Mutter Demenz: Vormundschaft und Voraussetzungen – Ein umfassender Leitfaden

Die Betreuung von Menschen mit Demenz ist ein komplexes Thema, das viele rechtliche und ethische Fragen aufwirft. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für eine Vormundschaft (rechtliche Betreuung) bei Demenz, die verschiedenen Aspekte der Selbstbestimmung, den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und die Rechte und Pflichten von Betreuern und Angehörigen.

Einleitung

Demenz ist eine fortschreitende Erkrankung, die die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt und oft zu einem Verlust der Selbstständigkeit führt. In solchen Fällen kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden, um die Interessen des Betroffenen zu wahren und sicherzustellen, dass er die notwendige Unterstützung erhält. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass Demenz nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit bedeutet und der Schwerpunkt darauf liegt, Menschen mit Demenz so viel Selbstständigkeit wie möglich zu erhalten.

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.

Die Diagnose Demenz geht langfristig mit einer Einschränkung der Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit einher. Liegen Vorsorgedokumente vor, in denen die betroffene Person selbstbestimmt geregelt hat, wer sie im Falle einer Demenzerkrankung vertreten soll, ist dies der Idealfall. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, eine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz auszustellen.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine Person dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Anders als ein gesetzlicher Betreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Es ist ratsam, sich direkt mit der betreffenden Bank in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen für die Abwicklung von Bankgeschäften im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu erhalten. Denn viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen.

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Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man für die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit benötigt. Die Betreuungsverfügung tritt nicht direkt nach dem Notfall ein. Das zuständige Betreuungsgericht muss erst darüber entscheiden, wer die rechtliche Betreuung übernimmt, und somit rechtliche Vertretungsmacht erlangt. In einer Betreuungsverfügung kann auch festgehalten werden, wer keinesfalls für eine Betreuung in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann. Die Demenz beeinträchtigt mit der Zeit die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und eigene Wünsche zu äußern. In späteren Stadien der Erkrankung können Betroffene oft nicht mehr klar kommunizieren, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen.

Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen und Verfahren

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und ist eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, muss unter Umständen eine rechtliche Betreuung beantragt werden. Diesen Antrag kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse hat - zum Beispiel Angehörige, Ärzte oder in bestimmten Fällen auch der Betroffene selbst. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist, wobei ärztliche Gutachten eine wichtige Rolle spielen.

Für Angehörige ist und bleibt es schwierig zu klären, wann eine gesetzliche Betreuung unumgänglich wird. Das in Paragraf 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankerte Prinzip der Erforderlichkeit besagt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Angehörige, Bekannte oder soziale Dienste, ausreichend unterstützt wird. Im Umkehrschluss bedeutet das: Eine rechtliche Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn andere Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Um die gesetzliche Betreuung für eine demenzerkrankte Person zu beantragen, muss ein formeller Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht eingereicht werden, wobei ein ärztliches Attest oder Gutachten über den Gesundheitszustand der Person beigefügt werden sollte.

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Auswahl des Betreuers

Ein gesetzlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht eingesetzt und wird bevorzugt aus den Kreisen der Familie gewählt. Unabhängig davon, wer als gesetzlicher Betreuer bestimmt wird, gilt stets der Grundsatz, dass in jedem Bereich im Sinne des Demenzerkrankten gehandelt werden muss.

Aufgabenkreise des Betreuers

Vom Gericht eingesetzte rechtliche Betreuer übernehmen nicht automatisch die Sorge für alle Angelegenheiten ihrer Schützlinge. Stattdessen wird das Gericht ihnen bestimmte Aufgabenkreise zuweisen. Sind Menschen mit Demenz beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihnen lediglich ein Betreuer oder eine Betreuerin für den Aufgabenkreis "Verwaltung des Einkommens und Vermögens" zur Seite gestellt.

Übliche Aufgabenkreise sind:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern

Pflichten des Betreuers

Ein gesetzlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht eingesetzt und ist dem Gericht rechenschaftspflichtig. Das heißt, dass die Aktivitäten dem Betreuungsgericht gegenüber offengelegt werden müssen. Der Betreuer muss im Sinne des Demenzerkrankten handeln und dessen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigen.

Verletzung der Betreuungspflichten

Verstößt ein Betreuer gegen seine Pflichten, indem er zum Beispiel finanzielle Mittel missbraucht, so wird er dafür haftbar gemacht. Dies dient dem Schutz des Betroffenen und stellt sicher, dass die Betreuung verantwortungsvoll und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben geführt wird.

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Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit eines Menschen gegen dessen Willen einschränken. Dazu gehören beispielsweise Bettgitter, Fixierungen oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.

Rechtliche Grundlagen für FEM

Normalerweise sind freiheitsentziehende Maßnahmen und eine freiheitsentziehende Unterbringung von Patienten nicht erlaubt, sondern strafbare Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Sie sind aber unter bestimmten Umständen erlaubt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz des Betroffenen oder anderer Personen erforderlich sind und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Heimen, Krankenhäusern oder Einrichtungen sind ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts nur bei akuter Gefahr erlaubt. Zu Hause sind sie hingegen ohne Zustimmung des Gerichts möglich. In beiden Fällen ist Freiheitsentzug nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung erlaubt. Bevor freiheitsentziehende Maßnahmen angewendet werden, sollten immer alternative Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

Genehmigungspflicht

Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer dürfen einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zustimmen (§ 1831 Abs. 2 und 4 BGB). Wohngruppen für betreutes Wohnen zählen als Einrichtung. Rechtlich ungeklärt ist hingegen, ob auch das eigene Zuhause als Einrichtung gilt, wenn die Pflege dort ausschließlich von professionellen Pflegekräften übernommen wird.

Rechtliche Betreuer oder Bevollmächtigte müssen normalerweise vor ihrer Zustimmung die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, außer bei Gefahr im Verzug. Bei Gefahr im Verzug müssen sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts unverzüglich (also so schnell wie möglich) nachträglich einholen (§ 1831 Abs. 2 S. 5 BGB).

Voraussetzungen für FEM

Freiheitsentziehende Unterbringung bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung sind nur erlaubt, wenn mindestens eine der 2 folgenden Situationen vorliegt (§ 1831 Abs. Eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff ist notwendig, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Das geht nur mit Freiheitsentzug. Das Betreuungsgericht prüft, ob das gegeben ist. Voraussetzung dafür ist immer eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung.

Alternative Maßnahmen zu FEM

Es gibt verschiedene alternative Maßnahmen, die eingesetzt werden können, um freiheitsentziehende Maßnahmen zu vermeiden oder zu reduzieren. Dazu gehören beispielsweise:

  • Technische Hilfsmittel wie Signalgeber oder Smartwatches zur Ortung
  • Niedrige Betten oder Hüftprotektoren zur Verringerung des Verletzungsrisikos bei Stürzen
  • Sitzwachen zur persönlichen Betreuung
  • Der "Werdenfelser Weg", ein Verfahren zur individuellen Beratung und Erprobung von Alternativmaßnahmen

Selbstbestimmung trotz Demenz

Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.

Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Demnach hat jeder grundsätzlich das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.

Umgang mit schwierigen Situationen

Wenn Menschen mit Demenz Verhaltensweisen zeigen, die von Außenstehenden als Verwahrlosung angesehen werden könnten, wie beispielsweise mangelnde Hygiene oder eine unzureichende Ernährung, ist es wichtig, zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten zu suchen. Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden. Wenn dabei eine Entscheidung für eine Person zu schwer ist, kann es sinnvoll sein, sie im Team zu treffen. Dieses Team kann aus unabhängigen Personen und dem nahen Umfeld des Betroffenen bestehen.

Spezifische Rechte von Menschen mit Demenz

  • Wahlrecht: Demenzerkrankte dürfen wählen. Eine Person darf den demenzerkrankten Menschen bis in die Wahlkabine begleiten und nur technisch unterstützen.
  • Autofahren: Bis zu einem gewissen Grad dürfen Demenzerkrankte Autofahren. Bei fortschreitender Demenz zieht die Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung den Führerschein ein.
  • Bankgeschäfte: Bankgeschäfte für Demenzerkrankte dürfen übernommen werden, wenn eine rechtliche Betreuung durch das Gericht eingerichtet wurde oder wenn eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt, die die Verwaltung finanzieller Angelegenheiten einschließt.
  • Recht auf Verwahrlosung: Der Demenzerkrankte hat ein Recht auf Verwahrlosung und kann bis zu einem gewissen Grad selbst entscheiden, wie er Hygiene und Ordnung in seinem eigenen Leben handhabt.

Haftung und Aufsichtspflicht

Wenn Sie als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen haben oder auch als Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, erwachsenes Kind) mit Angehörigen mit Demenz zusammenleben, sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten.

Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten.

Wichtig: Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen.

Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden.

Unterhaltspflicht

Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich häufig dann, wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der (Pflege-)Kosten, doch häufig reichen Rente und gesetzliche Zahlungen für die Gesamtkosten nicht aus.

Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet; selbst dann, wenn sie lange nicht in Kontakt gestanden haben. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII).

Reform des Betreuungsrechts

Zum 1. Januar 2023 traten die neuen Regelungen des reformierten Betreuungsrechts in Kraft. Es hebt stärker als bisher das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Der gerichtlich bestellte Betreuer oder die gerichtlich bestellte Betreuerin hat vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Diese Funktion verpflichtet, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Wird die Selbstbestimmung der betreuten Person eingeschränkt beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt, können Pflichtverletzungen der Betreuungsperson besser erkannt und sanktioniert werden.

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, also zeitlich begrenzt, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen. Es ist also keine vollumfängliche Vertretung des Betroffenen vorgesehen.

Unterstützung und Beratung

Für Angehörige und Betreuer von Menschen mit Demenz gibt es zahlreiche Unterstützungsangebote. Dazu gehören beispielsweise:

  • Pflegestützpunkte: Diese bieten umfassende Beratung und Unterstützung für pflegende Angehörige.
  • Betreuungsvereine: Diese Vereine unterstützen durch Informationen, Beratung und Aufklärung.
  • Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Sie bietet Informationen, Beratung und Unterstützung für Betroffene und Angehörige.

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