GOÄ 800: Eingehende neurologische Untersuchung – Informationen für Ärzte

Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen in Deutschland. Viele Ärzte verschiedener Fachrichtungen sind mit Patienten befasst, deren Symptome und Beschwerden psychische Ursachen haben oder sich auf die Psyche auswirken. Dabei können sie ihre Leistungen gegenüber Privatpatienten liquidieren, sofern es sich um medizinisch notwendige oder vom Patienten ausdrücklich gewünschte Leistungen handelt (§ 1 GOÄ).

Bedeutung der GOÄ 800 im Kontext anderer Fachgebiete

Auch wenn die GOÄ nach Fachgebieten gegliedert ist, bedeutet dies nicht, dass bestimmte Leistungen nur von Ärzten dieser Fachrichtung erbracht werden dürfen. Orthopäden und Internisten führen häufig neurologische Untersuchungen nach GOÄ-Nummer 800 durch, während Kinder- und Jugendärzte Bezugspersonen psychisch beeinträchtigter Kinder nach GOÄ 817 beraten. In der Gynäkologie und Urologie werden oft sehr persönliche Sachverhalte erörtert, wofür die Nummer 804 in Frage kommt. Der Zugriff auf den Abschnitt „G“ der GOÄ ist keinem dieser Fachgebiete verwehrt.

Die neurologische Untersuchung nach GOÄ 800

Die GOÄ 800 umfasst die "eingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes". Der Leistungsinhalt erfordert keine vollständige, sondern eine eingehende Untersuchung. Dabei ist im Originaltext der GOÄ 800 von einer eingehenden, aber nicht von einer kompletten Untersuchung die Rede. Auch der Normgeber hat nicht aufgelistet, welche Teilbereiche zu diesem Untersuchungskomplex gehören. Es ist nicht zwingend erforderlich, alle Teilbereiche zu untersuchen.

Inhalte der neurologischen Untersuchung

Hilfsweise kann die Auffassung der Bundesärztekammer wiedergegeben werden: „Unter einer vollständigen neurologischen Untersuchung ist unter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination und des Vegetativums zu verstehen“. Nur fakultativ kommt die Untersuchung des Augenhintergrundes dazu.

Abgrenzung zur symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5)

Eine lediglich symptomorientierte Untersuchung mit zum Beispiel zwei Teilbereichen kann nicht automatisch zur Abrechnung der Nr. 800 führen. Auch bei der Bewertung der Leistung mit 190 Punkten kann man davon ausgehen, dass nicht alle Teilgebiete untersucht werden müssen, wenn man Teilleistungen gegenüberstellt, die eine eigene Abrechnungsziffer besitzen: die gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung nach Nr. 826 mit 99 Punkten oder die Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur DD von Hirnnervenstörungen nach Nr. 825 mit 83 Punkten. Auch wenn man die Nr. 800 mit den allgemeinen Untersuchungsleistungen vergleicht (Nrn. 5, 6, 7, 8), kommt man zu ähnlichen Feststellungen. Wenn die Teilgebietsuntersuchung beispielsweise des Abdomens oder des Thorax (Nr.

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Abrechnung der GOÄ 800

Die Dokumentation sollte die eingehende neurologische Untersuchung nachvollziehbar machen. Eine symptombezogene neurologische Untersuchung wäre nach Nr. 5 GOÄ berechnungsfähig. Die Frage nach der korrekten und vollständigen Abrechnung diverser Leistungen stellt sich vielen Ärzten. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn in einer Untersuchung der Patient oder die Patientin sowohl eine neurologische als auch eine körperliche Untersuchung erhält und beides gemäß der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ richtig abzurechnen ist. Festzustellen ist, dass die Ziffer 5 allein als „symptombezogene Untersuchung“ festgesetzt wurde. Bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an - wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre privatärztlichen Leistungen vollständig und korrekt abrechnen. Sie verlangt keine vollständige Untersuchung. Eine "eingehende neurologische Untersuchung" liegt dann vor, wenn mindestens drei Teilbereiche untersucht wurden. Für eine symptombezogene neurologische Untersuchung ist die GOÄ-Ziffer 5 zutreffend. Der Leistungsinhalt der GOÄ 5 ist schon bei der Untersuchung auch nur eines der Teile des Spektrums des neurologischen Status erfüllt. Dieser Teil muss auch nicht vollständig untersucht worden sein. Auch können die GOÄ-Ziffern 6 und 7 für die vollständige körperliche Untersuchung eines der dort aufgeführten Organsysteme zusätzlich berechnet werden, jedoch nicht die GOÄ 8. Bei der Berechnung der GOÄ 7 für die Untersuchung des Stütz- u.

Die psychiatrische Untersuchung nach GOÄ 801

Zur Abklärung neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen stehen in der GOÄ die Leistungen nach den Nrn. 800 und 801 GOÄ zur Verfügung. In beiden Fällen wird keine vollständige Untersuchung, wie z. B. bei den somatischen Leistungen nach den Nrn. 6 bis 8 GOÄ, sondern nur eine eingehende Untersuchung verlangt. Setzt man die Bewertung der Nrn. 800 und 801 GOÄ deshalb in Relation zur somatischen Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ (Symptombezogene Untersuchung), kann man ableiten, dass mit der Untersuchung von mindestens drei Bereichen der Leistungsinhalt erfüllt ist. Im Falle der Nr. 800 GOÄ käme hier z. B. die Prüfung der Reflexe, der Muskulatur und Kraft sowie der Sensibilität in Betracht, bei der Nr. 801 GOÄ würde der Leistungsinhalt z. B. durch die Prüfung der seelischen, psychosozialen und persönlichen Befindlichkeit erfüllt. Beide Leistungen können bei entsprechender Fragestellung in einer Sitzung zusammen erbracht und berechnet werden. Beachtenswert ist dabei, dass auch die somatischen Untersuchungsleistungen - ausgenommen der Ganzkörperstatus nach Nr. 8 GOÄ - neben den GOÄ-Nrn. 800 und/oder 801 berechnungsfähig sind.

Inhalte der psychiatrischen Untersuchung

GOÄ 801, die eingehende psychiatrische Untersuchung gilt als erbracht, wenn drei der acht folgenden Bestandteile untersucht wurden: Bewusstsein und Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches und formales Denken, Ich-Störungen sowie wesentliche kognitiv-mnestische Funktionen.

Weitere GOÄ-Ziffern im Kontext psychischer Erkrankungen

Für Ärztinnen und Ärzte ohne die genannten Zusatzbezeichnungen ist es nicht selten, dass sie Leistungen nach GOÄ 806 (…auch in akuter Konfliktsituation) oder GOÄ 812 (…Notfallbehandlung…situationsregulierendes Gespräch mit Dritten) bzw. GOÄ 817 (… psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder/Jugendlicher…) erbringen müssen. Das geschieht häufig außerhalb der Sprechstunde, nachts, an Sonn- und Feiertagen.

Therapeutische Gespräche (GOÄ 804, 806)

Bei der Behandlung des psychiatrisch erkrankten Patienten stehen zur Abrechnung die Leistungen nach den Nrn. 804 und 806 GOÄ zur Verfügung. Die Nr. 804 beinhaltet die psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch, die Nr. 806 durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation - gegebenenfalls unter Einschluss eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten. Voraussetzung ist hier - im Gegensatz zur Nr. 804 GOÄ - eine Mindestgesprächsdauer von 20 Minuten. Beide Leistungen sind in einer Sitzung nicht gemeinsam berechnungsfähig, aber z. B. neben den Nrn. 800 und/oder 801 GOÄ.

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Psychotherapeutische Behandlung (GOÄ 849)

Bei einer eher psychotherapeutischen Behandlung wie z. B. bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen sieht die GOÄ die Leistung nach Nr. 849 (Dauer mindestens 20 Minuten) vor.

Psychiatrische Notfallbehandlung (GOÄ 812)

Handelt es sich um eine Notfallsituation mit psychischer Dekompensation, tritt als verbale Behandlung an die Stelle der Nrn. 804, 806 oder 849 die Leistung nach Nr. 812 GOÄ (Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch). Die für Beratungen und Besuche geltenden Zuschläge können neben den 800er GOÄ-Positionen nicht angesetzt werden.

Anamnese (GOÄ 807, 835)

Ergänzende diagnostische Leistungen sieht die GOÄ ebenfalls vor, allerdings gibt es hier teilweise Einschränkungen: Die Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese nach Nr. 807 GOÄ ist nur bei Kindern und Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen, berechnungsfähig. Beim Erwachsenen kann allerdings eine einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung (nach den Nrn. 800 und/oder 801 GOÄ) durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind nach Nr. 835 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Die somatische Variante der Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ ist hier aber auch möglich.

Ganzkörperstatus (GOÄ 8)

Mit der GOÄ-Ziffer 8 wird die Untersuchung zur Erhebung des Ganzköperstatus abgerechnet. Eine Indikation zur Erhebung des Ganzkörperstatus besteht z.B. bei der Erstuntersuchung eines Patienten und zum Ausschluss einer systemischen Erkrankung. Die Erhebung des Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchungder Hautder sichtbaren Schleimhäuteder Brustorganeder Bauchorganeder Stütz- und Bewegungsorganesowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Der Untersuchungsumfang dieser fünf aufgeführten Organsysteme wird allerdings, im Vergleich zu den GOÄ-Ziffern 6 oder 7, wo die vollständige Untersuchung eines der aufgeführten Organsysteme gefordert wird, nicht festgelegt. Es dürfen nur die Arztgruppen Leistungen nach GOÄ 8 abrechnen, die sich der Erhebung des Ganzkörperstatus weiterbildungsrechtlich zuordnen lassen. Dies trifft bei folgenden Arztgruppen zu:praktische Ärzte (Ärzte ohne Gebietsbezeichnung)AllgemeinärzteInternistenKinderärzteChirurgenÄrzte mit anderen Gebietsbezeichnungen dürfen die GOÄ-Ziffer 8 nur im Rahmen eines Notfalleinsatzes abrechnen, der außerhalb ihres Fachgebietes eintritt. Untersuchen Sie mehr als die oben genannten Organsysteme, lässt sich der Aufwand mit einem erhöhten Faktor abgelten. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie zusätzlich einen (Teil-) Gefäßstatus erheben oder im HNO-Bereich weitere Untersuchungen durchführen. Ein erhöhter Faktor kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn innerhalb des vorgegebenen Untersuchungsaufwandes besondere Schwierigkeiten in der Person des Patienten bzw. Neben oder anstelle der Visite kann die GOÄ-Ziffer 8 nicht abgerechnet werden. Ist eine Untersuchung jedoch zeitlich getrennt von der Visite medizinisch erforderlich, kann die Untersuchung nach GOÄ 8 unter Angabe der Uhrzeiten berechnet werden. Untersuchungsleistungen (mit Ausnahme der GOÄ 5) können im Rahmen von Hausbesuchen zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 50 abgerechnet werden, wenn die Leistungslegende erfüllt ist.

Fallstricke der Abrechnung

Eine scharfe Trennlinie ist allerdings dort zu ziehen, wo (häufig auf Wunsch der Patienten) in den Arztrechnungen obligate Bestandteile der GOÄ-Leistungstexte verändert oder weggelassen werden sollen. Das hat möglicherweise zur Folge, dass eine Rechnung nach § 12 GOÄ nicht fällig ist und neu erstellt werden muss. Patienten und Kostenträgern ist auch in diesen Fällen immer mit dem Klartext gedient! Für die Akzeptanz der Rechnung ist es wichtig, dass die darin enthaltenen Leistungen auch mit Diagnosen/Verdachtsdiagnosen unterlegt werden.

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