Reha-Absage bei chronischer Migräne: Alternativen und Handlungsmöglichkeiten

Chronische Migräne kann eine erhebliche Belastung darstellen und die Lebensqualität stark beeinträchtigen. Viele Betroffene suchen nach Möglichkeiten, ihre Beschwerden zu lindern und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Eine Rehabilitation (Reha) kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Was aber tun, wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird? Welche Alternativen gibt es und welche Rechte haben Betroffene? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Situation und zeigt Handlungsmöglichkeiten auf.

Chronische Erkrankungen und Behinderung in Deutschland

Fast jeder vierte Mensch in Deutschland hat eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung oder lebt mit einer chronischen Krankheit, die im Alltag seit längerer Zeit zu erheblichen Einschränkungen führt. Ende 2021 waren dies rund 7,8 Millionen Menschen, das heißt 9,4 Prozent der gesamten Bevölkerung. Dies sind aber nur Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt wurde. Daneben leben viele Menschen mit einer chronischen Krankheit, etwa HIV, Diabetes oder Multiple Sklerose. In einer Umfrage der Forschungsgruppe Wahlen gaben im Jahr 2021 rund 45 Prozent der Befragten an, eine oder mehrere lang andauernde Erkrankungen zu haben, die regelmäßig behandelt werden muss bzw. müssen. Zu chronischen Erkrankungen gehören auch psychische Erkrankungen.

Das Sozialrecht spricht von Menschen mit Behinderungen, wenn die körperliche, seelische oder geistige Verfassung eines Menschen oder sein Sinneszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, sodass eine Person in Wechselwirkung mit bestehenden Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert sein könnte (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) wird anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vom Versorgungsamt festgelegt.

Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch die Möglichkeit erhalten soll, sich umfassend und gleichberechtigt an der Gesellschaft zu beteiligen. Die Teilhabe darf nicht von Faktoren wie individuellen Fähigkeiten, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Alter abhängen. Vielfalt wird als normal vorausgesetzt.

Als politischer Begriff kam Inklusion erstmals in den 70er Jahren in den USA durch eine Bürgerrechtsbewegung auf. Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen forderten die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Seit der UNESCO-Weltkonferenz 1994 wird Inklusion weltweit vor allem im Bildungsbereich thematisiert. Die Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2006 markierte international einen Wandel, aber gewissermaßen auch einen Konflikt. Zuvor dominierten Fürsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen in Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Diese Maßnahmen wurden nun in Frage gestellt und teilweise durch das Ziel der Inklusion und der Förderung selbstbestimmter Teilhabe ersetzt.

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Rechtliche Grundlagen und Diskriminierungsschutz

Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Das steht in Artikel 3 Satz 2 des Grundgesetzes, dass das Verhältnis zwischen Bürger*innen und dem Staat regelt. Das Allgemeine Gleichebhandlungsgesetz verbietet Diskriminierung am Arbeitsplatz und bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens aufgrund einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität. Nachteilsausgleiche sind vor allem im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert. Sie haben das Ziel, die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) von 2017 stellt eine Reformierung des SGB IX dar und ist an die UN-Behindertenrechtskonvention angelehnt. Seit Mai 2002 gilt außerdem das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG). Das Gesetz gilt in erster Linie für Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes. Es stärkt zudem Verbände bei der Durchsetzung der Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden.

Chronische Migräne als Behinderung

Unter bestimmten Voraussetzungen können chronische Krankheiten als eine Behinderung anerkannt werden. Das geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-335/11 und C-337/11) aus dem Jahr 2013 zurück und soll die Betroffenen vor Diskriminierungen wegen ihres Gesundheitszustands schützen. In seiner Einschätzung kam das Gericht zu dem Schluss, dass „… eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallen kann, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist …

Chronische Krankheiten sind unveränderbare Persönlichkeitsmerkmale, unterliegen dem Schutz des AGG aber nur dann, wenn sie auch als Behinderung gelten. Die Krankheit als solches ist kein Diskriminierungsgrund nach dem AGG. Die derzeitige Rechtsprechung tut sich schwer mit einer eindeutigen Regelung und nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen chronischer Krankheit und Behinderung. Chronische Krankheiten sind nicht ausdrücklich als Bestandteil des Behinderungsbegriffs gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz und § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anerkannt.

Grad der Behinderung bei Migräne

Wer unter chronischer Migräne leidet, kann unter Umständen einen Grad der Behinderung beantragen. Die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) hängt maßgeblich davon ab, wie häufig und in welcher Schwere die Migräne auftritt. Ohne weitere Erkrankungen wird ein GdB normalerweise nur bei chronischer Migräne mit mindestens mittleren Verläufen erteilt. Die Kriterien sind jedoch sehr streng und hängen stark vom jeweiligen Sachbearbeiter ab. Nur selten wird alleine für Migräne ein Behindertengrad über 40 erteilt. Für einen höheren Grad ab 50 muss eine sehr schwere Form der Migräne vorliegen, die auch durch viele verschiedene Therapieansätze nicht gelindert werden konnte.

Beim Antrag sollte man unbedingt auch weitere vorliegende Diagnosen mit angeben, sofern diese bestehen. Ab einem GdB von 50 erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Darin können unter Umständen bestimmte Merkzeichen eingetragen werden, die gewisse Privilegien einräumen.

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Vorteile und Nachteile eines Behindertengrads bei Migräne

Wer unter einer chronischen Migräne mit häufigen und/oder schweren Anfällen leidet, kann zumindest mal versuchen, einen GdB zu erhalten. Ab einem GdB von 50, der bei einer schweren Migräne erreicht werden kann erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Neben dem Steuervorteil gibt es noch 5 Tage mehr Urlaub für Erwerbstätige, 2 Jahre früherer Renteneintritt, vergünstigte Eintrittspreise für öffentliche Einrichtungen etc. Bei einem GdB ab 30 kann man einen Antrag stellen, dass man dem GdB ab 50 gleichgestellt wird. Das bringt vor allem angestellten Arbeitnehmern einige Vorteile, wie z. B. erhöhten Kündigungsschutz.

Nachteile kann es z. B. beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung geben, bei dem man seinen gesundheitlichen Status in der Regel angeben muss. Gegenüber einem (potenziellen) Arbeitgeber ist man nicht verpflichtet, einen vorliegenden oder neu erteilten GdB anzugeben. Das gilt jedoch nur dann, wenn die angedachte Arbeit gefahrlos bewältigt werden kann. Bei Migräne könnte dieser Umstand z. B. gefährdet sein, wenn dauerhaft Medikamente eingenommen werden, die das Führen schwerer Maschinen ausschließen.

Ablehnung der Reha: Was tun?

Wird ein Reha-Antrag abgelehnt, ist das zunächst enttäuschend. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass abgelehnte Rehabilitationen nach einem Widerspruch sehr oft doch noch genehmigt werden.

Gründe für eine Ablehnung

Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung sind:

  • Der Kostenträger sieht eine andere Maßnahme als geeigneter an - z.B. eine rein ambulante Behandlung oder auch eine Akutbehandlung im Krankenhaus.
  • Fehlende Reha-Fähigkeit: Der Kostenträger erwartet also keine Verbesserung Ihrer Gesundheit durch die Reha-Maßnahme.
  • Wartezeit: Es sind weniger als 4 Jahre seit der letzten Rehabilitation vergangen.

Widerspruch einlegen: So geht's

Mit dem Ablehnungs-Bescheid erfolgt immer auch eine Begründung für die Ablehnung. Mit Ihrem Widerspruch sollten Sie explizit auf diese Begründung eingehen und dagegen argumentieren.

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  1. Rücksprache mit Ihrem Arzt: Besprechen Sie den Ablehnungs-Bescheid und die Begründung mit Ihrem Arzt. Dieser kann beurteilen, ob und wie die Begründung entkräftet werden kann.
  2. Stellungnahme und Attest: Erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt eine Stellungnahme, die auf die Ablehnungsgründe eingeht. Ihr Arzt kann Ihnen zudem ein Attest ausstellen, das Ihre Reha-Fähigkeit wie die Reha-Notwendigkeit unter Berücksichtigung des Ablehnungsgrundes bestätigt.
  3. Widerspruchsschreiben: Erstellen Sie ein Widerspruchsschreiben und senden dieses gemeinsam mit dem ärztlichen Attest an den Kostenträger.
  4. Frist beachten: Beachten Sie die Frist zum Einlegen des Widerspruchs. In den meisten Fällen gewähren die Kostenträger eine Frist von 4 Wochen, um Widerspruch einzulegen. Die genaue Frist entnehmen Sie Ihrem Ablehnungs-Bescheid. Es kann natürlich vorkommen, dass Sie nicht innerhalb der 4 Wochen einen Termin bei Ihrem Arzt bekommen und die medizinische Begründung entsprechend nicht vorbereiten können. In diesem Fall legen Sie zunächst Widerspruch gegen den Ablehnungs-Bescheid zur Fristwahrung ein und geben an, das medizinische Attest nachzureichen.
  5. Gegebenenfalls klagen: Bei erneuter Ablehnung des Reha-Antrags können Sie vor dem Sozialgericht Klage einreichen. Die Frist zur Einreichung der Klage liegt erneut bei 4 Wochen nach Eingang des Widerspruchsbescheids. Eine kostenlose Hilfsberatung erhalten Sie vom Arbeitskreis Gesundheit e.V.

Argumente gegen die Ablehnung der Reha

Es gibt einige typische Begründungen, Ihren Reha-Antrag abzulehnen, die immer wieder vonseiten der Kostenträger vorgebracht werden. Hier finden Sie Argumentationshilfen, diese zu entkräften.

  • "Ambulante oder akute Maßnahmen sind besser geeignet." Der Kostenträger ist der Ansicht, dass Ihre Gesundheit auch mit einer ambulanten Behandlung soweit wiederhergestellt werden kann, damit Sie wieder erwerbsfähig sind oder am sozialen Leben teilhaben können. Oder der Kostenträger argumentiert, dass eine Akutbehandlung im Krankenhaus der bessere Weg sei. In beiden Fällen gilt es, in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt darzulegen, dass nur eine Reha zum gewünschten Erfolg führt. So könnten etwa alle infrage kommenden ambulanten Maßnahmen bereits durchgeführt worden sein und die Erkrankung trotzdem fortbestehen. Das gleiche gilt für Akutbehandlungen. Zudem könnte der Fall sein, dass akute Maßnahmen das Problem immer nur kurzfristig lösen, die Beschwerden aber regelmäßig wiederkehren.
  • "Die Reha führt zu keiner Verbesserung." Der Kostenträger argumentiert, dass eine Reha keine deutliche Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes erwarten lässt. Auch hier kommt es auf die medizinischen Argumente Ihres Arztes an. Er könnte etwa aufzeigen, dass bei Patienten mit der gleichen Indikation ein Reha-Aufenthalt zur Heilung führte.
  • "Die Wartezeit von 4 Jahren ist noch nicht vorüber." Grundsätzlich werden Reha-Maßnahmen abgelehnt, wenn seit der letzten Reha weniger als vier Jahre vergangen sind. Das ist jedoch nicht immer gerechtfertigt. Im Widerspruch könnten Sie etwa darlegen, dass es sich nicht um die gleiche Erkrankung wie bei der letzten Reha handelt und Sie daher eine zusätzliche Therapie benötigen. Oder es ist tatsächlich medizinisch notwendig, bereits jetzt wieder in Reha zu gehen, da sich Ihr Zustand wieder stark verschlimmert hat und bei weiterem Warten Ihre Erwerbsfähigkeit bzw. Teilnahme am sozialen Leben gefährdet ist. Um dies zu untermauern, sind dem Widerspruch ausführliche Befunde von Fachärzten beizufügen.

Alternativen zur Reha

Auch wenn eine Reha abgelehnt wurde oder nicht in Frage kommt, gibt es verschiedene Alternativen, um die Beschwerden der chronischen Migräne zu lindern und die Lebensqualität zu verbessern.

Medikamentöse Therapie

Für die akute Therapie bei einer Attacke werden Migränemedikamente mit verschiedenen Wirkstoffen empfohlen. Generell gilt: Halte dich an die empfohlene Dosis. Oftmals scheitert die Migräne-Behandlung daran, dass die Medikamente unterdosiert werden. Im Umkehrschluss ist aber auch dringend davon abzuraten, zu viele Medikamente einzunehmen (nach dem Motto „Viel hilft viel“), da man durch einen Übergebrauch an Schmerzmitteln riskiert, einen Dauerkopfschmerz zu entwickeln.

  • leichte bis mittlere Schmerzen: Hier eignen sich Migräneschmerzmittel aus der Gruppe der NSAR (nicht-steroidale Antirheumatika).
  • mittlere bis starke Schmerzen: Triptane sind spezielle Migränemedikamente, die ihre Wirkung auf mehreren Wegen entfalten.
  • Übelkeit und Brechreiz: Antiemetika lindern die bekannten Begleitsymptome bei Migräne.

Wichtig: Schmerzmittel und Triptane können bei häufigem Gebrauch Kopfschmerzen auslösen. Damit dieser Teufelskreis gar nicht erst entsteht, achte auf eine wohldosierte und nicht zu häufige Einnahme.

Zusätzlich stehen verschiedene Medikamente zur Auswahl, die vorbeugend gegen Migräne eingenommen werden können. Die meisten davon werden eigentlich bei anderen Erkrankungen eingesetzt, ihre Wirkung gegen Migräne wurde zufällig entdeckt. Dazu gehören beispielsweise Antidepressiva oder Betablocker. Eine neuartige und gezielte Migräneprophylaxe ist eine Antikörpertherapie: Dazu injiziert der Arzt oder der Patient sich selbst einmal monatlich den Wirkstoff unter die Haut. Dieser greift in den Prozess der Schmerzentstehung ein.

Nicht-medikamentöse Therapieansätze

Wer Migräne natürlich behandeln und ihr vorbeugen möchte, kann aus verschiedenen Maßnahmen wählen.

  • Ausdauersport: Regelmäßiger Ausdauersport, zum Beispiel Joggen, Radfahren, Walken oder Schwimmen, kann die Häufigkeit und Schwere der Migräneanfälle reduzieren.
  • Entspannungsübungen: Entspannungsübungen bei chronischen Schmerzen, zum Beispiel autogenes Training oder progressive Muskelentspannung, können helfen, Stress abzubauen und die Schmerzschwelle zu erhöhen.
  • Stresstraining: Stresstraining kann helfen, Stressfaktoren zu managen - zum Beispiel mithilfe des kostenlosen AOK-Programms „Stress im Griff“.
  • Kognitive Verhaltenstherapie: In der kognitiven Verhaltenstherapie lernt man zum Beispiel Strategien zur Schmerzbewältigung.
  • Kopfschmerztagebuch: Das Führen eines Kopfschmerztagebuchs kann helfen, die eigenen Migräne-Trigger zu erkennen und zu meiden.

Umstritten sind dagegen Prophylaxe-Maßnahmen aus der Homöopathie, Naturheilkunde und Traditionellen Chinesischen Medizin - hier fehlt es bislang an wissenschaftlichen Belegen.

Multimodale Therapie

Am besten findet man heraus, welche Migräne-Behandlung einem hilft, indem man gemeinsam mit seinem Arzt verschiedene Therapiemethoden kombiniert und eng aufeinander abstimmt - wie bei der multimodalen Therapie. Neben den bereits zugelassenen Wirkstoffen werden ständig neue Medikamente entwickelt. Auch die Forschung an bereits im Markt erhältlichen Medikamenten wird häufig fortgeführt, um diese weiterzuentwickeln.

Spezialisierte Kliniken und Zentren

Für Menschen mit chronischer Migräne gibt es spezialisierte Kliniken und Zentren, die eine umfassende Diagnostik und Therapie anbieten. Einige Beispiele sind:

  • Neurologisch-verhaltensmedizinische Schmerzklinik Kiel
  • Migräne- und Kopfschmerzklinik Königstein
  • Hardtwaldklinik Bad Zwesten

Diese Kliniken bieten oft eine multimodale Therapie an, die verschiedene Behandlungsansätze kombiniert.

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