Schwerbehinderung und Sulcus-Ulnaris-Syndrom: Ein umfassender Überblick

Der folgende Artikel befasst sich mit dem Thema Schwerbehinderung im Zusammenhang mit dem Sulcus-Ulnaris-Syndrom und anderen Erkrankungen, wobei auf die rechtlichen Grundlagen und die medizinische Bewertung eingegangen wird.

Rechtliche Grundlagen der Schwerbehinderung

Die Feststellung einer Schwerbehinderung richtet sich nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Demnach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vor, wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

GdB-Bemessung

Für die Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Die dort genannten GdS-Sätze sind Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der genannten Funktionssysteme zusammenfassend zu beurteilen.

Die Bemessung des GdB folgt dabei nicht starren Beweisregeln, sondern ist aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher, wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen.

Das Sulcus-Ulnaris-Syndrom

Das Sulcus-Ulnaris-Syndrom ist eine Nervenkompression des Nervus ulnaris am Ellbogen. Es kann durch verschiedene Faktoren verursacht werden, darunter:

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  • Anatomische Gegebenheiten
  • Wiederholte oder langanhaltende Beugung des Ellbogens
  • Direkter Druck auf den Ellbogen
  • Verletzungen

Symptome

Typische Symptome des Sulcus-Ulnaris-Syndroms sind:

  • Schmerzen und/oder Taubheitsgefühl im kleinen Finger und Ringfinger
  • Kraftlosigkeit der Hand
  • Muskelschwund in der Hand (in fortgeschrittenen Fällen)

Behandlung

Die Behandlung des Sulcus-Ulnaris-Syndroms kann konservativ oder operativ erfolgen. Konservative Maßnahmen umfassen:

  • Schienen zur Ruhigstellung des Ellbogens
  • Vermeidung von Tätigkeiten, die den Ellbogen belasten
  • Physiotherapie

Wenn konservative Maßnahmen nicht ausreichend helfen, kann eine Operation erforderlich sein. Dabei wird der Nervus ulnaris dekomprimiert, indem der Sulcus ulnaris erweitert oder der Nerv verlagert wird.

Sulcus-Ulnaris-Syndrom im Kontext der Schwerbehinderung

Die Auswirkungen des Sulcus-Ulnaris-Syndroms auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft können je nach Schweregrad variieren. Bei ausgeprägten Beschwerden und Funktionseinschränkungen kann ein GdB festgestellt werden. Die Höhe des GdB richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.

Gerichtsurteile zum Sulcus-Ulnaris-Syndrom und Schwerbehinderung

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG vom 06.08.2016, B 13 R 174/15 B) und des Bayrischen Landessozialgerichts (BayLSG vom 18.03.2015, Az.: L 19 R 956/11) betraf den Fall eines 50-jährigen Steinmetzes, der nach 24 Jahren Berufstätigkeit wegen verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen, darunter ein beidseitiges Sulcus-Ulnaris-Syndrom, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hatte. Das Landessozialgericht entschied, dass keine Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen vorliege, zu denen weitere Einschränkungen der Belastbarkeit hinzuträten.

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Berufskrankheiten und Sehnenscheidenentzündung

In bestimmten Fällen kann eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Rechtliche Grundlagen für Berufskrankheiten

Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Demnach gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.

Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit

Die Berufskrankheitenliste (Anlage zu der Berufskrankheiten-Verordnung) erfasst unter Nr. 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben ursächlich waren oder sein können.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Für die Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Erkrankung muss in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sein.
  2. Der Betroffene muss der Art seiner dienstlichen Verrichtung nach der Gefahr der Erkrankung an einer Sehnenscheidenentzündung besonders ausgesetzt gewesen sein.
  3. Die Erkrankung darf nicht außerhalb des Dienstes zugezogen worden sein.
  4. Die Anerkennung muss rechtzeitig geltend gemacht werden.

Besondere Gefährdung durch Computerarbeit

Zahlreiche Publikationen weisen darauf hin, dass die Sehnenscheidenentzündung ein typisches Krankheitsbild bei Personen ist, die in hohem Maße für ihre berufliche Tätigkeit auf die Arbeit an einem Computer angewiesen sind. Die Belastung der Sehnen am Arbeitsplatz erfolgt oft durch Schreibarbeiten, vor allem an Tastaturen. Eine falsche Computer-Maus oder eine falsch eingestellte Tastatur können eine übermäßige Reibung und eine nachfolgende Sehnenscheidenentzündung begünstigen.

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Beweislast

Der Beamte muss den vollen Beweis für das Vorliegen der Erkrankung erbringen. Der Dienstherr ist gehalten, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Erkrankung außerhalb des Dienstes verursacht worden ist.

Meldefristen

Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden (§ 45 Abs. 1 BeamtVG). Unfallfürsorge wird nach Ablauf der Ausschlussfrist nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 BeamtVG).

Der Lauf der Meldefrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte eine Krankheit feststellt, von welcher er annehmen kann, dass sie auf dienstliche Vorgänge zurückzuführen ist.

Psychische Erkrankungen und Erwerbsminderungsrente

Psychische Erkrankungen nehmen aufgrund von Stress im Arbeitsleben, Zeitdruck und einem intensiveren Konkurrenzkampf unter den Mitarbeitern zu. Bevor man eine Erwerbsminderungsrente wegen psychischer Erkrankungen erhält, müssen Betroffene eine Reihe von Hürden überwinden.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Eine Akuterkrankung reicht bei psychischen Erkrankungen nicht aus, um die Erwerbsminderungsrente zu bekommen. Es muss eine länger dauernde zeitliche Leistungseinschränkung von mehr als sechs Monaten gegeben sein. Psychische Erkrankungen sind erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn alle medikamentösen, therapeutischen, ambulanten oder stationären Methoden aus eigener Kraft oder mit ärztlicher Hilfe erfolglos ausgeschöpft wurden.

Feststellungslast

Die Feststellungslast liegt beim Betroffenen, der bereits auch bei Krankengeldbezug aktiv Hilfsangebote vom Arzt oder der Krankenversicherung einfordern sollte.

Gerichtsurteile zu psychischen Erkrankungen und Erwerbsminderungsrente

Ein Fall vor dem Landessozialgericht München (Az.: L 19 R 395/14) betraf einen 60-jährigen Schlosser, der wegen Depressionen und anderer Erkrankungen einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellte. Das Gericht entschied, dass nicht bewiesen worden sei, dass der Kläger die Gesundheitsstörungen nicht durch zumutbare Willensanspannung aus eigener Kraft oder mit fremder Hilfe überwunden könne.

Funktionsstörung der Augen und GdB

Funktionsstörungen der Augen können ebenfalls zu einer Schwerbehinderung führen. Gemäß Teil B Ziff. 4 VMG umfasst die Sehbehinderung alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u.a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Bewertung der Sehschärfe

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen. Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die "MdE-Tabelle der DOG", die in Ziffer 4.3 des Teils B VMG enthalten ist.

Gerichtsurteile zu Funktionsstörungen der Augen und GdB

Ein Arztbrief des Universitätsklinikums T. dokumentierte bei einer Untersuchung einen Fernvisus mit bestmöglicher Korrektur von 0,16 auf dem rechten und 0,2 auf dem linken Auge, was einem GdB von 50 entspricht.

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