Die Karnevalszeit ist für viele eine Zeit des ausgelassenen Feierns. Doch was passiert, wenn man während dieser Zeit krankgeschrieben ist, beispielsweise wegen Migräne? Darf man trotzdem an Karnevalsveranstaltungen teilnehmen, oder riskiert man Konsequenzen? Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit Krankschreibung und Karneval.
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit: Eine Unterscheidung
Es ist wichtig zu verstehen, dass Krankheit nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit bedeutet. Ein Mensch kann krank sein und dennoch arbeitsfähig, wenn die Krankheit die berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Juristisch liegt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht, der die Ausübung der ausgeübten Tätigkeit unmöglich macht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung zulässt.
Anzeigepflicht und Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich formlos mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorgelegt wird, d.h. bereits ab dem ersten Krankheitstag, insbesondere wenn der Verdacht des "Blaumachens" besteht.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Was kann der Arbeitgeber tun?
Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters hat, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen für eine Überprüfung einschalten. Bei Verdacht auf "Krankfeiern" kann der Arbeitgeber den (hohen) Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Wann besteht Anspruch?
Grundsätzlich besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall. Diese entfällt jedoch, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet ist. Die Hürde für ein solches Verschulden ist allerdings hoch. Es muss ein "grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines vernünftigen Menschen" vorliegen. Ein Beispiel hierfür wäre eine alkoholbedingte handgreifliche Auseinandersetzung, die zu einer Erkrankung führt. Solange der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber nicht vorlegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.
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Karneval feiern trotz Krankschreibung? Ein riskantes Unterfangen
Wer arbeitsunfähig ist, sollte grundsätzlich nicht an Karnevalsveranstaltungen teilnehmen. Dies könnte vom Arbeitgeber als unkorrektes Verhalten gewertet und mit einer Abmahnung oder sogar einer fristlosen Kündigung geahndet werden. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zeigt, dass auch vermeintlich harmlose Freizeitaktivitäten während einer Krankschreibung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
Der "Kater" als Krankheit: Entgeltfortzahlungspflicht?
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein "Kater" als Krankheitsbild einzustufen ist. Die Voraussetzungen für eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall sind, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich in Folge einer Krankheit erfolgt und dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Ob bei einem "Kater" eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht, ist umstritten. Die Rechtsprechung ist bei der Ablehnung der Entgeltfortzahlung eher zurückhaltend und die Hürde der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist hoch.
Verhalten während der Krankschreibung: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Generell gilt, dass sich Arbeitnehmer während einer Krankschreibung so verhalten müssen, dass die Genesung nicht gefährdet wird. Was erlaubt ist und was nicht, hängt von der Art der Erkrankung ab. Bei einer Grippe kann Bettruhe angeordnet sein, während bei einer depressiven Episode ein Spaziergang sogar förderlich sein kann.
Konsequenzen bei genesungswidrigem Verhalten
Ein Verhalten, das dem Heilungsprozess mutmaßlich entgegensteht, muss der Arbeitgeber nicht tolerieren. Dies kann zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. Es ist daher ratsam, sich während einer Krankschreibung vorsichtig zu verhalten und Aktivitäten zu vermeiden, die den Verdacht erwecken könnten, dass man die Krankheit nur vortäuscht.
Tipps für Arbeitnehmer während der Karnevalszeit
- Offenheit gegenüber dem Arzt: Erklären Sie dem Arzt die tatsächlichen Umstände, wenn Sie sich wegen eines "Katers" oder Migräne krankschreiben lassen müssen.
- Vorsicht bei sozialen Netzwerken: Posten Sie keine Fotos oder Videos von Karnevalsveranstaltungen, wenn Sie krankgeschrieben sind.
- Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber: Vermeiden Sie Verhaltensweisen, die den Verdacht erwecken könnten, dass Sie die Krankheit nur vortäuschen.
- Einholung einer ärztlichen Genehmigung: Wenn Sie während der Krankschreibung verreisen möchten, holen Sie sich vorher eine Genehmigung von Ihrem Arzt ein.
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