Testierfähigkeit bei Demenz: Eine umfassende Betrachtung unter Berücksichtigung der BGH-Definition

Die Testierfähigkeit ist ein zentraler Begriff im deutschen Erbrecht und bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein rechtswirksames Testament zu errichten oder zu ändern. Sie setzt voraus, dass die Person die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen versteht und in der Lage ist, frei von äußerem Zwang zu handeln. Insbesondere bei älteren Menschen und demenziellen Erkrankungen stellt sich oft die Frage, ob die Testierfähigkeit noch gegeben ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Entscheidungen die Anforderungen an die Testierfähigkeit konkretisiert und Leitlinien für die Beurteilung aufgestellt.

Grundlagen der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist in § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach ist testierfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung außerstande ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Gesetzliche Regelung

§ 2229 BGB legt fest, dass Minderjährige ab 16 Jahren testierfähig sind, ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für die geistige Kompetenz ist § 2229 Abs. 4 BGB entscheidend, der Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen von der Testierfähigkeit ausschließt, wenn sie die Bedeutung einer Willenserklärung nicht einsehen können.

Anforderungen an die Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende in der Lage ist, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Er muss die Gründe, die für und gegen die Anordnung sprechen, verstehen und frei von Einflüssen Dritter handeln können.

Bedeutung der freien Willensbestimmung

Die freie Willensbestimmung ist ein wesentliches Element der Testierfähigkeit. Sie bedeutet, dass der Testierende in der Lage sein muss, seine persönlichen Wertvorstellungen umzusetzen und sich von äußeren Einflüssen zu distanzieren. Demente Personen können Gegenstände, Situationen und Personen immer weniger in einem größeren Kontext einordnen. Aufgrund ihrer Erinnerungsstörung ist ihnen der Zugriff auf früheres Wissen, semantisches Gedächtnis und Erleben, episodisches Gedächtnis verwehrt, um sich mit deren Hilfe in der jetzigen Situation zurechtzufinden.

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Testierfähigkeit bei Demenz

Demenz ist ein Oberbegriff für verschiedene Erkrankungsbilder, die mit einem Verlust der geistigen Funktionen wie Denken, Erinnern, Orientierung und Verknüpfen von Denkinhalten einhergehen. Sie führt dazu, dass alltägliche Aktivitäten nicht mehr eigenständig durchgeführt werden können. Zu den häufigsten Demenzformen zählen die Alzheimer-Demenz, die vaskuläre Demenz und die frontotemporale Demenz.

Demenzformen und ihre Auswirkungen

  • Alzheimer-Demenz: Kennzeichnet das stetige Absterben von Nervenzellen und führt zu Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, Sprachstörungen sowie Veränderungen der Persönlichkeit.
  • Vaskuläre Demenz: Entsteht durch Durchblutungsstörungen des Gehirns und führt zu Verlangsamung, Denkschwierigkeiten oder Stimmungslabilität.
  • Frontotemporale Demenz (FTD): Betrifft den Stirn- und Schläfenbereich des Gehirns und führt zu Veränderungen der Persönlichkeit und des zwischenmenschlichen Verhaltens, wie Aggressivität, Taktlosigkeit oder Enthemmung.

Beurteilung der Testierfähigkeit bei Demenz

Eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der Schweregrad der Erkrankung und ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die notwendigen geistigen Fähigkeiten besaß. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob die Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden konnte und frei von Einflüssen Dritter entscheiden konnte.

"Lichte Momente" und ihre Bedeutung

"Klare Momente" (lucide Intervalle) sind Phasen, in denen eine Person mit Demenz vorübergehend geistig klar ist. Das deutsche Recht erkennt solche Momente bei Demenz jedoch nicht an, das heißt, die Testierfähigkeit wird bei einer Demenz nicht anhand einzelner klarer Momente beurteilt. Dies gilt allerdings nicht bei Prädelir oder Delir oder Intoxikationen.

Beweislast und Beweismittel

Die Beweislast für die Testierunfähigkeit liegt bei der anfechtenden Partei, da es eine Vermutung der Testierfähigkeit gibt. Erforderlich sind oft ärztliche Berichte, Zeugenaussagen von Notaren, Ärzten oder anderen Beteiligten und neurologische Sachverständigengutachten.

Die Rolle des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Anforderungen an die Testierfähigkeit konkretisiert und Leitlinien für die Beurteilung aufgestellt. Ein zentraler Grundsatz ist, dass die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen muss. Ein häufiger Streitpunkt ist die Testierfähigkeit bei Demenzerkrankungen.

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Aktuelle Rechtsprechung

In einem Urteil vom 25. Januar 2023 (IV ZR 235/21) stellte der BGH klar, dass eine Demenzdiagnose allein nicht ausreicht, um die Testierunfähigkeit zu begründen. Vielmehr müsse ein Gutachten den konkreten Schweregrad der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit und Willensfreiheit darlegen. Der BGH betonte, dass auch bei einer Demenzerkrankung die Testierfähigkeit gegeben sein kann, wenn die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen zu verstehen und frei von äußeren Einflüssen zu handeln.

Bedeutung von Sachverständigengutachten

Die Beurteilung der Testierfähigkeit erfordert in der Regel ein neurologisches Sachverständigengutachten. Der Sachverständige muss den Geisteszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung umfassend untersuchen und beurteilen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Art und der Schweregrad der Demenzerkrankung, der allgemeine Gesundheitszustand des Erblassers, seine Lebensumstände und seine Beziehungen zu den potenziellen Erben.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Die Frage der Testierfähigkeit kann in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren eine Rolle spielen, insbesondere im Erbscheinsverfahren und bei der Erbenfeststellungsklage.

Erbscheinsverfahren

Im Erbscheinsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Das Nachlassgericht muss von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen. Derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, muss lediglich die Umstände darlegen, die Zweifel an der Testierfähigkeit hervorrufen. Das Nachlassgericht kann Zeugen vernehmen, ärztliche Unterlagen beschaffen und Sachverständigengutachten einholen.

Erbenfeststellungsklage

In einem zivilrechtlichen Verfahren gilt der Grundsatz des Strengbeweises. Alle Umstände, die für den Vortrag des Klägers oder des Beklagten sprechen, müssen vom Kläger oder Beklagten unter Beweis gestellt werden. Derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, muss diese beweisen. Das Gericht geht nur den Beweisanträgen nach, die von den Parteien gestellt werden.

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Bedeutung von Zeugenaussagen

Zeugenaussagen können eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Testierfähigkeit spielen. Insbesondere Zeugen, die den Erblasser gut kannten und ihn im Zeitraum der Testamentserrichtung erlebt haben, können wertvolle Informationen liefern. Dies können beispielsweise Freunde, Verwandte, Nachbarn, Pflegekräfte, Notare oder Rechtsanwälte sein.

Praktische Herausforderungen und Empfehlungen

Die Beurteilung der Testierfähigkeit bei Demenz ist eine komplexe Aufgabe, die sowohl juristische als auch medizinische Expertise erfordert. In der Praxis stellen sich oft folgende Herausforderungen:

Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist oft schwierig, da die Testierfähigkeit ein Zustand ist, der sich im Laufe der Zeit verändern kann. Es ist daher wichtig, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und ein umfassendes Bild des Geisteszustands des Erblassers zu gewinnen.

Mangelnde Expertise bei Gutachtern

Es gibt leider viele Gutachter, die von den Gerichten benannt werden, die sich mit der Fragestellung Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit nicht ausreichend auskennen, die Rechtslage nicht kennen, die Rechtslage nicht korrekt anwenden, im Detail widersprüchliche Gutachten erstatten, keine präzisen und differenzierten Gutachten erstatten und nachweisbare und erhebliche Denkfehler und Beurteilungsfehler machen.

Empfehlungen für die Praxis

  • Frühzeitige Vorsorge: Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Frage der Testierfähigkeit auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu errichten.
  • Notarielle Beratung: Eine notarielle Beratung kann helfen, die Testierfähigkeit zu beurteilen und ein rechtswirksames Testament zu errichten.
  • Ärztliche Begutachtung: Im Zweifelsfall sollte eine ärztliche Begutachtung durch einen Neurologen oder Psychiater erfolgen.
  • Dokumentation: Es ist wichtig, alle relevanten Informationen und Dokumente zu sammeln und aufzubewahren, um die Testierfähigkeit im Streitfall nachweisen zu können.

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