Ein Testament ist ein wichtiges Instrument, um die Erbfolge nach den eigenen Wünschen zu gestalten. Es ist jedoch nur dann gültig, wenn es unbeeinflusst vom Willen Dritter entstanden ist und der Verfasser testierfähig war. Gerade bei älteren Menschen, bei denen Demenz diagnostiziert wurde, kann die Frage der Testierfähigkeit im Erbfall zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für die Anfechtung eines notariellen Testaments bei Demenz und gibt Hinweise zur Vorgehensweise.
Testierfähigkeit vs. Testierfreiheit
Das Gesetz unterscheidet zwischen Testierfähigkeit und Testierfreiheit. Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen. Sie entscheidet über die Rechtswirksamkeit eines Testaments. Die Testierfreiheit hingegen regelt die inhaltliche Gestaltung des Testaments. Sie ermöglicht es, bei der Verteilung des Nachlasses von den gesetzlichen Regeln abzuweichen und beispielsweise unliebsame Angehörige zu enterben, denen sonst gemäß gesetzlicher Erbfolge ein Teil des Erbes zustünde.
Grundsätzlich kann ein Mensch entweder testierfähig oder testierunfähig sein - eine beschränkte Testierfähigkeit gibt es nicht. Alle geistig gesunden Personen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben, sind testierfähig. Hat eine Person das 16. Lebensjahr erreicht, ist sie beschränkt testierfähig. Möchte sie noch vor der Volljährigkeit eine letztwillige Verfügung erstellen, ist dies durch ein notarielles Testament möglich. Dieses muss durch einen Notar beurkundet werden. Bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung sollten zudem Ort und Datum vermerkt werden.
Wann liegt Testierunfähigkeit vor?
Die Testierfähigkeit ist in § 2229 BGB geregelt. Demnach ist eine Person testierunfähig, wenn sie aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Organisch bedingte Hirnfunktionsstörungen wie z. B. Demenz, Alzheimer oder Schlaganfall können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Auch psychische Erkrankungen wie Schizophrenie oder schwere Depressionen können dazu führen, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ein Testament zu errichten.
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Wichtig ist, dass eine entsprechende Diagnose jedoch keinesfalls bedeutet, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt. Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand regelmäßig nicht testierfähig sein.
Demenz und Testierfähigkeit
Im besonderen Maße stellt sich die Frage der Testierfähigkeit in den Fällen von alters- oder krankheitsbedingter Demenz. Bei einer Demenzerkrankung wird zunächst von der Testierfähigkeit des Erblassers ausgegangen. Bei einer Demenzerkrankung sind die Krankheitsverläufe in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt. Demente Personen können sogenannte lichte Momente haben. In diesen besitzen sie vorübergehend die geistige Fähigkeit, sich ein klares Urteil über den Nachlass zu bilden.
Allerdings wurde der Begriff der hellen Momente in der medizinischen und psychiatrischen Forschung in den letzten Jahrzehnten zunehmend abgelehnt. Der Grund hierfür ist, dass man nach derzeitigen Stand der Forschung von einem irreversiblen Verlauf von Demenzerkrankungen ausgeht.
Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit komplex und gerade in Grenzfällen Laien nicht möglich. Insbesondere kann nicht aus der bloßen Äußerung eines Willens durch den Erblasser darauf geschlossen werden, dass dieser den Willen auch tatsächlich selbstbestimmt bilden konnte. Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Psychiaters ausschlaggebend sein.
Die Rolle des Notars
Oftmals ist nicht direkt zu erkennen, ob eine Person testierfähig ist oder nicht. Empfehlenswert ist zunächst die notarielle Beurkundung der letztwilligen Verfügung. Bei der Testamentserrichtung hat der Notar sich - zumindest durch eingehende Unterhaltung - von der Testierfähigkeit zu überzeugen und hierüber einen Vermerk zu erstellen. Hat der Notar keine Zweifel an der Testierfähigkeit, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass damit die Testierfähigkeit und damit die Wirksamkeit des Testaments gegeben sind. Der Notar ist schließlich weder Arzt noch Sachverständiger in medizinischen Fragen und gibt lediglich eine Beurteilung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens ab. Dennoch kommt bei einem späteren Streit über den Geisteszustand und die Testierfähigkeit des Erblassers der Einschätzung des Notars durchaus Bedeutung zu. Der Notar wird zur Beurteilung der Testierfähigkeit aber vielfach auf das Urteil eines sachverständigen Dritten angewiesen sein und gegebenenfalls den Beteiligten empfehlen, sich um ein ärztliches Attest zu bemühen.
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Allerdings kann der Notar keine endgültige Entscheidung über die Testierfähigkeit eines Erblassers treffen. Auch im Übrigen ist den Betroffenen bei der Testamentserrichtung durch an Demenz erkrankte Personen ein ärztliches Gutachten zum Zeitpunkt der Verfügung zu empfehlen, das später bei einem etwaigen Erbstreit vorgelegt werden kann. Derartige Gutachten haben im Vergleich zu späteren vom Gericht nach dem Erbfall eingeholte Gutachten den Vorteil, dass der sachverständige Arzt die zu begutachtende Person selbst im direkten Gespräch begutachten kann. Ein Privatgutachten zu Lebzeiten sollte möglichst von einem Facharzt für Psychiatrie oder Nervenheilkunde durchgeführt werden, der mit der Problematik der Testierfähigkeit vertraut ist und ein entsprechend spezifiziertes Gutachten erstellen kann. Viele in der Praxis vorgelegte Gutachten erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Anfechtung des Testaments
Wurde die letztwillige Verfügung zu einem Zeitpunkt verfasst, zu dem der Erblasser faktisch nicht testierfähig war, ist diese ungültig. Hat ein Nachlassgericht entschieden, dass ein Erblasser keine Testierfähigkeit besaß, können Sie das Testament anfechten. Sind Sie erfolgreich, verliert die letztwillige Verfügung ihre Gültigkeit. Wurde ein früherer letzter Wille verfasst, tritt dieser in Kraft - ansonsten gilt die Erbfolge ohne Testament.
Zweifel an der Testierfähigkeit? Wurden Sie enterbt und vermuten, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war, können Sie das Testament möglicherweise beim Nachlassgericht anfechten. Er kann das Gericht auf Ihre Zweifel an einer Testierfähigkeit des Erblassers aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass ein Gutachten eingeholt wird. Ergibt sich ein direkter Bezug Ihrer Zweifel an der Testierfähigkeit zur letztwilligen Verfügung (z. B. weil der Erblasser kurz nach der Testamentserrichtung die Diagnose Demenz erhalten hat), ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren. Können Sie Ihre Zweifel nachvollziehbar begründen, ist das Nachlassgericht verpflichtet, diesen nachzugehen.
Das Verfahren vor dem Nachlassgericht
Wird die Testierfähigkeit des verstorbenen Erblassers angezweifelt, prüft das Nachlassgericht den Fall. Verstirbt eine unter Demenz leidende Person, die ein Testament errichtet hat, kann es zum Streit über die Wirksamkeit des letzten Willens kommen. Wer durch das Testament benachteiligt wurde, wird schnell die Auffassung vertreten, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war. Benachteiligt sind in der Regel Angehörige, die ohne Testament von der gesetzlichen Erbfolge profitieren würden. Ändert der Erblasser die gesetzlichen Erbquoten oder setzt er familienfremde Personen wie Freunde oder Pflegepersonal als Erben ein, wird das Testament in vielen Fällen unter Berufung auf die fehlende Testierfähigkeit angegangen werden.
Um eine mögliche Testierunfähigkeit nachzuweisen, zieht das Gericht einen Sachverständigen hinzu. Dafür werden neben medizinischen Gutachten auch Zeugen zu Verhaltensweisen des Erblassers befragt. Solch eine gerichtliche Begutachtung des Erblassers durch das Nachlassgericht darf nicht zu dessen Lebzeiten durchgeführt werden.
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Das Nachlassgericht geht entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zum Beweis des Gegenteils zunächst von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Werden von einem Beteiligten konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit vorgetragen, die über die bloße pauschale Behauptung fehlender Testierfähigkeit hinausgehen, muss das Gericht von Amts wegen dieser Frage nachgehen.
Das Gericht klärt die Frage der Testierfähigkeit vor allem durch die Würdigung des Vortrags der Parteien, die Vernehmung von Zeugen, sowie die Einholung schriftlicher Stellungnahmen und Sachverständigengutachten.
Wichtige Bausteine der gerichtlichen Ermittlung durch das Nachlassgericht oder auch das Zivilgericht können sein:
- Vortrag der Beteiligten: Der Vortrag der Beteiligten im Erbscheinsverfahren hinsichtlich der Testierfähigkeit wird gewürdigt. Relevant sind auffällige Verhaltensweisen des Erblassers die Rückschlüsse auf eine mögliche Testierunfähigkeit zulassen können. Beteiligte am Verfahren können nicht als Zeugen vernommen, sondern lediglich als Auskunftsperson oder Partei befragt werden.
- Umstände der Beurkundung: Bei einem notariellen Testament holt das Nachlassgericht die schriftliche Stellungnahme des Notars ein.
- Zeugen: Die berufliche Schweigepflicht von Anwälten, Notaren und Steuerberatern besteht grundsätzlich auch über den Tod des Mandanten hinaus. Hinsichtlich der Feststellung der Testierfähigkeit besteht jedoch in der Regel eine Aussagepflicht auch dieser Personen, weil die Klärung dieser Frage stets dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen dürfte. Auch Ärzte unterliegen einer beruflichen Schweigepflicht, aus der grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht folgt. Wie bei anderen Berufsgeheimnisträgern hängt die Befreiung von der Schweigepflicht vom tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten ab. Auch hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass derjenige, der ein Testament errichtet, ein Interesse daran hat, dass sein behandelnder Arzt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit zur Aufklärung beiträgt. Dann besteht eine Aussagepflicht des Arztes. Als sonstige Zeugen für die gerichtliche Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers kommen Personen aus dem persönlichen und auch geschäftlichen Umfeld des Testierenden in Betracht.
- Medizinischer Befund: Das Gericht verschafft sich Klarheit über den medizinischen Befund des Erblassers. Hierzu holt es schriftliche Stellungnahmen von behandelnden Ärzten ein und zieht gegebenenfalls eine Krankenakte bei.
- Betreuungsakte: War für den Erblasser eine gerichtliche Betreuung eingerichtet, kann die entsprechende Akte zur Klärung der Frage der Testierfähigkeit beitragen - auch wenn das Erfordernis der Betreuung nicht mit der Testierunfähigkeit gleichzusetzen ist.
- Sonstige Unterlagen: Weitere für das Gericht relevante Unterlagen können z.B. Pflegedokumentationen, Gutachten der Pflegeversicherung und natürlich das Testament selbst sein.
- Privatgutachten: Hat einer der Beteiligten bereits auf eigene Initiative ein Gutachten zur Testierfähigkeit erstellt, wird das Gericht dieses würdigen und den Gutachter gegebenenfalls als sachverständigen Zeugen laden.
- Sachverständigengutachten: Das Gericht versucht zunächst aufgrund der oben genannten Punkte konkrete auffällige Verhaltensweisen des Erblassers vor dem Hintergrund des medizinischen Befunds aufzuklären und hieraus mögliche Schlüsse zu ziehen. Bei verbleibenden Zweifeln wird ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen. Der Sachverständige soll dabei nicht nur den medizinischen Befund, sondern auch dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Einsicht und zur selbstbestimmten Willensbildung klären und hierüber ein Gutachten erstellen. Das Gericht würdigt das Gutachten des Sachverständigen und lässt es sich gegebenenfalls auch mündlich erklären. Auch den Beteiligten bzw. ihren Rechtsanwälten muss der Gutachter dann Rede und Antwort stehen. Das Gericht prüft, ob der festgestellte Sachverhalt sowie der rechtlich relevante Begriff der Testierfähigkeit dem Gutachten zugrunde liegen und ob es nachvollziehbar und schlüssig ist. Es muss Mängel und Widersprüche im Gutachten aufklären. Gebunden ist das Nachlassgericht an das Ergebnis des Gutachtens nicht. Es kann daher auch anders entscheiden oder ein weiteres (Ober-)Gutachten beauftragen.
Ist das Nachlassgericht nach dieser Aufklärung davon überzeugt, dass der Erblasser vor und nach der Testamentserrichtung anhaltend testierunfähig war, darf es von einer Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgehen. Verbleiben bei dem Gericht dagegen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung Zweifel über die Testierfähigkeit, geht dies immer zulasten desjenigen, wer sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Das Testament wird daher im Zweifel für unwirksam erklärt.
Das Verfahren vor dem Zivilgericht
Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit ist zeitlich nicht an das Erbscheinsverfahren gebunden und kann grundsätzlich auch nach Ausstellung eines Erbscheins noch beim Zivilgericht vorgebracht werden.
Beweislast und Beweismaßstab
Wer die Testierunfähigkeit einer Person behauptet, muss dies auch zweifelsfrei beweisen. Im vorliegenden Fall sahen die Richter diese Beweisführung als nicht erbracht an. Das Gericht betonte, dass für die Feststellung der Testierunfähigkeit ein sehr hoher Beweismaßstab gilt. Es müsse jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein, dass die testierende Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Folgen ihrer Verfügung zu verstehen und entsprechend zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Insoweit ist, da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen, das heißt, dass Testierunfähigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss - bloße Zweifel an der Testierfähigkeit reichen nicht aus. Für den Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, trägt dabei die Feststellungslast und es verbleibt in dem Fall, dass trotz aller Aufklärungsmöglichkeiten unbehebbare Zweifel verbleiben, bei der Testierfähigkeit des Erblassers.
Kosten einer Testamentsanfechtung
Die Grundgebühr für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht beträgt pauschal 15 Euro. Die Anwaltsgebühren orientieren sich am Nachlasswert und werden mit einem Faktor zwischen 0,1 und 2,5 multipliziert. Die Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Nach 30 Jahren verjähren sämtliche erbrechtlichen Ansprüche.
Vorbeugende Maßnahmen
Um späteren Anfechtungen vorzubeugen, können Erblasser folgende Maßnahmen ergreifen:
- Notarielles Testament: Ein notariell beurkundetes Testament bietet den höchsten Schutz vor späteren Anfechtungen. Der Notar prüft die Testierfähigkeit und dokumentiert den geistigen Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
- Fachärztliches Gutachten: Bei gesundheitlichen Einschränkungen empfiehlt sich ein fachärztliches Gutachten zur Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
- Formvorschriften: Die strikte Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist entscheidend. Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder notariell beurkundet werden.
- Begründung der Testamentsentscheidungen: Eine ausführliche Begründung der Testamentsentscheidungen im Testament selbst kann späteren Anfechtungen vorbeugen. Erläutern Sie sachlich die Motive für die gewählte Verteilung des Nachlasses.
- Zeugen: Die Anwesenheit unabhängiger Zeugen bei der Testamentserrichtung kann hilfreich sein. Diese können später bestätigen, dass der Erblasser aus freiem Willen und bei klarem Verstand gehandelt hat.
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