Die Haltung von Hühnern erfreut sich wachsender Beliebtheit, sowohl auf dem Land als auch in städtischen Wohngebieten. Frische Eier aus dem eigenen Garten, ein naturnahes Hobby und die Freude an den Tieren sind nur einige der Gründe für diesen Trend. Doch die Hühnerhaltung ist nicht immer unproblematisch, insbesondere wenn es um das Verhältnis zu den Nachbarn geht. Lärmbelästigung durch Krähen, Geruchsbelästigung oder die Einhaltung von Grenzabständen können zu Konflikten führen, die nicht selten vor Gericht landen.
Rechtliche Grundlagen der Hühnerhaltung
Das deutsche Recht behandelt Hühner und Hähne grundsätzlich als Kleintiere, deren private Haltung auch in reinen Wohngebieten zulässig ist. Dies ergibt sich aus der bundesweit geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Anlagen für die Kleintierhaltung in reinen Wohngebieten erlaubt, sofern das Gebot der Rücksichtnahme beachtet wird. Das bedeutet, dass die Ausmaße der Tierhaltung nicht überzogen sein dürfen und die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
Allerdings gibt es eine Reihe von Einschränkungen und Auflagen, die bei der Hühnerhaltung zu beachten sind. So spielt insbesondere das Nachbarrecht eine wichtige Rolle, das in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen geregelt ist. Diese Gesetze enthalten Bestimmungen über Grenzabstände, Lärmimmissionen und andere Einwirkungen, die von einem Grundstück auf ein anderes ausgehen können.
Streitpunkt Hahnenkrähen
Ein häufiger Streitpunkt bei der Hühnerhaltung ist das Krähen des Hahns. Während das Krähen in ländlichen Gebieten oft als ortsüblich angesehen wird und daher in gewissem Umfang geduldet werden muss, kann es in reinen Wohngebieten zu erheblichen Belästigungen führen. Gerichte haben sich in zahlreichen Fällen mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann das Krähen eines Hahns als unzumutbar anzusehen ist und welche Maßnahmen der Tierhalter ergreifen muss, um die Lärmbelästigung zu reduzieren.
So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 29. Mai 2024 die Haltung eines Hahns namens „Bigfoot“ in einem Wohngebiet in Düsseldorf untersagt, da sein morgendliches Krähen die Nachbarn zu sehr störte. Das Gericht bestätigte damit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Haltung eines Hahns in diesem spezifischen Fall nicht mit der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets vereinbar sei.
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In anderen Fällen haben Gerichte jedoch auch entschieden, dass das Krähen eines Hahns in einem Wohngebiet zumutbar ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann beispielsweise die Haltung eines Hahns erlaubt sein, wenn er nur zu bestimmten Tageszeiten kräht oder wenn der Tierhalter Maßnahmen ergreift, um die Lärmbelästigung zu reduzieren, beispielsweise durch eine schalldichte Isolierung des Hühnerstalls.
Weitere Konfliktpunkte
Neben dem Hahnenkrähen können auch andere Aspekte der Hühnerhaltung zu Konflikten mit den Nachbarn führen. So kann beispielsweise die Geruchsbelästigung durch den Hühnerstall oder die Verunreinigung des Nachbargrundstücks durch Hühnerkot zu Streitigkeiten führen. Auch die Einhaltung von Grenzabständen zu Nachbargrundstücken kann ein Problem darstellen, insbesondere wenn ein fester Hühnerstall errichtet werden soll.
Was tun bei Streitigkeiten?
Wenn es zu Streitigkeiten mit den Nachbarn kommt, ist es ratsam, zunächst das Gespräch zu suchen und zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oftmals lassen sich Konflikte durch eine offene Kommunikation und gegenseitiges Verständnis beilegen.
Führt das Gespräch nicht zum Erfolg, kann die Einschaltung des Ordnungsamtes oder eines Schiedsmannes sinnvoll sein. Diese können bei der Vermittlung zwischen den Parteien helfen und gegebenenfalls auch auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinwirken.
In letzter Konsequenz bleibt den betroffenen Nachbarn der Klageweg vor den Zivilgerichten. Hierbei kommt insbesondere eine Unterlassungsklage in Betracht, mit der erreicht werden kann, dass der Tierhalter verpflichtet wird, die Lärmbelästigung oder andere Beeinträchtigungen zu unterbinden.
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Einzelfallentscheidung
Es ist wichtig zu betonen, dass die Zulässigkeit der Hühnerhaltung in Wohngebieten stets eine Einzelfallentscheidung ist. Die Gerichte berücksichtigen bei ihrer Entscheidung eine Vielzahl von Faktoren, wie die konkrete Gebietseigenart, die Grundstückssituation, das Störpotenzial und die Interessen beider Parteien.
Präventive Maßnahmen
Um Streitigkeiten mit den Nachbarn von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits vor der Anschaffung von Hühnern einige präventive Maßnahmen zu ergreifen. So sollte man sich zunächst über die geltenden Vorschriften zur Hühnerhaltung in der Gemeinde informieren und gegebenenfalls eine Genehmigung einholen.
Auch das Gespräch mit den Nachbarn sollte frühzeitig gesucht werden, um diese über das Vorhaben zu informieren und mögliche Bedenken auszuräumen. Zudem sollte man darauf achten, die Hühner artgerecht zu halten und die Lärmbelästigung und andere Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.
Das Urteil des Landgerichts Köln
Ein Beispiel für einen Nachbarschaftsstreit rund um die Hühnerhaltung ist ein Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde (Urteil v. 21.05.2025, Az. 5 0 481/22). In diesem Fall hatte ein Mann auf seinem Grundstück in Köln seit 2019 Bienenvölker und ab 2021 auch Hähne und Hühner gehalten. Die Nachbarn fühlten sich durch das Krähen der Hähne, die umherfliegenden Bienen und die Verunreinigung ihres Grundstücks gestört und klagten vor Gericht.
Das Landgericht Köln gab den Klägern recht und untersagte dem Beklagten die Haltung von Hähnen und Bienenvölkern. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl das Hahnenkrähen als auch die Auswirkungen der Bienenhaltung das Eigentum und den Besitz der Nachbarn in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Das Grundstück der Kläger diene Wohnzwecken, sei Rückzugsort und Ort der Erholung - und müsse daher nicht als Kulisse für bäuerliches Treiben herhalten.
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Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die §§ 1004 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), zwei zentrale Vorschriften im Nachbarrecht. § 1004 BGB gibt Eigentümern einen Anspruch an die Hand, um sich gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums zur Wehr zu setzen. § 906 BGB ergänzt diese Regelung: Danach müssen bestimmte Einwirkungen von außen - etwa Geräusche, Tierflug, Gerüche oder ähnliche sogenannte Immissionen - zwar grundsätzlich hingenommen werden. Das gilt allerdings nur, wenn sie als unwesentlich gelten oder ortsüblich sind.
Das Landgericht hatte keinen Zweifel daran, dass das Hahnenkrähen und die Auswirkungen der Bienenhaltung in diesem Fall unzumutbar waren. Die Hähne krähten unregelmäßig, zu völlig unvorhersehbaren Zeiten - und zwar so, dass ein ruhiger Schlaf oder eine ungestörte Nutzung des eigenen Gartens unmöglich wurde. Auch die Vielzahl der Bienen, ihr Flug über das Nachbargrundstück und die Ablagerungen im Garten seien objektiv geeignet, das Eigentum der Kläger erheblich zu stören.