Krankschreibung bei Multipler Sklerose: Rechte, Ansprüche und Unterstützung

Multiple Sklerose (MS) ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, die bei vielen Betroffenen zu wiederholten oder längeren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit führen kann. Dank moderner Therapien ist es inzwischen in den meisten Fällen möglich, weiterhin am Berufsleben teilzunehmen. Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern mit MS im Krankheitsfall, gibt Informationen zu finanzieller Absicherung und zeigt Unterstützungsmöglichkeiten auf, um die Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten.

Berufstätigkeit mit Multipler Sklerose

Viele Menschen mit MS können sehr gut ihrer Arbeit nachgehen, auch wenn es immer wieder zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit kommen kann. Weltweit sind 59 % der Menschen mit MS berufstätig, davon zwei Drittel in Vollzeit. Für die Weiterführung ihrer Beschäftigung nannten 56 % der Berufstätigen mit MS das Vorliegen einer stabilen MS als wichtigsten Faktor, für 42 % war es zudem wichtig, eine sitzende Tätigkeit ausüben zu können, und für 38 % die Möglichkeit, zeitlich flexibel arbeiten zu können.

Menschen, die im Berufsleben stehen und die Diagnose MS erhalten, haben oft viele Fragen. Müssen sie ihrem Arbeitgeber die Diagnose mitteilen? Kann der Arbeitgeber daraufhin eine Kündigung aussprechen? Ist es möglich, den erlernten Beruf weiterhin auszuüben usw.? Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die MS zu unterrichten, allerdings kann es sinnvoll sein. Denn u. U. ist eine Umstrukturierung der Arbeit erforderlich oder der Arbeitnehmer benötigt Hilfsmittel, um die berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben zu können. Wird dem Patienten eine Schwerbehinderung attestiert, muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, denn Schwerbehinderten gewährt das deutsche Recht unter bestimmten Voraussetzungen - z. B. einer Betriebszugehörigkeit von wenigstens sechs Monaten - einen besonderen Kündigungsschutz. Ob der erlernte Beruf weiterhin ausgeübt werden kann, hängt hingegen von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Schwere der Erkrankung und von der Art der ausgeübten Tätigkeit. So können manche Berufe problemlos z. B. auch vom Rollstuhl ausgeübt werden, andere hingegen erfordern vollen körperlichen Einsatz (z. B. Tätigkeiten im Baugewerbe), zu dem viele Menschen mit MS ab einem bestimmten Zeitpunkt der Erkrankung nicht mehr in der Lage sind. Zahlreiche Hilfsmittel stehen zur Verfügung, die dazu beitragen, einen Berufswechsel oder die Berufsaufgabe zu vermeiden. Außerdem gibt es u. U. besondere Rechte am Arbeitsplatz.

Krankschreibung und Lohnfortzahlung

Die Diagnose MS geht teilweise, z. B. aufgrund von Schüben, mit längeren Krankheitszeiten und damit auch mit Fehlzeiten im Beruf einher. Manche Betroffenen machen sich deshalb Sorgen um ihr Einkommen. Doch für den Krankheitsfall sind die meisten angestellten Berufstätigen zunächst finanziell abgesichert: Der Arbeitgeber muss in den ersten sechs Wochen der Krankschreibung durch den behandelnden Arzt Lohnfortzahlung in Höhe des bisherigen Gehalts zahlen (Ausnahme: Arbeitnehmer, die kürzer als vier Wochen im Betrieb sind). Für jeden weiteren Krankheitstag im Anschluss zahlt i. d. R. die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld - i. d. R. während eines Zeitraums von drei Jahren maximal anderthalb lang für die gleiche Krankheit. Wird ein MS-Patient innerhalb dieses Zeitraums erst wieder arbeitsfähig, aber aufgrund seiner MS erneut krankgeschrieben, erhält er wieder Krankengeld - es sei denn, es sind bereits zwölf Monate seit der letzten Krankschreibung wegen der MS vergangen. Dann beginnt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber von Neuem.

Frau Schmidt hat am 3. März einen MS-Schub und wird krankgeschrieben. Als es ihr nach 3 Wochen allmählich besser geht, bekommt sie eine Erkältung und kann dann erst nach insgesamt 5 Wochen wieder arbeiten. Im Juli ist sie immer wieder wenige Tage krank, wegen der Beschwerden infolge einer Hitzewelle, die sie wegen der Grunderkrankung MS immer wieder hat. Zusammengerechnet ist sie im Juli mehr als eine Woche wegen MS krankgeschrieben. Hintergrund ist, dass es wegen derselben Erkrankung nur für insgesamt 6 Wochen Entgeltfortzahlung gibt. Da sich Frau Schmidt die Erkältung zuzog, während sie wegen MS krankgeschrieben war, zählt die Erkältungszeit zu den 6 Wochen dazu. Wäre sie vor der Erkältung wieder in der Arbeit gewesen, hätte die Zeit der Erkältungs-Entgeltfortzahlung nicht zu den 6 Wochen MS-Entgeltfortzahlung dazugezählt. Die Beschwerden wegen der Hitze im Juli beruhen wiederum auf der Grunderkrankung, also der MS, und zählen somit zu den 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Frau Schmidt kann eine Entgeltfortzahlung wegen MS erst wieder nach 6 Monaten ohne Krankschreibung wegen MS bekommen, oder 1 Jahr nach dem ersten Tag ihrer Krankschreibung wegen MS, also ab dem 4.

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Krankengeld: Anspruch, Höhe und Dauer

Berufstätige und Auszubildende, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich attestiert und der Krankenkasse gemeldet werden. Während der ersten 6 Arbeitswochen besteht in den meisten Fällen noch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld und wird dann ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Auch Arbeitslose können Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld I arbeitsunfähig werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht dann. Läuft der Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Arbeitsunfähigkeit aus, besteht der Anspruch auf Krankengeld weiter.

Seit dem 1. Januar 2023 übermittelt der Arzt bzw. die Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch direkt an die Krankenkasse. Für die Arbeitgeber ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenkasse abrufbar. Durch dieses Verfahren sind Versicherte deutlich entlastet. Auf Wunsch erhalten Versicherte weiterhin eine vereinfachte Bescheinigung auf Papier für ihre eigenen Unterlagen oder für den Arbeitgeber. Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kommt es nicht mehr zu Lücken beim Krankengeld, weil Versicherte das Attest nicht rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse vorgelegt haben. Aber: Arbeitnehmer sind weiterhin ab dem ersten Tag verpflichtet ihren Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, um ihre Lohnfortzahlung nicht zu gefährden. Arbeitsvertragliche Regelungen bestimmen, ab wann der Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung benötigt. Nicht immer ist dies erst ab dem 3. Arbeitstag erforderlich. Arbeitnehmer sollten sich über die arbeitsvertraglichen Regelung genau informieren.

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder ab dem 1. Tag eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Krankenkasse. Bei Anspruch auf Lohnfortzahlung direkt nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Seit Oktober 2020 haben Versicherte die Möglichkeit sich per Videosprechstunde krankschreiben zu lassen. Die Möglichkeit besteht nur, wenn Versicherte durch frühere Behandlungen in der Praxis bereits bekannt sind. Eine Erstbescheinigung kann dann bis max. 7 Tage ausgestellt werden. Folgebescheinigungen erfordern immer einen vorhergehenden Praxisbesuch. Ein Anspruch auf eine Krankschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde besteht nicht, sondern liegt immer in der Entscheidungshoheit der Ärzte. Gleiches gilt bei der telefonischen Krankschreibung. Diese Möglichkeit wurde im Dezember 2023 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dauerhaft in die Richtlinien mit aufgenommen. Eine Erstbescheinigung ist jedoch nur für max. 5 Tage möglich. Folgebescheinigungen erfordern stets einen vorhergehenden Praxisbesuch.

Die Dauer des Krankengeldbezugs wegen derselben Krankheit (z.B. wegen Multipler Sklerose) ist befristet auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums. Tritt Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung ein (z.B. als Folgen eines Unfalls), ergibt sich für diese Erkrankung ein neuer Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, die neue Erkrankung tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit erst dann, wenn Versicherte 6 Monate lang wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig waren.

In der Praxis zahlen die Krankenkassen das Krankengeld nur selten anstandslos über die kompletten 78 Wochen aus. Häufig werden die Versicherten nach einigen Wochen oder Monaten der Arbeitsunfähigkeit aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen einen Rentenantrag oder einen Antrag auf stationäre Rehabilitation zu stellen. Dieser Aufforderung sollte man unbedingt nachkommen, da sonst die Streichung des Krankengeldes wegen mangelnder Mitwirkung droht. Wenn medizinische oder andere wichtige Gründe gegen einen solchen Antrag sprechen, kann man der Aufforderung durch die Kasse widersprechen. Möglichst unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.

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Der Anspruch endet grundsätzlich mit dem letzten Tag der Krankschreibung. Es passiert aber auch immer wieder, dass die Krankenkasse ihren Medizinischen Dienst (MdK) beauftragt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Krankschreibung noch bestehen. Dann kann es vorkommen, dass man vom MdK "gesundgeschrieben" wird und die Kasse die Krankengeldzahlung einstellt. Gegen eine solche "Gesundschreibung" kann man rechtlich vorgehen und Widerspruch einlegen. Läuft der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen aus und man ist immer noch arbeitsunfähig, dann erfolgt eine sogenannte Aussteuerung. Mit der Aussteuerung verliert man nicht nur seinen Anspruch auf Krankengeld, sondern es endet auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Man muss sich dann freiwillig oder im Rahmen einer Familienversicherung weiterversichern. Es ist deshalb in vielen Fällen sinnvoll, ca. 3 Monate vor Ablauf des Krankengeldanspruches einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Nach Ablauf des Krankengeldes hat man dann bis zur Entscheidung über den Rentenantrag Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und sollte dies rechtzeitig bei der Arbeitsagentur beantragen.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (Bruttoentgelt). Es darf jedoch 90 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt. Das Krankengeld ist aber auf einen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Für die ununterbrochene Zahlung des Krankengeldes ist die lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Krankengeldbezugs endet. Nur bei lückenloser Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bleibt in diesen Fällen der Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld bestehen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden muss (Samstage gelten insoweit nicht als Werktage). Eine spätere Feststellung führt dazu, dass arbeitsunfähige Personen ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren. Dies ist dann besonders bitter, weil wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit oft auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wird während eines Rentenantrages Krankengeld bezahlt, dann muss das Krankengeld bei Bewilligung der Rente zumeist nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden. Oft entsteht bei Bewilligung der Rente ein Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit der Bearbeitung des Rentenantrags. Diese Nachzahlung wird in der Regel mit dem gezahlten Krankengeld verrechnet und von der Rentenversicherung direkt an die zuständige Krankenversicherung überwiesen. Da die Höhe des Krankengeldes die Höhe der Rente meist übersteigt, erhält der Antragsteller selbst dann keine Nachzahlung mehr.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Wer wegen Krankheit länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt erkrankt ist, hat nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX einen Anspruch auf ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Der Arbeitgeber muss gemeinsam mit dem Betroffenen klären, ob es Leistungen oder Hilfen gibt, mit denen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Leistungen werden individuell vereinbart - es gibt keine Vorschriften darüber, wie sie auszusehen haben.

Teilhabe am Arbeitsleben und berufliche Rehabilitation

Heute häufig auch als „Teilhabe am Arbeitsleben“ bezeichnet, sollen die Maßnahmen der beruflichen Reha chronisch kranke Menschen wieder in den beruflichen Alltag integrieren und ihre Erwerbsfähigkeit absichern. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen ein breites Spektrum an Einzelleistungen. Sie reichen von qualifizierenden Leistungen bis hin zu Sachleistungen. Sie sind im Sozialgesetzbuch fest verankert (§33 SGB V). Damit tragen sie zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes bei, wenn bei Ihnen gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen und durch diese Ihr Arbeitsplatz gefährdet sein könnte. Auch chronisch kranke Menschen mit MS ohne gesetzlichen Behinderungsstatus können davon profitieren. Berufsvorbereitung inkl. Weiterbildung, z. B.

Manchmal ist es aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht länger möglich, den Beruf weiter auszuüben. Oder aber, der Arbeitgeber kann auf die bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend eingehen, etwa weil die räumlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. In diesen Fällen können sich Betroffene an die gesetzliche Rentenversicherung wenden und nach Angeboten der beruflichen Rehabilitation fragen, auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt. Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation sollen in erster Linie den bestehenden Arbeitsplatz erhalten. So trägt bzw. beteiligt sich die Rentenversicherung z. B. an Kosten für Hilfen am Arbeitsplatz, aber auch die Kosten für eine berufliche Anpassung oder Fortbildung des Arbeitnehmers werden gezahlt, sofern er dadurch weiter beschäftigt bleiben kann.

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Berufliche Reha umfasst z.B. Arbeitsassistenz, Kraftfahrzeughilfe oder Zuschüsse an Betriebe. Möchten Menschen mit MS ihre Arbeitszeit reduzieren, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf. Wenn die Auswirkungen von MS so schwer sind, dass sie die Berufstätigkeit gefährden oder der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, gibt es zudem weitere Unterstützungsmöglichkeiten.

Schwerbehinderung und Kündigungsschutz

Mit einem Schwerbehindertenausweis oder als Gleichgestellter erhalten Sie, nach Ablauf der vereinbarten Probezeit, besonderen Kündigungsschutz (§§168 ff. SGB IX). Das bedeutet: Bevor Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen darf, muss er die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass, sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat und/oder eine Schwerbehindertenvertretung bestehen, diese zwingend vor dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber anzuhören sind. Der besondere Kündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße und findet auch in kleinen Unternehmen Anwendung. Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder bei befristeten Arbeitsverträgen durch Fristablauf, durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub pro Jahr (§208 SGB IX). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsprechend. Auch können tarifliche oder betriebliche Regelungen dem schwerbehinderten Arbeitnehmer im Einzelfall einen längeren Zusatzurlaub gewähren. Für das Urlaubsjahr, in dem der Schwerbehindertenausweis erteilt wurde, gilt dieser Anspruch anteilig.

Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie trotz dieser Maßnahmen nicht voll erwerbsfähig bleiben können, gibt es eine Rente auf Zeit, die sogenannte befristete Erwerbsminderungsrente. Wenn festgestellt wird, dass Du nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeitsfähig bist, kannst Du Erwerbsminderungsrente beantragen. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung. Nach Genehmigung bekommst Du 6 Monate später die erste Zahlung. Befristet zunächst auf 3 Jahre, denn danach wird festgestellt, ob Du wieder einer Arbeit nachgehen kannst.

Medizinische Rehabilitation

I. d. R. empfehlen die behandelnden Ärzte MS-Betroffenen nach einem Krankheitsschub oder bei Fortschreiten der Krankheit eine medizinische Rehabilitation, u. a. um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Während der Reha erhält der MS-Patient entweder weiter seinen Lohn oder aber Krankengeld. Eine medizinische Reha kann Menschen mit MS dabei unterstützen, besser mit ihrer Erkrankung umzugehen und ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität zu verbessern. Eine ambulante Reha findet wohnortnah in einer Reha-Einrichtung statt, meist im Umfang von 4-6 Stunden pro Tag. Sie hat den Vorteil, dass die erlernten und in der Reha-Einrichtung erprobten Verhaltens- und Bewegungsstrategien zuhause getestet werden können. So kann die Reha bei Problemen individuell angepasst werden. Eine stationäre Reha wird umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet und findet mit Übernachtung in der Reha-Einrichtung statt. Für Menschen mit MS gibt es in der Regel eine multimodale Reha. Multimodal bedeutet, dass verschiedene Behandlungsmethoden gleichzeitig über mehrere Wochen hinweg angewendet werden. Die multimodale Reha sollte auf die individuellen Beeinträchtigungen der Patienten abgestimmt sein. Folgeerkrankungen und -schäden entgegenwirken bzw. Eine Behandlung in speziellen MS-Kliniken ist sinnvoll, wenn viele verschiedene Beschwerden durch die MS oder Begleiterkrankungen auftreten.

Sollte der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft, der Betroffene jedoch nach wie vor arbeitsunfähig sein, gibt es die Möglichkeit, Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit zu beantragen. Arbeitslosengeld erhalten die Betroffenen i. d. R. über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten oder bis eine weitere Leistung - z. B. eine Erwerbsminderungsrente - gezahlt wird. Zu den Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld nach Beendigung der Krankengeldzahlung gehört u.

Offener Umgang mit der Erkrankung

Um auch mit einer chronischen Erkrankung wie MS weiter am Arbeitsleben teilzunehmen, kann es nötig werden, Deinen Arbeitsplatz umzugestalten bzw. umzurüsten. Dafür gibt es finanzielle Unterstützung sowohl für Dich wie auch Deinen Arbeitgeber. Gefördert werden Maßnahmen, die MS-bedingte Einschränkungen ausgleichen sollen. Das kann Arbeitsausrüstung sein (größerer Computermonitor oder orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe), technische Hilfsmittel (höhenverstellbarer Schreibtisch, Bildschirmlesegerät, etc.) oder aber eine bauliche Maßnahme, sollte z. B. Du selbst kannst diese Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. der Agentur für Arbeit beantragen. Eine Option kann aber auch der Wechsel des Arbeitsplatzes sein. Du kannst mit Deinem Arbeitgeber Möglichkeiten ausloten, ob sich Deine Tätigkeit anpassen lässt oder ob Du intern wechseln kannst. Zur beruflichen Neuorientierung kann eine Umschulung nützlich sein. Diese wird unter Umständen ebenfalls gefördert.

Etwas, das Dich dabei unterstützen kann, ist der offene Umgang mit der MS. Das beginnt beim Verständnis der Kollegen, solltest Du einmal länger ausfallen, endet dort aber nicht. Flexible Lösungen wie Homeoffice, angepasste Arbeitszeiten oder Veränderung der Aufgabenfelder? All das funktioniert nur, wenn Du Dein berufliches Umfeld für Deine Situation sensibilisierst. Dann finden sich oftmals Wege, die man selbst nicht für möglich gehalten hätte.

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