ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass er oder sie mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.
- Ausschliesslich an den Schlaf gebundene Anfälle: Eine Fahreignung ist gegeben, wenn ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle auftreten. Hierfür ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich.
- Ausschliesslich einfach-fokale Anfälle: Die Fahreignung ist auch gegeben, wenn ausschließlich einfach-fokale Anfälle auftreten, die ohne Bewusstseinsstörung und nicht mit motorischer, sensorischer oder kognitiver Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeug einhergehen. Hierzu ist eine mindestens einjährige Beobachtungszeit notwendig. Die Angaben müssen durch Fremdbeobachtung gesichert sein und dürfen sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen.
- Anfallswiederkehr bei bestehender Fahreignung: Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h) so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden. Hierzu muss eine fachneurologische Abklärung erfolgen, die keine Aspekte ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko bedingen würden. Lassen sich in dieser Situation relevante Provokationsfaktoren eruieren, die in Zukunft vermieden werden können, so kann die Fahrpausen auf 3 Monate verkürzt werden.
- Beendigung der antiepileptischen Therapie: Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Menschen, die fahrgeeignet sind, ist die Fahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (z.B. insgesamt weniger Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Regelungen für die Gruppe 2 (LKW, Busse und Fahrgastbeförderung)
In der Gruppe 2 kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, wenn die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
- Anfall mit plausibler Erklärung: Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gegeben hat und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden.
- Wiederholte Anfälle (Epilepsie): Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Um dies zu beurteilen bedarf es einer fachneurologischen Untersuchung.
Die strengeren Bestimmungen für die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 werden mit dem höheren Risiko anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten) sowie der möglichen größeren Unfallschwere (beispielsweise nach einem Lastwagen- oder Busunfall) begründet. Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann erteilt werden darf, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt.
Was versteht man unter Fahreignung, Fahrsicherheit und Fahrbefähigung?
- Fahreignung: Eine zeitlich überdauernde Eigenschaft, die beispielsweise durch eine dauerhafte Medikamenteneinnahme beeinträchtigt werden kann.
- Fahrsicherheit: Ein konkreter und aktueller, zeitlich beschränkter Zustand. Bei hohem Fieber kann die Fahrsicherheit beispielsweise nicht gegeben oder beeinträchtigt sein.
- Fahrbefähigung: Die in der Fahrschule und durch praktische Erfahrung erworbene praktische Fertigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr.
Alle drei Begriffe zusammen beschreiben die umfassende Fahrkompetenz oder allgemein die Verkehrstüchtigkeit.
Strafen bei fehlender Fahreignung
Solange die Fahreignung nicht sichergestellt werden kann, dürfen Betroffene kein Kraftfahrzeug fahren. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut Fahrerlaubnisverordnung darf am Verkehr nur teilnehmen, wer ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
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Wenn es zu einem Unfall kommt und in diesem Zusammenhang bekannt wird, dass aufgrund einer epileptischen Erkrankung keine Fahreignung bestand, werden Strafverfahren gegen den Fahrer oder die Fahrerin eingeleitet. Je nach Unfallart kann dann zum Beispiel eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt vorliegen. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt als grob fahrlässig. Das Strafmaß reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe.
Falls aufgrund eines Anfallsleidens eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei einem anfallsbedingten Unfall sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ratsam, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde z.B. Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.
KFZ-Hilfe und Arbeitsassistenz
Ein Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer Epilepsie kann erhebliche Probleme nach sich ziehen. Wenn der Betroffene seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einer angemessenen Zeit erreichen kann oder es ihm nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, kann möglicherweise KFZ-Hilfe in Form eines Zuschusses zu den Beförderungskosten gewährt werden. Die Kraftfahrzeughilfe wird vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger geleistet. Wer zuständig ist, kann bei einer nach SGB IX eingerichteten Servicestelle in Erfahrung gebracht werden (Adresse beim Arbeitsamt).
Schwierigkeiten ergeben sich ebenfalls, falls zum Tätigkeitsfeld die gelegentliche Benutzung eines PKW gehört (z.B. Kunden- oder Baustellenbesuch). Dann kann der Betroffene eine Arbeitsassistenz in Form einer Fahrassistenz beim Integrationsamt beantragen. Für die Fahrassistenz ist unbedingt ein Schwerbehindertenausweis erforderlich, der beim Versorgungsamt bzw. der zuständigen kommunalen Behörde beantragt werden muss. Die Arbeitsassistenz selbst ist beim Integrationsamt zu beantragen.
Für Menschen nach einem erstmaligen epileptischen Anfall und während der nachfolgenden Fahrkarenz (= befristetes Fahrverbot), kann unter Umständen ebenfalls eine KFZ-Hilfe möglich sein. Dazu sagen die Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben- für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund:„Bereits nach einem erstmalig aufgetretenen Anfall oder einem Gelegenheitsanfall sind die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Beobachtungszeit, in der Anfallsfreiheit vorliegen muss, nicht erfüllt.
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Die Rolle des Arztes und die Eigenverantwortung des Patienten
Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, seine Patienten über ein eventuelles Fahrverbot ausdrücklich und ausführlich aufzuklären und dies in der Akte zu dokumentieren. Er sollte dies in klarer und eindeutiger Weise gegenüber äußern. Eine Patientenunterschrift über die erfolgte Aufklärung ist nicht notwendig. Grundsätzlich besteht ärztliche Schweigepflicht. Es besteht keine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden.
Anonyme Befragungen haben jedoch gezeigt, dass ein erheblicher Teil der Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führt, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Ob Anfälle weiter auftreten und wenn ja in welcher Häufigkeit und Form ist durch den behandelnden Arzt nicht kontrollierbar. Er muss sich vollständig auf die Angaben des Patienten und seiner Angehörigen verlassen können. Verlässlichkeit und ein hohes Maß an Eigenverantwortung sind somit Voraussetzung für eine ärztliche Beratung.
Für den Arzt besteht ein Melderecht, aber keine Meldepflicht. Er versteht sich grundsätzlich als Anwalt ihrer Interessen. Lediglich für den Fall, dass ein höheres Rechtsgut bedroht wird, wird er Meldung über das Fahrverhalten machen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erfährt, dass ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt.
Was tun bei einem Neuerwerb des Führerscheins?
Die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie oder einer anders gearteten chronischen Krankheit auf dem Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde sollte bejaht werden. Zu früheren Zeitpunkten stattgehabte provozierte Anfälle brauchen nicht angegeben werden. Möglicherweise genügt ein Attest des zuvor behandelnden Neurologen. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet darüber, ob ein Fahrtauglichkeitsgutachten notwendig ist.
Begutachtung durch die Straßenverkehrsbehörden
Seit dem 01.01.1999 werden Fahrtauglichkeitsgutachten durch entsprechend vorgebildete Ärzte angefertigt. Hierfür zugelassen sind Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (zumeist Neurologen oder Psychiater), Ärzte des Gesundheitsamtes, Ärzte der öffentlichen Verwaltung oder Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“. Die Straßenverkehrsbehörden führen Listen mit Ärzten, die die Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin erworben haben.
Gerichtsurteile und ihre Bedeutung
Ein Gerichtsurteil in NRW zeigt, wie schnell Epilepsie-Patienten ihren Führerschein verlieren können. Im Zentrum steht die Frage, wann die Sorge um die Verkehrssicherheit schwerer wiegt als die Mobilität des Einzelnen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat eine wichtige Entscheidung zur Fahreignung von Personen mit Epilepsie getroffen. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Umständen eine Fahrerlaubnis nach epileptischen Anfällen entzogen werden darf und wann die Fahreignung als wiederhergestellt gelten kann.
Das Urteil macht deutlich, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs oberste Priorität hat. Personen mit Epilepsie, die aktiv am Straßenverkehr teilnehmen möchten, sollten sich frühzeitig und umfassend neurologisch beraten und untersuchen lassen. Bei Epilepsie ist für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nur die einjährige Anfallsfreiheit entscheidend, sondern auch die umfassende Dokumentation des gesundheitlichen Zustands.
Praxistipps für Betroffene
- Informieren Sie Ihre behandelnden Ärzte umfassend über Ihre Fahraktivitäten und eventuelle Anfälle oder relevante Symptome.
- Kommunizieren Sie offen mit der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere bei Aufforderung oder relevanten Änderungen Ihres Gesundheitszustandes.
- Stellen Sie sicher, dass Gutachten vollständig sind und alle von der Behörde geforderten Fragen beantworten.
- Reagieren Sie umgehend auf Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde und versäumen Sie keine Fristen.
- Kämpfen Sie mit unserer Expertise mit den Konsequenzen eines Fahrerlaubnisentzugs aufgrund von Epilepsie?
Was bedeutet Fahreignung im rechtlichen Sinne?
Fahreignung bedeutet im rechtlichen Sinne, dass Sie körperlich und geistig in der Lage sein müssen, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. Dies ist keine Frage des persönlichen Empfindens, sondern wird anhand objektiver gesetzlicher Kriterien beurteilt. Die grundlegende Anforderung an alle Fahrer ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgelegt.
§ 46 FeV besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entziehen muss, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Anlage 4 zur FeV listet Krankheiten und Mängel auf, die die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschließen können.
Die Bedeutung der Anlage 4 FeV
Die Anlage 4 FeV legt fest, unter welchen medizinischen Voraussetzungen Menschen mit Epilepsie als fahrgeeignet gelten. Grundsätzlich gilt: Eine Epilepsie kann die Fahreignung ausschließen oder einschränken. Ein zentraler Punkt ist oft eine bestimmte Zeit ohne Anfälle. Wie lange diese Zeit sein muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Art des Führerscheins.
Die Rolle des Gutachters
Der Gutachter prüft anhand Ihrer Krankengeschichte, ärztlicher Unterlagen und einer Untersuchung, ob bei Ihnen die medizinischen Voraussetzungen für die Fahreignung gemäß Anlage 4 FeV vorliegen. Das Gutachten ist die entscheidende Grundlage für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Auf Basis dieser ärztlichen Bewertung entscheidet die Behörde, ob Sie (weiterhin) als fahrgeeignet gelten und Ihren Führerschein erhalten bzw. behalten dürfen, ob Auflagen (z.B. regelmäßige Kontrolluntersuchungen) erforderlich sind oder ob Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Anfallsfreiheit und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Für die Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis nach einer Epilepsie ist die Anfallsfreiheit das entscheidende Kriterium. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), genauer gesagt die Anlage 4, legt hierfür in der Regel eine wichtige Frist fest: Sie müssen mindestens ein Jahr lang anfallsfrei gewesen sein, bevor eine positive Beurteilung der Fahreignung wieder möglich ist.
Als Anfall im Sinne dieser Regelung gilt grundsätzlich jedes Ereignis, das mit einem Bewusstseinsverlust, einer Bewusstseinsstörung oder einer Störung der Körperbeherrschung einhergeht, welches die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen könnte. Auch wenn Anfälle durch Medikamente erfolgreich unterdrückt werden, ist die tatsächliche Freiheit von solchen anfallsartigen Ereignissen über den geforderten Zeitraum entscheidend.
Den Nachweis über die erforderliche Anfallsfreiheit müssen Sie in der Regel durch medizinische Unterlagen erbringen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fordert hierfür meist ein fachärztliches Gutachten, oft von einem Neurologen oder einem Arzt mit spezieller verkehrsmedizinischer Qualifikation. Dieses Gutachten basiert auf Untersuchungen und Ihrer Krankengeschichte.
Ausnahmen von der einjährigen Wartezeit
Ja, die Vorschriften sehen unter bestimmten Umständen Ausnahmen von der grundsätzlichen einjährigen Wartezeit vor. Nach einem einmaligen, nicht provozierten (also ohne erkennbaren Auslöser) Anfall kann unter Umständen eine kürzere Frist (z.B. sechs Monate) gelten. Wichtig ist: Ob eine solche Ausnahme in Ihrem speziellen Fall zur Anwendung kommen kann, hängt immer von einer detaillierten ärztlichen Untersuchung und einer sorgfältigen Bewertung des individuellen medizinischen Sachverhalts ab.
Wie weise ich meine Fahreignung nach?
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen einer Epilepsie entzogen wurde, müssen Sie gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nachweisen, dass Sie wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Die Fahrerlaubnisbehörde wird Sie auffordern, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, um Ihre Fahreignung beurteilen zu können.
Die Behörde kann Vorgaben machen, welcher Arzt das Gutachten erstellen darf. Oft wird ein Arzt mit einer verkehrsmedizinischen Qualifikation oder spezieller Erfahrung im Bereich Epilepsie und Fahreignung verlangt.
Das Gutachten muss umfassende Informationen enthalten, damit die Behörde eine fundierte Entscheidung treffen kann. Dazu gehören:
- Eine detaillierte Beschreibung Ihrer Krankheitsgeschichte (Anamnese): Wann traten erstmals Anfälle auf? Wie äußerten sich diese?
- Angaben zur Medikamenteneinnahme: Welche Medikamente nehmen Sie ein? In welcher Dosierung?
- Der Nachweis über eine ausreichend lange Anfallsfreiheit: Dies ist ein zentraler Punkt.
- Bestätigung Ihrer Therapietreue (Compliance): Der Arzt bestätigt, dass Sie sich an die Behandlungsvorgaben halten (z.B…
Akut-symptomatische Anfälle
In Abgrenzung zu unprovozierten Anfällen gelten epileptische Anfälle, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer akuten systemischen oder strukturellen Hirnschädigung auftreten, als akut-symptomatisch. Hierfür hat die Internationale Liga gegen Epilepsie (ILAE) operational konkrete Konstellationen definiert.
Akut-symptomatische Anfälle machen bis 40 % aller erstmaligen epileptischen Anfälle aus. Oft sind sie kurzfristige Folge akuter struktureller Hirnläsionen.
Die Unterscheidung zwischen akut-symptomatischen und unprovozierten Anfällen ist wichtig für die Prognoseabschätzung; zudem muss zwischen strukturell und systemisch bedingten Anfällen differenziert werden. Akut-symptomatische Anfälle aufgrund einer strukturellen Hirnläsion bergen eine Wahrscheinlichkeit späterer unprovozierter Anfälle von 20-40 % binnen 5 bis 10 Jahren.
Alkohol und Epilepsie
Häufig wird Patienten nach einem ersten epileptischen Anfall dringend empfohlen, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Studien deuten jedoch darauf hin, dass der maßvolle Konsum von Alkohol keinen Einfluss auf das Auftreten von Anfällen bei Patienten mit einer Epilepsie hat. Auch sind keine relevanten Wechselwirkungen mit den antiepileptischen Medikamenten zu erwarten.
Als maßvolle Mengen Alkohol gelten etwa 30 g reinen Alkohols täglich bei Männern (¾ l Bier oder ⅓ l Wein) und 20 g bei Frauen (½ l Bier oder ¼ l Wein). Der - auch gelegentliche - Konsum größerer Mengen Alkohol, der oft mit einem Schlafdefizit verbunden ist, kann jedoch das Anfallsrisiko deutlich erhöhen.
Auswirkungen von Anfällen auf das Gehirn
Die Sorge, dass einzelne oder wiederholte epileptische Anfälle zu einem Verlust von Nervenzellen und damit zu intellektuellen Einbußen führen, bewegt viele Patienten und deren Angehörige. Bei Patienten mit einzelnen oder auch wiederholt und häufig auftretenden epileptischen Anfällen konnten MRT-Untersuchungen des Gehirns über einen Zeitraum von 3 - 4 Jahren keine voranschreitenden Veränderungen aufzeigen, die nicht auch bei altersgleichen Kontrollpersonen ohne Epilepsie zu finden waren.
Antiepileptika: Therapie und Nebenwirkungen
Die Einnahme von Antiepileptika stellt nach wie vor die wichtigste Therapie bei Patienten mit einer Epilepsie dar. Die derzeit eingesetzten Antiepileptika können die Erkrankung Epilepsie nicht heilen - sie sollen aber verhindern, dass im Rahmen der Erkrankung weitere epileptische Anfälle auftreten. Entscheidend für den Beginn einer solchen Therapie ist das Risiko, weitere Anfälle zu erleiden. Grundsätzlich ist dieses Risiko nach zwei Anfällen ohne spezifische Auslöser erhöht, daher sollte in diesem Fall eine Pharmakotherapie begonnen werden. Bei manchen Patienten kann aber auch nach nur einem Anfall eine medikamentöse Behandlung notwendig sein. Hier ist die Ursache der Epilepsie von entscheidender Bedeutung.
Auch vor Beendigung einer antiepileptischen Therapie muss das individuelle Risiko weiterer Anfälle eingeschätzt werden. Wenn die Epilepsie ursächlich auf genetische Veränderungen oder umschriebene Läsionen im MRT des Gehirns zurückzuführen ist, besteht auch nach langjähriger Anfallsfreiheit beim Absetzen der Antiepileptika ein erhöhtes Rezidivrisiko.
Ärztliches Fahrverbot und seine Gültigkeit
Ein Fahrverbot kann nicht nur als Nebenstrafe in einem Bußgeldverfahren verhängt werden. Liegen medizinische Einschränkungen vor und wird ein Fahrzeugführer dadurch verhaltensauffällig, kann laut der Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 4 FeV) eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Dies geschieht meist dann, wenn durch das Verhalten des Autofahrers die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gefährdet ist.
Wird ein ärztliches Fahrverbot bei Epilepsie verhängt? Dies kann sein, muss aber nicht. Entscheidend ist das Ergebnis der Fahrtauglichkeitsuntersuchung. Es gilt solange bis der Grund dafür entfällt, weshalb wiederholte Fahrtauglichkeitsuntersuchungen durchaus empfehlenswert sind.
Auch wenn die Erkrankung bereits vor Erlangen der Fahrerlaubnis bekannt ist, kann ein Fahrverbot nach Anlage 4 FeV erfolgen. Besteht die erhöhte Möglichkeit, dass Anfälle während der Fahrt auftreten können, wird oft ein ärztliches Fahrverbot bei Epilepsie ausgesprochen. Handelt es sich um einen erstmaligen Anfall, kann nach der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4 die Dauer des Verbots zwischen drei und sechs Monate betragen.
Betroffene können die Fahrtauglichkeit bei Epilepsie wiedererlangen. Wenn die Anfälle seit mindestens drei Jahren nur noch im Schlaf auftreten, kann die Fahrtauglichkeit wieder bescheinigt werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies nur auf folgenden die Führerscheinklassen zutrifft: A, A1, A2, AM, B, BE, L und T. Bei Fahrern der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E wird die Fahrtauglichkeit bei Vorliegen von Epilepsie nicht wieder erteilt.
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