KG ZNS BG Rezept: Alles, was Sie wissen müssen

Die Krankengymnastik Zentrales Nervensystem (KG ZNS) ist eine spezielle Form der Physiotherapie, die auf die Behandlung von neurologischen Erkrankungen und Verletzungen abzielt. Sie wird häufig von Ärzten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) verordnet. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über das KG ZNS BG Rezept, einschließlich der Gültigkeit, der Abrechnung und wichtiger Fristen.

Was ist ein KG ZNS BG Rezept?

Ein KG ZNS BG Rezept ist eine ärztliche Verordnung für Krankengymnastik, die speziell auf Patienten mit neurologischen Erkrankungen oder Verletzungen zugeschnitten ist und von der Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse übernommen wird. Es wird in der Regel von einem Durchgangsarzt (D-Arzt) ausgestellt, der über eine spezielle Zulassung verfügt.

Gültigkeit und Fristen

Es ist wichtig, die Gültigkeit und die Fristen des KG ZNS BG Rezepts zu beachten, um den Therapieerfolg nicht zu gefährden und eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.

Therapiebeginn

Die erste Behandlung muss spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Verordnung oder dem unter "8. Physiotherapie beginnt am" eingetragenen Datum beginnen. Andernfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Es ist ratsam, frühzeitig einen Termin in einer zugelassenen Physiotherapie-Praxis zu vereinbaren.

Behandlungsunterbrechung

Zwischen den einzelnen Behandlungsterminen darf eine Pause von maximal 14 Tagen liegen. Bei längeren Unterbrechungen muss eine neue Verordnung angefordert werden, da dies den Therapieerfolg beeinträchtigen könnte.

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Maximale Gültigkeit

Die maximale Gültigkeit der Verordnungen beträgt 2 Monate ab Ausstellungsdatum oder dem unter "8. Physiotherapie beginnt am" eingetragenen Datum. Innerhalb dieses Zeitraums müssen alle verordneten Behandlungen abgeschlossen sein.

Langzeitverordnung

In bestimmten Fällen kann eine langfristige Genehmigung der Behandlung erforderlich sein. In solchen Fällen kann der D-Arzt auf der Verordnung unter "9. Langzeitverordnung" für einen längeren Zeitraum (maximal 6 Monate) verordnen. Dies benötigt eine Kostenzusage durch die jeweilige BG, welche vor Behandlungsbeginn durch den Versicherten gemäß Rahmenvertrag Physiotherapie einzuholen ist.

Abrechnung und Kostenübernahme

Die Kosten für die Behandlung werden vollständig von der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse übernommen, sodass für den Patienten keine Zuzahlung anfällt. Es ist wichtig zu beachten, dass bei BG-Verordnungen keine Regelbehandlungszeit vorgegeben ist, sondern Zeitintervalle verordnet werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis dieser Zeitintervalle.

Unterschiede zu GKV-Verordnungen

BG-Verordnungen unterscheiden sich von Verordnungen für gesetzlich Krankenversicherte (GKV) in einigen wesentlichen Punkten:

  • Ärzte, die BG-Verordnungen ausstellen, müssen über eine entsprechende Zulassung verfügen (meist Durchgangsärzte).
  • Bei BG-Verordnungen sind Ärzte nicht an die Heilmittel-Richtlinie Heilmittelkatalog gebunden.
  • Es gibt keine Regelbehandlungszeit, sondern Zeitintervalle.
  • Patienten sind von der Zuzahlungspflicht befreit.

Zeitintervalle und Behandlungseinheiten

Auf einem KG ZNS BG Rezept können Zeitintervalle und Behandlungseinheiten angegeben sein. Es ist wichtig, diese Angaben richtig zu interpretieren:

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  • Zeitintervalle: Die BG bezahlt nach Zeitintervallen von jeweils 10 Minuten. Der Arzt kann eine bestimmte Anzahl von Zeitintervallen pro Behandlungseinheit verordnen, z.B. 2 Zeitintervalle für KG, was 20 Minuten entspricht.
  • Behandlungseinheiten: Die Anzahl der Behandlungseinheiten gibt an, wie viele Termine der Patient insgesamt erhalten soll.

Wenn auf dem Rezept beispielsweise "8 verordnete Einheiten, Zeitintervalle 2" steht, bedeutet dies, dass der Patient 8 Termine à 20 Minuten (2 Zeitintervalle) erhalten soll.

Flexibilität im Behandlungsverlauf

Die Blankoverordnung bietet in der Physiotherapie die Möglichkeit, eine individuell abgestimmte Therapie zu erhalten. Dabei werden die Behandlungen flexibel an die persönlichen Bedürfnisse angepasst. Wichtig ist, dass die Therapie spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung beginnt. Sollte sich der Therapiebedarf im Verlauf der Behandlungen ändern, können die Inhalte und Schwerpunkte der Therapie in Absprache mit dem Patienten angepasst werden, um einen optimalen Behandlungserfolg zu gewährleisten. Dies kann dazu führen, dass im Laufe der Therapie die vorab geplanten Termine geändert oder storniert werden.

Wichtige Aspekte bei der Abrechnung

Bei der Abrechnung von KG ZNS BG Rezepten sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Ausstellungsdatum: Fehlt das Ausstellungsdatum, ist das Rezept grundsätzlich ungültig.
  • Behandlungsrelevante Diagnosen: Jede Verordnung benötigt mindestens eine behandlungsrelevante Diagnose, in der Regel als ICD-10 Code oder Klartext.
  • Leitsymptomatik: Zusätzlich zur Diagnosegruppe muss eine Leitsymptomatik angegeben werden.
  • Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges/Blankoverordnung: Es können bei Physio- und Ergotherapie bis zu drei vorrangige Heilmittel verordnet werden. Bei Logopädie sind verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppentherapie in Kombination möglich. Blankoverordnung (Ergotherapie) - der Verordnende muss dafür in Großbuchstaben BLANKOVERORDNUNG eintragen.
  • Behandlungseinheiten: Die Höchstverordnungsmenge laut Heilmittelkatalog darf pro Verordnung nicht überschritten werden. Bei der Verordnung von mehreren vorrangigen Heilmitteln muss die Behandlungsmenge aufgeteilt werden.
  • Ergänzendes Heilmittel: Ein ergänzendes Heilmittel darf maximal bis zur Summe der Behandlungsmenge der vorrangigen Heilmittel verordnet werden. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Das ergänzende Heilmittel darf nicht als Doppelbehandlung verordnet werden.
  • Therapiefrequenz: Frequenzempfehlungen sind im HMK vorhanden. Der Arzt kann jedoch in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation auf der Verordnung hiervon abweichen. Eine Änderung kann durch den Therapeuten im Einvernehmen mit dem Arzt auf der Rückseite der Verordnung entsprechend den Vorgaben nach Anlage 3, 3a und 3b zum Rahmenvertrag vorgenommen werden“.
  • Hausbesuch: Soll ein Hausbesuch durchgeführt werden, muss hier ein Kreuz bei „ja“ gemacht werden. Ist aus medizinischen Gründen kein Hausbesuch notwendig, ist „nein“ anzukreuzen.
  • Dringlicher Behandlungsbedarf: Ist dieses Feld angekreuzt, muss innerhalb von 14 Kalendertagen mit der Behandlung begonnen werden. Eine Fristüberschreitung ist nicht zulässig. Eine Korrektur kann nur durch den Arzt erfolgen. Ohne die Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs hat die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen.
  • Stempel und Unterschrift des Arztes: Zwingend erforderlich, da die Verordnung ansonsten ungültig ist.

Gebührenanpassungen in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Die Vergütungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV/SVLFG) unterliegen regelmäßigen Anpassungen. Diese Anpassungen können sich auf die Abrechnung von KG ZNS BG Rezepten auswirken. Es ist daher wichtig, sich über die aktuellen Gebührenvereinbarungen zu informieren.

In den letzten Jahren gab es mehrere Gebührenanpassungen in der gesetzlichen Unfallversicherung:

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  • Zum 1. Januar: Die Preise für Behandlungen gesetzlich unfallversicherter Patienten steigen. Im gewichteten Durchschnitt werden die Preise ab Januar um rund 4,9 Prozent angehoben. Zudem wurde vereinbart, dass die Preise in der gesetzlichen Unfallversicherung künftig automatisch angepasst werden, wenn es in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Preissteigerungen gibt.
  • Zum 1. Dezember: Es erfolgt eine lineare Preisanpassung (mit Ausnahme des Kilometergeldes) in Höhe von 8,59 Prozent. Zusätzlich wird der Preis für das Zeitintervall der Position KG-ZNS-Kinder auf den Preis der Position KG-ZNS-Erwachsene und der Preis für das Zeitintervall der MLD Teilbehandlung auf den Preis für die Position MLD Ganzbehandlung angehoben. In der Summe entspricht dies einer Gebührenanpassung ab dem 01. Dezember in Höhe von circa 9,37 Prozent.
  • Zum 1. Oktober: Die Vergütungen in der gesetzlichen Unfallversicherung erhöhen sich für alle Verordnungen, bei denen die erste Behandlung ab dem 01. Oktober durchgeführt wird, linear um fünf Prozent. Damit erhöht sich die Gebühr für eine krankengymnastische Behandlung von 12,46 Euro auf neu 13,08 Euro.

Es ist ratsam, sich regelmäßig über die aktuellen Gebührenvereinbarungen zu informieren, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.

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