Das Grundgesetz schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, unabhängig von den geistigen oder körperlichen Fähigkeiten des Einzelnen. Für Menschen mit Demenz bedeutet dies das Recht, bis zuletzt ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben nach ihren Wünschen zu führen. Angehörige, Ärzte und Pflegekräfte tragen die Verantwortung, sie dabei zu unterstützen.
Einführung in die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz
Eine Demenzerkrankung schränkt die Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zunehmend ein. Menschen mit Demenz benötigen deshalb bald Hilfe, z.B. für Entscheidungen über ihre medizinische Behandlung, Rechtsgeschäfte und Behördenangelegenheiten. Irgendwann sind sie nicht mehr geschäftsfähig, einsichtsfähig und einwilligungsfähig. Dieser Artikel beleuchtet die komplexe Thematik der Geschäftsunfähigkeit bei Demenz, um Betroffenen und ihren Angehörigen eine umfassende Orientierung zu bieten.
Was bedeutet Geschäftsunfähigkeit?
Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Demnach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Folglich sind Demenzkranke, deren Urteilsvermögen und freie Willensbestimmung durch die Krankheit erheblich eingeschränkt sind, geschäftsunfähig. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Erkrankte die Tragweite von Geschäften und Käufen im Alltag nicht mehr richtig beurteilen kann. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.
Feststellung der Geschäftsunfähigkeit
Zwar sind Hausärzte aufgrund der langjährigen Betreuung häufig über den Gesundheitszustand von Demenzkranken informiert, ein ärztliches Attest reicht als Nachweis für die Geschäftsunfähigkeit jedoch nicht aus. Vielmehr ist die Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich. Auch geschulte Spezialisten, welche ein Zertifikat zur „Forensischen Psychiatrie“ der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (DGPPN) besitzen, können ein Gutachten über die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz erstellen. Nur ein solches Gutachten dient im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht als Beweis für die Geschäftsunfähigkeit des Erkrankten.
Vorsorge treffen: Vollmacht und Verfügung
Bevor es zu Symptomen von Demenz kommt, spätestens aber im Anfangsstadium der Demenz, kann jeder Mensch für die Zeit vorsorgen, in der die Krankheit so weit fortgeschritten ist, dass er nicht mehr für sich selbst entscheiden kann. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Vertrauenspersonen vorsorglich mit der Regelung der Angelegenheiten zu betrauen bzw. ihre Wünsche für verbindlich festzuhalten:
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- Vorsorgevollmacht: Hier kann festgelegt werden, wer im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit notwendige Dinge regelt. Mit einer Vorsorgevollmacht darf sich die darin bestimmte Person um alle rechtlichen Angelegenheiten des oder der Demenzkranken kümmern. Gibt es keine solche Vollmacht, ist es für Angehörige meist aufwendig zu beweisen, warum ein Vertrag, den der oder die Erkrankte abgeschlossen hat, unwirksam sein sollte, so die Stiftung.
- Betreuungsverfügung: Darin wird festgelegt, wer - falls diese nötig wird - die rechtliche Betreuung übernimmt oder wer sie nicht übernehmen soll. Betreuer werden, im Gegensatz zu Bevollmächtigten, vom Betreuungsgericht überwacht.
Nur geschäftsfähige Menschen können eine Vollmacht ausstellen. Eine Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus und eine Betreuungsverfügung Einsichtsfähigkeit. Menschen mit beginnender Demenz sollten sich deshalb schriftlich ärztlich bestätigen lassen, dass sie die nötigen Fähigkeiten für die jeweilige Vorsorgemaßnahme noch haben.
Rechtliche Betreuung: Wenn keine Vorsorge getroffen wurde
Liegen keine Vorsorgedokumente vor, in denen die betroffene Person selbstbestimmt geregelt hat, wer sie im Falle einer Demenzerkrankung vertreten soll, ordnet das sogenannte Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, wird bei Geschäftsunfähigkeit eine Betreuungsperson durch das Betreuungsgericht zugewiesen. Findet dieses keine geeigneten Personen im unmittelbaren Umfeld, setzt es einen Berufsbetreuer ein, so Stiftung Warentest. Die Betreuer werden anders als bei der Vorsorgevollmacht in der Regel vom Gericht kontrolliert.
Aufgabenkreise des Betreuers
Vom Gericht eingesetzte rechtliche Betreuer übernehmen nicht automatisch die Sorge für alle Angelegenheiten ihrer Schützlinge. Stattdessen wird das Gericht ihnen bestimmte Aufgabenkreise zuweisen. Sind Menschen mit Demenz beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihnen lediglich ein Betreuer oder eine Betreuerin für den Aufgabenkreis "Verwaltung des Einkommens und Vermögens" zur Seite gestellt.
Einwilligungsvorbehalt
Besteht allerdings eine erhebliche Gefahr für die Person und das Vermögen, kann das Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit einschränken und anordnen, dass die Betroffenen bestimmte Geschäfte nur noch mit Einwilligung ihrer rechtlichen Betreuerin oder ihres rechtlichen Betreuers vornehmen dürfen. Eine solche Gefahr kann zum Beispiel bestehen, wenn die Person extrem über ihre finanziellen Verhältnisse lebt und sich verschuldet, was eventuell den Verlust der Wohnung nach sich zieht.
So können Richter beispielsweise anordnen, dass ab einem bestimmten Betrag nur eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter Geschäfte rechtswirksam abschließen darf oder noch nachträglich genehmigen muss. Wird die Zustimmung nicht erklärt, gilt sie als verweigert und das Geschäft als ungültig. Der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Aufgabenkreise von Betreuerinnen und Betreuern. In den meisten Fällen ist das die Vermögenssorge (finanzielle Angelegenheiten). Vom Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen sind Willenserklärungen zu einer Eheschließung oder Verfügungen zu einem Testament.
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Bei bereits gerichtlich festgelegter Geschäftsunfähigkeit ist ein Einwilligungsvorbehalt nicht notwendig, da die Geschäfte der betreuten Person dann von Anfang an rechtsunwirksam sind. Ein Einwilligungsvorbehalt kann trotzdem angeordnet werden. Da dies auf dem Betreuerausweis vermerkt wird, wird die Anfechtung von Rechtsgeschäften dadurch erleichtert. Der Einwilligungsvorbehalt schließt Willenserklärungen aus, die ausschließlich rechtliche Vorteile und keine Verpflichtungen der betreuten Person bringen, zum Beispiel bei der Entgegennahme einer Schenkung oder der Annahme einer Erbschaft.
Bagatellgeschäfte: Eigenständigkeit erhalten
Menschen mit Demenz sollten grundsätzlich ermuntert werden, kleine Rechtsgeschäfte im Alltag - wie beispielsweise das Einkaufen - selbst zu tätigen, denn: Das Beibehalten von Gewohnheiten hilft Erkrankten, ihre Eigenständigkeit sowie ihr Selbstwertgefühl aufrechtzuerhalten. Kleine Rechtsgeschäfte, sogenannte Bagatellgeschäfte, werden gem. § 105a BGB rechtlich auch geschäftsunfähigen Demenzkranken zugetraut, sofern diese keine Gefahr für das Vermögen darstellen. Betroffene Personen können zwar noch sogenannte Bagatellgeschäfte, also geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, wie zum Beispiel den Kauf von ein paar Lebensmitteln, einer Zeitschrift oder Hygieneartikeln und sollten auch dazu ermuntert werden, da gewohnte Abläufe zur Erhaltung der Selbständigkeit beitragen können. Angehörige oder Betreuer können dabei helfen, indem sie mit den Lieblingsgeschäften entsprechende Vereinbarungen treffen. Häufig wird es notwendig, das verfügbare Geld in kleine Beträgen einzuteilen, um die Ausgaben im Rahmen zu halten. Alle anderen Geschäftsabschlüsse sind aber schwebend unwirksam, so lange die Betreuerin oder der Betreuer nicht zustimmt. Das gilt auch dann, wenn der Geschäfts- beziehungsweise Vertragspartner nichts von der Demenz weiß. Weder die oder der Kranke noch Ehepartner in Gütergemeinschaft oder erwachsene Kinder müssen den Vertrag erfüllen und zahlen. Ist bereits Geld geflossen, müssen die Geschäftspartner es den Menschen mit Demenz zurückerstatten. Allerdings sind diese und ihre Angehörigen beziehungsweise Betreuer in der Beweispflicht, wenn sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen. Das heißt, die Geschäftsunfähigkeit sollte schon durch einen richterlichen Beschluss anerkannt sein.
Sonderfall: Demenzkranker als Betriebsinhaber
Selbstständige, die an Demenz erkranken und aufgrund dessen geschäftsunfähig werden, verlieren automatisch ihren Geschäftsführerstatus. Dies gilt auch, wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Entsprechend wichtig ist es, auch die Entscheidungsfähigkeit im eigenen Unternehmen rechtzeitig durch Vorsorgevollmachten zu sichern. Sonst kann im Ernstfall die Existenz des Betriebes auf dem Spiel stehen. Die Erfahrung zeigt, dass Geschäftspartner von Menschen mit Demenz sich häufig kulant verhalten. Erfahren sie von der Demenzform, verzichten sie meist darauf, dass der Vertrag erfüllt wird. Hilfreich ist dabei ein ärztliches Attest, das die Geschäftsunfähigkeit der oder des Menschen mit Demenz bescheinigt. Ist dennoch keine Einigung mit dem Unternehmen in Sicht, müssen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens medizinische Gutachten vorgelegt werden. Der Nachweis, dass Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Demenzform zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses tatsächlich nicht in der Lage waren, die Auswirkungen ihres Handelns zu begreifen, ist allerdings nicht ganz einfach. Denn im Falle eines Prozesses argumentieren die Gegner gerne mit sogenannten "lichten Momenten".
Pflichten von Angehörigen und Betreuern
Betreuung bedeutet nicht, keine Rechte mehr zu haben. Von daher sind gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer dazu verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. So darf beispielsweise pflegebedürftigen Personen keine knauserige Lebensführung zugemutet werden, wenn Vermögen da ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wünsche der Betroffenen ihrem eigenen Wohl zuwiderlaufen oder für die Betreuerin oder den Betreuer unzumutbar sind. Wenn möglich, sollten Betreuerinnen und Betreuer alle notwendigen Maßnahmen immer auch mit den Betroffenen selbst besprechen. Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass grundlegende Wünsche und Absichten des Menschen mit Demenz trotz Störung der geistigen Fähigkeiten beachtet und nach Möglichkeit erfüllt werden sollen, zum Beispiel die Ermöglichung von Lieblingsbeschäftigungen, aber auch Abwehr von pflegerischen Maßnahmen wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt (geregelt im § 1906a Bürgerliches Gesetzbuch).
Haftung von Betreuern und Angehörigen
Wer als Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen hat oder auch als Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, erwachsenes Kind) mit Angehörigen mit Demenz zusammenlebt, ist rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten. Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen.
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Unterhaltspflicht bei Pflegebedürftigkeit
Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich häufig dann, wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der (Pflege-)Kosten, doch häufig reichen Rente und gesetzliche Zahlungen für die Gesamtkosten nicht aus. Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet; selbst dann, wenn sie lange nicht in Kontakt gestanden haben. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII). Zunächst sind die Kinder - und zwar alle Geschwisterkinder - dem Sozialamt zur Auskunft verpflichtet, auch wenn das Jahresbruttoeinkommen weniger als 100.000 Euro beträgt. Das Sozialamt prüft und entscheidet dann, ob eine Verpflichtung zum Elternunterhalt besteht. Unabhängig davon erhalten die Eltern aber Sozialhilfe, wenn bei diesen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Schwiegertöchter und -söhne sind den Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Anders als vor der Gesetzesänderung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird das Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens nun nicht mehr berücksichtigt.
Medizinische Behandlung und Selbstbestimmung
Jeder Mensch hat das Recht, über seine Krankheit aufgeklärt zu werden. Gleichzeitig darf sie oder er entscheiden, ob sie oder er die Diagnose mitgeteilt bekommen möchte oder nicht. Auch bei medizinischen Eingriffen ist der Wille der Menschen mit Demenz oder ihrer rechtlichen Vertretung maßgeblich. Ärzte dürfen nicht gegen die Wünsche ihrer Patientinnen und Patienten handeln. Menschen mit Demenz haben das Recht auf Diagnose und umfassende Aufklärung. Ebenso dürfen sie darauf bestehen, nichts oder erst nach und nach mehr über ihre Krankheit zu erfahren. Grundsätzlich gilt: Angehörige dürfen nur mit Einverständnis der oder des Betroffenen informiert werden. In keinem Fall sollten Menschen mit Demenz mit der Diagnose alleingelassen werden. Jede gute Ärztin und jeder gute Arzt wird sich die Zeit nehmen, ausführlich zu beraten und auf unterstützende Angebote hinzuweisen. Dem Recht auf Diagnose folgt das Recht auf angemessene medizinische Behandlung. Ein dahingeworfenes "Da kann man nichts machen" sollten Betroffene auf keinen Fall akzeptieren. Ärzte sind verpflichtet, alle Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken und Erfolgschancen zu erläutern. Dabei dürfen Menschen mit Demenz keine Maßnahmen aufgezwungen werden, nur weil die Mediziner sie für richtig halten. Oberste Priorität hat immer der Wille des Patienten. Allerdings dürfen Ärzte gewünschte Behandlungsformen ablehnen, wenn sie diese nicht vertreten können.
Der Wille der Betroffenen zählt
Im Verlauf der Krankheit wird es für Menschen mit Demenz immer schwieriger mitzuteilen, ob und wie sie behandelt werden wollen. Mediziner müssen dennoch vor jeder Behandlung die Einwilligung der oder des Betroffenen einholen. Sie dürfen nicht einfach im Alleingang entscheiden, da sie sich unter Umständen der Körperverletzung strafbar machen könnten. Mit einer Patientenverfügung können Menschen mit Demenz ihren Willen im Vorfeld schriftlich festhalten. Im Ernstfall sind Ärzte allerdings dazu verpflichtet abzuwägen, ob die dort geäußerten Wünsche noch mit dem mutmaßlichen aktuellen Willen der oder des Betroffenen übereinstimmen. Außerdem müssen sie die Entscheidung der bevollmächtigten Vertreterin beziehungsweise des bevollmächtigten Vertreters oder der beziehungsweise des rechtlich Betreuenden berücksichtigen. Können sich die Beteiligten nicht über den Willen der Patientin oder des Patienten einigen, muss das Betreuungsgericht entscheiden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Für pflegende Angehörige ist es nicht immer leicht, abzuwägen, welche Maßnahmen zum Schutz des Menschen mit Demenz erlaubt sind und welche nicht. Auch bei der Pflege zu Hause sind freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich nicht erlaubt, denn jeder Mensch hat das Recht, sich frei zu bewegen. Menschen mit Demenz mit Gurten am Bett zu fixieren oder mit starken Medikamenten zu beruhigen, ist Freiheitsentzug und stellt eine besondere Form der Gewalt dar. Eingriffe dieser Art sind nur erlaubt, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen und die Gefahren für den Menschen mit Demenz nicht anders abgewendet werden können. Sie sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig und müssen vom Pflegepersonal schriftlich festgehalten werden. Ohne Einwilligung der betroffenen Person oder einer richterlichen Genehmigung dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorgenommen werden. Die Notwendigkeit muss trotz betreuungsgerichtlicher Genehmigung regelmäßig überprüft werden.
Wer zum Beispiel die Zimmertür nachts zusperrt, handelt zwar meist in guter Absicht, schließlich lässt sich dadurch verhindern, dass die Kranken hilflos im Haus umherirren und sich verletzen oder sogar die Wohnung verlassen. Rechtlich gesehen ist so ein Freiheitsentzug aber höchst problematisch. Pflegende Angehörige, die merken, dass sie in ihrer Not regelmäßig zu freiheitsentziehenden Maßnahmen greifen, sollten sich unbedingt Rat und Hilfe holen, um andere Lösungen zu finden. Verwandte und der Freundeskreis sollten aufmerksam verfolgen, wie Ärzte und Pflegekräfte mit den Kranken umgehen. Nehmen sie sich Zeit? Bemühen sie sich zu ergründen, was die Betroffenen wollen? Halten Sie die Augen offen und reden Sie auch mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen, wenn dies möglich ist. Als betreuende Person oder Bevollmächtigter haben Sie außerdem das Recht, sich die Pflegedokumentation aushändigen zu lassen. Falls Sie feststellen müssen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, die eigentlich genehmigungspflichtig wären, ohne das Einverständnis des Betreuungsgerichts erfolgen, sollten Sie unbedingt das Gericht informieren. Inzwischen gilt es als erwiesen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen mehr schaden als nutzen. Das Risiko von Verletzungen wie Druckgeschwüren, Hautabschürfungen und Knochenbrüchen nimmt zu. Durch Bewegungsmangel nehmen Muskelkraft und Koordinationsfähigkeit ab, was meistens eine erhöhte Sturzgefahr zur Folge hat.
Fehlverhalten in der Pflege
Wer vermutet, dass Menschen mit Demenz zu Hause schlecht versorgt werden, sollte zuerst das Gespräch mit den pflegenden Angehörigen suchen. Wenn sich im Nachgang des Gespräches keine Verbesserung in der Pflege zeigt, ist die Pflegekasse der nächste Ansprechpartner. Stellt der von ihr beauftragte Medizinische Dienst (MD) fest, dass die Pflege durch die Angehörigen nicht gesichert ist, kann das unterschiedliche Folgen haben: Die Pflegekasse droht den Angehörigen mit der Einstellung der Zahlung des Pflegegeldes und überprüft nach einer gewissen Frist, ob die oder der Betroffene zu Hause künftig besser gepflegt wird. Wenn eine dringende und zeitnahe Verbesserung der Pflegesituation notwendig ist, kann die Pflegekasse den Angehörigen darüber hinaus statt des Pflegegeldes ausschließlich Sachleistungen zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass zwingend ein Pflegedienst beauftragt werden muss, sonst werden keine weiteren Leistungen gezahlt. Die Sachleistungen rechnet dann der im Haushalt tätige Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. So stellt die Pflegekasse sicher, dass die notwendige Pflege erfolgt und der Pflegedienst die Situation vor Ort im Auge behält. Die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zur zeitweisen Entlastung der pflegenden Angehörigen oder eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim kann von der Pflegekasse empfohlen und gegebenenfalls unterstützt werden. Nach Einzug in ein Pflegeheim oder eine Pflegewohngemeinschaft gilt: Halten Sie die Augen offen und reden Sie auch mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen, wenn dies möglich ist. Als Betreuerin, Betreuer oder Bevollmächtigter haben Sie außerdem das Recht, sich die Pflegedokumentation aushändigen zu lassen. Falls Sie feststellen müssen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, die eigentlich genehmigungspflichtig wären, ohne das Einverständnis des Betreuungsgerichts erfolgen, sollten Sie unbedingt das Gericht informieren.
Weitere wichtige Aspekte
Wahlrecht
Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.
Autofahren
Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Menschen, die an Demenz erkrankt sind, erleben im Laufe der Zeit Veränderungen in ihrer Wahrnehmung und kognitiven Fähigkeiten. Für viele von ihnen ist das Autofahren ein wichtiger Bestandteil ihrer Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Während Angehörige und Fachleute die Sicherheit im Blick haben, empfinden die Betroffenen jedoch möglicherweise, dass ihre Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Trotzdem ist sicher, dass das Autofahren bei fortgeschrittener Demenz nicht mehr möglich sein wird. Die Betroffenen werden diesen Zeitpunkt allerdings nicht richtig wahrnehmen können. Auch der gesetzliche Betreuer kann beim zuständigen Amtsgericht anregen, dass der Betroffene vermutlich fahruntauglich ist und der Sachverhalt in jedem Fall überprüft werden sollte. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.
Bankgeschäfte
Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen. Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen. Es ist daher ratsam, sich direkt mit der betreffenden Bank in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen für die Abwicklung von Bankgeschäften im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu erhalten.
Fazit: Selbstbestimmung und Schutz in Einklang bringen
Die Rechtslage bei Demenz ist komplex und erfordert eine individuelle Betrachtung. Das Ziel ist es, die Selbstbestimmung der Betroffenen so lange wie möglich zu erhalten und gleichzeitig ihren Schutz zu gewährleisten. Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sind wichtige Instrumente, um die eigenen Wünsche festzulegen und Angehörige zu entlasten. Bei Fragen und Unsicherheiten sollte man sich frühzeitig an Fachleute wenden, um die bestmögliche Lösung für die individuelle Situation zu finden.
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