Ein Schlaganfall kann das Leben eines Menschen grundlegend verändern und weitreichende Folgen haben. Umso wichtiger ist eine umfassende Rehabilitation, die darauf abzielt, die Selbstständigkeit wiederherzustellen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Doch wer trägt die Kosten für eine solche Reha-Maßnahme? Dieser Artikel gibt einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Kostenträger, Zuzahlungen und Antragsverfahren im Zusammenhang mit der Rehabilitation nach einem Schlaganfall in Deutschland.
Wer zahlt die Reha nach einem Schlaganfall?
Grundsätzlich gilt: Sie zahlen die Kosten für die Reha nicht selbst. Anspruch auf die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit haben Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4. Die Kosten für eine Rehabilitation werden in der Regel von verschiedenen Kostenträgern übernommen. Die Zuständigkeit hängt von Ihrer individuellen Situation und dem Ziel der Reha-Maßnahme ab. Voraussetzung ist immer eine medizinische Notwendigkeit der Reha.
Gesetzliche Rentenversicherung:
- Ziel: Wiedererlangen der beruflichen Leistungsfähigkeit bzw. das Verhindern der Gefahr, vorzeitig Rente in Anspruch nehmen zu müssen.
- Zuständigkeit: In der Regel zuständig, wenn Sie im Berufsleben stehen und Arbeitnehmer sind. Auch für Selbstständige kann die Rentenversicherung zuständig sein, allerdings müssen hier Mindestversicherungszeiten erfüllt sein.
- Leistungen: Übernimmt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen.
Gesetzliche Krankenversicherung:
- Ziel: Erhalt der Selbstständigkeit im Alltag und Vorbeugung von Pflegebedürftigkeit.
- Zuständigkeit: In der Regel zuständig, wenn Sie bereits in Rente sind oder wenn die Reha primär der Wiederherstellung der Gesundheit und nicht der Erwerbsfähigkeit dient. Die Krankenkassen zahlen nur, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
- Leistungen: Übernimmt die Kosten für medizinische Behandlung, Unterkunft und Verpflegung (bei stationärer Reha) sowie An- und Abreise.
Gesetzliche Unfallversicherung:
- Zuständigkeit: Bei Arbeits- und Berufsunfällen.
Weitere mögliche Kostenträger:
- Bundesagentur für Arbeit
- Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger
- Private Krankenversicherung (je nach Tarif)
- Träger der Kriegsopferversorgung
- Alterssicherung der Landwirte
- Jugendamt
- Sozialhilfeträger
Wichtig: Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Kostenträger zuständig ist, senden Sie den Antrag einfach an die Rentenversicherung oder die Krankenkasse. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Welche Leistungen sind in den Reha-Kosten enthalten?
Wenn Ihre Reha von einem Kostenträger bewilligt wird, übernimmt dieser in aller Regel sämtliche Leistungen:
- Medizinische Behandlung: Alle therapeutischen Maßnahmen, die aufgrund Ihres medizinischen Befundes notwendig sind.
- Unterkunft und Verpflegung: Bei einer stationären Reha (Aufenthalt in einer Rehaklinik).
- An- und Abreise: Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder eine Wegstreckenentschädigung für die Reise mit dem PKW.
Gehalt während der Reha
Es gelten die regulären sechs Wochen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn Sie vor der Reha bereits sechs Wochen krankgeschrieben waren, erhalten Sie Übergangsgeld in Höhe von 68 % bzw. 75 % (mit Kind) des letzten Monatsgehalts. Für Selbstständige errechnet sich das Übergangsgeld aus den durchschnittlichen Monatseinkünften des vergangenen Jahres.
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Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin eingezahlt, sei es ganz regulär im Fall einer Gehaltsfortzahlung oder beim Übergangsgeld durch den Kostenträger.
Zuzahlungen zur Reha
Grundsätzlich übernimmt der zuständige Kostenträger Ihre Reha-Kosten. In den meisten Fällen müssen Sie jedoch eine geringfügige Zuzahlung leisten:
- Alle Rehapatienten über 18 Jahre müssen grundsätzlich pro Tag 10 Euro selbst bezahlen.
- Diese Zuzahlung ist auf maximal 42 Kalendertage beschränkt, bei einer Anschlussheilbehandlung über die Rentenversicherung auf 14 Tage, bei einer Anschlussheilbehandlung über die Krankenkasse auf 28 Tage.
Befreiung von der Zuzahlung:
- Die Gesetzliche Unfallversicherung verlangt grundsätzlich keine Zuzahlung.
- Bisherige Zuzahlungen im gleichen Jahr werden angerechnet.
- Beim Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen werden (auf Antrag) ebenfalls keine extra Kosten erhoben.
- Die Belastungsgrenze für alle Zuzahlungen, also auch Medikamente oder Heilmittel wie Krankengymnastik, beträgt bei gesetzlich Versicherten pro Kalenderjahr zwei Prozent der Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken ein Prozent.
Reha für Selbstzahler
Es kann vorkommen, dass keine der üblichen Stellen Ihre Reha-Kosten übernimmt. In diesem Fall ist es möglich, die Reha-Kosten selbst zu übernehmen. Hierbei hängen die Kosten von vielen Faktoren ab:
- Wahl der Rehaklinik
- Gebuchte Behandlungen
- Niveau von Unterkunft und Verpflegung
- Individuelle Anreisekosten
- Zusatzleistungen wie Concierge-Service
Die Kosten für eine Reha variieren je nach medizinischen Erfordernissen oder den Pauschalpaketen für Selbstzahler pro Tag zwischen 150 und 500 Euro - dies ist aber nur ein grober Richtwert. Die Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme über 3 Wochen (z.B. in der Orthopädie oder der Kardiologie) belaufen sich auf 3.000 bis 4.000 €. Eine psychosomatische Reha dauert in der Regel 5 Wochen und kostet daher eher 7.000 €. Bei einer neurologischen Rehabilitation kommt es sehr stark darauf an, in welche Phase der Rehabilitation man eintritt.
Wichtig: Sollen Kosten der Reha im Nachhinein ganz oder teilweise erstattet werden (etwa über die Private Krankenversicherung oder im Rahmen der Beihilfe), ist es unbedingt nötig, sich die Rehabilitation vor Antritt derselben bei den zuständigen Stellen genehmigen zu lassen. Eine nachträgliche Genehmigung und damit Kostenerstattung ist meist nicht möglich.
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Der Reha-Antrag
Ihre Rehabilitation müssen Sie bei dem zuständigen Kostenträger beantragen. Die Antragsformulare erhalten Sie über den jeweiligen Kostenträger, z. B. per Download über das Internet. Im Falle einer Anschlussheilbehandlung kümmert sich meist das behandelnde Krankenhaus um Ihren Reha-Antrag. In allen anderen Fällen unterstützt Sie Ihr Arzt oder Therapeut beim Ausfüllen des Antrags - Sie müssen dem Reha-Antrag ohnehin ärztliche Befunde beilegen.
Tipps für den Reha-Antrag:
- Beratungsgespräch: Führen Sie ein Beratungsgespräch mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Er prüft, ob die ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft sind, und füllt mit Ihnen zusammen gegebenenfalls ein Formular zur Prüfung (Muster 61 Teil A) oder zur Verordnung (Muster 61 Teil B-E, wenn die Krankenkasse zuständig ist) einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme aus.
- Ärztlicher Befundbericht: Fügen Sie dem Reha-Antrag den Befundbericht Ihres Arztes bei. Je besser und ausführlicher die medizinische Notwendigkeit begründet und dokumentiert ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Reha genehmigt wird.
- Selbstauskunftsbogen: Füllen Sie den Selbstauskunftsbogen sorgfältig aus. Legen Sie ausführlich dar, warum die Reha aus Ihrer Sicht notwendig ist, welche Erwartungen Sie daran haben und dass Sie motiviert sind, Ihren Anteil zum Gelingen der Reha beizutragen.
- Wunsch- und Wahlrecht: Vergessen Sie nicht, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen. Sie können Wünsche und Anforderungen an die Reha formulieren: zum Beispiel zum Ort und dem Beginn der Reha.
Was tun bei Ablehnung des Antrags?
Bei Ablehnung des Antrags ist ein Widerspruch oft aussichtsreich. Maximal einen Monat nachdem Sie die Ablehnung bekommen haben, muss der Widerspruch beim Kostenträger eingegangen sein. Prüfen Sie den Ablehnungsgrund und reichen Sie gut begründete Stellungnahmen behandelnder Ärzte ein. Will der Kostenträger die Reha danach noch immer nicht genehmigen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei, aber es dauert in der Regel lange.
Besonderheit: Reha für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sind häufig besonders belastet. Wegen der familiären Situation haben sie aber oft keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Pflegende Angehörige können daher eine stationäre Reha in Anspruch nehmen, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Reha ausreichen würde. Die pflegebedürftige Person kann in der Reha-Einrichtung betreut werden. Wenn sich das nicht realisieren lässt, muss die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Reha-Aufenthaltes absprechen und koordinieren. Bei erwerbstätigen pflegenden Angehörigen ist die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin die Trägerin der Reha-Leistungen.
Formen der Rehabilitation nach Schlaganfall
Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Schlaganfall werden in verschiedene Phasen unterteilt. Man unterscheidet dabei die Phasen A bis F, wobei die Phase A die Akutbehandlung eines Schlaganfalls im Krankenhaus beinhaltet und unter Phase F dauerhafte pflegerische Maßnahmen zusammengefasst werden. Die klassische Rehabilitation erfolgt daher in den Phasen B bis D.
- Phase B (Frührehabilitation): Schließt sich unmittelbar an die Akutbehandlung an. Patienten sind möglicherweise noch auf intensivmedizinische Maßnahmen angewiesen.
- Phase C: Patient kann bereits in gewissem Maße selbstständig mitarbeiten, ist jedoch noch auf kontinuierliche pflegerische Unterstützung angewiesen.
- Phase D (Medizinische Rehabilitation): Erfolgt in der Regel noch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer spezialisierten Rehabilitationsklinik. Patienten sind meist schon relativ selbstständig.
- Phase E: Findet meist als ambulante Maßnahme statt und legt den Fokus vor allem auf die Reintegration in den beruflichen Alltag.
- Phase F: Patienten, die kontinuierlich in ihrem Alltag auf pflegerische Maßnahmen angewiesen sind.
Alle diese Phasen müssen nicht zwingend in dieser Reihenfolge durchlaufen werden. Für jeden Patienten muss das Rehabilitationskonzept individuell angepasst werden, sodass für die jeweilige gesundheitliche Situation immer die passenden Behandlungsmaßnahmen erfolgen können.
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Dauer der Reha nach Schlaganfall
Die tatsächliche Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme nach einem Schlaganfall lässt sich kaum abschätzen. Sie hängt sehr vom Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und von individuellen Faktoren ab. In der Regel wird eine Rehabilitationsmaßnahme vom jeweiligen Kostenträger zunächst für einen Zeitraum von drei Wochen genehmigt. Zum Ende dieser drei Wochen entscheiden die behandelnden Ärzte, Pfleger und Therapeuten zusammen mit dem Patienten, ob weitere Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind. Dann wird ein entsprechender Antrag gestellt und die Rehabilitation nach Bewilligung fortgeführt.
Spezialisierte Kliniken für Schlaganfall-Rehabilitation
Die Rehabilitationsmaßnahme nach einem Schlaganfall sollte stets in einer spezialisierten neurologischen Rehaklinik erfolgen. Diese bieten Patienten ein individuelles und interdisziplinäres Behandlungskonzept unter enger Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pflegepersonal und Therapeuten.
Ambulante oder stationäre Reha?
Ob für Sie eine ambulante oder eine stationäre Reha infrage kommt, hängt vielmehr davon ab, was Ihr Arzt empfiehlt und Ihr Kostenträger bewilligt. Wenn beides infrage kommt, können Sie die Frage "ambulant oder stationär" auch von Ihrer persönlichen Präferenz abhängig machen.
Ambulante Reha:
- Findet in einer zugelassenen, wohnortnahen Rehabilitationseinrichtung statt.
- Individuelle und ganzheitliche Betreuung durch ein interdisziplinäres Team.
- Am Ende des Therapietages fahren Sie zurück in Ihr gewohntes Umfeld.
- Vorteile: Sie können die erlernten Übungen bereits in Ihrer häuslichen Umgebung und mit der Familie umsetzen. Außerdem lassen sich notwendige Änderungen im Wohnumfeld rechtzeitig erkennen und gemeinsam mit Angehörigen tägliche Abläufe ausprobieren.
Stationäre Reha:
- Findet in einer zugelassenen stationären Rehabilitationseinrichtung statt.
- Ermöglicht es Ihnen, sich herausgelöst aus dem Alltag um Ihre gesundheitlichen Probleme zu kümmern.
- Individuelle Betreuung und Anleitung durch ein Team aus Fachärzten und Therapeuten.
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