Krankschreibung bei Parkinson: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Parkinson-Krankheit ist eine fortschreitende neurologische Erkrankung, die sich auf viele Lebensbereiche auswirken kann, einschließlich der Arbeitsfähigkeit. Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern mit Parkinson im Krankheitsfall und gibt Hinweise für Arbeitgeber im Umgang mit betroffenen Mitarbeitern.

Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aufgrund von gesundheitlichen Gründen seine vertraglich vereinbarte Arbeitsverpflichtung nicht wahrnehmen kann. Dies kann durch körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, aber auch durch die Teilnahme an Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen bedingt sein. Wichtig ist, dass es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt.

Anzeigepflicht bei Krankheit

Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht eine sofortige Anzeigepflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung. Der Arbeitgeber muss unverzüglich, spätestens jedoch zum Schichtbeginn, über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Es empfiehlt sich, den Vorgesetzten noch vor dem Arzttermin zu informieren, falls dieser am selben Tag stattfindet. Andernfalls kann eine Abmahnung drohen. Die Krankmeldung selbst unterliegt keiner speziellen Formvorschrift, sollte aber die zuständige Fachkraft auf direktem Weg erreichen. Eine detaillierte Diagnose muss nicht mitgeteilt werden.

Ärztliche Krankschreibung

Verspüren Sie wenige Tage nach Ihrem Arbeitsausfall noch immer keine Linderung, so ist spätestens am dritten Tag ein Arztbesuch erforderlich. Dieser stellt eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Je nach Arbeitgeber gelten abweichende Regelungen, die im Arbeitsvertrag nachzulesen sind.

Die ärztliche Krankschreibung ist ein Dokument, das die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sie beurteilt die gesundheitliche Verfassung des Patienten und stellt eine zeitliche Prognose, bis wann eine vollständige Genesung erwartet werden kann.

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Besonderheiten im Urlaub

Auch im Urlaub gelten Bestimmungen im Krankheitsfall. Um Urlaubstage rückwirkend gutgeschrieben zu bekommen, ist bereits am ersten Krankheitstag ein Arztbesuch unumgänglich. Das Attest muss die Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich dokumentieren. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren und kann die Urlaubsanschrift verlangen.

Verhalten während der Krankschreibung

Was ist erlaubt, was ist verboten?

Auch wenn man sich nach wenigen Tagen auf dem Weg der Besserung fühlt, sollte man die Krankschreibung nicht unterschätzen. Allgemeine Arbeitsbelastungen sind grundsätzlich untersagt, und es empfiehlt sich, Unternehmungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, um das Vertrauen des Arbeitgebers nicht zu gefährden. Spaziergänge an der frischen Luft sind bei den meisten Erkrankungen unbedenklich. Besorgungen des täglichen Bedarfs sind im Rahmen einer längeren Krankschreibung erlaubt, sofern sie den Heilungsprozess nicht beeinträchtigen. Alkohol sollte in der Öffentlichkeit vermieden werden, und Reisen entgegen der Anweisung des Arztes sind untersagt.

Vorzeitige Rückkehr in den Dienst

Fühlt man sich vor Ablauf der Krankschreibung wieder fit und möchte zurück in den Dienst, ist dies in der Regel problemlos möglich. Rein rechtlich gibt es keine Gesundschreibung. Eine ärztliche Bestätigung der Genesung kann jedoch ratsam sein, insbesondere bei medizinisch begründeten Sachverhalten. Alternativ kann man das Gespräch mit dem Betriebsarzt suchen, um eine fachkundige Auskunft zu erhalten, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen.

Kündigung bei Krankheit

Ist eine Kündigung während der Krankschreibung möglich?

Die Auffassung, dass Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit nicht zur Kündigung berechtigt sind, ist weit verbreitet, aber nicht korrekt. Es gibt verschiedene Kündigungsarten, die auch während einer Krankschreibung wirksam sein können:

  • Personenbedingte Kündigung: Grundlage bilden persönliche Merkmale des Arbeitnehmers, wie z.B. häufige Krankschreibungen.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Grundlage ist sinkende Arbeitsleistung aufgrund von steuerbarem Fehlverhalten wie z.B. Alkoholkonsum.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Grundlage sind betriebliche Probleme wie z.B. Entlassung aufgrund betrieblicher Probleme.

Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung

Wenn ein Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung durchsetzen möchte, muss er nachweisen, dass die Erkrankung eine erhebliche betriebliche Belastung darstellt. Dies erfordert eine schlechte Gesundheitsprognose, d.h. eine hohe Ausfallquote in der Zukunft, und eine mangelhafte Zielerreichung, d.h. eine massive Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Ziele oder betrieblichen Abläufe der Pflegeeinrichtung durch häufige Fehlzeiten. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar argumentieren, weshalb ein weiteres Arbeitsverhältnis für beide Seiten nicht mehr zumutbar ist. Zur Beurteilung werden individuelle Faktoren wie die Mitarbeiterzahl der Einrichtung, die Summe der Krankheitstage und die Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich berücksichtigt.

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Beschäftigungsverbot als Alternative zur Kündigung

Ein Beschäftigungsverbot untersagt dem Arbeitnehmer die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit. Es kann genereller Natur sein oder individuell durch einen Arzt ausgesprochen werden. Hauptsächlich bestehen Beschäftigungsverbote innerhalb einer Schwangerschaft. Aber auch außerhalb einer Schwangerschaft ist ein individuelles Beschäftigungsverbot nicht vollkommen ausgeschlossen. Zuvor muss jedoch eine umfassende Inspektion des Arbeitsplatzes von Arbeitgeberseite erfolgen.

Dienstanweisung zur Krankmeldung

Zweck und Ziel

Um schnell auf den Ausfall einer Pflegefachkraft reagieren zu können, ist ein strenges Management unverzichtbar. Eine unmissverständliche Dienstanweisung zur Krankmeldung ist leitenden Führungskräften zu empfehlen.

Zweck: Sofortige Meldepflicht im Krankheitsfall.

Ziel: Lückenloses Pflegemanagement aller Pflegekunden.

Vorgehensweise

Auch bei unvorhergesehenen Krankmeldungen fallen die zugeteilten Arbeitstätigkeiten in vollem Umfang an. Damit es der Pflegeleitung gelingt, den unveränderten Tagesablauf aufrechtzuerhalten, ist die rechtzeitige Krankmeldung von enormer Wichtigkeit. Ab dem 1. Arbeitstag ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nach ärztlicher Rücksprache ist der voraussichtliche Umfang der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Dienstanweisung sind weitere rechtliche Schritte bis hin zu einer Abmahnung nicht ausgeschlossen.

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Parkinson-spezifische Aspekte

Auswirkungen der Parkinson-Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit

Die Parkinson-Krankheit kann sich auf verschiedene Aspekte der Arbeitsfähigkeit auswirken. Krankheitsbedingt können jedoch fahr- und sicherheitsrelevante körperliche Einschränkungen durch Tremor, Akines, allgemeine motorische Verlangsamung oder Dyskinesen bestehen. Ferner führen nichtmotorische Symptome, wie kognitive Störungen, verlangsamtes Denken, reduzierte Reaktionsfähigkeit, Halluzinationen, Impulskontrollstörungen oder Sehstörungen häufig zur Einschränkung der Fahreignung. Die Patienten realisieren diese Defizite häufig nicht, schätzen sie falsch ein oder sprechen diese nicht von sich aus an - aus Angst, man könne ihnen das Autofahren „verbieten“.

Die typischen Parkinson-Beschwerden lassen sich im Frühstadium oft wirksam mit Medikamenten behandeln. Begleitbeschwerden wie Schlaf- oder Verdauungsstörungen bessern sich durch die Medikamente aber häufig nicht. Gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt kann man besprechen, was dagegen unternommen werden kann.

Fahreignung bei Parkinson

Der behandelnde Arzt ist medizinisch und gesetzlich verpflichtet, den Patienten von sich aus hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeuges aufzuklären und zu beraten. Die Aufklärung soll in einem persönlichen Gespräch erfolgen und in der Patientenakte dokumentiert werden.

Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (BASt) ist ein Parkinson-Patient ab Diagnosestellung unabhängig von der Schwere der Erkrankung fahruntauglich für die Führerscheinklasse der Gruppe 2 (Lkw > 3,5 t; Bus) sowie für die Fahrgastbeförderung (Taxi). Fahrzeuge der Gruppe 1 (Pkw, Motorrad, Traktor) dürfen prinzipiell bei erfolgreicher Therapie oder leichter Ausprägung der Symptomatik gefahren werden. Eine nervenärztliche/neurologische und gegebenenfalls psychologische Zusatzuntersuchung werden vorausgesetzt und Nachuntersuchungen abhängig vom Einzelfall in Abständen von ein, zwei und vier Jahren gefordert.

Parkinson-Patienten fahren generell unsicherer Auto und verschulden häufiger Unfälle als Personen vergleichbaren Alters. Für den Arzt ist die Beratung hinsichtlich der Fahreignung schwer, da es keine standardisierte, für die Fahreignung prädiktive Testbatterie gibt. Die Einschätzung der Angehörigen ist wichtig und als Prädiktor für die Fahreignung standardisierten klinischen Messparametern gegenüber oft überlegen.

Eine zunehmende motorische Behinderung geht mit der Reduktion von Fahrhäufigkeit und Fahrstrecke einher, jedoch fehlt eine klare Korrelation von Schweregrad der motorischen Beeinträchtigung und Fahrgenauigkeit, Reaktionszeit und Unfallrate. Skalen für die Behinderung sind ungeeignet, die individuelle Fahreignung abzubilden.

Kognitive Störungen verschlechtern Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassungstempo, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit, vermindern die Fahreignung und erhöhen das Unfallrisiko mit zunehmendem Demenzgrad. Jedoch kann selbst bei geringen kognitiven Störungen die Fahreignung gefährdet sein, obwohl dies weder vom Patienten noch Arzt vermutet wird.

Sehstörungen sind häufig bei Parkinson-Patienten und verringern die Fahreignung. Hierzu zählen eine Verminderung von Sehschärfe und Kontrastsehen, eine reduzierte visuelle Explorationsfähigkeit, Doppelbilder und subjektiv inapparente visuell-räumliche Defizite. Störungen des Kontrastsehens zeigten in Studien verlässlicher eine verminderte Fahrfähigkeit bei Parkinson-Patienten an als eine reduzierte Sehschärfe, was für Fahrten in der Dämmerung oder bei Dunkelheit berücksichtigt werden sollte.

Die Parkinson-Medikation kann durch die Verbesserung der Motorik und - sofern durch den Dopaminmangel bedingt - Kognition zu einer Verbesserung der Fahrfähigkeit führen.

Andererseits können medikamentös bedingte Nebenwirkungen wie Tagesmüdigkeit oder Schlafattacken, zum Beispiel unter höherer L-Dopa-Dosis oder insbesondere unter Therapie mit Dopaminagonisten, das Unfallrisiko bei Parkinson-Patienten erhöhen.

Patienten müssen vor Einleitung oder bei Dosiserhöhung von Dopaminergika hierüber aufgeklärt werden. Zu beachten ist, dass Schlafattacken in der Hälfte der Fälle ohne Vorwarnung (Prodromi) auftreten und somit das Argument „ich fahre rechts ran, wenn ich müde werde“ nicht zählt.

Bei Schlafattacken darf kein Kraftfahrzeug geführt werden (Fahrunfähigkeit). Die im Praxisalltag leicht anzuwendende deutsche Version der Epworth Sleepiness Scale erfasst als Selbstevaluationstest Tagesmüdigkeit und auch recht sensitiv vorausgegangene Schlafattacken beim Autofahren.

Insbesondere Dopaminagonisten können zu Impulskontrollstörungen führen, die die Fahrfähigkeit einschränken.

Selten kann unter höher dosierter L-Dopa-Therapie ein Dysregulationssyndrom mit rücksichtslosem und Risiko suchendem Fahren auftreten.

Die Tiefe Hirnstimulation (THS) birgt nach bisheriger Kenntnis abseits der allgemeinen Empfehlungen für Parkinson-Betroffene kein spezifisches fahrrelevantes Risiko. Eine Untersuchung von Patienten mit THS im Nucleus subthalamicus zeigte sogar bessere Leistungen im Fahrsimulator bei operierten versus rein medikamentös behandelten Parkinson-Patienten und unter Stimulation versus Medikation mit L-Dopa.

Neben der Fremdanamnese (Angehörige als Beifahrer!) sollte gezielt vom Arzt nach fahrrelevanten Defiziten gefragt (Tagesmüdigkeit, Schlafattacken, Impulskontrollstörungen, Halluzinationen) und darauf hin untersucht (motorische Defizite, Sehstörungen, visuo-konstruktive Probleme, kognitive Defizite, verlangsamte Reaktionen) werden.

Empfehlungen der neuen S2k-Leitlinie Parkinson-Krankheit

Die neue S2k-Leitlinie Parkinson-Krankheit enthält zahlreiche neue Empfehlungen, die auch für die Hausarztpraxis relevant sind. Zunächst wird die Bezeichnung „Parkinson-Krankheit“ anstelle des bisherigen Namens „Idiopathisches Parkinson-Syndrom“ festgelegt.

Folgende Empfehlungen zur Diagnostik sind neu: Diagnosekriterien für eine Parkinson-Krankheit umfassen, neben Bradykinese, Rigor, Tremor sowie posturale Instabilität, unter anderem auch das Ansprechen auf eine Levodopa-Therapie. Eine kraniale MRT soll frühzeitig im Krankheitsverlauf erfolgen und dient vor allem der Differenzialdiagnostik. Bei familiärer Belastung oder Krankheitsmanifestation vor dem 50. Lebensjahr soll bei Patientenwunsch eine genetische Diagnostik angeboten werden.

Grundsätzlich sollten Diagnostik, Therapieeinstellung und Verlaufskontrolle unter Anleitung einer neurologischen Praxis oder Klinik erfolgen. Eine Indikation zur Klinikeinweisung besteht bei akuter oder subakuter Verschlechterung, z. B. bei akinetischer Krise, psychotischen Symptomen, multimorbiden Patient*innen und Therapieversagen. Dabei ist eine stationäre multidisziplinäre Therapie (z. B. multimodale Komplexbehandlung) mit u. a. Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie gegenüber einer stationären Standardtherapie zu bevorzugen.

Die medikamentöse Therapie sollte rechtzeitig erfolgen. Die Indikation hängt von funktionellen Einschränkungen im Alltag ab. Bei der Wahl der eingesetzten Medikamente werden zu erwartende Wirkungen und Nebenwirkungen, Alter, Komorbiditäten und psychosoziale Anforderungen berücksichtigt. Bei biologisch jüngeren Betroffenen sollen Dopaminagonisten oder MAO-Hemmer gegenüber Levodopa bevorzugt werden. Die Dosis wird individuell durch die behandelnden Neurolog*innen eingestellt. Anticholinergika sollen nicht als Anti-Parkinson-Mittel eingesetzt werden. Initial sollte eine Monotherapie verabreicht werden. Bei unzureichender Wirkung der Monotherapie sollte dann eine Kombinationstherapie angeboten werden.

Zur Therapie weiterer Symptome enthält die Leitlinie ebenfalls konkrete Empfehlungen. Basis einer Schmerztherapie ist die Optimierung der Anti-Parkinson-Medikation. Nozizeptive Schmerzen sollten gemäß dem WHO-Stufenschema behandelt werden. Blasenfunktionsstörungen sollten nichtmedikamentös mit Blasentraining therapiert werden. Bei Dranginkontinenz können Antimuskarinika erwogen werden. Zur Behandlung einer Obstipation sollten zunächst nichtmedikamentöse Maßnahmen, wie ausreichend Trinken, Gabe von löslichen Ballaststoffen sowie körperliche Aktivität versucht werden. Macrogol ist hier das Arzneimittel der ersten Wahl. Melatonin und/oder Clonazepam werden bei REM-Schlaf-Verhaltensstörungen empfohlen.

Bei milden kognitiven Einschränkungen empfiehlt die Leitlinie, kognitives Training anzubieten. Bei Demenz sollten eine kognitive Stimulation sowie eine medikamentöse Therapie mit Rivastigmin zum Einsatz kommen. Auf eine optimale dopaminerge Therapie sollte bei Depression und Angststörung geachtet werden. Außerdem ist in diesen Fällen eine kognitive Verhaltenstherapie empfehlenswert. Eine Depression kann mit unterschiedlichen Antidepressiva medikamentös eingestellt werden. Bei psychotischen Symptomen soll die Parkinson-Medikation vereinfacht und reduziert und ggf. Clozapin eingesetzt werden.

Auch invasive Therapieverfahren werden beschrieben. Zur Behandlung motorischer Fluktuationen empfiehlt die Leitlinie unterschiedliche Pumpentherapien, z. B. die subkutane Applikation von Apomorphin oder die über eine PEG-J ins Jejunum verabreichte Levodopa-Carbidopa-Intestinal-Gel-Pumpentherapie. Außerdem werden die tiefe Hirnstimulation und die ablative Therapie mittels fokussierten Ultraschalls erklärt.

Auch die Fahreignung muss bedacht werden. Hier sagt die Leitlinie ganz klar, dass bei der Diagnose Parkinson-Krankheit für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (LKW, Bus, Taxi) keine Fahreignung besteht. Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (PKW, Kraftrad und landwirtschaftliche Zugmaschine) kann jedoch nach individueller Beurteilung eine Fahreignung bestehen, z. B. bei erfolgreicher Therapie oder in leichten Fällen.

Unterstützung und Hilfsangebote

Im Frühstadium der Parkinson-Krankheit führen viele Menschen ein selbstständiges und aktives Leben. Dennoch können Beschwerden, aber auch Sorgen um die Zukunft belasten. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, mit Einschränkungen im Alltag und psychischen Belastungen umzugehen.

Zukunftsängste sind völlig normal - dennoch sollte man versuchen, sich nicht von ihnen überwältigen zu lassen. Wichtig ist, sich zunächst auf die naheliegenden Schritte zu konzentrieren. Dazu gehört, sich ausführlich über die Erkrankung zu informieren und eine gute ärztliche Begleitung zu suchen. Sie ist besonders wichtig. Die Behandlung übernimmt in der Regel ein niedergelassener Neurologe oder eine niedergelassene Neurologin.

Weitere Unterstützung ist ebenfalls sehr wertvoll. Gerade in der ersten Zeit nach der Diagnose kann es helfen, mit anderen über die eigenen Sorgen zu sprechen und Rat zu medizinischen, rechtlichen oder finanziellen Fragen einzuholen. Gute Anlaufstellen können zum Beispiel Selbsthilfegruppen oder Beratungsstellen sein.

In vielen Städten gibt es Selbsthilfegruppen, in denen ein Erfahrungsaustausch und Unterstützung durch andere Betroffene möglich ist. Auch Online-Foren oder andere soziale Netzwerke im Internet werden für den Austausch über den Umgang mit Krankheiten immer wichtiger.

Eine psychologische Beratung und Begleitung kann für Erkrankte wie für Angehörige hilfreich sein. Bei stärkeren Problemen kann eine Psychotherapie infrage kommen.

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