Die Frage der Fahrtauglichkeit bei Epilepsie ist ein komplexes Thema, das sowohl für Betroffene als auch für Ärzte von großer Bedeutung ist. Die plötzlichen Anfälle, die mit Epilepsie einhergehen, können die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, erheblich beeinträchtigen und sowohl für den Fahrer selbst als auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung bei Epilepsie, die in Deutschland gelten, und beleuchtet die verschiedenen Aspekte, die bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit berücksichtigt werden müssen.
Einführung
Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederholte Anfälle gekennzeichnet ist. Diese Anfälle können unterschiedliche Formen annehmen und von kurzen Bewusstseinsstörungen bis hin zuGeneralisierten tonisch-klonischen Anfällen mit Bewusstseinsverlust reichen. Aufgrund der potenziellen Gefahren, die mit Anfällen im Straßenverkehr verbunden sind, ist die Fahrtauglichkeit von Menschen mit Epilepsie ein wichtiges Thema, das rechtlich geregelt ist.
Gesetzliche Grundlagen und Begutachtungsleitlinien
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) besagt in § 2, dass nur Personen zum Führen von Fahrzeugen geeignet sind, die die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Für Ärzte und Patienten sind die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung" eine wichtige Entscheidungsgrundlage bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien. Diese Leitlinien, die seit Juni 2022 gültig sind, haben in der Praxis einen nahezu verbindlichen Charakter.
Grundsätzliche Einschätzung
Grundsätzlich gilt, dass Personen, die an epileptischen Anfällen leiden, nicht in der Lage sind, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Dies gilt auch für andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen, wie z.B. Synkopen (Kreislaufkollaps) oder psychogene Anfälle. Assoziierte körperliche oder psychische Störungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Antiepileptische Medikation
Besteht eine antiepileptische Medikation, so darf die Fahrtüchtigkeit hierdurch nicht herabgesetzt werden. Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen (Gruppe 1 und Gruppe 2, siehe unten) sind fachneurologische Untersuchungen sowie fachneurologische Kontrolluntersuchungen in zunächst jährlichen Abständen erforderlich. Im Verlauf der Erkrankung (etwa bei einer langjährigen Anfallsfreiheit) kann das Intervall zwischen den Untersuchungen verlängert werden.
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Führerscheingruppen und spezifische Regelungen
Die Begutachtungsleitlinien unterscheiden zwischen zwei Führerscheingruppen, für die unterschiedliche Regelungen gelten:
Führerscheingruppe 1
Die Führerscheingruppe 1 umfasst im Wesentlichen Motorräder und PKW. Genauer gesagt sind hierin enthalten die Führerscheinklassen A-Klassen und B-Klassen. Für diese Gruppe gelten folgende Regelungen:
- Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten, erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
- Provozierter Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägter Schlafentzug oder akute Erkrankungen, geknüpft war und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejaht werden. Die minimal 3-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der 1. Woche nach einem Schädelhirntrauma oder einem neurochirurgischen Eingriff aufgetreten waren.
- Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen), ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung. Das EEG muss dabei nicht zwangsläufig frei von Epilepsie-typischen Potenzialen sein.
- Schlafgebundene Anfälle: Eine Fahreignung ist gegeben, wenn ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle auftreten. Hierfür ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich.
- Einfach-fokale Anfälle: Die Fahreignung ist auch gegeben, wenn ausschließlich einfach-fokale Anfälle auftreten, die ohne Bewusstseinsstörung und nicht mit motorischer, sensorischer oder kognitiver Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeug einhergehen. Hierzu ist eine mindestens einjährige Beobachtungszeit notwendig. Die Angaben müssen durch Fremdbeobachtung gesichert sein und dürfen sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen.
- Anfallswiederkehr bei bestehender Fahreignung: Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h) so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden. Hierzu muss eine fachneurologische Abklärung erfolgen, die keine Aspekte ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko bedingen würden. Lassen sich in dieser Situation relevante Provokationsfaktoren eruieren, die in Zukunft vermieden werden können, so kann die Fahrpausen auf 3 Monate verkürzt werden.
- Beendigung der antiepileptischen Therapie: Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Menschen, die fahrgeeignet sind, ist die Fahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (z.B. insgesamt weniger Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Führerscheingruppe 2
In der Führerscheingruppe 2 sind die Führerscheinklassen C-Klassen und D-Klassen sowie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beinhaltet, also vereinfacht Lastkraftwagen und Fahrgastbeförderung. Für diese Gruppe gelten strengere Bestimmungen als für Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1. Dies wird mit dem höheren Risiko anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten) sowie der möglichen grösseren Unfallschwere (beispielsweise nach einem Lastwagen- oder Busunfall) begründet. Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann erteilt werden darf, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt.
- Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Fahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
- Provozierter Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible Anfalls-auslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägten Schlafentzug oder akute Erkrankungen, geknüpft war und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden.
- Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen oder Hinweisen auf eine erhöhtes Wiederholungsrisiko nach einem 1. Anfall) bleibt die Kraftfahrereignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Um dies zu beurteilen bedarf es einer fachneurologischen Untersuchung.
Die Rolle des Arztes
Der behandelnde Arzt spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit Epilepsie. Er sollte den Patienten entsprechend der Begutachtungsleitlinien beraten und dies in der Akte dokumentieren. Ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben, so muss er dies dem Patienten in klarer und eindeutiger Weise gegenüber äußern. Eine Patientenunterschrift über die erfolgte Aufklärung ist nicht notwendig.
Melderecht, aber keine Meldepflicht
Grundsätzlich besteht ärztliche Schweigepflicht. Es besteht keine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden. Der Arzt versteht sich grundsätzlich als Anwalt der Interessen des Patienten. Lediglich für den Fall, dass ein höheres Rechtsgut bedroht wird, wird er Meldung über das Fahrverhalten machen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erfährt, dass ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt.
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Provozierter Anfall vs. erster Anfall einer beginnenden Epilepsie
Handelt es sich um den ersten epileptischen Anfall und wurde durch Untersuchungen festgestellt, dass keine hirnorganische Erkrankung besteht und es sich auch nicht um den Beginn einer Epilepsie handelt, so sollte der Anfall möglichst als provozierter Anfall eingeschätzt werden. Oftmals gibt es provozierende Bedingungen im Verborgenen wie z. B. den chronischen Schlafmangel über mehrere Tage vor dem Anfall. Auch Schlafmangel und Alkoholkonsum führen häufig in der Kombination zu Anfällen.
Neuerwerb des Führerscheins
Die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie oder einer anders gearteten chronischen Krankheit auf dem Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde sollte bejaht werden. Zu früheren Zeitpunkten stattgehabte provozierte Anfälle brauchen nicht angegeben werden. Möglicherweise genügt ein Attest des zuvor behandelnden Neurologen. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet darüber, ob ein Fahrtauglichkeitsgutachten notwendig ist.
Begutachtung durch die Straßenverkehrsbehörden
Seit dem 01.01.1999 werden Fahrtauglichkeitsgutachten durch entsprechend vorgebildete Ärzte angefertigt. Hierfür zugelassen sind Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (zumeist Neurologen oder Psychiater), Ärzte des Gesundheitsamtes, Ärzte der öffentlichen Verwaltung oder Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“. Die Straßenverkehrsbehörden führen Listen mit Ärzten, die die Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin erworben haben.
Eigenverantwortung und Konsequenzen bei Missachtung
Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass ein erheblicher Teil der Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führt, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Menschen mit Epilepsie ein hohes Maß an Eigenverantwortung zeigen und sich der potenziellen Gefahren bewusst sind.
Strafrechtliche Konsequenzen
Wer trotz fehlender Fahrtauglichkeit ein Kraftfahrzeug führt, riskiert nicht nur den Verlust des Führerscheins, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Bei einem Unfall kann es zu einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren ohne gesundheitliche Eignung kommen.
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Weitere Aspekte der Fahrtauglichkeit
Neben den spezifischen Regelungen für Epilepsie gibt es auch allgemeine Aspekte, die bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören:
- Körperliche Funktionseinschränkungen: Lähmungen können die Fahreignung beeinträchtigen, jedoch gibt es Möglichkeiten zur Kompensation, z.B. durch spezielle Fahrzeuganpassungen.
- Geistige (psychische) Leistungseinbußen: Kognitive Störungen, wie Wahrnehmungsstörungen, Vergesslichkeit, herabgesetzte Aufmerksamkeit, Konzentrationsprobleme, Sprachstörungen, Orientierungsprobleme oder Gedächtnisverlust, können die Fahreignung erheblich beeinträchtigen.
- Alkohol, Drogen und Medikamente: Der Einfluss von Alkohol, Drogen und bestimmten Medikamenten kann die Fahrtauglichkeit ebenfalls negativ beeinflussen.
Neurologisches Verkehrsgutachten
Ein neurologisches Verkehrsgutachten dient der Mobilitätssicherung bei verschiedenen neurologischen Erkrankungen. Bei Erkrankungen wie Morbus Parkinson, Multiple Sklerose, Schlaganfällen, Demenz, Epilepsie und verschiedenen neuro-muskulären Erkrankungen wird die Fahrtauglichkeit genau überprüft. Ein solches Gutachten ist nach Angaben der Fahrerlaubnisbehörde (FeV) erforderlich, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen.
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