Ein Unfall kann das Leben von einer Sekunde auf die andere verändern. Wenn eine Hirnblutung die Folge eines Unfalls ist, kann dies zu erheblichen Invaliditätsansprüchen gegenüber der privaten Unfallversicherung führen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, die Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche beachten sollten.
Die Unfallversicherung und ihre Leistungen
Die private Unfallversicherung bietet finanziellen Schutz bei unerwarteten Unfällen und deren Folgen. Im Kern leistet sie eine einmalige Kapitalzahlung bei dauerhaften körperlichen Schäden. Die Höhe dieser Zahlung richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Invaliditätssumme. Es gibt auch zusätzliche Leistungen, die den eigenen Unfallschutz individualisieren lassen, wie beispielsweise eine Unfallrente, die bei einer Invalidität von mindestens 50 Prozent eine lebenslange monatliche Rente zahlt.
Im Streitfall um Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung argumentieren die Versicherer oft, dass die Unfallfolgen nur deshalb so schwerwiegend seien, weil der Versicherte bereits vor dem Unfall krank gewesen sei oder Gebrechen bei dem Unfall oder den Folgen mitgewirkt hätten. Dies rechtfertigt jedoch immer nur eine Kürzung der Leistung, die in der Regel auch erst ab einem bestimmten Prozentsatz (gewöhnlich ab einem Mitwirkungsanteil von 25%) greift. Die Beweislast für das Vorliegen einer Krankheit oder eines Gebrechens, für dessen Mitwirkung und das Ausmaß liegt beim Versicherer. Es gilt das „strenge“ Beweismaß des § 286 ZPO.
Der Unfallbegriff und die Beweislast
Ansprüche auf Versicherungsleistung hängen in der privaten Unfallversicherung stets davon ab, dass die versicherte Person einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten hat. Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (§ 1 AUB 88 / § 1 III AUB 94 / 1.3 AUB 99/2002/2010) liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) eine Gesundheitsschädigung unfreiwillig erleidet.
Der Versicherungsnehmer muss den Unfall selbst, die erste Gesundheitsschädigung, die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (=Invalidität), den Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres ab Unfallereignis, deren schriftliche ärztliche Feststellung binnen 15 Monaten ab Unfallereignis sowie deren Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach dem Beweismaß des § 286 ZPO führen. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis verursachten ersten Gesundheitsschädigung und der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit genügt es, wenn gem. § 287 ZPO eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs von erster Gesundheitsschädigung und Invalidität festgestellt werden kann.
Lesen Sie auch: MS: Absicherung bei Invalidität
Die Rolle des § 286 ZPO bei der Beweiswürdigung
Der § 286 ZPO legt fest, wie sicher ein Richter von einer Tatsache überzeugt sein muss, um sie als bewiesen anzusehen. Es reicht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit - eine absolute, zweifelsfreie Gewissheit ist nicht erforderlich. Der Richter muss nach seiner freien Überzeugung entscheiden, ob eine Behauptung als wahr oder unwahr einzustufen ist. Dabei spielt die Würdigung aller vorliegenden Beweise eine zentrale Rolle.
Hirnblutung nach Unfall: Ein komplexes Feld
Wenn eine Hirnblutung nach einem Unfall auftritt, ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Hirnblutung entscheidend. Dies kann besonders schwierig sein, da Hirnblutungen auch andere Ursachen haben können, wie beispielsweise Vorerkrankungen oder spontane Ereignisse.
Das Urteil des Landgerichts Bamberg
Das Landgericht Bamberg befasste sich jüngst mit der Frage, ob der Sturz eines Versicherten dessen Gehirnblutung auslöste (Endurteil, Aktenzeichen: 41 O 690/24). Oder ob er wegen einer Hirnblutung stürzte. Oder ob er gar nicht stürzte. Ersteres behauptete die Witwe des Versicherten und klagte deshalb gegen die Unfallversicherung. Die Richter waren nicht genügend davon überzeugt, dass hier ein solcher Unfall vorlag. Es habe beispielsweise genau so gut sein können, dass sich der Versicherte wegen Unwohlseins oder Schwindels auf den Fußboden gelegt hatte, um einem etwaigen Sturz zuvorzukommen. Doch niemand wird erfahren, wie es wirklich war. Der Mann war damals allein. Es sei „schlicht nicht aufklärbar“, ob es sich um einen Unfall handelte oder nicht, so das Gericht.
Dieser Fall verdeutlicht die Schwierigkeiten, den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Hirnblutung nachzuweisen, insbesondere wenn es keine direkten Zeugen gibt.
Medizinische Aspekte und Nachweise
Um Leistungen aus der privaten Unfallversicherung erfolgreich geltend zu machen, sind umfassende medizinische Nachweise erforderlich. Dazu gehören:
Lesen Sie auch: PKV-Optionen für Epilepsie-Patienten
- Unmittelbare ärztliche Untersuchung: Ein Arzt muss unmittelbar nach dem Unfall den Gesundheitserstschaden dokumentieren.
- MRT-Aufnahmen: Die Auswertung von MRT-Aufnahmen ist entscheidend, um mögliche Hirnschäden festzustellen. Eine Signalanhebung im linksfrontalen Marklager kann beispielsweise auf eine Schädigung hinweisen, wobei die Ursache (traumatisch oder nicht-traumatisch) geklärt werden muss.
- Neuroradiologische Gutachten: Ein gerichtlich bestellter Neuroradiologe kann die MRT-Aufnahmen auswerten und eine Einschätzung zur Ursache der festgestellten Auffälligkeiten geben.
- Neurologische und psychologische Untersuchungen: Diese Untersuchungen sind wichtig, um mögliche kognitive Defizite und psychische Belastungen festzustellen, die durch den Unfall verursacht wurden.
- Invaliditätsfeststellung: Die Invaliditätsfeststellung muss von einem approbierten Arzt durchgeführt werden. Bescheinigungen von nicht-ärztlichen Therapeuten wie Neuropsychologen oder Physiotherapeuten werden nicht anerkannt. Die ärztliche Feststellung muss die Dauerhaftigkeit der Schädigung innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Unfall bestätigen. Die schriftliche Dokumentation muss der Versicherung spätestens nach 15 Monaten vorliegen.
Bildgebende Verfahren: Wichtige Beweismittel
Bildgebende Verfahren sind entscheidende Beweismittel beim Nachweis vonUnfallfolgen in der privaten Unfallversicherung.
- Röntgenaufnahmen: Sie eignen sich besonders gut zur Darstellung von Knochenbrüchen und -verletzungen.
- Computertomographie (CT): Dieses Verfahren liefert detaillierte Schnittbilder des Körpers und ist besonders hilfreich bei der Beurteilung komplexer Frakturen oder zur Planung chirurgischer Eingriffe.
- Magnetresonanztomographie (MRT): Die MRT ist besonders wertvoll bei der Beurteilung von Weichteilstrukturen wie Bändern, Sehnen und Knorpel.
- Ultraschall: Dieses Verfahren eignet sich gut zur Untersuchung von Weichteilen und kann in Echtzeit durchgeführt werden.
Rechtliche Aspekte und Vorgehensweise
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten:
- Beweislast: Als Versicherungsnehmer müssen Sie einen Vollbeweis für den Unfall und die unmittelbaren Gesundheitsschäden erbringen. Für die unmittelbare Unfallverletzung gilt der strenge Beweismaßstab nach § 286 ZPO. Wenn mehrere Ursachen für einen Gesundheitsschaden in Frage kommen, müssen Sie den unfallbedingten Zusammenhang nachweisen. Der Versicherer trägt seinerseits die Beweislast, wenn er sich auf Ausschlussgründe beruft.
- Fristen: Nach einem Unfall müssen Sie diesen unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern dem Versicherer melden. Die Invalidität selbst muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintreten sein. Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss ebenfalls innerhalb der 15-Monatsfrist erfolgen. Die Geltendmachung der Invaliditätsansprüche muss innerhalb derselben 15-Monatsfrist beim Versicherer erfolgen. Der Versicherer muss Sie auf diese Fristen in Textform hinweisen.
- Prozessförderungspflicht: Der anspruchsstellende Versicherte ist im Prozess gehalten, alle rechtserheblichen Tatsachen rechtzeitig und vollständig vorzutragen. Ein Verstoß gegen diese Prozessförderungspflicht (§§ 129, 277, 282 ZPO) birgt erhebliche Risiken, da ein verspätetes Vorbringen vom Gericht zurückgewiesen werden kann (§ 296 ZPO).
Wann sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?
Bei den ersten Anzeichen von Problemen mit der Versicherung ist schnelles Handeln geboten. Insbesondere wenn die Versicherung die Kostenübernahme verweigert oder Leistungen kürzen möchte, sollten Sie nicht zu lange warten. Die fachliche Expertise ermöglicht eine präzise Einschätzung der Erfolgsaussichten. Durch jahrelange Erfahrung mit Versicherungsunternehmen können Ansprüche effektiver durchgesetzt werden.
Fallbeispiel: PFO und Schlaganfall nach Unfall
Ein Mandant kollidierte bei ca. 50 Km/h mit einem PKW und zog sich diverse Frakturen und Organverletzungen zu. Aufgrund eines akuten Nierenversagens erfolgte eine Notoperation mit Anlage eines Bypasses von der Aorta zur linken Niere. Zur Gerinnungshemmung erhielt der Kläger Tranexamsäure. Nach der Operation stellten die Ärzte eine Pupillendifferenz und eine motorische Schwäche der rechten Köperseite fest. Im MRT zeigte sich ein Schlaganfall, so dass notfallmäßig eine Hemikraniektomie durchgeführt werden musste. Bei den nachfolgenden Untersuchungen stellten die Ärzte eine Thrombose in der vena juguluris, der inneren „Drosselvene“ am Hals, fest. Zudem zeigte sich ein persistierendes Foramen ovale (PFO).
Die Unfallversicherung argumentierte, dass der Schlaganfall nur wegen des PFO zu einer Invalidität von 100% geführt habe. Der gerichtlich beauftragte Kardiologe stellte fest, dass der Schlaganfall ohne Vorliegen eines PFO wahrscheinlich nicht eingetreten wäre und die Thrombose ohne Mitwirkung des PFO nicht den eskalierenden Verlauf genommen hätte. Dies hat allerdings im Ergebnis keine Rolle gespielt, da ein PFO weder eine Krankheit noch ein Gebrechen darstellt. Das Landgericht Frankenthal hat die Unfallversicherung daher verurteilt, 114.000,00 EUR und eine lebenslange Unfallrente an den Mandanten zu zahlen.
Lesen Sie auch: Private Rehaklinik Neurologie – Details
Tipps für Versicherungsnehmer
- Unfall sofort melden: Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrer Versicherung.
- Ärztliche Untersuchung: Lassen Sie sich unmittelbar nach dem Unfall ärztlich untersuchen und dokumentieren Sie alle Beschwerden detailliert.
- Dokumentation: Bewahren Sie alle medizinischen Unterlagen, Gutachten und Befunde sorgfältig auf.
- Fristen beachten: Achten Sie auf die Einhaltung aller Fristen.
- Rechtlichen Rat einholen: Bei Problemen mit der Versicherung sollten Sie frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Versicherungsrecht einschalten.
- Gutachten vorbereiten: Bereiten Sie sich auf Gutachten vor, indem Sie sich Ihre Einschränkungen notieren und diese dem Gutachter vortragen.
tags: #invaliditat #private #unfallversicherung #nach #hirnblutung