Die Vorbereitung auf eine Spinalkanal-Operation ist ein entscheidender Schritt, um Komplikationen zu minimieren und den Genesungsprozess zu optimieren. Ein wichtiger Aspekt dieser Vorbereitung ist die Überprüfung und Anpassung der Medikamenteneinnahme. Dieser Artikel beleuchtet, welche Medikamente vor dem Eingriff abgesetzt werden müssen und warum, um Ihnen eine sichere und erfolgreiche Operation zu ermöglichen.
Gründliche Voruntersuchung und Planung
Vor einer geplanten Spinalkanal-OP steht eine umfassende Untersuchung und Beratung. Dabei werden Ihre Beschwerden, Vorerkrankungen und Medikamenteneinnahme genau erfasst. Um eine optimale Behandlungsplanung durchführen zu können, ist es wichtig, dass Sie die aktuelle Bildgebung mitbringen. Diese sollte nicht älter als ein Jahr sein und entweder als CD oder als Online Code vorliegen. Wir benötigen ein MRT oder, falls nicht möglich, ein CT. Ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule in 2 Ebenen im Stehen ist ebenfalls erforderlich. Bitte bringen Sie zum Termin neben einer Einweisung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt auch Ihre Krankenkassenkarte sowie gegebenenfalls frühere Befunde, den Allergiepass und eine Liste Ihrer aktuell eingenommenen Medikamente mit. Sollten Sie bereits Wirbelsäulenimplantate haben, bringen Sie bitte auch den Implantatpass mit. Nach dem Gespräch erhalten Sie einen Arztbrief für Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, in dem unsere Empfehlungen für die weitere Behandlung aufgeführt sind.
Vorbereitung auf den OP-Tag
Für den Fall, dass Sie operiert werden müssen, bekommen Sie einen Vorbereitungstermin oder werden, falls erforderlich, am Vortag zur Operation stationär aufgenommen. Bitte bringen Sie folgende Dokumente zur Aufnahme mit:
- Einen Einweisungsschein von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt
- Liste aller Medikamente, die Sie regelmäßig einnehmen
- Aktuelle Bildgebung auf CD (MRT, CT, Röntgenaufnahmen)
- Allergiepass
- Aktuelle Befunde Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, bzw. auch alte Arztbriefe
- Eine Patientenverfügung (falls vorhanden)
- Befreiungskärtchen Ihrer Krankenkasse, falls Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse vom gesetzlichen Eigenanteil befreit sind
Warum müssen bestimmte Medikamente abgesetzt werden?
Um Komplikationen, z. B. durch Nachblutungen und Wundheilungsstörungen zu vermeiden, müssen nach Rücksprache mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt folgende Medikamente pausiert und ggf. durch andere Medikamente ersetzt werden. Bitte setzen Sie Medikamente nicht ohne Rücksprache ab, da dies lebensbedrohlich sein kann.
Bestimmte Medikamente können das Risiko von Komplikationen während und nach der Operation erhöhen. Dazu gehören vor allem blutverdünnende Medikamente, die das Risiko von Nachblutungen steigern können, und bestimmte Diabetesmedikamente, die den Blutzuckerspiegel beeinflussen können. Es ist wichtig zu betonen, dass das Absetzen von Medikamenten niemals ohne Rücksprache mit dem Arzt erfolgen sollte, da dies ernsthafte gesundheitliche Risiken bergen kann.
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Blutverdünner
Blutverdünner sind Medikamente, die die Blutgerinnung verlangsamen. Dies kann bei Operationen zu verstärkten Blutungen führen. Daher ist es oft notwendig, diese Medikamente vor dem Eingriff abzusetzen. Hier eine Übersicht über gängige Blutverdünner und die empfohlenen Absetzfristen:
- ASS, Aspirin, Godamed, Asspro, Thomapyrin: Wenn Sie diese Medikamente nur prophylaktisch einnehmen, besprechen Sie die Absetzbarkeit, dann bitte 7 Tage vor OP absetzen
- Plavix, Clopidogrel, Ticagralor: 10 Tage vor OP absetzen und durch ein niedermolekulares Heparin ersetzen
- Marcumar, Falithrom: 10 Tage vor OP absetzen und durch ein niedermolekulares Heparin ersetzen
- Eliquis, Lixiana, Xarelto: 48 Stunden vorher absetzen
- Pradaxa: 48 Stunden vorher absetzen, bei eingeschränkter Nierenfunktion 4 Tage vor der OP absetzen
Nach derzeitigem medizinischen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass nach einer Hirndurchblutungsstörung die sofort eingeleitete langfristige Behandlung mit einem Thrombozytenaggregationshemmer das Risiko senkt, einen erneuten Hirninfarkt zu erleiden. Die verfügbaren Daten sprechen auch nicht dafür, dass ein Thrombozytenaggregationshemmer bei lang andauernder Anwendung wie der Sekundärprophylaxe bei einem Hirninfarkt seine Wirkung verliert. Deshalb muss die Therapie lebenslang erfolgen, sofern nicht schwerwiegende Nebenwirkungen ein Absetzen der Medikation erfordern. Ein Absetzen sollte allenfalls in gut begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Die Entscheidung dafür oder dagegen setzt eine sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung voraus. Für die meisten Operationen wird derzeit eine Beibehaltung der Therapie mit Acetylsalicylsäure (ASS) 100 mg empfohlen.
Diabetesmedikamente
Diabetesmedikamente können den Blutzuckerspiegel beeinflussen und somit die Operationsbedingungen und die Wundheilung beeinträchtigen. Daher ist es wichtig, die Einnahme vor der Operation anzupassen.
- Avandamet, Biocos, Competact, Diabesin, Diabetase, Eucreas, Glucobon, Glucophage, Janumet, Juformin, Mediabet, Mescorit, Met, Metfogamma, Metformin, Siofor, Velmetia: 48h vor OP
Antirheumatika
Antirheumatika können die Immunantwort und die Wundheilung beeinflussen. Die Notwendigkeit des Absetzens hängt von der Art des Medikaments ab:
- Glukokortikoide (Kortison): In den 3 Monaten vor der OP so niedrig wie möglich, kein Absetzen erforderlich
- MTX (Metotrexat): Kein Absetzen erforderlich
- Leflunomid: Absetzen und Auswaschen (8g Cholestyramin 3x täglich über 5 Tage)
- Azathioprin, Ciclosporin A, Mycophenalat: 48 Stunden vor der OP pausieren
Der OP-Tag und die ersten Schritte danach
Der OP-Tag an der Wirbelsäule beginnt mit der Aufnahme ins Krankenhaus. Hier werden Sie von unserem Team empfangen und auf Ihre bevorstehende Operation vorbereitet.Danach werden Sie in den OP-Bereich gebracht, wo Sie von unserem erfahrenen medizinischen Team betreut werden. Während der Operation werden alle notwendigen Schritte durchgeführt, um eine erfolgreiche Behandlung Ihrer Wirbelsäulenerkrankung sicherzustellen.Nach der Operation werden Sie in den Aufwachraum gebracht, wo Sie noch einige Zeit überwacht werden. Sobald Sie ausreichend stabil sind, werden Sie auf die Normalstation verlegt.Nach größeren Eingriffen kann es sein, dass Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit auf unserer Intensivstation betreut werden.Auf Wunsch informieren wir Ihre Angehörigen, sobald die Operation beendet ist und Sie sich im Aufwachraum befinden.Unser Ziel ist es, Ihnen eine sichere und erfolgreiche Behandlung zu gewährleisten. Unser Team wird Sie während des gesamten Prozesses unterstützen und beraten. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
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Entlassung und Nachsorge
Nach Abschluss des stationären Aufenthaltes in unserer Klinik entlassen wir Sie nun nach Hause. Bevor Sie das Krankenhaus verlassen, werden Sie von unserem Team auf die weitere Behandlung und Nachsorge vorbereitet.Sie erhalten alle notwendigen Unterlagen, wie Ihre persönlichen und medizinischen Unterlagen sowie Anweisungen für die weitere Behandlung und Nachsorge. Bitte halten Sie sich an die Anweisungen der Ärztin oder des Arztes und des Pflegepersonals, um die Genesung zu gewährleisten.Es ist wichtig, dass Sie bereits vor der Entlassung einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder bei Ihrer Orthopädin oder Ihrem Orthopäden vereinbaren, um die Wundkontrolle und die Ausstellung erforderlicher Verordnungen zu gewährleisten.Eine Reha ist, sofern erforderlich, in den meisten Fällen erst 6-12 Wochen nach dem Eingriff möglich. Vorher können Sie nach Verordnung durch Ihre Ärztin oder Ihrem Arzt bereits mit leichter Physiotherapie beginnen.Falls Sie körperlich noch nicht in der Lage sind, in das häusliche Umfeld zurückzukehren, organisieren wir über unseren Sozialdienst eine vorübergehende Betreuung oder eine Verlegung in eine andere Einrichtung, wo Sie unter stationären Bedingungen betreut werden können.
Nachbehandlung
Die Nachsorge nach einer Wirbelsäulenoperation ist ein wichtiger Bestandteil des Behandlungsprozesses. Nach der Operation benötigt der Körper Zeit, um sich zu erholen und Heilungsprozesse einzuleiten. Ein weiteres Ziel ist die schnellstmögliche Wiederherstellung der Beweglichkeit und andererseits die Kräftigung der Rückenmuskulatur.Lassen Sie die Wunde durch Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder durch Ihre Orthopädin oder Ihren Orthopäden kontrollieren, bis sie vollständig verheilt ist.
Wichtige Fragen und Antworten
Welche Medikamente muss ich nach der Operation einnehmen?
Ein Rezept für Schmerzmedikamente mit Dosierempfehlung erhalten Sie von uns.
Wie lange dauert die Genesungsphase voraussichtlich? Ab wann darf ich wieder eigenständig Autofahren?
Wenn der Schulterblick problemlos möglich ist und Kraft im Fuß vorhanden ist.
Wann sollte ich mich zur Nachsorge wiedervorstellen?
Der erste Termin zur Nachsorge erfolgt nach 14 Tagen, der zweite ca. 7 Wochen nach erfolgter Operation. Nach Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme haben Sie ebenfalls einen Termin.
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Muss ich nach einer größeren Wirbelsäulenoperation regelmäßig zu Kontrolluntersuchung?
In der Regel sind Kontrolluntersuchungen nach einem halben Jahr und dann im weiteren Verlauf jährlich sinnvoll.
Wann kann ich zuhause duschen/baden?
Dies ist sofort möglich. Baden können Sie ab der 4ten Woche nach der Operation. Die Haut an der Wunde können sie trocken tupfen.
Muss ich zum Fäden ziehen vorbeikommen?
Unsere Wunden werden in der Regel geklebt und nur in Ausnahmefällen genäht. Dies ist ein großer Vorteil für die Hygiene. Der Kleber wird sich in den nächsten Tagen von alleine lösen. Bitte nicht ablösen oder abscheuern!
Welche Kleidung sollte ich nach der Operation tragen?
Wählen Sie lockere und luftige Kleidung, damit Luft an die Wunde kommen kann und die Wunde trocken bleibt. Dabei sollte die Kleidung nicht direkt an der Wunde reiben. Patienten, die an der Wirbelsäule operiert werden, benötigen ein zusätzliches Unterhemd oder T-Shirt, welches unter dem Korsett getragen werden muss.
Ist eine Rehabilitationsmaßnahme nach der Operation zwingend notwendig?
Nein, Sie ist nicht in jedem Fall zwingend notwendig.
Ab wann bekomme ich Physiotherapie?
An Ihrem ersten Nachsorge Termin bekommen Sie ein Rezept für die Physiotherapie ausgestellt.
Was muss ich beachten, wenn ich Diabetes mellitus habe?
Beachten Sie Empfehlung Ihres Hausarztes sowie die Anordnung Ihres Narkosearztes. Teilen Sie uns mit, dass Sie Diabetes mellitus haben.
Rehabilitation und Wiedereingliederung
Ambulante vs. stationäre Rehabilitationsmaßnahme
Grundsätzlich sind ambulante und stationäre Rehabilitation gleichwertige Alternativen mit identischen Angeboten, gleicher Therapiemenge und Leistungsdichte. Bei einer ambulanten Reha sind Sie tagsüber in der Rehabilitationseinrichtung, verbringen aber die Abende und Wochenenden zu Hause. Bei einer stationären Reha sind Sie ganztägig in der Rehabilitationseinrichtung mit Verpflegung und Übernachtung untergebracht. Die stationäre Unterbringung ermöglicht es Ihnen, sich völlig herausgelöst aus dem Alltag um Ihre gesundheitlichen Probleme zu kümmern.
Wer entscheidet, wo die Reha durchgeführt wird?
Ihr zuständiger Kostenträger entscheidet über Art, Dauer, Umfang und Durchführung der Reha. Sie oder wir können im Antrag vermerken, wo Sie die Reha durchführen möchten. Bei der Entscheidung über die geeignete Rehaklinik werden Ihre Wünsche so weit wie möglich berücksichtigt.
Ab wann kann ich wieder arbeiten?
Nach einfachen Eingriffen an der Wirbelsäule in der Regel nach 6 bis 8 Wochen. Nach stabilisierenden Eingriffen mit Implantaten kann dies 3 Monate und länger dauern. Da die Arbeitsbelastungen und -bedingungen sehr unterschiedlich sind, erfahren Sie Näheres im Gespräch mit Ihrem Arzt.
Kann ich meinen Beruf weiter ausüben?
Dies ist das oberste Ziel der gesamten Behandlung von Anfang an. Im Rahmen der Nachsorge und ggf. der Rehabilitation wird dies gefördert. Auch die Wiedereingliederungsmaßnahme dient dazu, Ihnen den Wiedereinstieg zu erleichtern.
Wann kann ich wieder Fahrrad fahren?
Nach ca. 6 Wochen sind Strecken mit dem Fahrrad wieder gut zu bewältigen.
Wann kann ich wieder Schwimmen oder in die Sauna gehen?
Nach 6 Wochen dürfen Sie wieder in die Sauna oder Schwimmen gehen.
Wann kann ich wieder normal Sport treiben?
Wir empfehlen eine körperliche Schonung von 8-12 Wochen.
Ab welchem Zeitpunkt ist Geschlechtsverkehr wieder möglich?
Geschlechtsverkehr nach einer Operation ist möglich. Voraussetzung ist, daß die Hautwunde schon verheilt und das Nahtmaterial entfernt ist. Außerdem sollten dadurch nicht mehr Schmerzen entstehen.
Zweitmeinung einholen
Handelt es sich bei Ihnen nicht um einen Notfall sondern um einen geplanten Eingriff? Dann haben Sie auch Zeit, Ihre Entscheidung gut und in Ruhe zu überdenken. Sie können gern andere Ärzte konsultieren. oder des Bundes informieren.
Ein Fallbeispiel zur Verdeutlichung
Ein in jüngster Zeit von der Gutachterkommission zu begutachtenden Fall hielten die Abwägung und die in der Konsequenz getroffene Entscheidung einer kritischen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Da diese Problematik in der Praxis häufig zu bewältigen ist, soll dieser Fall hier vorgestellt werden. Die damals Anfang 80-jährige, stark übergewichtige Patientin (BMI >38) hatte sechs Jahre zuvor einen Hirninfarkt links erlitten. Infolgedessen bestanden bei ihr eine Hemiparese rechts mit fehlender Kontrolle des rechten Beines und Fußes beim Aufstehen und eine Schwäche der rechten Hand. Sie erhielt neben zahlreichen internistischen Medikamenten zur Sekundärprophylaxe weiterer Hirninfarkte 100 mg ASS täglich oral. Wegen Unterleibsschmerzen mit maximaler Intensität (NSR 10/10) und Brennens beim Wasserlassen wurde sie im Jahre 2019 aus einem Seniorenzentrum in die urologische Klinik des belasteten Krankenhauses eingewiesen. Es bestanden seit Tagen eine Dysurie und eine Pollakisurie trotz einer Behandlung mit dem Antibiotikum Ciprofloxacin. Bekannt waren bei der Patientin chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte bei Verdacht auf eine neurogen bedingte Harnblasenentleerungsstörung, eine Harninkontinenz, eine Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie, eine Spinalkanalstenose und Osteoporose. Bei stationärer Aufnahme berichtete die Tochter über einen grippalen Infekt mit Verschlechterung des Allgemeinzustands und eine motorische Aphasie mit verwaschener Sprache vor drei Tagen. An den Armen und Beinen zeigten sich Ödeme. Bei den relevanten Laborparametern fiel eine Erhöhung des Entzündungswertes CRP auf 15 mg/dl auf. Zur Harnableitung wurde ein Dauerkatheter eingelegt, ferner wurde eine probatorische intravenöse Antibiotikagabe mit Cefuroxim begonnen. Die Prophylaxe mit ASS 100 mg wurde am selben Tage abgesetzt, weil die Anlage eines suprapubischen Katheters in Betracht kam, worüber die Patientin und die Angehörigen informiert wurden. Die Patientin wurde für ein neurologisches Konsil mit folgenden Angaben angemeldet, das am dritten Behandlungstag stattfand: „stationäre Aufnahme mit fieberhaftem Infekt, Verdacht auf Harnwegsinfekt seit ein paar Tagen, Zustand nach Hirninfarkt“. Neu aufgetreten sei bei der Patientin eine verwaschene Sprache. Bei vorbekanntem Apoplex werde um neurologische Mitbeurteilung/Therapie gebeten. Der neurologische Befund ergab eine fehlende Nackensteifigkeit, normale Gesichtsfelder, aber eine Mundastschwäche rechts. Es wurde die Diagnose „Zustand nach transitorischer ischämischer Attacke vor drei Tagen“ und „Zustand nach Apoplex links“ gestellt. Es wurde eine CCT zum Ausschluss einer intrazerebralen Blutung angeregt sowie, falls eine Blutung ausgeschlossen sei, 500mg Aspirin® i. v. einmalig zu verabreichen. Auf die Notwendigkeit der Fortführung der ASS 100-Prophylaxe ging der Konsiliarius im schriftlichen Befund nicht ein. Die zerebrale Computertomografie vom gleichen Tag ergab keinen Anhaltspunkt für eine frische intrakranielle Blutung oder frische ischämische Infarktareale. Die empfohlene Einmalgabe von 500 mg Acetylsalicylsäure, aber auch die regelmäßige ASS-Prophylaxe unterblieben aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Gemäß der Pflegeaufzeichnungen zeigten sich bei der Patientin am vierten Behandlungstag keine Auffälligkeiten. Am fünften Behandlungstag wurde beim Wecken eine hochgradige Armparese links und eine schwere Vigilanzstörung festgestellt. Unter dem Verdacht auf ein neurologisches Ereignis wurde sogleich eine neurologische Konsiluntersuchung anberaumt, die die Vermutung eines Hirninfarktes rechts im Bereich der A. cerebri media ergab. Veranlasst wurde die sofortige Übernahme auf die IMC. Die weitere Diagnostik ergab einen mehrere Stunden alten Infarkt rechtshirnig bei Verschluss eines Astes der A. cerebri media bei mittelgradiger Makroangiopathie und Thetawellenherd im EEG. Der weitere Verlauf war durch einen symptomatischen generalisierten epileptischen Anfall sowie eine Aspirationspneumonie kompliziert, sodass die Patientin zuletzt unter palliativmedizinischen Aspekten behandelt wurde. Sie verstarb am 21. Behandlungstag. Die Tochter der Patientin wandte sich an die Gutachterkommission, um die Behandlung zu überprüfen, insbesondere mit der Frage, ob durch früheres Erkennen der Hirndurchblutungsstörung der weitere Verlauf positiv hätte beeinflusst werden können. Der Neurologe habe anlässlich der Untersuchung am dritten Behandlungstag nachmittags sein Unverständnis darüber geäußert, dass die Gabe von ASS 100 mg abgesetzt worden sei.
Bewertung durch die Gutachter
Da die Behandlung initial zwar in der Urologischen Klinik stattgefunden hat, aber unzweifelhaft auch neurologische Aspekte zur Beurteilung anstanden, hat die Gutachterkommission entsprechende Begutachtungen veranlasst. Der urologische Fachsachverständige hat dargelegt, dass auf die urologische Problematik bei der Patientin fachgerecht reagiert worden sei. Hinweise auf ein fehlerhaftes ärztliches Vorgehen fänden sich aus urologischer Sicht nicht. Zu den aufgeworfenen Fragen zum aufgetretenen Hirninfarkt, dessen Erkennen und Behandeln solle aus neurologischer Sicht Stellung bezogen werden. Der neurologische Fachsachverständige hat beanstandet, dass am Aufnahmetag in der urologischen Klinik die vorher regelmäßig zur Sekundärprophylaxe gegebene Acetylsalicylsäure abgesetzt worden sei, ohne dass die hierfür zugrunde liegenden Argumente oder die damit einhergehenden Risiken festgehalten oder besprochen worden seien. Eine Risikobewertung finde sich in den Krankenunterlagen nicht. Das kommentarlose Absetzen der Prophylaxe bei vorbekanntem Hirninfarkt mit erheblicher verbliebener Behinderung ohne erkennbare Nutzen-Risiko-Abwägung stelle einen erheblichen Fehler dar. Selbst unter der Annahme, dass das Legen eines suprapubischen Blasenverweilkatheters nach fünf Jahren Harninkontinenz nach dem ersten Hirninfarkt nunmehr zwingend geboten und nur nach Absetzen der Thrombozytenaggregationshemmer möglich gewesen sei, wofür sich nach den Leitlinien und eigener langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet kein zwingender Grund erschließe, wäre eine möglicherweise eintretende lokale Hämatombildung im Rahmen eines solchen Eingriffs in Abwägung zum erhöhten Risiko eines erneuten Hirninfarkts vertretbar erschienen. Dass im Rahmen der neurologischen Konsiluntersuchung nur einmalig erneut die Gabe von 500 mg Acetylsalicylsäure empfohlen worden sei, erscheine inkonsequent und damit fragwürdig, hätte aber das Risiko für eine weitere Hirndurchblutungsstörung wieder senken können. Das Unterlassen sei nicht nachvollziehbar und stelle ein erhebliches therapeutisches Versäumnis dar. Somit sei die Vermutung schwerlich zu entkräften, dass durch konsequenteres ärztlich-therapeutisches Handeln die schwerwiegende Verschlechterung des Zustands der Patientin, der schließlich zum Tod geführt habe, hätte vermindert oder gelindert werden können.
Einwände der Behandler
Die mangelnde Dokumentation einer Nutzen-Risiko-Abwägung heiße nicht, dass diese nicht stattgefunden habe, was tatsächlich auch der Fall gewesen sei, argumentierten die Behandler. Die perkutane Einlage eines suprapubischen Katheters mit einem Punktions-Trokar mit 18 Char. Innendurchmesser bei einer adipösen Patientin mit einer chronisch entzündlich veränderten Harnblase könne nicht nur zu ausgedehnten Blutungen in der Bauchdecke führen, sondern vielmehr diffuse, endoskopisch schwer beherrschbare endovesikale Blutungen verursachen. Hierüber sei die Patientin aufgeklärt worden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Nichtgabe von ASS 100 mg und den aufgetretenen Komplikationen sei spekulativ.
Abschließende Begutachtung
Die Einwände der belasteten Urologen sind als Antrag auf ein abschließendes Gutachten gemäß § 10 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Gutachterkommission auszulegen, das von einem ärztlichen und einem juristischen Kommissionsmitglied gemeinsam erstattet wird. Aus juristischer Sicht ist zunächst zu bemerken, dass für die Beurteilung maßgebend die Dokumentation ist, weil die Gutachterkommission keine Partei- oder Zeugenvernehmung durchführt und demzufolge die Richtigkeit von Behauptungen nicht überprüfen kann, die von der Dokumentation abweichen oder dort nicht aufgezeichnet sind. Nach § 630h Abs. 3 BGB sind dokumentationspflichtige ärztliche Maßnahmen als nicht geschehen zu behandeln, wenn sie nicht aufgezeichnet worden sind. Davon ist hier die Nutzen-Risiko-Abwägung betroffen, auch wenn es darauf im Streitfall im Ergebnis nicht ankommt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Abweichen von einer validen Leitlinie nicht stets und per se immer ein Behandlungsfehler ist. Maßgebend ist der Einzelfall, wonach ein Abweichen sogar geboten sein kann. Allerdings muss der Behandler beim Abweichen von einer S3-Leitlinie überzeugende Gründe dafür vorbringen können. Schließlich war die Umkehr der Beweislast in den Blick zu nehmen, weil die Schadensursächlichkeit des Behandlungsfehlers nicht mit praktischer Gewissheit (§ 286 ZPO) feststand. Nach § 630h Abs. 5 BGB wird bei einem groben Behandlungsfehler die Schadensursächlichkeit vermutet, wenn der Fehler grundsätzlich geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Dann hat der Behandler zu beweisen, dass der Fehler tatsächlich nicht kausal war, was in der Praxis nur schwerlich gelingt. Die Gutachterkommission hat in ihrem abschließenden Gutachten festgestellt, es sei möglich, dass dem Pausieren der Prophylaxe mittels ASS 100 mg eine Risiko-Nutzen-Abwägung zugrunde lag, wie es die Urologen behaupten. Dokumentiert sei dies jedoch nicht, sodass eine solche Abwägung der Beurteilung durch die Gutachterkommission nicht zugrunde gelegt werden kann. Aber auch wenn sie erfolgt sein sollte, muss das Ergebnis als fehlerhaft bezeichnet werden: Die ASS 100-Gabe diente vorliegend der Prävention. Der Erstgutachter hat mit Recht unter Verweis auf die einschlägige S3-Leitlinie ausgeführt, dass ein Absetzen allenfalls in gut begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, denn es ging lediglich um das Legen eines suprapubischen Blasenverweilkatheters bei einer Patientin mit hoher Co-Morbidität. Die damit unter Gabe von ASS 100 mg verbundenen Risiken hätten in Kauf genommen werden können. Damit ist von einem einfachen Behandlungsfehler auszugehen. Zur Schadensursächlichkeit des Absetzens im Hinblick auf das spätere thrombo-embolische Ereignis ist zu bemerken, dass eine Kausalität weder im medizinischen Sinne noch im Rechtssinne festgestellt werden kann. Es hat lediglich eine Risikoerhöhung stattgefunden. Von einer praktischen Gewissheit, dass das Absetzen das Ereignis verursacht hat, kann keine Rede sein. Dass die Behandler entgegen der neurologischen Empfehlung die intravenöse Gabe von 500 mg Acetylsalicylsäure unterlassen haben, ist als erhebliches therapeutisches Versäumnis zu bewerten. Das wird von den Behandlern nach ihrer Einlassung im Begutachtungsverfahren auch nicht bestritten. Ob die schwerwiegende Zustandsverschlechterung der Patientin durch Verabreichung des Medikaments hätte verhindert werden können, muss trotz genereller Geeignetheit offen bleiben. Die Gutachterkommission vertritt allerdings die Auffassung, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler im Rechtssinne handelt, denn das Versäumnis ist unverständlich, weil es den Behandlern in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen. Somit wird nach § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB vermutet, dass die ab dem fünften Behandlungstag eingetretene Verschlechterung auf dem Versäumnis beruht.
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