Versorgungsamt und Epilepsie: Anerkennung und Unterstützung

Epilepsie ist eine chronische neurologische Erkrankung, die in unterschiedlichen Formen auftritt und den Alltag der Betroffenen stark beeinträchtigen kann. Viele Menschen mit Epilepsie können vom Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis sowie Merkzeichen beantragen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Anerkennung von Epilepsie als Behinderung, die damit verbundenen Voraussetzungen, Vorteile und den Antragsprozess.

Was ist Epilepsie?

Epilepsie ist eine Erkrankung des zentralen Nervensystems, die durch wiederholte epileptische Anfälle gekennzeichnet ist. Es gibt zwei Hauptformen:

  • Fokale Anfälle: Hier ist nur ein Teil des Gehirns betroffen. Die Symptome variieren je nach betroffenem Hirnbereich und können motorische (Zuckungen, Krämpfe, Lähmungen), sensorische (Seh-, Hörstörungen, Taubheitsgefühle), geistige (Verwirrtheit, Sprachstörungen, Halluzinationen) oder autonome Symptome (Herzrasen, Schwitzen, Übelkeit) umfassen.
  • Generalisierte Anfälle: Hier ist das gesamte Gehirn betroffen. Die häufigsten Formen sind tonisch-klonische Anfälle (Versteifung und Zuckungen), Absencen (kurze Bewusstseinsverluste) und myoklonische Anfälle (plötzliche Muskelzuckungen).

Weitere Formen sind idiopathische Epilepsie (Ursache unbekannt) und symptomatische Epilepsie (durch eine Grunderkrankung verursacht).

Grad der Behinderung (GdB) bei Epilepsie

Bei Epilepsie können die Auswirkungen der Erkrankung die Lebensqualität in vielerlei Hinsicht beeinträchtigen und daher einen Grad der Behinderung (GdB) rechtfertigen. Der GdB drückt aus, wie stark eine Person durch ihre Behinderung bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 vergeben. Der GdB bei Epilepsie kann je nach Häufigkeit und Schwere der Anfälle zwischen 40 und 100 liegen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.

Faktoren, die den GdB beeinflussen:

  • Schwere der Anfälle
  • Häufigkeit der Anfälle
  • Art der Anfälle (fokal, generalisiert, etc.)
  • Tageszeitliche Verteilung der Anfälle (Anfälle am Tag wirken sich stärker aus als im Schlaf)

Beispiele für Anfallsarten:

  • Generalisierte Anfälle (früher "Grand mal"): Bilateral tonisch-klonische Anfälle mit Bewusstlosigkeit, Versteifung und Stürzen.
  • Komplex-fokale Anfälle: Fokal beginnende Anfälle mit (ganz oder teilweise) nicht bewusst erlebten Symptomen, die sich nicht zu einem bilateral tonisch-klonischen Anfall ausweiten.
  • Kleine Anfälle (früher "Petit mal"): Generalisiert beginnende Anfälle mit kurzen Bewusstseinsaussetzern ohne Verkrampfen (Absencen).
  • Einfach-fokale Anfälle: Bewusst erlebte fokal beginnende Anfälle mit Zuckungen oder seltsamen Empfindungen.
  • Anfallsserien: Mehrere Anfälle an einem Tag.

Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie

Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Dieser dient als Nachweis der Schwerbehinderung und ermöglicht den Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen und Hilfen.

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Vorteile eines Schwerbehindertenausweises:

  • Nachteilsausgleiche im Beruf (z.B. Zusatzurlaub, Befreiung von Mehrarbeit).
  • Steuervorteile.
  • Ermäßigungen und kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B).
  • Steuernachlässe (Merkzeichen G und H).
  • Früherer Renteneintritt unter bestimmten Voraussetzungen.

Nachteile eines Schwerbehindertenausweises:

  • Mögliche Schwierigkeiten bei der Jobsuche, da nicht jeder Betrieb auf die Besonderheiten von Menschen mit Schwerbehinderung ausgelegt ist.
  • Mögliche soziale Ausgrenzung oder Diskriminierung.

Antrag auf Feststellung der Behinderung

Um einen GdB und einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung beim zuständigen Versorgungsamt (in manchen Bundesländern auch Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung) gestellt werden.

Antragsprozess:

  1. Antragstellung: Der Antrag ist relativ einfach und kann schriftlich beim Versorgungsamt gestellt werden.
  2. Unterlagen: In der Regel müssen keine eigenen Unterlagen eingereicht werden. Das Versorgungsamt fordert die erforderlichen Berichte von den behandelnden Ärzten an. Es ist hilfreich, die Ihnen vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit einzureichen, um das Verfahren zu beschleunigen.
  3. Ärztliche Begutachtung: Das Versorgungsamt beurteilt den Antrag auf Grundlage der ärztlichen Berichte und Unterlagen. Gegebenenfalls wird ein Gutachter hinzugezogen.
  4. Feststellungsbescheid: Das Versorgungsamt teilt das Ergebnis schriftlich mit dem Feststellungsbescheid mit, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden.
  5. Widerspruch: Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Wichtige Hinweise:

  • Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der Angaben im Antrag und der Schnelligkeit der ärztlichen Rückmeldungen ab.
  • Eine Feststellung wird nicht getroffen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bereits in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt wurde.
  • Der GdB berücksichtigt alle Funktionseinschränkungen gemeinsam.

Pflegegrad bei Epilepsie

Neben dem GdB kann bei Epilepsie auch ein Pflegegrad beantragt werden, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Erkrankung pflegebedürftig sind. Der Pflegegrad ist unabhängig vom GdB und wird von der Pflegekasse festgestellt. Er richtet sich nach dem Grad der Selbstständigkeit im Alltag.

Pflegegrad beantragen:

  1. Formular besorgen: Den "Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung" bei der Krankenkasse (die Pflegekasse ist angegliedert) anfordern oder online herunterladen.
  2. Angaben machen: Alle Angaben im Formular wahrheitsgemäß und ausreichend ausfüllen.
  3. Anruf vom MD erwarten: Der Medizinische Dienst (MD) vereinbart einen Termin zur Pflegebegutachtung.
  4. Bescheid abwarten: Die Pflegekasse informiert innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Pflegegrad.
  5. Einspruch prüfen: Bei Bedarf innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Menschen mit Epilepsie haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe, die im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt sind. Diese Leistungen sollen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erleichtern.

Weitere wichtige Aspekte

  • Befristung des Schwerbehindertenausweises: Der Schwerbehindertenausweis ist in der Regel auf 5 Jahre befristet und muss dann verlängert werden.
  • Anerkennung kann aberkannt werden: Eine Besserung der Epilepsie durch Operationen oder Medikamente kann dazu führen, dass der GdB herabgesetzt oder aberkannt wird.
  • Spontanremission: Bei etwa 20-30% der Menschen tritt eine spontane Heilung der Epilepsie ein, die sogenannte Spontanremission.
  • Epilepsie und Rente: Eine Schwerbehinderung ermöglicht unter Umständen einen früheren Renteneintritt, jedoch nicht automatisch eine höhere Rente.
  • Epilepsie und geistige Behinderung: Epilepsie ist keine geistige, sondern eine neurologische Behinderung. Die meisten Betroffenen entwickeln sich normal.
  • Unterstützung für Familien: Probleme lassen Eltern sich am Besten von Selbsthilfegruppen beraten.

Rechtliche Grundlagen

  • § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

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