Posttraumatische Epilepsie: Ursachen, Symptome, Diagnose und Behandlung

Die posttraumatische Epilepsie (PTE) ist eine Form der Epilepsie, die als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas (SHT) auftreten kann. Sie ist gekennzeichnet durch wiederholte epileptische Anfälle, die durch die strukturellen Veränderungen im Gehirn nach dem Trauma verursacht werden. Das Auftreten von Epilepsie und Autismus kann statistisch gehäuft sein, dennoch handelt es sich um unterschiedliche Erkrankungen die erst einmal nichts miteinander zu tun haben. Epileptische Anfälle finden quasi direkt im Gehirn statt, die Nervenzellen selber feuern wild Signale um sich, wodurch diverse Funktionen des Körpers und Gehirns beeinträchtigt werden. Beim Autismus sind es ja äußere Reize, die einfach nicht schnell genug verarbeitet werden können bzw.

Ursachen und Risikofaktoren

Ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) ist eine Verletzung des Kopfes und des Gehirns infolge einer von außen wirkenden Kraft, wie z.B. einem Verkehrsunfall, Sturz oder Stoß. Die häufigsten Ursachen (>3/4 aller Fälle) für ein Schädel-Hirn-Trauma in Deutschland sind Stürze (>50%) sowie Verkehrsunfälle (>25%).

Nicht jedes Schädel-Hirn-Trauma führt zu einer posttraumatischen Epilepsie. Das Risiko für die Entwicklung einer PTE hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Schweregrad des Traumas: Schwerere Traumata mit längeren Bewusstlosigkeitsphasen, Hirnblutungen oder Schädelbrüchen erhöhen das Risiko. Schädel-Hirn-Traumata werden je nach Schweregrad eingeteilt. Die gebräuchlichste Einteilung richtet sich nach der sogenannten „Glasgow Coma Scale“. Die Skala umfasst die Untersuchung des aktiven Augenöffnens, der verbalen und der motorischen Reaktion des Patienten. Die kleinste Gesamtpunktzahl beträgt 3, die volle Punktzahl sind 15 Punkte.
  • Art des Traumas: Penetrierende Verletzungen (z.B. durch Schussverletzungen) sind mit einem höheren Risiko verbunden als stumpfe Traumata.
  • Alter des Patienten: Kinder und ältere Menschen sind anfälliger für die Entwicklung einer PTE.
  • Vorhandene neurologische Erkrankungen: Patienten mit bereits bestehenden neurologischen Erkrankungen haben ein erhöhtes Risiko.
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch: Alkohol- oder Drogenmissbrauch kann das Risiko erhöhen.

Pathophysiologie

Die genauen Mechanismen, die zur Entstehung einer PTE führen, sind noch nicht vollständig geklärt. Es wird jedoch angenommen, dass die folgenden Faktoren eine Rolle spielen:

  • Direkte Hirnschädigung: Das Trauma kann zu direkten Schäden an den Nervenzellen und ihren Verbindungen führen.
  • Narbenbildung: Die Reparaturprozesse im Gehirn können zur Bildung von Narbengewebe führen, das die normale neuronale Aktivität stört.
  • Entzündung: Entzündliche Prozesse im Gehirn können nach dem Trauma auftreten und zur Schädigung von Nervenzellen beitragen.
  • Veränderungen der Neurotransmitter: Das Trauma kann zu Veränderungen im Gleichgewicht der Neurotransmitter im Gehirn führen, was die Erregbarkeit der Nervenzellen beeinflusst.
  • Gefäßschäden: Hochgradige Verengungen an den großen Arterien verursachen Durchblutungsstörungen an den Rändern der durch die Arterien versorgten Hirnareale (sog. Gefäßverletzungen (sog. Gefäßentzündungen (sog. Gefäßmissbildungen (z.B.

Symptome

Das Hauptsymptom der posttraumatischen Epilepsie sind wiederholte epileptische Anfälle. Das Erscheinungsbild eines epileptischen Anfalls hängt von dem Ort der Entstehung ab. Über Minuten anhaltende Verlangsamung und Desorientiertheit im Anschluss an o.g.. Die Anfälle können verschiedene Formen annehmen, darunter:

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  • Fokale Anfälle: Diese Anfälle beginnen in einem bestimmten Bereich des Gehirns. Hierbei kann der Patient bei vollem Bewusstsein sein (einfach-fokale Anfälle). Bei gleichzeitigem Auftreten von Bewusstseinsstörungen bezeichnet man sie als komplex-fokale Anfälle.
  • Generalisierte Anfälle: Diese Anfälle betreffen das gesamte Gehirn. Primär generalisierte Anfälle entstehen bereits zu Beginn des Anfalls in beiden Hemisphären. Auch hier kann die klinische Symptomatik deutlich variieren.
  • Sekundär generalisierte Anfälle: Diese Anfälle beginnen fokal und breiten sich dann auf das gesamte Gehirn aus.

Die Anfälle können mit oder ohne Bewusstseinsverlust auftreten. Weitere Symptome, die während eines Anfalls auftreten können, sind:

  • Muskelzuckungen oder -krämpfe
  • Bewusstseinsverlust
  • Sprachstörungen
  • Verhaltensänderungen
  • Sensorische Störungen (z.B. Kribbeln, Taubheit, visuelle oder akustische Halluzinationen)

Diagnose

Die Diagnose der posttraumatischen Epilepsie basiert auf den folgenden Kriterien:

  • Anamnese: Eine detaillierte Anamnese des Schädel-Hirn-Traumas und der Anfallsgeschichte ist entscheidend. Entscheidend ist eine ausführliche Anamnese und Fremdanamnese (Einholen der Beobachtungen von Zeugen).
  • Neurologische Untersuchung: Eine neurologische Untersuchung kann Hinweise auf Hirnschäden geben.
  • Elektroenzephalographie (EEG): Das EEG misst die elektrische Aktivität des Gehirns und kann epileptiforme Entladungen aufzeigen. Die Elektroenzephalographie (EEG, Hirnstromkurve) kann ebenfalls wichtige Informationen zum Entstehungsort und Wiederholungsgefahr liefern.
  • Bildgebung des Gehirns: Eine hochauflösende Schnittbildgebung des Gehirns (idealerweise 3-Tesla MRT) sollte bei allen Patienten durchgeführt werden, bei denen der Verdacht auf einen epileptischen Anfall besteht. Die Bildgebung (Computertomographie) des Gehirns (CT, MRT) und evtl.. Eine Computertomographie des Kopfes erlaubt beispielsweise den Nachweis bzw. Ausschluss einer Blutung im Kopf oder einer Schädelfraktur. Eine Bildgebung des Kopfes ist immer notwendig bei mittelgradigem oder schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Bei leichtem Schädel-Hirn-Trauma wird die Anfertigung einer Bildgebung des Kopfes von weiteren Faktoren abhängig gemacht (z.B.

Es ist wichtig, andere Ursachen für die Anfälle auszuschließen, wie z.B. Stoffwechselstörungen, Infektionen oder andere neurologische Erkrankungen. Abgegrenzt wird ein "Gelegenheitsanfall" bei dem der Anfall das akute Symptom einer Hirnschädigung oder Stoffwechselstörung des Körpers ist (z.B. Alkoholentzug, Fieber, Blutzuckerentgleisungen). Laboruntersuchungen sind zur Abgrenzung epileptischer und nicht-epileptischer Anfälle sowie ggf. Bestimmung von Medikamentenspiegeln sinnvoll.

Differentialdiagnose

Aus neurologischer Sicht macht es zunächst Sinn, zwischen epileptischen und nichtepileptischen Anfällen zu differenzieren. Unter dem differenzialdiagnostischen Fokus dieses Kapitels würde es sich anbieten, die nichtepileptischen Anfälle nach ihren jeweiligen Leitsymptomen zu gruppieren (z. B. Ohnmachten, Schwindelformen, plötzliche Stürze usw.). Viele Anfallsformen können jedoch mehrere oder wechselnde Leitsymptome aufweisen, sodass diese Anfallsleiden gleich an mehreren Stellen des Kapitels abgehandelt werden müssten. Bei der Abklärung von Anfällen hat sich darüber hinaus ein hypothesenprüfendes Vorgehen bewährt: danach ist es zumeist möglich, aus den vorliegenden anamnestischen und klinischen Informationen eine Verdachtsdiagnose zu stellen, von der ausgehend dann sowohl weitere stützende Diagnostik als auch solche zum Ausschluss von Differenzialdiagnosen hergeleitet werden kann.

Die Anamnese zielt zunächst einmal darauf ab, eine möglichst genaue Beschreibung des aktuellen Anfalls und ggf. auch früher stattgehabter Anfälle entsprechend der oben aufgeführten Dimensionen zu bekommen. Der Patient und mögliche Anfallszeugen sollten dafür nacheinander interviewt werden. Dabei sollte der Patient (oder der Zeuge) erst einmal ausreichend Gelegenheit bekommen, seine Erinnerungen an das Anfallsgeschehen mit seinen eigenen Worten zu schildern, ohne dass der Untersucher schon gezielt nach bestimmten Kontextmerkmalen oder Symptomen fragt. So kann verhindert werden, dass wichtige Umstände, die der Patient vielleicht spontan berichtet hätte, im Rahmen eines zu früh begonnenen hypothesengeleiteten Vorgehens gar nicht erst zur Sprache kommen. Bei unpräzise erscheinenden oder mehrdeutigen Angaben darf natürlich nachgefragt werden („Sie konnten also nicht mehr richtig sehen. Können Sie mir das noch genauer beschreiben?“). Der zweite Durchgang der Eigen- oder Fremdanamnese sollte dann durch die gezielten Fragen des Untersuchers geprägt sein. Hier geht es jetzt darum, ein möglichst vollständiges und präzises Bild von der Semiologie und den anderen Anfallsbeschreibungsdimensionen sowie auch der prä- und postiktalen Phase zu erhalten. Es bietet sich hier an, in einer möglichst patientennahen Sprache systematisch die einzelnen neurologischen und psychischen Funktionsbereiche (s. Übersicht oben) abzuarbeiten. Die im zweiten Durchgang gewonnenen Informationen ermöglichen oft schon einen begründeten Verdacht. Aus der Perspektive dieser Verdachtsdiagnose können dann in einem dritten Durchgang noch ergänzende Angaben erfragt werden, sei es zur Stützung der Diagnose oder zum Ausschluss von Differenzialdiagnosen (z. B. beim Verdacht auf Panikattacken Fragen nach assoziiertem phobischem Vermeidungsverhalten). Zur obligatorischen Basisdiagnostik von Anfällen gehören neben der Anamnese die körperliche und die zumindest orientierende neurologische Untersuchung sowie ein 12-Kanal-EKG.

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Behandlung

Das Ziel der Behandlung der posttraumatischen Epilepsie ist es, die Anfälle zu kontrollieren und die Lebensqualität des Patienten zu verbessern. Die Behandlung umfasst in der Regel:

  • Antiepileptische Medikamente (AEDs): Dies sind die Hauptstütze der Behandlung. Es gibt verschiedene AEDs, die zur Verfügung stehen, und die Wahl des Medikaments hängt von der Art der Anfälle, dem Alter des Patienten, anderen medizinischen Bedingungen und möglichen Nebenwirkungen ab.
  • Chirurgie: In einigen Fällen kann eine Operation eine Option sein, insbesondere wenn die Anfälle auf einen bestimmten Bereich des Gehirns begrenzt sind. Stimulationsverfahren (z.B. N.
  • Vagusnervstimulation (VNS): Die VNS ist eine weitere Option für Patienten, bei denen Medikamente nicht ausreichend wirksam sind. Bei der VNS wird ein Gerät implantiert, das den Vagusnerv stimuliert.
  • Ketogene Diät: In einigen Fällen kann eine ketogene Diät, eine fettreiche, kohlenhydratarme Diät, helfen, die Anfälle zu kontrollieren.
  • Meiden von Auslösefaktoren: Meiden von Auslösefaktoren (z.B.

Prognose

Die Prognose der posttraumatischen Epilepsie ist variabel. Einige Patienten können mit Medikamenten anfallsfrei werden, während andere weiterhin Anfälle haben, trotz Behandlung. Die Prognose hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Schweregrad des Traumas
  • Zeitpunkt des ersten Anfalls nach dem Trauma
  • Art der Anfälle
  • Ansprechen auf die Behandlung
  • Vorhandene Begleiterkrankungen

Komorbiditäten

Patienten mit posttraumatischer Epilepsie haben ein erhöhtes Risiko für andere gesundheitliche Probleme, darunter:

  • Kognitive Beeinträchtigungen: Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme sind häufig. Für Konzentrationsprobleme und verkrampft sein (Muskulatur) gibt es sehr sehr viele Ursachen. Viele Autisten leiden unter Konzentrationsproblemen und eingeschränkten exekutiven Funktionen und das ganz ohne Epilepsie.
  • Psychische Erkrankungen: Depressionen, Angststörungen und posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind häufige Begleiterkrankungen. Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) tritt als eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes auf.
  • Schlafstörungen
  • Kopfschmerzen
  • Schwindel

Prävention

Nicht alle Fälle von posttraumatischer Epilepsie können verhindert werden. Es gibt jedoch Maßnahmen, die ergriffen werden können, um das Risiko zu verringern:

  • Schutzhelme tragen: Beim Fahrradfahren, Motorradfahren, Skifahren, Snowboarden und anderen Sportarten sollten Schutzhelme getragen werden.
  • Sicherheitsgurte anlegen: Im Auto sollten immer Sicherheitsgurte angelegt werden.
  • Sturzprävention: Maßnahmen zur Sturzprävention, insbesondere bei älteren Menschen, können das Risiko eines SHT verringern.
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch vermeiden: Alkohol- und Drogenmissbrauch können das Risiko eines SHT erhöhen.

Auswirkungen von Abschiebungen auf traumatisierte Flüchtlinge

Im Asylverfahren sollen krankheitsbezogene Gefahren, die mit einer möglichen Abschiebung einhergehen, geprüft werden. Doch der Nachweis einer psychischen Erkrankung wird erheblich erschwert. Krieg, Folter, Vergewaltigung: Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, haben in ihrer Heimat und auf der Flucht oft Gewalt erlitten. Neben körperlichen Leiden können Erkrankungen wie posttraumatische Belastungsstörungen bis hin zu Suizidgefahr die Folge sein. Immer wieder werden sogar traumatisierte Menschen abgeschoben, obwohl ihnen in ihren Herkunftsländern eine wesentliche Verschlechterung ihres Zustands bis hin zu einer Retraumatisierung droht. Eigentlich besteht nach Paragraph 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis, wenn eine Abschiebung Leib oder Leben erheblich gefährdet, dies wird im Asylverfahren durch das BAMF geprüft. Und krankheitsbezogene Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, werden von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Rahmen des Paragraphen 60a Abs.

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Ein Problem: Im Paragraphen § 60a Abs. 2c) Aufenthaltsgesetz ist eine gesetzliche Vermutung verankert, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Dadurch werden Betroffene gezwungen, sich um psychiatrische Bescheinigungen zu bemühen. Aber Psychiater*innen haben dafür in der Praxis in aller Regel keine Kapazitäten. Zudem werden hohe inhaltliche Anforderungen an die Bescheinigung gestellt. Durch diese überhöhten Anforderungen wird den Betroffenen die Beweislast auferlegt, dass bei ihnen ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt. Damit wird der Amtsermittlungsgrundsatz unterlaufen, wonach in der Regel die Behörde entscheidungserhebliche Tatsachen aufzuklären hat. Dies wird der Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit, die aus dem Grundgesetz resultiert (Artikel 2 Ab 2 S. Geflüchtete und Überlebende von Krieg, Folter und Flucht haben ein Recht auf Schutz und Sicherheit. Dazu gehört auch, dass die gesundheitliche und psychosoziale Versorgung sichergestellt wird.

Daher sollte allen Menschen unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt und bundesweit allen Geflüchteten von Anfang an eine vollwertige Krankenversicherungskarte ausgestellt werden. Bei der psychosozialen Versorgung traumatisierter Geflüchteter haben sich in Deutschland seit Jahrzehnten die Psychosozialen Zentren bewährt, indem sie die spezielle Versorgung für Überlebende von Krieg und Folter im Wesentlichen übernehmen. Gleichzeitig ist ihre Finanzierung bis heute nicht ausreichend und nicht nachhaltig gesichert. Dies führt dazu, dass viele Geflüchtete wochen- und monatelang keine psychosoziale Unterstützung erfahren bzw. auf einen Therapieplatz warten. Teilweise bleibt ihnen Unterstützung in ihrer Not ganz versagt. Zudem gibt es in Deutschland für geflüchtete Menschen bislang keinen Anspruch auf Sprachmittlerinnen, die sie bei der Behandlung durch Ärztinnen oder Psychotherapeutinnen unterstützen. Das führt oft zu Missverständnissen oder sogar Fehlbehandlungen, die mitunter lebensgefährlich werden können. Schwere Erkrankungen werden nicht ausreichend im Asyl- und Aufenthaltsverfahren berücksichtigt. Zum einen verbleibt vielen Betroffenen keine Zeit zur Beibringung von ärztlichen Attesten bei der Asylanhörung. Seit dem Asylpaket II und dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz sind die Anforderungen an Atteste kaum noch erfüllbar. Hierdurch wurden circa zwei Drittel der Fachkräfte ausgeschlossen, die davor Stellungnahmen ausstellen konnten. Für den Ausschluss der Expertise psychologischer Psychotherapeutinnen besteht kein sachlicher Grund: Sie sind aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung zur Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen befähigt und berechtigt. Besondere Schutzbedarfe müssen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren eine stärkere Berücksichtigung erlangen. Zunächst müssen sie jedoch identifiziert werden können. Aus diesem Grund ist eine angemessene Zeit zwischen Asylgesuch und Asylanhörung und die Streichung der § 60 Abs. 7 S. 2 ff. und § 60a Abs.

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