Nachbarn nerven im Garten: Was tun? Ein umfassender Leitfaden

Nachbarschaftliche Konflikte, insbesondere im Gartenbereich, sind leider keine Seltenheit. Lärm, überhängende Äste, Zäune oder Einblicke in die Privatsphäre können schnell zu Streitigkeiten führen. Dieser Artikel beleuchtet die häufigsten Konfliktpunkte und zeigt Lösungswege auf, um ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu wahren oder wiederherzustellen.

Konfliktpotential Nachbarschaft: Eine Bestandsaufnahme

Nachbarschaftliche Verhältnisse bergen ein enormes Konfliktpotential. Die Gerichte in Deutschland sind unvermindert mit diesen Zivilklagen beschäftigt. Doch Gerichtsverfahren sind häufig für mindestens eine Konfliktpartei unbefriedigend. Auch wer sich im Recht sieht, muss möglicherweise ein nachteiliges Urteil in Kauf nehmen, weil beispielsweise die Vergehen der Gegenseite schlecht dokumentiert und schwierig zu beweisen sind. Es lohnt sich daher, zunächst nach einer außergerichtlichen Einigung zu suchen. Aber auch, wer ein Gerichtsurteil zu seinen Gunsten erstritten hat, muss unter Umständen zu weitergehenden Maßnahmen greifen, um sein Recht auch gegenüber dem Nachbarn durchzusetzen.

Außergerichtliche Einigung suchen: Schlichtung als erster Schritt

Viele Bundesländer schreiben vor, dass die Konfliktparteien einen Einigungsversuch in Form einer Schlichtung vornehmen müssen, bevor die Sache vor Gericht geht. Als Vermittler kommen Schiedsämter in Frage, die sich um Bestandsaufnahmen und Streitvermittlung - Mediation - kümmern. So muss in Rheinland-Pfalz nach den landesgesetzlichen Vorschriften einem Rechtsstreit aus dem Nachbarschaftsrecht immer ein Schlichtungsverfahren vorher gehen. In Baden-Württemberg ist das anders. Hier können beide Parteien direkt vor Gericht ziehen. Die streitenden Parteien können aber auch auf eigene Faust einen externen Vermittler beauftragen.

Bäume, Hecken und Zäune: Streitpunkte an der Grundstücksgrenze

Große Bäume oder Hecken sorgen nicht immer für Begeisterung. Insbesondere nicht bei Nachbarn, die mit Ästen, herunterfallendem Laub oder Schattenwurf zu kämpfen haben. Werfen Bäume Schatten oder Laub, kann das Fällen verlangt werden, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wurde, wenn die Bäume also zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurden. Meistens muss der beeinträchtigte Nachbar innerhalb der ersten fünf Jahre nach Pflanzung das Zurückschneiden oder Entfernen verlangen. Je nach Bundesland unterscheiden sich diese Fristen jedoch. In Baden-Württemberg gibt es für den Anspruch auf Rückschnitt von zu hoch gewachsenen Gehölzen und der grenzzugewandten Seite von Hecken keine Verjährung. Dies gilt allerdings nur für das Zurückschneiden und nicht für das Entfernen beziehungsweise ein so ausgiebiges Zurückschneiden, dass das Gewächs in der Folge abstirbt. Grundsätzlich müssen Bäume und Hecken regelmäßig so geschnitten werden, dass sie standfest bleiben und die vorgeschriebene Höhe nicht überschreiten. Regelmäßig ist zwar nicht gesetzlich definiert, üblich ist aber etwa einmal pro Jahr. Während Laub und Schatten kein Grund für einen Beseitigungsanspruch sind, verhält sich das bei herüberragenden Ästen inzwischen anders. Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2021 entschieden, dass der Nachbar verlangen kann, dass überhängende Äste zurückgeschnitten werden (V ZR 234/19). Betroffene müssen dem Nachbarn eine Frist setzen und dürfen, wenn dieser nicht tätig wird, selbst einen Fachbetrieb, etwa einen Gärtner, beauftragen und dem Nachbarn die Kosten in Rechnung stellen. Aber Achtung: Es muss eine Beeinträchtigung nachgewiesen werden.

Generell ist es ratsam, bei Streitigkeiten mit den Nachbarn zunächst das Gespräch mit diesen suchen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Grundsätzlich gibt es keine einheitlichen Vorschriften zur Errichtung von Zäunen - jedoch Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist ein Zaun dann verpflichtend, wenn nur durch ihn die Verkehrssicherheit gewährleistet wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beispielsweise in einem Urteil vom 27. Oktober 2015, Aktenzeichen VI ZR 23/15, entschieden, dass ein Grundstücksbesitzer schadensersatzpflichtig ist, wenn sein Hund aufgrund mangelhafter Einfriedung entweichen kann.

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Die Höhe und Beschaffenheit der Begrenzung des Grundstücks - beispielsweise von Zaun oder Hecke - kann im Bebauungsplan festgelegt sein. Die jeweiligen Regelungen kann man beim Bauamt am Ort erfragen. In Rheinland-Pfalz gilt beispielsweise als ortsüblich, wenn nicht anders festgelegt, ein 1,20 Meter hoher Maschendrahtzaun. Im Zweifelsfall gilt jedoch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: In einem Fall vor dem Landgericht Koblenz (Az. 13 S 6/20, 10.07.2020) hatten beide Streitparteien höhere Zäune, als ortsüblich. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob der Zaun, die Mauer oder die Hecke aus Sichtschutzgründen errichtet wird oder um die Nachbarschaftsgrenze zu markieren. Ist letzteres der Fall, muss der Nachbar um eine Genehmigung gebeten werden. Wird eine Einfriedung verpflichtend, tragen die Nachbarn an gemeinsamen Grenzen die Kosten je zur Hälfte.

Verkehrssicherungspflichten beachten

Wie hoch muss/darf der Zaun zum Nachbarn sein? Die Nichtbefolgung der Verkehrssicherungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen von Betroffenen führen (§823 BGB). Außerdem kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Auch wenn vor allem bei Kleinkindern die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten gewährleistet sein muss, kann die Einzäunung des Gartenteichs oder Pools zur Verkehrssicherheit gehören, da Wasserflächen für kleine Kinder große Gefahrenquellen darstellen.

Lärmbelästigung: Was ist erlaubt, was nicht?

Laute Geräusche aus der Nachbarwohnung sind ein häufiger Streitgrund. Lautes Telefonieren, Baustellenlärm, Kindergeschrei, Mähroboter, Wärmepumpe - Lärm kann auf die Nerven gehen. Es gibt eine Lichtrichtlinie für die Immissionswerte für Licht. Diese Richtlinie verwenden Gerichte, aber auch Gutachter. Sie ist zwar kein Gesetz, gibt aber solche Werte vor. Lichtverschmutzung wird mittlerweile auch als schädliche Einwirkung auf die Umwelt eingestuft. Zum Beispiel darf von abends 22 Uhr bis morgens 6 Uhr der Immissionswert ein Lux nicht überschreiten.

Lärmschutzverordnung und Ruhezeiten

Den Lärmschutz beim Betrieb von motorbetriebenen Geräten und Maschinen im Freien regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung genannt. Es gilt bundesweit und legt fest, wann das Geratter und Gerappel mit elektrischen Gartengeräten erlaubt ist - und wann eben nicht. So dürfen in Wohngebieten und sogenannten Kleinsiedlungsgebieten (Wohngebäude mit größeren Nutzgärten) an Sonn- und Feiertagen ganztags und an Wochentagen von abends um 8 Uhr bis morgens um 7 Uhr folgende Geräte nicht benutzt werden: Heckenscheren, Rasenmäher, -Trimmer oder -Kantenschneider sowie Schredder und mit Wasser betriebene Pumpen. Besonders laute Krachmacher wie Laubbläser und Schneefräsen fallen unter ein verschärftes Betriebsverbot. Solche Geräte dürfen montags bis freitags auch morgens zwischen 7 und 9 Uhr, in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr sowie in den frühen Abendstunden von 17 Uhr bis 20 Uhr und nachts nicht zum Einsatz kommen. Andere Zeiten sind für neuere Geräte möglich, die weniger laut sind und das EU-Ecolabel tragen. Das Label besteht aus einer Blume mit Eurozeichen, umringt von einem Sternenkreis.

Manchmal gibt es dennoch Streit, selbst wenn gar kein Mensch unmittelbar an der Gartenarbeit beteiligt ist: Auf einem Rasengrundstück in Nordrhein-Westfalen zog ein Mähroboter stundenlang seine Kreise, tagein, tagaus. Irgendwann wurde es den Nachbarn zu viel. Sie wollten gerichtlich durchsetzen, dass der Rasenroboter maximal fünf Stunden am Tag laufen darf. Das Amtsgericht Siegburg wehrte die Klage ab. Die Besitzerin wahre die Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr und setze ihren automatischen Mäher „nur“ von 7 bis 20 Uhr ein. Außerdem lege das Gerät nach jedem einstündigen Einsatz eine Stunde Ladepause ein und bleibe unter einem Geräuschpegel von 50 Dezibel, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) des Umweltbundesamts für Wohngebiete tagsüber als Obergrenze setze. Bei geschlossenem Fenster habe der Sachverständige die Geräusche des Roboters gar nicht wahrnehmen können, bei geöffnetem Fenster nur schwach (AG Siegburg, 19.2.2015, 118 C 97/13). Alternative: Einen herkömmlichen Rasenmäher nehmen, damit ist die Arbeit schneller erledigt, der Krach schneller vorbei.

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Wärmepumpen und andere Lärmquellen

Nicht nur der Einsatz von lärmenden Gartengeräten sorgt für Zwist unter Nachbarn: Wärmepumpen, die schwer in Mode sind, sorgen ebenfalls für Streit. Das dumpfe Brummen der Geräte, die häufig draußen aufgestellt sind, nervt viele Nachbarn. Kritisch sind vor allem Modelle, die keine optimale Schallisolierung haben und zu dicht an der Hauswand stehen, die reflektiert und verstärkt den Schall. Besitzer müssen daher darauf achten, dass die Vorschriften der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) erfüllt sind. Nachts sind in einem reinen Wohngebiet zum Beispiel maximal 35 Dezibel erlaubt. Nervige Geräusche der Nachbarn zählen zu den bedeutenden Ursachen der Lärmbelästigung. Denn zu Hause will man entspannen und sich von der Arbeit erholen. Nach einer Umfrage des Umweltbundesamts aus dem Jahr 2024 fühlen sich aber 58 Prozent der Bürgerinnen und Bürger durch Lärm ihrer Nachbarn gestört. Zum Vergleich: 67 Prozent beklagen sich über Störungen durch den Straßenverkehr. 38 Prozent nennen Fluglärm und 23 Prozent den Schienenverkehr als Belästigung. Auch wenn moderne elektronische Gartengeräte weitaus leiser sind als manch älterer Krachmacher, das Problem bleibt: Alltagslärm, der uns immer umgibt und vielen gar nicht störend vorkommt, kann zu gesundheitlichen Problemen führen. Dazu zählt eine schleichende Schwerhörigkeit, die sich auch negativ auf den Job auswirken kann. Davon sind laut aktuellen Zahlen des Bundesverbandes der Hörsysteme-Industrie (BVHI) besonders Menschen über 50 Jahre betroffen. Solche unversorgten Hörminderungen verursachen hierzulande - aufgrund von geringerer Produktivität und Lebensqualität - Kosten von jährlich 39 Milliarden Euro.

Abweichende Regelungen auf dem Dorf

Die Vorschriften zum Lärmschutz gelten nicht überall. Darauf macht die Rechtsschutzversicherung Arag in Düsseldorf aufmerksam: „Auf dem Dorf und in Misch- oder Gewerbegebieten gilt mancherorts nur die Nachtruhe.“ In den übrigen Stunden dürfe man dort elektrisch unterstützt im Garten werkeln. Manche Gemeinden gehen allerdings strikter als andere gegen Lärm vor. Sie erlassen zusätzliche Regelungen, die über das Immissionsschutzgesetz hinausgehen, und schreiben beispielsweise zusätzlich eine Mittagsruhe vor. Ob das für den eigenen Wohnort zutrifft, kann man beim Ordnungsamt erfragen. Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: „Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen“, so die Versicherung.

Hundegebell und andere Tiere

Auch Feiern im Freien und bellende Hunde nennen die Rechtsexperten der Arag-Versicherung als typische Fälle aus der Praxis. Hundegebell werde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, an folgenden Regeln könne man sich aber orientieren: Gebell muss man nicht länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als 10 Minuten am Stück tolerieren. Während der Ruhezeiten (13 bis 15 Uhr und 19 bis 8 Uhr) müssen Hunde im Freien das Bellen einstellen, andernfalls müssen sie ins Haus. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu ein Grundsatzurteil erlassen, nach dem die Gerichte bis heute entscheiden (OLG Hamm, 11.4.1988, 22 U 265/87). Und anderes Getier? Etwa ein krähender Hahn oder gackernde Hühner? Im reinen Wohngebiet muss die Nutztierhaltung nicht toleriert werden, auf dem Dorf dagegen schon. Ein einzelnes Huhn zählt als genehmigungsfreies Haustier, eine ganze Schar Legehennen muss beim Veterinäramt gemeldet werden.

Kinderlärm

Keine Ruhestörung durch tobende Kinder. Sehr häufig geht es um Lärm durch spielende Kinder, durch den sich Hauseigentümer oder Mieter gestört fühlen, so die Experten weiter. Die Gerichte seien familienfreundlich eingestellt: Sie erlauben Kindern das Toben und Spielen in Wohngebieten, teilweise sogar während der Mittagsruhe. Babys dürfen selbst während der Nachtruhe schreien, auch wenn’s den Nachbarn stört. Der Lärm spielender Kinder ist keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung und kein Grund, etwa eine Kita im Wohngebiet abzulehnen, urteilen beispielsweise die Verwaltungsrichter in Stuttgart (VG Stuttgart, 20.8.2013, 13 K 2046/13).

Feiern im Garten

Laut feiern im Garten nur bis 22 Uhr. Fernsehen und Radio hören darf man im Garten. Man sollte es jedoch mit der Lautstärke nicht übertreiben. Denn nicht jedem Nachbarn gefällt der Musikmix aus den Boxen. „Laute Mucke aus der Stereoanlage ist unbeliebt bei Wohnungsnachbarn, Anwohnern und Vermietern - und gehört in die Kategorie Ruhestörung“, kommentiert die Rechtsschutzversicherung Arag weiter. Sie rät: Rechtzeitig mit den Nachbarn sprechen und um Verständnis bitten. Im Raum Osnabrück schlichteten die Richter einen Grill- und Fernsehstreit. Danach muss das TV-Gerät zwischen 22 und 7 Uhr im Freien ausgeschaltet bleiben (OLG Oldenburg, 29.7.2002, 13 U 53/02). Auch für Gartenpartys gilt: Ab 22 Uhr muss die Feier deutlich leiser werden - oder man feiert drinnen weiter, in Zimmerlautstärke. Das heißt, Musik und Unterhaltung dürfen außerhalb der Wohnung nicht mehr wahrnehmbar sein. Wie weit man da noch aufdrehen kann, hängt von Wohnsituation, Bodenbelag und Dämmung ab. Wird’s doch zu laut, steht schnell mal die Polizei vor der Tür. Sie ermahnt, manchmal auch mehrfach, und verwarnt. Im wiederholten Fall wird ein Bußgeld fällig, die Partygäste werden nach Hause geschickt. „Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden“, so die Versicherung. Ausnahme sei Silvester. In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder noch nach 22 Uhr wach ist. Die Beamten dürfen wegen einer Ruhestörung die Wohnung übrigens nicht einfach so betreten, sondern müssen an der Haustür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Besteht allerdings Verdacht auf eine Straftat wie den Konsum illegaler Drogen, dürfen sie sich Zutritt verschaffen. Auch wenn Fußball-WM-Spiele sehr spät übertragen werden, drücke das Ordnungsamt oft ein Auge zu. Allerdings sollte die Party eine halbe Stunde nach Spielende vorbei sein.

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Streit in der Ehe

Gestörte Nachtruhe durch Ehestreit. Falls man sich - nicht nur wegen konträrer Ansichten zu einer verlorenen Fußballpartie - in die Haare kriegt, sollte man wissen: Streitende Paare zählen als Nachbarschaftslärm, dafür gibt es keine gesetzlich geregelten Grenzwerte. Wiederholt lautstarke nächtliche Auseinandersetzungen stuft die Rechtsprechung jedoch als rücksichtslos ein. In der Nachbarwohnung eines Mieters in Berlin kam es nahezu täglich zu Lärmbelästigung durch Schreien, Poltern, Trampeln und Türknallen. Das Landgericht Berlin hat entschieden: Die Beeinträchtigung geht über das übliche und als vertragsgemäß hinzunehmende Maß hinaus. Der Betroffene durfte die Miete um 10 Prozent mindern (Landgericht Berlin, 6.2.2015, 63S 236/14).

Kameraüberwachung: Was ist erlaubt?

Bei der Kameraüberwachung auf Grundstücken ist zu beachten, dass Überwachungskameras nur auf das eigene Grundstück ausgerichtet sein dürfen - auf keinen Fall auf benachbarte Grundstücke, nicht auf fremde Hauseingänge und auch nicht auf öffentliche Grundstücke, etwa vor dem Haus.

Baurechtliche Verstöße und Durchsetzung von Rechten

Bei einem Verstoß gegen das Baurecht - hier handelt es sich um öffentliches Recht - liegt es beim Staat, dieses Recht durchzusetzen. Bei Zivilprozessen, etwa zwischen Nachbarn, ist es aufwändiger, sein Recht durchzusetzen, weil der Kläger alles selbst in die Hand nehmen muss. Er kann zwar mit einem Gerichtsurteil einen Titel bekommen und kann diesen dann auch vollstrecken. Hier kann zunächst ein Ordnungsgeld verhängt werden, um das Urteil beim Nachbarn durchzusetzen, wenn er es nicht befolgt. Wenn auch das nicht funktioniert, kann der Kläger Zwangshaft beantragen.

Schwimmbecken: Baugenehmigung erforderlich?

In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz braucht man für Schwimmbecken, die bis zu 100 Kubikmeter Inhalt fassen, keine Baugenehmigung (außer im Außenbereich einer Kommune). In den meisten Bundesländern liegt die Obergrenze zwischen 50 und 100 Kubikmetern.

Individuelle Situationen und Lösungsansätze

Die folgenden Abschnitte behandeln spezifische Situationen, die Leser geschildert haben, und bieten mögliche Lösungsansätze:

Einblick in den Garten durch Dachterrasse

Ein Leser beschreibt die Situation, dass sein Grundstück an eine Dachterrasse grenzt, von der wechselnde polnische Arbeiter direkten Einblick in seinen Garten haben. Dies führt zu einem Gefühl der Unbeobachtetheit und dem Wunsch, wegzuziehen.

Mögliche Lösungsansätze:

  • Gespräch mit dem Eigentümer: Da der Besitzer des Nachbarhauses ein niederländischer Unternehmer ist, der seine Arbeiter dort wohnen lässt, sollte zunächst versucht werden, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Ein Gespräch könnte dazu führen, dass er Verständnis für die Situation zeigt und beispielsweise einen Sichtschutzzaun am Geländer der Dachterrasse anbringt.
  • Prüfung der Baugenehmigung: Es sollte geprüft werden, ob die Dachterrasse überhaupt genehmigt wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, kann dies beim Bauamt oder der Stadt gemeldet werden. Eine nicht genehmigte Terrasse darf nicht genutzt werden.
  • Sichtschutzmaßnahmen: Wenn ein Gespräch nicht zum Erfolg führt und die Terrasse genehmigt ist, können eigene Sichtschutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. durch das Anpflanzen von Hecken oder das Aufstellen von Zäunen.
  • Akzeptanz: So schwer es auch fällt, manchmal muss man versuchen, die Situation zu akzeptieren und das Beste daraus zu machen. Dies kann bedeuten, sich auf andere Bereiche des Gartens zu konzentrieren oder die Zeiten, in denen die Terrasse genutzt wird, zu meiden.

Lärmende Nachbarn auf der Baustelle

Ein anderer Leser berichtet von niederländischen Nachbarn, die seit Jahren auf einer Baustelle leben und trotz des unfertigen Zustands des Grundstücks im Sommer fast täglich lärmen.

Mögliche Lösungsansätze:

  • Gespräch suchen: Auch hier sollte zunächst das Gespräch mit den Nachbarn gesucht werden. Vielleicht sind sie sich gar nicht bewusst, wie sehr sie die anderen Anwohner stören.
  • Ruhezeiten einfordern: Auf die Einhaltung der Ruhezeiten hinweisen und gegebenenfalls das Ordnungsamt informieren, wenn diese nicht eingehalten werden.
  • Eigene Lärmschutzmaßnahmen: Wenn der Lärmpegel unerträglich ist, können eigene Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. durch das Anbringen von Schallschutzfenstern oder das Aufstellen von Lärmschutzwänden.

Allgemeine Tipps für den Umgang mit schwierigen Nachbarn

  • Kommunikation ist der Schlüssel: Versuchen Sie, ein offenes und ehrliches Gespräch mit Ihren Nachbarn zu führen. Oft lassen sich Probleme durch ein klärendes Gespräch aus der Welt schaffen.
  • Dokumentation: Führen Sie ein Protokoll über die Störungen, um im Falle einer Eskalation Beweise vorlegen zu können.
  • Neutralität bewahren: Vermeiden Sie es, sich von Emotionen leiten zu lassen. Bleiben Sie sachlich und konzentrieren Sie sich auf die Fakten.
  • Mediation: Ziehen Sie einen Mediator hinzu, um eine neutrale Vermittlung zwischen Ihnen und Ihren Nachbarn zu ermöglichen.
  • Rechtliche Schritte: Wenn alle anderen Versuche scheitern, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Informieren Sie sich jedoch vorher gründlich über Ihre Rechte und Pflichten.
  • Polnisch lernen: In manchen Fällen kann es hilfreich sein, die Sprache der Nachbarn zu lernen, um die Kommunikation zu erleichtern und Missverständnisse zu vermeiden.

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