Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis steht für "Begleitperson erforderlich" und ermöglicht schwerbehinderten Menschen, eine Begleitperson kostenlos in öffentlichen Verkehrsmitteln mitzunehmen. Dieser Artikel klärt Missverständnisse auf, erläutert die Voraussetzungen, den Antragsprozess und die Vorteile des Merkzeichens B und geht speziell auf die Situation von Kindern mit Epilepsie und Orientierungslosigkeit ein.
Was ist das Merkzeichen B?
Das Merkzeichen B ist eine Kennzeichnung im Schwerbehindertenausweis, die auf der Vorderseite vermerkt ist. Es berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr. Es wird Menschen mit Schwerbehinderung gewährt, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Missverständnisse aufklären
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass das Merkzeichen B bedeutet, dass die betroffene Person nicht allein reisen darf. Dies ist nicht der Fall. Das Merkzeichen B bedeutet lediglich, dass die Person bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Wer hat Anspruch auf das Merkzeichen B?
Gemäß § 229 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson, wenn sie infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind.
Voraussetzungen für das Merkzeichen B
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen gegeben, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), Gl (Gehörlosigkeit) oder H (Hilflosigkeit) vorliegen. Ohne das Merkzeichen G, Gl oder H kann man kein Merkzeichen B bekommen.
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Bei Menschen mit dem Merkzeichen G wegen Blindheit, einer Seh- oder Hörbehinderung oder einer Anfallskrankheit (z. B. Epilepsie) wird die Notwendigkeit einer Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln oft automatisch angenommen. In anderen Fällen muss der Antragsteller detailliert nachweisen, welche Hilfe er konkret benötigt.
Personen, die Hilfe beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen benötigen, gelten als regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Orientierungsstörungen können beispielsweise bei Sehbehinderung oder geistiger Behinderung auftreten.
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht jeder, der Schwierigkeiten beim Reisen hat, erfüllt automatisch die Voraussetzungen für das Merkzeichen B. Es geht nicht um Unterstützung aus Bequemlichkeit, sondern um Sicherheit.
Beispiel
Anna hat eine schwere Angststörung und Zwangserkrankung. Sie muss die Tickets für ihre Begleitperson selbst bezahlen, kann jedoch eine Assistenz über die Eingliederungshilfe beantragen.
Das Merkzeichen B bei Kindern mit Epilepsie und Orientierungslosigkeit
Bei Kindern und Jugendlichen gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen. Die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen sind auf einen gedachten Erwachsenen zu übertragen. Es ist also zu fragen, ob die vorliegenden Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen zur Notwendigkeit einer ständigen Begleitung führen würden.
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Teil D Ziff. 2 a) S. 2, 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellt klar, dass auch bei Säuglingen und Kleinkindern dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend sind, wobei diese Regelung für übrige Kinder und Jugendliche in gleicher Weise gilt.
Ein konkretes Beispiel, das prüfbar ist: In Bus oder Bahn treten mehrmals im Monat Anfälle oder Ausfälle auf, nach denen Orientierung und Reaktionsfähigkeit für 20 bis 40 Minuten deutlich reduziert sind. Ohne Begleitung kommt es regelmäßig dazu, dass Wege abgebrochen werden oder Hilfe von Dritten benötigt wird.
Wie beantragt man das Merkzeichen B?
- Antragstellung: Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Behörde, meist dem Versorgungsamt oder Landesamt für soziale Dienste. Antrag auf Feststellung des Merkzeichen aG beim Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B.
- Ärztliche Nachweise: Die Antragstellung erfordert die Vorlage medizinischer Unterlagen, die den Bedarf an einer regelmäßigen Begleitung belegen. Hilfreich sind Formulierungen, die die merkzeichenrelevante Funktion abbilden. Bei B geht es um Sicherheitsrisiken, Ausfälle, Orientierung und die fehlende sichere Nutzung von Wegen und ÖPNV.
- Prüfung durch die Behörde: Die Behörde prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob das Merkzeichen B erteilt wird.
- Widerspruch bei Ablehnung: Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch trägt vor allem dann, wenn die Ablehnung auf unklaren Angaben, missverständlichen Formulierungen oder fehlenden Belegen beruht. Wer nur die Diagnose wiederholt, ändert am Ergebnis meist nichts.
Worauf man bei der Antragstellung achten sollte
Versorgungsämter stellen Merkzeichen nur fest, wenn die Voraussetzungen nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfüllt sind. Dafür reicht es nicht, eine Erkrankung zu benennen. Das Amt bewertet nicht den Krankheitsnamen, sondern die Einschränkungen von Mobilität, Orientierung, Sicherheit, Selbstständigkeit und - bei bestimmten Merkzeichen - den dauerhaften Hilfebedarf bei Grundverrichtungen. Maßgeblich ist der Durchschnittszustand.
Ein Antrag wird nicht besser, wenn er dramatischer klingt, sondern wenn er prüfbar wird. „Schmerzen“ sind eine Ursache, aber das Amt will die Folge sehen: Abbrüche, Pausen, Unsicherheit, fehlende Verlässlichkeit, Selbstschutzprobleme oder dauerhafte Hilfebedürftigkeit.
Relativierungen sind eine der häufigsten Ursachen für Ablehnungen. Wörter wie „noch“, „manchmal“, „eigentlich“ oder Sätze wie „kurze Strecken gehen“ werden oft als Beweis für ausreichende Restfähigkeit gelesen. Viele Verfahren scheitern, weil Befunde nur Diagnosen enthalten.
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Welche Vorteile hat das Merkzeichen B?
- Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson: Die Begleitperson reist im öffentlichen Nahverkehr kostenfrei mit. Dies gilt auch für den Fernverkehr (z. B. ICE, IC, EC), jedoch nur, wenn die behinderte Person ein gültiges Ticket besitzt. Das Merkzeichen B berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr.
- Kostenfreiheit bei innerdeutschen Flügen: Bei vielen Fluggesellschaften dürfen Begleitpersonen kostenlos mitreisen, wenn sie zur Unterstützung notwendig sind.
- Steuerliche Vorteile: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Mehraufwendungen, die dem Menschen mit Schwerbehinderung auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 € (zusätzlich zum Pauschbetrag, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile) als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das geht aber nur, wenn die Begleitperson nicht aus eigenem Interesse, sondern wegen der Behinderung an der Reise teilgenommen hat. Menschen mit Schwerbehinderung können versuchen, auch Kosten für eine Begleitperson im Urlaub von mehr als 767 € bei der Einkommensteuer geltend zu machen.
Alternative Unterstützungsmöglichkeiten
Wenn das Merkzeichen B abgelehnt wird, können Betroffene andere Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Dazu gehört die Beantragung einer Assistenz über die Eingliederungshilfe.
Man kann eine persönliche Assistenz über die Eingliederungshilfe beantragen, die Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln begleitet. Die Fahrscheine der Begleitperson sind inklusive, wenn die Fahrt als notwendig für Ihre gleichberechtigte Teilhabe anerkannt wird, z.B. Notwendige Urlaubsbegleitung für Urlaub in angemessenem Umfang gehört zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe. Der Kostenträger (z.B. der Träger der Eingliederungshilfe) muss dann entweder eine Assistenz für den Urlaub oder ein Persönliches Budget zur Verfügung stellen, von dem der Mensch mit Behinderung die Kosten für die Begleitperson selbst bezahlen kann.
Gerichtsurteil zur GPS-Uhr bei Orientierungslosigkeit
Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2019 befasste sich mit dem Anspruch eines Klägers mit Down-Syndrom und Weglauftendenz auf eine GPS-Uhr. Das Gericht entschied, dass die Krankenkasse die Kosten für die "Guard2me"-Uhr übernehmen muss, da es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handelt. Die Uhr ermögliche dem Kläger eine eigenständige Mobilität und höhere Bewegungsfreiheit.
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