Einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, kann für viele Menschen eine Herausforderung darstellen. Oftmals bestehen Unsicherheiten und Fragen bezüglich der Notwendigkeit und der möglichen Vorteile eines solchen Ausweises. Dieser Artikel soll Ihnen als Formulierungshilfe dienen und wichtige Informationen rund um den Schwerbehindertenausweis bei Ataxie und ähnlichen neurologischen Erkrankungen liefern.
Was ist ein Schwerbehindertenausweis und wozu dient er?
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Nachteile, die Sie aufgrund Ihrer Erkrankung haben. Auf dem Ausweis sind der Grad der Behinderung (GdB) sowie besondere Merkzeichen vermerkt. Der GdB liegt zwischen 20 und 100, wobei eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 vorliegt. Es ist wichtig zu beachten, dass der GdB keine Prozentangabe ist.
Grad der Behinderung (GdB) bei neurologischen Erkrankungen
Bei neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose (MS) wird meist ein GdB zwischen 30 und 60 vergeben, je nach Beeinträchtigung. Die Einstufung des GdB erfolgt durch ärztliche Gutachten. Grundlage für die Festlegung sind die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", auch als "GdB-Tabelle" bekannt. Diese Tabelle listet Krankheiten auf, die einen GdB erhalten können. Welchen GdB Sie für Ihre neurologische Erkrankung zuerkannt bekommen, richtet sich nach den zerebralen und spinalen Ausfallerscheinungen.
Antragstellung beim Versorgungsamt
Den Schwerbehindertenausweis können Sie bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt beantragen. Die Adresse erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Viele Bundesländer bieten die Antragsformulare auch zum Herunterladen im Internet an. Eine Liste finden Sie beispielsweise auf dem Portal www.einfach-teilhaben.de.
Es ist ratsam, aussagekräftige Unterlagen wie Arzt- oder Krankenhausberichte beizufügen, damit sich die Gutachter:innen beim Versorgungsamt ein umfassendes Bild über Ihre Beeinträchtigungen machen können. Es ist aber auch möglich, lediglich die behandelnden Neurologen anzugeben, damit das Versorgungsamt die Befunde selbst einholt. Die Bearbeitungsdauer kann variieren, sollte aber laut Gesetz kurzfristig erfolgen und spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein. Bei Drittland-Diplomen hat die Behörde vier Monate Zeit.
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Bewertung von Hirnschäden und deren Auswirkungen
Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen. Ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (= Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Die Bezeichnung GdS wird im Sozialen Entschädigungsrecht verwendet.
Die Bewertung von Hirnschäden erfolgt anhand verschiedener Kriterien, darunter:
- Kognitive Leistungsstörungen: Leicht, mittelgradig oder schwer.
- Aphasie: Sprachstörung, die das Sprechen, Schreiben und Verstehen von Sprache beeinträchtigen kann.
- Apraxie: Störung, bei der sich die Betroffenen nicht an bestimmte Bewegungsabläufe erinnern können.
- Agnosie: Störung, bei der Sinneseindrücke nicht erkannt werden.
- Zentrale vegetative Störungen: Störungen der Vasomotoren, die die Weite der Blutgefäße regulieren.
Nachteilsausgleiche und Vorteile eines Schwerbehindertenausweises
Mit einem Schwerbehindertenausweis sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden. Diese sollen die durch die Behinderung entstehenden Nachteile kompensieren. Dazu gehören:
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf.
- Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte in Museen, Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge.
- Eintragung von Merkzeichen: Je nach Auswirkung der Behinderungen können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden, die weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen.
- Medizinische Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha).
- Steuerfreibetrag: Ein jährlicher Steuerfreibetrag, dessen Höhe vom GdB abhängt.
- Zusätzlicher Urlaub: Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub.
- Früherer Bezug der Altersrente: Möglichkeit, früher in Rente zu gehen.
- Verbesserter Kündigungsschutz: Erschwerter Kündigungsschutz durch den Arbeitgeber.
- Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Bei Vorliegen bestimmter Merkzeichen (z.B. G für gehbehindert) ist die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs möglich.
- Behindertenparkplätze: Mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) dürfen Behindertenparkplätze genutzt werden.
- Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich.
Schwerbehindertenausweis und Berufswahl
Auch wenn es zunächst abschreckend wirken mag, einen Schwerbehindertenausweis bei der Bewerbung angeben zu müssen, sollte man sich nicht entmutigen lassen. Carmen, eine Abiturientin mit MS, fragte Dr. Lehrieder, was sie bei der Berufswahl beachten müsse. Seine Antwort war ermutigend: Sie solle ihren Neigungen folgen und sich den Beruf suchen, den sie sich wünscht. Die Erkrankung solle keine Schere im Kopf erzeugen. Bei Unsicherheiten könne sie sich nochmals mit ihrem Neurologen besprechen, aber erst unvoreingenommen planen.
Widerspruchsverfahren
Es kann vorkommen, dass der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis abgelehnt oder ein zu geringer GdB festgestellt wird. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Es empfiehlt sich, sich dabei von einem Sozialrechtsberater oder dem VdK unterstützen zu lassen. Diese können Ihnen bei der Formulierung des Widerspruchs helfen und Sie gegebenenfalls auch vor dem Sozialgericht vertreten.
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Untersuchungen sind im Erstantragsverfahren praktisch nicht vorgesehen. Nur wenn gar keine Befunde vorliegen, könnte das mal vorkommen. Untersuchungen werden im Widerspruchsverfahren häufig. Und dann sollte man/frau mit einer neurologischen Erkrankung auf eine/n Neurologen/in als Untersucher drängen. Das ist nicht immer selbstverständlich.
Rehabilitation (Reha)
Viele Betroffene neurologischer Erkrankungen profitieren von einer Rehabilitation. Anita fragte Dr. Lehrieder, wie sie an eine Reha kommt, da sie nach der Arbeit vollkommen fertig sei und keine Freizeit mehr habe. Er empfahl ihr, einen Reha-Antrag beim Rentenversicherer zu stellen, da sie berufstätig sei. Der Arzt hilft beim Antrag und füllt einen Fragebogen aus. Sie müsse sich über ihre Ziele klar werden. Wenn die Rentenversicherung nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag an die Krankenkasse weiter.
Dr. Lehrieder betonte, dass es keine allgemeine Regel hinsichtlich Fristen für Reha-Maßnahmen gibt. Die Rentenversicherung prüft, inwieweit berufsrelevante Einschränkungen vorliegen, die mit einer Rehabilitation behoben/gelindert werden können, damit die Bedrohung der Berufstätigkeit abgewendet werden kann.
Fatigue und Arbeitsplatzanpassung
Fatigue ist ein häufiges Problem bei neurologischen Erkrankungen. Hans fragte Dr. Lehrieder, was er gegen seine Fatigue tun könne, da er im Büro zunehmend damit zu kämpfen habe. Dr. Lehrieder empfahl, die Fatigue optimal zu behandeln: Pausenmanagement, Schlafhygiene, aerober Ausdauersport, eventuell Medikamente, die aktuelle Medikation überprüfen. Und dann sei im Büro manchmal auch ein offenes Wort hilfreich. Oft ließe sich da mit Zeiteinteilung, der Einhaltung von sogenannten "betriebsunüblichen Pausen" allerhand erreichen. Und wenn man offen damit umgehe, rolle auch von den Kollegen/innen niemand mit den Augen.
Emma empfahl, bei einer stufenweisen Wiedereingliederung das Integrationsamt hinzuziehen, damit die Umsetzung begleitet und einen Blick auf Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzausstattung hat. Dr. Lehrieder stimmte zu, dass dies hilfreich sein kann, insbesondere wenn eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine innerbetriebliche Versetzung angestrebt wird. Hierzu muss der Status der Schwerbehinderung vorliegen.
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Wirbelsäulenschäden und GdB
Auch Wirbelsäulenschäden können zu einem GdB führen. Die Feststellung des Einzel-GdB hinsichtlich Wirbelsäulenschäden ergeben sich aus Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Der GdS ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
Es kommt für die Bildung des GdB daher vor allem auf die Intensität der Beeinträchtigung und der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte an. Zur Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Einsicht in die Verfahrensakte unerlässlich. Um den Widerspruch oder eine Klage ordentlich begründen zu können, ist es besonders wichtig, die abschließende versorgungsärztliche Stellungnahme und Bewertung einzusehen.
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