Hirnblutung, Wachkoma und Sterbehilfe: Ein komplexes ethisches und rechtliches Dilemma

Einleitung

Die Themen Hirnblutung, Wachkoma und Sterbehilfe sind eng miteinander verknüpft und werfen komplexe ethische und rechtliche Fragen auf. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte dieser Thematik, insbesondere im Kontext von Patientenverfügungen und den damit verbundenen Entscheidungen über Leben und Tod.

Einstellungen zur aktiven Sterbehilfe bei Wachkomapatienten

Eine Studie untersuchte die Einstellungen von medizinischem und pflegerischem Personal zur aktiven Sterbehilfe bei Wachkomapatienten. Die Ergebnisse zeigten, dass eine Mehrheit der Befragten (54,88 %) sich für eine Gesetzesänderung nach niederländischem Vorbild aussprach. Dabei gab es deutliche Unterschiede zwischen den Berufsgruppen. Eine Mehrheit (64,79 %) war der Überzeugung, dass es unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sei, das Leben eines Menschen im Wachkoma aktiv zu beenden. Diese Befürwortung war signifikant häufiger bei jüngeren Teilnehmern, Berufsanfängern, Konfessionslosen, Unzufriedenen mit ihrer beruflichen Situation, Personen aus den neuen Bundesländern und Geschiedenen. Die Motive für diese Einstellungen sind vielschichtig und werden sowohl von patientenbezogenen, arbeitsplatzspezifischen als auch persönlichen Faktoren beeinflusst. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Studie, die sich auf Menschen im Wachkoma und Mitarbeiter im Gesundheitswesen beschränkt, keinen Beweis für eine generell veränderte Einstellung zur aktiven Sterbehilfe in der Gesamtbevölkerung darstellt.

Der Fall einer Frau im Wachkoma und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Ein konkreter Fall, der jahrelang vor Gericht verhandelt wurde, verdeutlicht die Problematik. Eine Frau im Wachkoma durfte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sterben. Die Richter wiesen eine Beschwerde ihres Mannes gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Landshut ab. Der Sohn der Frau setzte sich letztendlich durch, da er im Gegensatz zum Ehemann davon überzeugt war, dass seine Mutter ein Ende der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gewünscht hätte.

Dieser Fall hat grundsätzliche Bedeutung, da er die Frage aufwirft, wie konkret Menschen in einer Patientenverfügung festhalten müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht, damit ihre Wünsche Berücksichtigung finden. Eine allgemeine Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, reicht in der Regel nicht aus.

Die Bedeutung von Patientenverfügungen

Seit 2009 gibt es in Deutschland das Gesetz, im Vorhinein schriftlich festzulegen, ob und wie man in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte. Um die Auslegung zu erleichtern, können in der Patientenverfügung auch persönliche Hinweise stehen, zum Beispiel zu den eigenen Wertvorstellungen oder zu religiösen Fragen. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz schätzt, dass inzwischen jeder Dritte in Deutschland eine Patientenverfügung hat.

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Eine frühere BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2016 hatte viele Menschen verunsichert. In diesem Fall hatte eine Frau verfügt, dass bei einem Dauerschaden des Gehirns "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. Der BGH befand diese Formulierung als zu ungenau, um als Grundlage für eine konkrete Behandlungsentscheidung zu dienen.

Konkrete Wünsche der Patientin

Die Patientin im aktuellen Fall hatte sich ähnlich geäußert und lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall abgelehnt, "dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht". Vor ihrem Schlaganfall hatte sie zwei Wachkomafälle im Umfeld miterlebt und mehrfach gesagt, dass sie nicht so daliegen und künstlich ernährt werden wolle, sondern lieber sterben würde. Nach dem Schlaganfall konnte sie einmal noch mit ihrer Therapeutin sprechen und sagte: "Ich möchte sterben."

Das Landgericht war zunächst der Ansicht, dass sich daraus nicht eindeutig entnehmen lasse, dass die Frau auch eine bereits eingeleitete künstliche Ernährung hätte abbrechen wollen. Der BGH widersprach dem und stellte klar, dass eine Patientenverfügung auch dann konkret genug sein kann, wenn ärztliche Maßnahmen nicht ganz detailliert beschrieben sind, solange bestimmte Krankheiten oder Behandlungssituationen genannt werden. Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Funktionen des Großhirns der Frau komplett ausgelöscht waren. Damit konnte ihr Wunsch umgesetzt werden.

Die Notwendigkeit konkreter Formulierungen

Der Beschluss des BGH verdeutlicht, dass Patientenverfügungen so konkret wie möglich formuliert sein sollten, um Streitigkeiten zu vermeiden. Die Frau hatte gesagt, dass ihr so etwas nicht passieren könne, da sie vorgesorgt habe. Sie hatte in ihrem Umfeld erlebt, dass Menschen ins Wachkoma gefallen und künstlich am Leben erhalten worden waren. Sie hatte immer wieder gesagt: "So möchte ich nicht daliegen, ich möchte nicht künstlich ernährt werden, lieber sterbe ich."

Im Juni 2008 erlitt sie einen Schlaganfall und fiel nach einem Herz-Kreislaufstillstand in ein Wachkoma. Seit mehr als zehn Jahren wurde sie per Magensonde künstlich ernährt. Die Ärzte sahen keine Chance, dass sie das Bewusstsein je wiedererlangen würde. Trotzdem durfte sie nicht sterben - trotz Patientenverfügung.

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Ihr Fall wanderte durch die Gerichtsinstanzen. Der Sohn wollte sie sterben lassen, der Ehemann nicht. Der BGH entschied schließlich, dass die Patientenverfügung verbindlich ist und dem Wunsch der Frau entsprochen werden muss.

Die Schwierigkeit der Formulierung

Das Bundesgesundheitsministerium wirbt dafür, dass man rechtzeitig festlegen sollte, was Ärzte zu tun und zu lassen haben, wenn man selbst schwer krank und entscheidungsunfähig ist. Eine solche Verfügung präzise zu formulieren, ist jedoch nicht einfach. Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz betont, dass man ohne fachlichen Rat kaum eine solide Patientenverfügung erstellen kann. Der BGH hat hohe Anforderungen an solche Verfügungen gestellt. Der bloße Wunsch nach einem "würdevollen Sterben" genügt nicht, ebenso wenig die Äußerung, man wolle "keine lebenserhaltenden Maßnahmen". Der Wille des Patienten muss sich auf "konkrete Behandlungssituationen" beziehen und ärztliche Maßnahmen eindeutig benennen, etwa das Abstellen der Flüssigkeitszufuhr.

Die Patientenverfügung der Frau war sogar halbwegs detailliert. Sie hatte lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe, wenn durch Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe oder wenn lebenswichtige Funktionen des Körpers dauerhaft ausfielen. Sie hatte dies später mehrmals bekräftigt und ihrer Therapeutin gesagt: "Ich möchte sterben."

Die Bedeutung des Patientenwillens

Aus Sicht des BGH war die Sache damit eindeutig. Auch wenn eine Patientenverfügung nicht ganz so detailliert ist, wie sie sein sollte, lässt sich mit Hilfe späterer Äußerungen klar ermitteln, dass die Frau nicht ohne Bewusstsein und ohne Chance aufzuwachen ihrem Ende entgegendämmern wollte. Ihr Wille ist damit verbindlich, die Magensonde muss entfernt werden.

Die Ironie des langen Rechtsstreits besteht darin, dass der klare, unmissverständliche Patientenwille auch ohne Entscheidung eines Betreuungsgerichts bindend ist. Es bedurfte jedoch mehrerer Urteile, dies festzustellen.

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Die Lehren aus dem Fall

Das Schicksal der Frau ist bedrückend, aber lehrreich. Die lange Suche nach Klarheit hatte damit zu tun, dass sie praktizierende Katholikin war und dass in der Patientenverfügung der Satz stand: "Aktive Sterbehilfe lehne ich ab." Obwohl das Abstellen der künstlichen Ernährung keine aktive Sterbehilfe ist, rätselten die Gerichte lange darüber, wie die Frau den Satz gemeint haben könnte.

Brysch betont, dass Konflikte dieser Art alles andere als selten sind, da Patientenverfügungen fast immer interpretationsbedürftig sind. Er rät dazu, mit der Patientenverfügung auch gleich eine Vorsorgevollmacht abzuschließen, um festzulegen, wer am Ende die Interpretationshoheit über die Verfügung hat. Er empfiehlt, nur einer Person eine Vollmacht für medizinische Fragen zu erteilen, um Konflikte zu vermeiden.

Zusammenfassung des BGH-Urteils von 2018

Das BGH-Urteil vom November 2018 bestätigt, dass Patientenverfügungen klar und präzise formuliert sein müssen, um im Ernstfall bindend zu sein. Es reicht aus, Behandlungsmaßnahmen direkt zu benennen oder auf spezifische medizinische Situationen Bezug zu nehmen. Ergänzende mündliche Äußerungen können helfen, mögliche Unklarheiten aufzulösen, weshalb regelmäßige Überprüfungen und Gespräche mit Angehörigen empfohlen werden.

Der Fall: Zehn Jahre Wachkoma und ein Familienkonflikt

Im Jahr 1998 erstellte die Frau eine Patientenverfügung, in der sie festlegte, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten, wenn "keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht" oder "aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe". Sie äußerte mehrfach, dass sie nach Kenntnis zweier Wachkomafälle in ihrem Umfeld nicht künstlich ernährt werden wolle und lieber sterben würde.

Im Jahr 2008 erlitt sie einen Schlaganfall und fiel in einen wachkomatösen Zustand. Bei einer einmaligen Gelegenheit nach dem Schlaganfall sagte sie zu ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."

Es entstand ein Konflikt zwischen dem Sohn und dem Ehemann der Betroffenen. Der Sohn befürwortete die Einstellung der künstlichen Ernährung, während der Ehemann dies ablehnte. Dieser Konflikt führte zu einem mehrjährigen Rechtsstreit.

Das Rechtsproblem: Widersprüchliche Auslegungen der Patientenverfügung

Die Schwierigkeit lag in der Interpretation der Patientenverfügung, die neben der Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen auch den Satz enthielt, dass die Patientin "keine aktive Sterbehilfe" wünsche. Der Ehemann argumentierte, dass ein Abbruch der künstlichen Ernährung als aktive Sterbehilfe zu werten sei.

Das Landgericht Landshut kam zu dem Schluss, dass die Patientin eine für ihre Situation wirksame Patientenverfügung erstellt hatte. Ein neurologisches Sachverständigengutachten bestätigte, dass die Frau einen schweren und irreversiblen Hirnschaden erlitten hatte und keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestand.

Der BGH-Beschluss vom 14. November 2018

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Landshut und stellte fest, dass die Patientenverfügung hinreichend konkret war. Er betonte, dass die Anforderungen an die Konkretheit einer Patientenverfügung "nicht überspannt werden" dürfen und dass die präzise Benennung unerwünschter Behandlungsmaßnahmen durch eine Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Situationen ersetzt werden kann.

Was bedeutet das Urteil für Patientenverfügungen?

Das BGH-Urteil hat grundlegende Bedeutung für alle, die eine Patientenverfügung erstellen oder bereits erstellt haben. Es bestätigt, dass eine Patientenverfügung konkret formuliert sein muss, aber die Anforderungen an die Konkretheit nicht übertrieben werden sollten. Die notwendige Konkretheit kann entweder durch die direkte Benennung von Behandlungsmaßnahmen oder durch die Bezugnahme auf spezifische Krankheiten oder Situationen erreicht werden.

Ergänzende Willensäußerungen können bei der Auslegung der Patientenverfügung berücksichtigt werden.

Praktische Empfehlungen für die Erstellung einer Patientenverfügung

  • Verwenden Sie medizinisch präzise Formulierungen.
  • Überprüfen und aktualisieren Sie Ihre Patientenverfügung regelmäßig.
  • Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über Ihre Wünsche.
  • Beachten Sie die rechtliche Grundlage der Patientenverfügung in Deutschland (§ 1827 BGB).

Kritische Prüfung bestehender Patientenverfügungen

Überprüfen Sie, ob Ihre Patientenverfügung ausschließlich präzise medizinische Festlegungen enthält, allgemeine Formulierungen vermeidet und keine Widersprüche aufweist. Lassen Sie Ihre Patientenverfügung überarbeiten, wenn Sie unsicher sind.

Fazit: Patientenverfügungen müssen klar und präzise sein

Der BGH-Beschluss vom November 2018 hat die Anforderungen an Patientenverfügungen klargestellt: Sie müssen medizinisch präzise sein, aber die Anforderungen an die Konkretheit dürfen nicht überspannt werden. Eine Patientenverfügung kann entweder durch die direkte Benennung von Behandlungsmaßnahmen oder durch die Bezugnahme auf spezifische Krankheiten und Situationen die notwendige Konkretheit erreichen.

Weitere Aspekte der Sterbehilfe-Debatte

Der Fall Wolfgang Putz

Ein weiterer Fall, der die Sterbehilfe-Debatte verdeutlicht, ist der Fall des Münchner Rechtsanwalts Wolfgang Putz. Er wurde beschuldigt, sich der aktiven Sterbehilfe und des versuchten Totschlags schuldig gemacht zu haben, weil er einer Mandantin geraten hatte, bei ihrer Mutter den lebenserhaltenden Schlauch ihrer Magensonde durchzuschneiden.

Die 77-jährige Erika K. lag nach einer Hirnblutung im Wachkoma und wurde fast viereinhalb Jahre lang künstlich ernährt. Sie hatte ihren Kindern mündlich mitgeteilt, dass sie bei einer schweren Krankheit nicht über Jahre künstlich am Leben erhalten werden wolle.

Nachdem das Pflegeheim sich zunächst geweigert hatte, die künstliche Ernährung zu beenden, riet Putz den Kindern, die Magensonde abzuschneiden. Das Landgericht Fulda verurteilte ihn daraufhin wegen aktiver Sterbehilfe zu einer Bewährungsstrafe.

Patientenwille gegen Recht auf Versorgung

Putz argumentierte, dass er mit dem Durchschneiden der Magensonde den Patientenwillen habe umsetzen wollen. Er warf dem Pflegepersonal vor, sich der Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, weil es Erika K. gegen ihren Willen künstlich ernährt habe.

Der Fall wirft die Frage auf, inwieweit der Patientenwille über dem Recht auf Versorgung steht.

Passive Sterbehilfe vor dem Bundesgerichtshof

Im Jahr 2019 wurde vor dem Bundesgerichtshof über passive Sterbehilfe entschieden. Der Fall handelte von einer Frau, die ihrer Tochter gesagt hatte, dass sie im Fall des Falles weder künstlich beatmet noch künstlich ernährt werden solle. Nach einer Hirnblutung fiel die Frau ins Koma und wurde über eine Magensonde ernährt. Die Tochter wollte, dass sie in Würde sterben kann, aber das Pflegeheim weigerte sich, die künstliche Ernährung zu beenden.

Ein Anwalt erwirkte einen Kompromiss, aber die Heimleitung untersagte schließlich, "Sterbehilfe" zu leisten. Putz riet der Tochter, den Versorgungsschlauch der Magensonde durchzuschneiden.

Die Staatsanwaltschaft klagte die Tochter und den Anwalt an. Das Landgericht Fulda sprach die Tochter frei, verurteilte aber den Anwalt wegen versuchten Totschlags.

Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob das Durchschneiden des Schlauchs aktive Sterbehilfe oder die Beendigung einer lebensverlängernden Maßnahme darstellt.

Suizidprävention

Neben der Debatte um Sterbehilfe ist es wichtig, auf die Bedeutung der Suizidprävention hinzuweisen. Organisationen wie HEYLiFE bieten Workshops und Informationen an, um das Wissen über psychische Belastungen und Suizidalität zu steigern und das Thema zu entstigmatisieren. Die Nummer gegen Kummer bietet telefonische und Online-Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern an.

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