Kurzzeitpflege bei Demenz: Voraussetzungen und Kosten

Die Kurzzeitpflege ist eine wertvolle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen. Sie bietet eine vorübergehende vollstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation der Fall sein. Die Kurzzeitpflege ermöglicht es den Angehörigen, eine Auszeit zu nehmen, während die pflegebedürftige Person professionell betreut und gepflegt wird.

Was ist Kurzzeitpflege?

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege braucht. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Kurzzeitpflege kann in Kurzzeitpflege-Einrichtungen, in Pflegeheimen oder manchmal auch im Krankenhaus stattfinden.

Kurzzeitpflege bedeutet eine vorübergehende stationäre Pflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht möglich ist.

Die Kurzzeitpflege ist eine der vielen Leistungen, die die Pflegeversicherung anbietet. Allgemein versteht man darunter eine besondere Form der Pflege, bei der man als pflegebedürftige Person kurzweilig in einer vollstationären Einrichtung untergebracht wird. Dies ist nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 SGB XI) der Fall, wenn „die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht“ werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht genügt.

Gründe für Kurzzeitpflege

Es gibt verschiedene Gründe, warum Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann:

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  • Nach einem Krankenhausaufenthalt: Nach einem Krankenhausaufenthalt kann ein Pflegebedürftiger mit Demenz eine noch intensivere Betreuung benötigen, als es die häusliche Pflege ermöglichen kann. Geschultes Personal übernimmt in einer Pflegeeinrichtung die Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt, was Entlastung für Angehörige bietet und den Patienten optimal versorgt.
  • Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit: Eine „Krise“ liegt beispielsweise dann vor, wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt und das Zuhause zunächst den Pflegebedürfnissen gerecht umgebaut werden muss.
  • Verschlechterung des Gesundheitszustands: Sie können die Pflege aber auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich Ihr gesundheitlicher Zustand so verschlimmert, dass Sie vorübergehend eine intensivere Betreuung durch professionelle Pflegekräfte in einer Pflegeeinrichtung benötigen.
  • Auszeit für pflegende Angehörige: Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des bzw. der pflegenden Angehörigen sowie die Überbrückungszeit bis zum langfristigen Heimaufenthalt, solange Sie noch keinen geeigneten Platz gefunden haben bzw.
  • Vorbereitung auf den Umzug ins Heim: Wenn ein Pflegebedürftiger eh bald für eine Langzeitpflege in ein Heim kommen soll, können mittels Kurzzeitpflege verschiedene Heime getestet werden.

Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege

Der Begriff Verhinderungspflege wird oft im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege erwähnt. Kurzzeitpflege wird, wie hier beschrieben, in einer stationären Pflegeeinrichtung angeboten. Verhinderungspflege umfasst Leistungen der häuslichen Pflege und greift, wenn die pflegende Person ausfällt - etwa durch Krankheit oder weil sie eine Pause benötigt.

Prinzipiell ja. Bei der Kurzzeitpflege wird die Pflege zuhause vorübergehend durch stationäre Pflege ersetzt. Bei der Verhinderungspflege wird nur die Pflegeperson vertreten, aber die Pflege findet weiterhin zuhause statt. Beide Leistungen werden über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert.

Ziel und Zweck

  • Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege ist für Situationen gedacht, in denen eine häusliche Pflege für eine gewisse Zeit nicht möglich oder ausreichend ist - beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation. Hier wird der pflegebedürftige Angehörige vorübergehend stationär in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung betreut.
  • Verhinderungspflege: Diese Leistung greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen. Verhinderungspflege kann in der häuslichen Umgebung durch Laien oder durch einen ambulanten Dienst erbracht werden und ist damit oft flexibler in der Anwendung.

Ort der Pflege

  • Kurzzeitpflege: Findet stationär in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt.

Dauer und Umfang

  • Kurzzeitpflege: Ist auf maximal acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt und dient vor allem als vorübergehende Lösung in akuten Fällen.
  • Verhinderungspflege: Bis Juli 2025 auf sechs Wochen begrenzt, dann auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren ist die Verhinderungspflege jetzt schon auf acht Wochen erhöht worden. Insgesamt kann die Verhinderungspflege deutlich flexibler eingesetzt werden, oft auch stundenweise.

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege bei Demenz

Aktuell haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, wenn zeitweise stationäre Pflege nötig ist. Ja, Ihr Angehöriger hat mit Pflegegrad 3 Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Pflegegrad

Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Kurzzeitpflege, wenn beim Pflegebedürftigen mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.

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Wer Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss zunächst einen Pflegegrad beantragen. Dieser bestimmt, wie viel Unterstützung jemand braucht und wie hoch die Leistungen ausfallen. Seit 2017 gibt es statt der früheren Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes erfassen alle Informationen anhand eines standardisierten Fragenkatalogs.

Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Termin mit Gutachterin oder Gutachter muss die Pflegekasse entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt - und wenn ja, welcher. In dringenden Fällen ist eine frühere Entscheidung möglich. Wird ein Pflegegrad bewilligt, erfolgt die Leistung rückwirkend ab dem Datum des Erstantrags.

Der Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sie erhalten Pflegegrad 4 wenn in Ihrem Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen.

Vermeiden Sie mühsame Berechnungen und komplizierte Gewichtungen, um Ihren Pflegegrad einzuschätzen. Pflegegrad 4 erhalten Versicherte mit einer anerkannten „schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Pflegegrad 4 ist grob umschrieben als „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Dahinter verbirgt sich allerdings eine konkrete Punktzahl von 70 bis unter 90 Punkten nach einem festen Begutachtungsverfahren. Der Aufwand für die Pflege ist bei Pflegegrad 4 sehr hoch, in der Regel fallen mehrmals täglich größere Aufgaben an.

Leistungen bei Pflegegrad 4

Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen folgende Leistungen zur Verfügung:

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  • Pflegegeld: Wenn Sie die Pflege zuhause selbst organisieren, können Sie dafür Pflegegeld beanspruchen. Kostennachweise sind dafür nicht nötig. Aber Sie müssen mit Pflegegrad 4 einmal vierteljährlich an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 teilnehmen.
  • Pflegesachleistungen: Über die Pflegesachleistungen können Sie die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte ergänzen, also meistens einen ambulanten Pflegedienst. Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen dafür 1.859 Euro pro Monat zur Verfügung.
  • Kombinationsleistung: Mit der Kombinationsleistung erhalten Sie anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Verhinderungspflege: Auch Pflegende haben mal Termine, sind krank oder fahren in den Urlaub. In solchen Fällen können Sie über die Verhinderungspflege eine stundenweise oder tageweise Vertretung finanzieren. Zur Finanzierung gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege finanzieren Sie über den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro jährlich.
  • Teilstationäre Pflege: Teilstationäre Pflege kann eine gute Ergänzung zur häuslichen Pflege sein. Besser bekannt ist sie als Tagespflege oder Nachtpflege. Die Pflege erfolgt dabei tagsüber oder nachts in einer pflegerischen Einrichtung. Bei Pflegegrad 4 können Sie für die teilstationäre Pflege bis zu 1.685 Euro monatlich nutzen. Dieser Betrag reicht bereits für regelmäßig mehrere Tage pro Woche.
  • Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat soll zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen. Mit Pflegegrad 4 sollten Sie den Entlastungsbetrag bereits kennen und hoffentlich auch nutzen.
  • Pflegehilfsmittel: Mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro pro Monat.
  • Stationäre Pflege: Die häusliche Pflege mit Pflegegrad 4 ist trotz aller Mühen nicht in jedem Fall möglich, denn sie erfordert viel Zeit und es muss mindestens eine Pflegeperson geben, die selbst in guter Verfassung ist. Die Pflegeversicherung stellt bei Pflegegrad 4 für die stationäre Pflege 1.855 Euro pro Monat bereit. Darüber hinaus müssen Sie jedoch mit erheblichen weiteren Kosten rechnen, die Sie selbst bezahlen müssen. Zu Ihrem Eigenanteil bezahlt die Pflegeversicherung noch einen prozentualen Zuschuss. Dieser steigt an, je länger Sie bereits in stationärer Pflege leben.

Antragstellung

Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss vorab ein Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden.

Den Antrag bei der Pflegekasse müssen Sie stellen, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Einen Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder eine entsprechend bevollmächtigte Person stellen. Die entsprechenden Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich bei den Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten oder den Sozialdiensten von Krankenhäusern holen.

Stellen Sie den Antrag direkt bei Ihrer Pflegekasse. Nennen Sie dabei unbedingt die pflegebedürftige Person, den Grund für die Kurzzeitpflege, den Zeitraum und die bevorzugte Pflegeeinrichtung.

Zugelassene Einrichtung

Wichtig ist, dass die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erfolgt, von der Pflegekasse zugelassen ist. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person kann Ihnen eine Liste der Einrichtungen geben, die infrage kommen, und Auskunft darüber geben, wie hoch die Kosten für eine Kurzzeitpflege dort sind.

Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind.

Kurzzeitpflege ist nur in einer dafür zugelassenen Einrichtung möglich. Die angebotene Leistung, die Kosten und die Abrechnung unterscheiden sich aber nicht prinzipiell nach der Art der Kurzzeitpflege-Einrichtung.

Wenn Sie Ihren demenzkranken Angehörigen in eine Einrichtung zur Kurzzeitpflege geben wollen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese Einrichtung auch für die Kurzzeitpflege zugelassen ist. Nur dann funktioniert auch tatsächlich die Abrechnung mit den Pflegekassen. Weiterhin ist es entscheidend, dass diese Einrichtung für die Kurzzeitpflege auch auf Demenzkranke zugeschnitten ist. So sollten Einrichtungen für Demenzkranke über speziell geschultes Personal verfügen, dass diese Bedürfnisse gut kennt und gut darauf reagieren kann.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Ja, in Ausnahmefällen finanziert die Krankenversicherung (nicht die Pflegeversicherung) eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad.

Kurzzeitige Pflege in einer Pflegeeinrichtung ist auch mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad möglich. Dem Gesetz nach handelt es sich dabei um „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“. Für die Finanzierung ist in diesem Fall nicht die Pflege-, sondern die Krankenversicherung zuständig. Es werden die gleichen Leistungen erbracht, wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad. Wenden Sie sich für den Antrag am besten an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik oder Ihren behandelnden Arzt. Dort hat man Erfahrung mit den entsprechenden Formalitäten.

Sofern Personen aufgrund von einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit, die durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit ausgelöst wurde, kurzfristig eine Übergangspflege benötigen, übernimmt die Krankenkasse einen Anteil der Kosten - selbst, wenn kein Pflegegrad vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden. Dank des Krankenhausstrukturgesetzes können Betroffene ohne Pflegegrad in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr vollstationär untergebracht werden und dabei eine Kostenerstattung einfordern. Für die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad stellt die Krankenkasse bis zu 1.612 Euro im Jahr zu Verfügung.

In akuten Fällen kann Kurzzeitpflege auch dann beantragt werden, wenn noch kein Pflegegrad besteht. Laut § 39c SGB V übernimmt die Krankenkasse in bestimmten Notfällen die Kosten für Kurzzeitpflege, um die häusliche Pflege sicherzustellen, wenn diese nach einer schweren Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nicht gewährleistet ist.

Kosten der Kurzzeitpflege

Die Kosten setzen sich aus Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammen. In der Regel müssen Sie den Transport selbst bezahlen. Sie können diese Kosten aber unter Umständen über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine erheblich kürzere Zeit zu. Die Pflegekasse zahlt als gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege insgesamt 3.539 Euro.

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für bis zu 8 Wochen im Jahr. Allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine erheblich kürzere Zeit zu. Die Pflegekasse zahlt als gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege insgesamt 3.539 Euro. Oft ist dieser Betrag schon ausgeschöpft, bevor die 8 Wochen-Grenze erreicht wird.

  • Kurzzeitpflege: Aktuell übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.854 Euro pro Jahr, jedoch nur in stationären Einrichtungen, außer in begründeten Einzelfällen. Dieser Betrag wird ab Juli 2025 in einen Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro überführt, der sowohl für Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege genutzt werden kann.

Eigenanteil

Wer mindestens Pflegegrad 2 hat, kann die Kurzzeitpflege größtenteils über die Pflegeversicherung finanzieren. Bestimmte Eigenanteile sind allerdings üblich. Der Eigenanteil bei den Kosten der Kurzzeitpflege besteht in erster Linie aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen. Je nach Einrichtung können das etwa 20-50 Euro pro Tag sein.

Über den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können nur die anfallenden Pflegekosten abgerechnet werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, und die Investitionskosten sind Eigenanteil.

Bei der Kurzzeitpflege müssen pflegebedürftige Personen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die sogenannten Investitionskosten grundsätzlich selbst tragen. Diese Eigenanteile können je nach Einrichtung variieren, daher ist es ratsam, vorab mit der Pflegeeinrichtung zu klären, wie hoch diese Kosten ausfallen.

Finanzierungsmöglichkeiten zur Reduzierung des Eigenanteils

Mit einem Pflegegrad gibt es allerdings Möglichkeiten, die Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege anders zu finanzieren. Sie können den Entlastungsbetrag oder das Pflegegeld einsetzen.

  • Entlastungsbetrag: Alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige Option zur Finanzierung der Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung. Haben Sie aus den letzten monatlichen Ansprüchen des Entlastungsbetrags angespartes „Guthaben“, können Sie das jetzt zur Finanzierung der Kurzzeitpflege verwenden. Hierzu zählen auch Fahrtkosten, die ansonsten von der Pflegekasse im Rahmen der Kurzzeitpflege nicht übernommen werden.
  • Pflegegeld: Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege um die Hälfte verringert, da die Pflege vorübergehend nicht zuhause stattfindet. Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu 50 Prozent fortgezahlt.
  • Hilfe zur Pflege beim Sozialamt: Wenn es Ihnen trotz allem nicht möglich ist, die Eigenanteile zu finanzieren, können Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.

Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhält einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Dieser Betrag muss nicht separat beantragt werden, kann jedoch nur dann von der Pflegekasse abgerufen werden, wenn konkrete Ausgaben durch Rechnungen nachgewiesen werden. In einigen Fällen ist auch eine direkte Abrechnung durch die Pflegeeinrichtung möglich. Pflegebedürftige ohne Pflegegrad, die aufgrund einer akuten Erkrankung eine Kurzzeitpflege benötigen, können den Entlastungsbetrag nicht nutzen.

Praxistipp: Der Entlastungsbetrag verfällt nicht jeden Monat, sondern kann bis zum 30.06. des Folgejahres kumuliert genutzt werden, wenn er zuvor nicht verwendet wurde.

Wichtig: Der Aufnahme- und Entlassungstag in der Einrichtung der Kurzzeitpflege zählt zur häuslichen Pflege.

Sozialamt als letzte Option

Wenn keine privaten Versicherungen vorhanden sind oder diese nicht leisten und auch keine Angehörigen helfen können (seit dem 01. Januar 2020 sind Kinder von pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro verpflichtet, Pflegekosten zu übernehmen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt zu stellen. Je nach Bundesland und individuellem Fall kann die Höhe der Kostenübernahme durch das Sozialamt unterschiedlich ausfallen. Ein Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, um finanzielle Unterstützung zu beantragen.

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insbesondere wenn ein Pflegegrad vorliegt. Betroffene sollten sich frühzeitig informieren, um mögliche Steuervorteile nutzen zu können.

Kurzzeitpflege für Demenzkranke

Die Pflege von an Demenz erkrankten Menschen ist eine besondere Herausforderung. Und zwar nicht nur für die Angehörigen, sondern auch für Kurzzeitpflege-Einrichtungen.

Besonderheiten bei Demenz

Menschen mit Demenz benötigen außerdem einen gleichbleibenden Tagesablauf, sodass es für sie zu schwierig sein kann, nur für kurze Zeit in ein Heim umzuziehen. So kann die nachträgliche Belastung, die durch einen missglückten Heimaufenthalt entstehen kann, gravierender sein, als es der Verzicht auf einige Tage Urlaub wären. Vielleicht merken Sie aber auch, dass der Demenzkranke viel unproblematischer auf die Veränderung der Umgebung reagiert, als Sie vorher gedacht hätten.

Geeignete Einrichtung finden

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Angehörigen in eine Kurzzeitpflege für Demenzkranke zu geben, um in den Urlaub zu fahren, dann wählen Sie am besten ein Ziel in Autodistanz, sodass Sie im Notfall jederzeit früher zurückfahren können. Schauen Sie gemeinsam mit Ihrem Angehörigen, wie sich die Veränderung der Pflegesituation auf ihn auswirkt und seien Sie dann auch für zukünftige Situationen beruhigter, falls Sie unerwartet krank werden, einen Unfall haben, operiert werden müssen oder den Pflegebedürftigen aus anderen Gründen nicht pflegen können.

Wenn Sie nach einer passenden stationären Einrichtung für Ihren Angehörigen suchen, nehmen Sie am besten den Kontakt zu einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe auf oder wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegeversicherung. Beide Institutionen können hilfreiche Informationen geben, Einrichtungen empfehlen und auch direkt Plätze in Einrichtungen vermitteln. Auch Online können Sie in Ihrem Umkreis nach Angeboten suchen und diese miteinander vergleichen.

Wenn Sie ein Seniorencentrum in Ihrer Nähe gefunden haben, das passen könnte, vereinbaren Sie daher einen unverbindlichen Termin zur Besichtigung und zum Gespräch. Dort erfahren Sie dann mehr über die Abläufe, das Betreuungsangebot und die Konditionen. Beim Antrag auf Kurzzeitpflege kann Ihnen der Pflegestützpunkt helfen - auch die Pflegeversicherung beantwortet Ihnen Fragen zu diesem Prozess.

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