Voraussetzungen für das Merkzeichen G bei Parkinson

Parkinson-Patienten können unter bestimmten Umständen einen Grad der Behinderung (GdB) und bestimmte Merkzeichen erhalten, die ihnen Nachteilsausgleiche ermöglichen. Im Folgenden werden die Voraussetzungen für das Merkzeichen G ("erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr") bei Parkinson erläutert.

Was ist das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G ist ein Nachteilsausgleich im deutschen Schwerbehindertenrecht. Es wird Menschen zuerkannt, die aufgrund einer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Konkret bedeutet dies, dass die betroffene Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in etwa 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Diese Einschränkung muss dauerhaft bestehen.

Rechtliche Grundlagen

Das Merkzeichen G ist im Schwerbehindertenrecht verankert, das Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) IX ist. Die "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" wird in § 146 SGB IX in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert. Die rechtliche Definition findet sich in Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Voraussetzungen für das Merkzeichen G bei Parkinson

Medizinische Voraussetzungen

Die zentrale medizinische Voraussetzung für das Merkzeichen G ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in etwa 30 Minuten zurückzulegen, wird als Maßstab für die "übliche Gehfähigkeit" herangezogen.

Bei Parkinson können verschiedene Symptome die Gehfähigkeit beeinträchtigen, wie z.B.:

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  • Muskelsteifheit (Rigor)
  • Zittern (Tremor)
  • Bewegungsverlangsamung (Bradykinese)
  • Gleichgewichtsstörungen
  • Gangstörungen (z.B. Trippeln, unsicherer Gang)

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht die Diagnose Parkinson allein, sondern die tatsächliche Auswirkung der Erkrankung auf die Gehfähigkeit entscheidend ist. Auch wenn eine Person formal 2 Kilometer zurücklegen kann, aber dabei erhebliche Schmerzen hat oder anschließend längere Erholungsphasen benötigt, kann ein Anspruch auf das Merkzeichen G bestehen. Dabei können Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein. Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen.

Grad der Behinderung (GdB)

Für das Merkzeichen G ist grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 erforderlich. Bei Parkinson kann der GdB je nach Schwere der Erkrankung zwischen 30 und 100 liegen. Der GdB richtet sich vor allem nach der Schwere der Störungen der Bewegungsabläufe.

Doppelte Kausalität

Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX muss Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken.

Antragstellung

Die Beantragung des Merkzeichens G erfolgt im Rahmen des allgemeinen Antrags auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder als Änderungsantrag, wenn bereits ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt oder der Landesbehörde für soziale Dienste zu stellen.

Dem Antrag sind aktuelle ärztliche Befunde, Berichte von Fachärzten, Entlassungsberichte aus Kliniken und andere relevante medizinische Dokumente beizufügen. Das Versorgungsamt prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und holt ggf. ein Gutachten ein. Nach Abschluss der Prüfung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid.

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Für einen erfolgreichen Antrag sind überzeugende medizinische Nachweise entscheidend. Diese sollten detaillierte Angaben zur Gehfähigkeit enthalten, etwa konkrete Aussagen zur maximalen Gehstrecke, zu auftretenden Schmerzen oder zur Notwendigkeit von Pausen.

Widerspruch

Bei Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.

Nachteilsausgleiche mit dem Merkzeichen G

Das Merkzeichen G berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, wenn eine Wertmarke erworben wird. Schwerbehinderte Menschen, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder bestimmte andere Leistungen erhalten, können die Wertmarke kostenlos bekommen. Einige Bundesländer und Kommunen bieten weitere Vergünstigungen.

Besonderheiten bei Parkinson

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Menschen mit Parkinson unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) haben können. Das BSG hat betont, dass neurologische Erkrankungen wie Parkinson die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG begründen können, wenn die Krankheit einen entsprechend schweren Verlauf nimmt.

Weitere Merkzeichen

Neben dem Merkzeichen G können Parkinson-Patienten je nach Ausprägung der Erkrankung auch Anspruch auf andere Merkzeichen haben, wie z.B.:

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  • Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson): Dieses Merkzeichen wird Menschen zuerkannt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
  • Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gelten Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Parkerleichterungen

Parkinson-Patienten können unter bestimmten Voraussetzungen einen orangen Parkausweis erhalten, um z.B. im eingeschränkten Halteverbot parken zu können. Der Parkausweis ist personenbezogen, d.h. er kann eingesetzt werden, wenn der Mensch mit Behinderung das Auto selbst fährt oder gefahren wird.

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