Rehabilitation nach Schlaganfall: Anspruch, Voraussetzungen und Verfahren

Ein Schlaganfall ist ein einschneidendes Ereignis, das oft langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit und Lebensqualität der Betroffenen hat. Die Rehabilitation spielt eine entscheidende Rolle bei der Wiederherstellung von Funktionen und der Verbesserung der Lebensqualität nach einem Schlaganfall. Dieser Artikel beleuchtet den Anspruch auf Rehabilitation nach einem Schlaganfall in Deutschland, die Voraussetzungen für die Genehmigung, das Antragsverfahren und weitere wichtige Aspekte.

Rechtlicher Anspruch auf Rehabilitation

Gemäß § 4 des Sozialgesetzbuchs I haben alle Mitglieder der Sozialversicherung einen Anspruch auf Rehabilitation. Dieser Anspruch umfasst notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Das bedeutet konkret: Jeder, der von einem Schlaganfall betroffen ist und unter potenziell dauerhaften Einschränkungen leidet, hat grundsätzlich das Recht, eine Rehabilitation zu beantragen. Dies gilt auch bei chronischen Erkrankungen oder Belastungen, die zu dauerhaften Gesundheitsschäden führen können.

Weitere rechtliche Grundlagen

Neben dem grundlegenden Anspruch gibt es weitere wichtige rechtliche Aspekte, die bei der Beantragung einer Rehabilitation relevant sind:

  • Wunsch- und Wahlrecht: Patienten haben das Recht, eine Reha-Klinik ihrer Wahl zu wählen, sofern diese für die Behandlung der spezifischen Erkrankung geeignet ist und einen Versorgungsvertrag mit dem zuständigen Rehabilitationsträger hat.
  • Widerspruchsrecht: Wird der Reha-Antrag oder die Wahl der Wunschklinik abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitation

Der Anspruch auf Rehabilitation ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

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  1. Medizinische Notwendigkeit (Rehabilitationsbedürftigkeit): Es muss eine medizinische Notwendigkeit für die Rehabilitation bestehen, d.h. die Reha muss dazu beitragen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Patienten zu verbessern oder wiederherzustellen.
  2. Rehabilitationsfähigkeit: Der Patient muss in der Lage sein, aktiv an den Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Dies setzt eine gewisse körperliche und geistige Belastbarkeit voraus.
  3. Positive Gesundheitsprognose: Die Ziele der Rehabilitation müssen in einem realistischen Zeitrahmen erreichbar sein. Es muss also eine realistische Chance bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten durch die Reha verbessert.
  4. Genehmigung durch den Kostenträger: Der zuständige Kostenträger (z.B. Rentenversicherung, Krankenkasse) muss die Rehabilitation genehmigen.
  5. Ggf. erhebliche oder teilweise Gefährdung der Erwerbsfähigkeit: In bestimmten Fällen, insbesondere wenn die Rentenversicherung Kostenträger ist, muss die Erwerbsfähigkeit des Patienten erheblich oder teilweise gefährdet sein.

Wie mache ich meinen Anspruch auf Reha geltend?

Der Weg zur Rehabilitation kann je nach Art der Maßnahme variieren. Die schnellste und oft einfachste Form ist die Anschlussheilbehandlung (AHB).

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Die AHB erfolgt direkt, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Da sie unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließt, entfallen lange Wartezeiten und die Behandlungen können nahtlos fortgesetzt werden.

  • Die AHB ist eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
  • Das Krankenhaus stellt fest, ob eine AHB erforderlich ist.
  • Es müssen bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein.
  • Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen.
  • Die AHB dauert in der Regel drei Wochen und beinhaltet Diagnostik, Aufklärung, Information und die Entwicklung von Therapiezielen.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen.
  • Patienten müssen sich an den Kosten beteiligen, sofern sie eine stationäre Leistung in Anspruch nehmen (max. 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr).
  • Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts für die Zeit der Rehabilitation (in der Regel 6 Wochen).

Heilverfahren

Wenn Sie ein Heilverfahren beantragen möchten, sollten Sie zunächst mit Ihrem Arzt oder Therapeuten über die geplante Reha-Maßnahme sprechen und gemeinsam Ihren Rehabedarf festlegen. Ihr Arzt kann Sie auch bei der Antragstellung unterstützen.

Antragstellung

  • Den Antrag auf Rehabilitation müssen Sie als Patient selbst stellen.
  • Antragsformulare erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, den Krankenkassen und Versicherungsämtern.
  • Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. In diesem Fall erhalten Sie vom Rehabilitationsträger die entsprechenden Formulare, die Sie ausfüllen und zurückschicken müssen.
  • Bei einer Anschlussheilbehandlung hilft in der Regel der Sozialdienst des Krankenhauses bei der Antragsstellung.

Ärztliche Unterstützung

  • Haus-, Fach- oder Betriebsärzte sind die ersten Ansprechpartner.
  • Sie können abklären, ob die Voraussetzungen für eine Reha vorliegen und ob eine ambulante oder stationäre Reha sinnvoll ist.
  • Fügen Sie dem Reha-Antrag einen Befundbericht Ihres Arztes bei. Je besser und ausführlicher die medizinische Notwendigkeit begründet und dokumentiert ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Reha genehmigt wird.
  • Unterstützen Sie Ihren Arzt, indem Sie die notwendigen Angaben machen und Ihre Einschränkungen im Alltag beschreiben.
  • Legen Sie den Schwerpunkt auf eine bestimmte Diagnose und deren Reha-Ziel.

Selbstauskunftsbogen

  • Füllen Sie den Selbstauskunftsbogen sorgfältig aus.
  • Legen Sie ausführlich dar, warum die Reha aus Ihrer Sicht notwendig ist, welche Erwartungen Sie daran haben und dass Sie motiviert sind, Ihren Anteil zum Gelingen der Reha beizutragen.

Wer bezahlt die Reha?

Grundsätzlich haben alle Versicherten gesetzlicher Krankenkassen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen jedoch nur, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Andere Kostenträger können sein:

  • Rentenversicherung: In der Regel zuständig, wenn Sie erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
  • Unfallversicherung: Zuständig bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen.
  • Pflegeversicherung: Kann in bestimmten Fällen zuständig sein.
  • Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung, Jugendamt oder Sozialhilfeträger: Können ebenfalls in Betracht kommen.

Wichtig: Wenn Sie den Reha-Antrag beim falschen Kostenträger einreichen, wird dieser nicht abgelehnt. Der Kostenträger ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.

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Private Krankenversicherung

Wer privat krankenversichert ist und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, hat in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Reha. Ob eine Reha-Maßnahme von der privaten Krankenversicherung übernommen wird, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Wahl der Reha-Klinik

Sie haben das Recht, Wünsche und Anforderungen an die Reha zu formulieren, z.B. bezüglich des Ortes und des Beginns der Reha. Ihre persönliche Lebenssituation, Ihr Alter, Ihr Geschlecht, Ihre Familie sowie Ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sollen berücksichtigt werden.

Einschränkungen:

  • Die gewählte Einrichtung muss geeignet sein, Ihre Erkrankung zu behandeln.
  • Sie muss mit dem Rehabilitationsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben.

Wenn die von Ihnen gewählte Einrichtung teurer ist als eine vergleichbare Einrichtung Ihres Reha-Trägers, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.

Zuzahlungen

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und über 18 Jahre alt sind, müssen Sie bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen in der Regel 10 Euro pro Tag zuzahlen. Bei einer Anschlussheilbehandlung sowie bei einigen Krankheitsbildern, deren Behandlung länger dauert als die üblichen drei Reha-Wochen, ist die Zuzahlung auf 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Wenn die Deutsche Rentenversicherung die Reha zahlt, müssen Sie bei ambulanten Reha-Leistungen nichts zuzahlen. Bei stationären Leistungen richtet sich die Höhe der Zuzahlungen nach Ihrem Einkommen (0 bis 10 Euro pro Tag).

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Die Belastungsgrenze für alle Zuzahlungen (auch für Medikamente oder Heilmittel) beträgt bei gesetzlich Versicherten pro Kalenderjahr zwei Prozent der Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken ein Prozent.

Reha abgelehnt - Was tun?

Wenn die Rentenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Reha ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung schriftlich Widerspruch einlegen.

Empfehlungen:

  • Prüfen Sie den Ablehnungsgrund.
  • Reichen Sie gut begründete Stellungnahmen Ihrer behandelnden Ärzte ein.

Wenn der Kostenträger die Reha auch nach dem Widerspruch nicht genehmigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei, dauert aber in der Regel lange.

Besonderheiten bei pflegenden Angehörigen

Pflegende Angehörige sind häufig besonders belastet und haben aufgrund ihrer familiären Situation oft keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Daher können pflegende Angehörige eine stationäre Reha in Anspruch nehmen, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Reha ausreichen würde.

Die pflegebedürftige Person kann während des Reha-Aufenthaltes in der Reha-Einrichtung betreut werden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Krankenkasse und die Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Reha-Aufenthaltes absprechen und koordinieren.

Bei erwerbstätigen pflegenden Angehörigen ist die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin der Träger der Reha-Leistungen.

Dauer bis zur Bewilligung des Reha-Antrags

Das Gesetz sieht eine Frist von drei Wochen für die Ablehnung oder Bewilligung Ihres Reha-Antrages vor (§ 14 SGB IX). Wenn der Reha-Antrag an den falschen Träger gegeben wurde, werden zwei weitere Wochen für die Weiterleitung eingeräumt. Wenn ein Gutachter hinzugezogen wird, um über die Bewilligung des Reha-Antrages zu entscheiden, verlängert sich die Dauer bis zur Bewilligung, allerdings gibt es hier keine feste Vorgabe über die Dauer.

Seit dem 01.07.2022 gibt es eine Regelung, die eine schnellere Bewilligung Ihres Reha-Antrages möglich macht. Das liegt daran, dass die Krankenkassen seit Juli 2022 unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr einzeln prüfen, ob eine Reha medizinisch notwendig ist.

Ausbleibende Prüfung der medizinischen Notwendigkeit

  • Personen über 70 Jahre: Wenn Sie über 70 Jahre alt sind und eine geriatrische Reha in Anspruch nehmen, reicht es aus, wenn ein Arzt unter vorgegebenen Kriterien bestätigt, dass die medizinische Notwendigkeit besteht.
  • Anschlussheilbehandlung: Bei einer Anschlussheilbehandlung prüft die gesetzliche Krankenkasse bei bestimmten Erkrankungen nicht, ob die Reha medizinisch notwendig ist. Beispiele für Erkrankungen, bei denen die Krankenkasse nicht gesondert prüft, sind Krebserkrankungen, die Transplantation von Organen oder bestimmte Erkrankungen des Herzens.

Wartezeit nach der Bewilligung

In der Regel müssen Sie nach der Bewilligung mit einer Reha-Wartezeit von drei bis acht Wochen rechnen. Es gibt aber auch ein Eilverfahren, bei dem die Reha-Wartezeit nach der Bewilligung unter der durchschnittlichen Wartezeit auf den Beginn der Rehabilitation liegt.

Neurologische Rehabilitation nach Schlaganfall

Die neurologische Rehabilitation ist eine spezielle Form der Rehabilitation, die sich auf die Behandlung von neurologischen Erkrankungen wie Schlaganfall konzentriert. Ziel ist es, die durch den Schlaganfall verursachten Schäden zu minimieren und die verlorengegangenen Funktionen wiederherzustellen.

Frührehabilitation

Die Frührehabilitation beginnt idealerweise so früh wie möglich nach dem Schlaganfall. Ziel ist es, die körperlichen Funktionen wiederherzustellen und Folgeschäden zu verringern. Viele Reha-Maßnahmen werden heute bereits ambulant, aber auch in stationären geriatrischen oder neurologischen Reha-Kliniken angeboten.

Maßnahmen und Therapien

Je nach Bedarf und Ausmaß der verbliebenen Schäden können verschiedene Maßnahmen und Therapien zur Anwendung kommen, die ärztlich verordnet werden können:

  • Physiotherapie: Zur Verbesserung der Beweglichkeit, Kraft und Koordination.
  • Ergotherapie: Zur Verbesserung der Alltagskompetenzen und der Handlungsfähigkeit.
  • Logopädie: Zur Behandlung von Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen.
  • Neuropsychologie: Zur Behandlung von kognitiven Beeinträchtigungen wie Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen.
  • Psychologische Betreuung: Zur Unterstützung bei der Verarbeitung des Schlaganfalls und zur Bewältigung psychischer Belastungen.

Hilfsmittel

Je nach Bedarf kann Ihnen Ihr Arzt auch geeignete Hilfsmittel verschreiben, die Ihren Alltag erleichtern.

Geduld und Unterstützung

Schlaganfall-Patienten müssen auf jeden Fall eine Menge Geduld aufbringen. Viele Betroffene müssen das Gehen und Sprechen wieder neu lernen und das dauert einfach seine Zeit. Es ist wichtig, dass Sie sich von Ihrem Umfeld unterstützen lassen und offen über Ihre Herausforderungen sprechen.

Dauer der Rehabilitation

Wie lange der Reha-Aufenthalt nach einem Schlaganfall dauert, richtet sich nach mehreren Faktoren, wie z.B. der Schwere des Schlaganfalls, dem Ausmaß der Schäden und dem individuellen Fortschritt des Patienten.

Kostenträger

Welcher Kostenträger für die Rehabilitation nach einem Schlaganfall zuständig ist, richtet sich nach bestimmten Faktoren im Einzelfall. In der Regel ist die Rentenversicherung zuständig, wenn der Patient erwerbstätig ist. In anderen Fällen kann die Krankenkasse oder die Unfallversicherung zuständig sein.

Nachsorge

Nach einem Reha-Aufenthalt erfolgt die Schlaganfall-Nachsorge durch einen Neurologen. Gemeinsam mit dem behandelnden Hausarzt wird unter Umständen auch der Lebensstil angepasst, z.B. die Ernährung umgestellt oder mehr körperliche Aktivität in den Alltag gebracht.

Weitere wichtige Aspekte

  • Schlaganfall-Selbsthilfegruppen: Können sowohl für Schlaganfall-Patienten selbst als auch für deren Angehörige eine große Unterstützung sein, um mit den Folgen und Auswirkungen eines Schlaganfalls zu leben.
  • Ernährung: Eine gesunde Ernährung kann eine gute Prävention sein, um einen weiteren Schlaganfall zu verhindern. Orientieren Sie sich an den Grundregeln der „mediterranen Diät“: Eine Mischkost aus viel Obst und Gemüse, Olivenöl, Fisch sowie wenig rotem Fleisch.
  • Schluckstörungen: Ein Schlaganfall führt bei etwa der Hälfte der Betroffenen zu einer akuten Schluckstörung. Ein gestörter Schluckreflex muss immer behandelt werden, um Mangelernährung und das Eindringen von Nahrungsresten in die Lunge zu verhindern.
  • Fahrtüchtigkeit: Ob Sie nach einem Schlaganfall wieder Auto fahren können, sollten Sie zunächst mit Ihrem Arzt besprechen. Zur Überprüfung Ihrer Eignung können Sie sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihrer Kommune melden.
  • Flugreisen: Sofern Personen mobil sind und der zuständige Arzt die Erlaubnis gegeben hat, dürfen sie nach einem Schlaganfall fliegen.

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