Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) stellen einen komplexen und ethisch sensiblen Bereich in der Betreuung und Pflege von Menschen mit Demenz dar. Sie berühren grundlegende Menschenrechte und erfordern eine sorgfältige Abwägung zwischen Schutz und Selbstbestimmung. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte von FEM, ihre rechtlichen Grundlagen, Risiken, Alternativen und die Rechte von Betroffenen und ihren Angehörigen.
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Von freiheitsentziehenden Maßnahmen spricht man, wenn Menschen, insbesondere in Heimen, durch physische oder medikamentöse Mittel in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Bettgitter
- Fixierungsgurte im Bett oder Stuhl
- Steckbretter in Stühlen
- Verschlossene Türen
- Einsatz von ruhigstellenden Medikamenten ohne medizinische Notwendigkeit
Rechtliche Grundlagen
Das Grundgesetz (GG) schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2) und die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), unabhängig von den geistigen oder körperlichen Fähigkeiten des Einzelnen. Diese Grundrechte gelten auch für Menschen mit Demenz.
Genehmigungspflicht:
- Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906 BGB), wenn sie "über einen längeren Zeitraum" oder "regelmäßig" erfolgen. Was genau ein "längerer Zeitraum" ist, ist gesetzlich nicht definiert, aber eine Faustregel besagt, dass nach 24 Stunden von einem längeren Zeitraum gesprochen werden kann.
- Eine richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person einwilligungsfähig ist und der Maßnahme selbst zustimmt. Die Einwilligungsfähigkeit muss jedoch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, insbesondere bei Verdacht auf oder Diagnose von Demenz. Die Einwilligungsfähigkeit sollte aktuell sein.
- Auch in Fällen von Einwilligungsunfähigkeit gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, z.B. bei intrinsischer Bewegungsunfähigkeit (Koma, apallisches Syndrom, Sterbende) oder bei Maßnahmen, die ad hoc, situativ, selten und ungeplant erfolgen.
Wer darf einen Antrag stellen?
- Einen Antrag auf Genehmigung einer FEM können nur Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer stellen. Angehörige, Pflegekräfte oder Ärzte dürfen dies nicht.
- Für rechtliche Betreuer ist der Aufgabenkreis freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich. In der Vollmacht muss die Erlaubnis erteilt werden, über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden zu dürfen.
Voraussetzungen für die Genehmigung:
- Eine FEM darf nur angeordnet werden, wenn eine erhebliche und konkrete gesundheitliche Gefahr für die betreute Person besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.
- Die Maßnahme muss vorübergehend, geeignet und verhältnismäßig sein.
- Alternativen müssen sorgfältig geprüft und abgewogen werden.
- Die gesundheitliche Gefahr für die pflegebedürftige Person muss die Risiken von FEM überwiegen.
- Der mutmaßliche Wille der pflegebedürftigen Person muss berücksichtigt werden.
- FEM dürfen nicht genutzt werden, um die Pflege zu erleichtern oder Zeitmangel zu kompensieren.
Risiken und Folgen von FEM
Auch wenn FEM in der Regel zum Schutz der betroffenen Menschen gedacht sind, können sie unerwünschte und schwerwiegende Folgen haben:
- Physische Folgen:
- Zunehmende Immobilität
- Gelenkversteifungen
- Dekubitusgeschwüre (Druckgeschwüre)
- Muskelschwund
- Sturzrisiko durch verminderte Muskelkraft und Koordination
- Verletzungen durch falsche Fixierung (blaue Flecken, Abschürfungen, Druckstellen)
- Strangulation bei Fixierungen im Halsbereich
- Psychische Folgen:
- Großer Stress
- Starke Unruhe
- Angst
- Panik
- Depressionen
- Aggressionen
- Halluzinationen
- Delir (insbesondere bei Menschen mit Demenz)
- Weitere Risiken:
- Medikamentöse Maßnahmen können schädliche Neben- und Wechselwirkungen sowie Abhängigkeit verursachen.
- Bestimmte Beruhigungsmittel können sich negativ auf die Kognition und das Sturzrisiko auswirken.
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen
Um die Freiheitsgrundrechte der betroffenen Menschen zu wahren und ihnen ein würdevolles Leben zu ermöglichen, muss darauf geachtet werden, dass eine Fixierung stets das letzte Mittel, die Ultima Ratio, ist. Es gibt vielfältige Alternativen, die in vielen Fällen eine FEM vermeiden können:
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- Technische Hilfsmittel:
- Niederflurbetten (Betten, die so tief heruntergefahren werden können, dass man sich bei einem Sturz nicht verletzen kann)
- Geteilte Bettgitter (verhindern Herausfallen, ermöglichen aber Aufstehen)
- Matratzen vor dem Bett (fangen Stürze ab)
- Sensormatten (geben bei Kontakt ein Signal)
- Alarmsysteme (melden, wenn die Person das Bett oder einen bestimmten Bereich verlässt)
- GPS-Ortung (ermöglicht das Auffinden von Personen, die sich verirrt haben)
- Hüftprotektoren (verringern das Verletzungsrisiko bei Stürzen)
- Bauliche Maßnahmen:
- Sichere Gestaltung der Umgebung (z.B. Entfernen von Stolperfallen, gute Beleuchtung)
- Anpassung der Wohnräume (z.B. Vermeidung von spiegelnden Flächen, die Verwirrung stiften können)
- Orientierungshilfen (z.B. gut sichtbare Beschilderung, farbliche Gestaltung)
- Pflegerische Maßnahmen:
- Individuelle Betreuung und Beobachtung
- Beziehungsaufbau und Kommunikation
- Aktivierende Pflege (Förderung von Bewegung und Selbstständigkeit)
- Anpassung des Tagesablaufs an die Bedürfnisse der Person
- Validation (wertschätzender Umgang mit den Gefühlen und Bedürfnissen der Person)
- Förderung von sozialen Kontakten
- Beschäftigungsangebote
- Schmerzmanagement
- Sturzprophylaxe (z.B. Bewegungstraining, Anpassung der Medikation)
- Organisatorische Maßnahmen:
- Schulung der Pflegekräfte im Umgang mit Menschen mit Demenz und in der Anwendung von Alternativen zu FEM
- Einführung von Konzepten zur Vermeidung von FEM (z.B. "Werdenfelser Weg", "ReduFix")
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit (Ärzte, Pflegekräfte, Therapeuten, Angehörige)
- Einbeziehung der Angehörigen in die Entscheidungsfindung
Rechte und Pflichten von Angehörigen und Betreuern
Angehörige und rechtliche Betreuer spielen eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Rechte von Menschen mit Demenz und bei der Entscheidung über den Einsatz von FEM.
Rechte:
- Einsicht in die Pflegedokumentation: Bevollmächtigte und Betreuer haben das Recht, Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen, um sich über den Zustand und die Behandlung der betreuten Person zu informieren.
- Information und Beteiligung: Sie müssen in alle Entscheidungen, die die medizinische Versorgung und Pflege betreffen, einbezogen werden und haben das Recht, ihre Meinung zu äußern.
- Durchsetzung der Wünsche der betreuten Person: Sie haben die Pflicht, die Wünsche und Interessen der betreuten Person zu vertreten und durchzusetzen, soweit dies möglich ist.
- Information über Alternativen: Sie haben das Recht, über alle möglichen Alternativen zu FEM informiert zu werden.
- Einholung einer Zweitmeinung: Sie haben das Recht, eine Zweitmeinung von einem anderen Arzt einzuholen.
- Information des Betreuungsgerichts: Wenn sie feststellen, dass FEM ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen, sollten sie das Gericht informieren.
Pflichten:
- Wahrnehmung der Interessen der erkrankten Angehörigen: Bevollmächtigte / Betreuer haben das Recht, aber auch die Pflicht, die Interessen der erkrankten Angehörigen wahrzunehmen und ggf. auch durchzusetzen.
- Einholung einer Genehmigung des Betreuungsgerichts: Vor der Zustimmung zu einer FEM in einem Heim, Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung müssen sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (außer in Notfällen).
- Regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit: Sie müssen regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die FEM noch vorliegen und die Maßnahme beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
- Meldung an das Betreuungsgericht: Sie müssen das Betreuungsgericht informieren, wenn die Voraussetzungen für die FEM nicht mehr vorliegen.
Was tun bei Bedenken?
Wenn Sie den Eindruck haben, dass bei der Pflege eines Menschen mit Demenz Fehler gemacht werden oder dass FEM unrechtmäßig eingesetzt werden, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Gespräch mit den pflegenden Angehörigen oder dem Pflegepersonal suchen: Versuchen Sie, die Situation zu klären und Ihre Bedenken zu äußern.
- Pflegekasse informieren: Wenn sich die Situation nicht verbessert, wenden Sie sich an die Pflegekasse. Diese kann den Medizinischen Dienst (MD) beauftragen, die Pflegesituation zu begutachten.
- Heimaufsicht einschalten: Bei Mängeln in stationären Pflegeeinrichtungen können Sie sich an die Heimaufsicht wenden.
- Betreuungsgericht informieren: Wenn FEM ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen, sollten Sie das Gericht informieren.
- Rechtlichen Rat einholen: Bei Bedarf können Sie sich rechtlichen Rat bei einem Anwalt oder einer Betreuungsstelle einholen.
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