Demenz ist eine fortschreitende Erkrankung, die die Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Dies wirft wichtige Fragen auf: Wer trifft Entscheidungen, wenn Betroffene es nicht mehr können? Welche rechtlichen Instrumente gibt es, um vorzusorgen? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Entscheidungsfindung bei Demenz und zeigt auf, wie Betroffene und ihre Angehörigen sich vorbereiten können.
Die Bedeutung der Vorsorge
Gerade zu Beginn einer Demenzerkrankung können Sie vieles für die Zukunft regeln. Am besten ist es, wenn sich die betroffene Person mit einer Vertrauensperson oder sogar mit der ganzen Familie zusammensetzt und diese Wünsche und Vorstellungen für die kommende Zeit bespricht. Soweit wie möglich sollten Betroffene selbst Wünsche äußern und Entscheidungen treffen. Zum Beispiel über die Verwaltung des Vermögens, über die zukünftige Pflege, Erbschaften und gewünschte oder nicht gewünschte ärztliche Maßnahmen. Verschiedene Bereiche sind bei der rechtlichen und finanziellen Vorsorge zu beachten. Es ist ratsam, frühzeitig Vorsorge zu treffen, solange die Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist. Folgende Instrumente stehen zur Verfügung:
Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Vertrauensperson, Entscheidungen zu treffen und im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Dies gilt für den Zeitpunkt, wenn man dazu krankheitsbedingt selbst nicht mehr in der Lage ist. Die bevollmächtigte Person kann Entscheidungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen treffen, die finanziellen Angelegenheiten regeln oder einen Platz in einem Pflegeheim suchen. Wichtig ist, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht noch voll geschäftsfähig sein muss. Banken erkennen häufig nur ihre eigenen Bankvollmachten/Formulare an, so dass es sinnvoll ist, diese bei dem jeweiligen Bankinstitut zusätzlich zu hinterlegen.
Betreuungsverfügung: In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man für die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit benötigt. In einer Betreuungsverfügung kann auch festgehalten werden, wer keinesfalls für eine Betreuung in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll.
Patientenverfügung: Alle ärztlichen Maßnahmen bedürfen der Einwilligung der an Demenz erkrankten Person. Krankheitsbedingt können diese Einwilligungen eines Tages nicht mehr gegeben werden. Deshalb ist es wichtig, durch eine Patientenverfügung im Vorfeld wichtige Dinge festzulegen. Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann. In späteren Stadien der Erkrankung können Betroffene oft nicht mehr klar kommunizieren, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem lebensbedrohlichen Zustand. Möchten Sie künstlich ernährt werden? Möchten Sie künstlich beatmet werden?
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Testament: Falls noch kein Testament existiert, sollte die betroffene Person sich auch darüber Gedanken machen. Ein Testament können Menschen mit beginnender Demenz machen, solange sie noch testierfähig sind. Testierfähig ist, wer die Bedeutung der Inhalte des Testaments noch einsehen und entsprechend handeln kann. In einem Testament bestimmen Sie, was nach Ihrem Tode mit Ihrem Geldvermögen, Ihren Immobilien usw. geschehen soll. Es muss mit Datum versehen und eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie dies bei einem Notar erledigen.
Gesetzliche Betreuung
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist diese nicht ausreichend, wird eine Betreuung entsprechend dem Betreuungsgesetz notwendig. In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht eine geeignete Person, vorrangig Angehörige, zum rechtlichen Betreuer.
Anregung und Verfahren
Jede Person ist berechtigt, eine rechtliche Betreuung anzuregen - auch Betroffene selbst. Ein formloser Situationsbericht reicht aus, um prüfen zu lassen, ob diese Maßnahme nötig ist oder nicht. Wer lieber einen förmlichen Antrag stellen möchte, kann auch die Vordrucke des Betreuungsgerichts nutzen. Üblicherweise ist das Amtsgericht am Wohnsitz der betroffenen Person dafür zuständig.
Betreuungsverfahren sind recht aufwendig und brauchen Zeit - mehrere Monate sind keine Seltenheit. Das Gericht muss ein fachärztliches Gutachten einholen, das beschreibt, wo genau Betreuungsbedarf besteht und dass dieser Bedarf krankheitsbedingt ist. Um sich ein möglichst genaues Bild der Situation zu machen, sind die Richterinnen und Richter verpflichtet, die Betroffenen zu Hause oder im Pflegeheim oder Krankenhaus aufzusuchen. Außerdem kann es vorkommen, dass sie nahe Verwandte und Freunde befragen.
In besonders dringlichen Fällen kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuerin oder einen vorläufigen Betreuer bestellen. Innerhalb einer bestimmten Frist werden dann das ärztliche Gutachten und der Besuch der Richterin oder des Richters nachgeholt und die Betreuung dann gegebenenfalls dauerhaft festgelegt.
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Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad können gegen die Entscheidung der Betreuungsrichterin oder des Betreuungsrichters beim Amtsgericht Beschwerde einlegen. Dies kann die grundsätzliche Einsetzung einer rechtlichen Betreuung, den Umfang der Betreuung oder die Auswahl bestimmter Personen als Betreuerin oder Betreuer betreffen. Allerdings besteht die Beschwerdeberechtigung nicht automatisch aufgrund des Verwandtenstatus'. Das Betreuungsgericht kann den Angehörigen auf Antrag einen sogenannten Beteiligtenstatus zuerkennen. Dies sollte bereits am Anfang des Betreuungsverfahrens geschehen, damit die Angehörigen "im ersten Rechtszug beteiligt" werden (§ 303, Absatz 2 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das ist die Voraussetzung dafür, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichtes eingelegt werden kann.
Aufgabenkreise des Betreuers
Vom Gericht eingesetzte rechtliche Betreuer übernehmen übrigens nicht automatisch die Sorge für alle Angelegenheiten ihrer Schützlinge. Stattdessen wird das Gericht ihnen bestimmte Aufgabenkreise zuweisen. Sind Menschen mit Demenz beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihnen lediglich ein Betreuer oder eine Betreuerin für den Aufgabenkreis "Verwaltung des Einkommens und Vermögens" zur Seite gestellt.
Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Können Menschen mit Demenz beispielsweise keine Überweisungen mehr tätigen, wird das Gericht ihnen lediglich eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Verwaltung des Vermögens zur Seite stellen. Diese gerichtlich einzurichtenden Bereiche nennen sich Aufgabenkreise. Üblich sind die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Wohnungsangelegenheiten.
Pflichten des Betreuers
Betreuung bedeutet nicht, keine Rechte mehr zu haben. Von daher sind gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer dazu verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. So darf beispielsweise pflegebedürftigen Personen keine knauserige Lebensführung zugemutet werden, wenn Vermögen da ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wünsche der Betroffenen ihrem eigenen Wohl zuwiderlaufen oder für die Betreuerin oder den Betreuer unzumutbar sind. Wenn möglich, sollten Betreuerinnen und Betreuer alle notwendigen Maßnahmen immer auch mit den Betroffenen selbst besprechen.
Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass grundlegende Wünsche und Absichten des Menschen mit Demenz trotz Störung der geistigen Fähigkeiten beachtet und nach Möglichkeit erfüllt werden sollen, zum Beispiel die Ermöglichung von Lieblingsbeschäftigungen, aber auch Abwehr von pflegerischen Maßnahmen wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt (geregelt im § 1906a Bürgerliches Gesetzbuch).
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Grundsätzlich ist ein gesetzlicher Betreuer dem Gericht rechenschaftspflichtig. Das heißt, dass die Aktivitäten dem Betreuungsgericht gegenüber offengelegt werden müssen.
Reform des Betreuungsrechts
Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Regelungen des reformierten Betreuungsrechts. Es hebt stärker als bisher das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Der gerichtlich bestellte Betreuer oder die gerichtlich bestellte Betreuerin hat vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Diese Funktion verpflichtet, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Wird die Selbstbestimmung der betreuten Person eingeschränkt beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt, können Pflichtverletzungen der Betreuungsperson besser erkannt und sanktioniert werden.
Notvertretungsrecht für Ehegatten
Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, also zeitlich begrenzt, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen. Es ist also keine vollumfängliche Vertretung des Betroffenen vorgesehen.
Das setzt voraus, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bestätigt, dass der zu vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer akut auftretenden Bewusstseinstrübung diese Angelegenheiten rechtlich nicht selber regeln kann.
Wurde in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin befugt, tritt das Notvertretungsrecht nicht in Kraft.
Geschäftsunfähigkeit und ihre Folgen
Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff. Er beschreibt, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands oder ihres Alters nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.
Demenzerkrankte können geschäftsfähig sein: Solange ihre kognitiven Einschränkungen nicht so schwerwiegend sind, dass sie ihre Fähigkeit, verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen, verlieren. Sobald die Demenzerkrankung zu einem Punkt fortschreitet, an dem die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu verstehen und vernünftige Entscheidungen zu treffen, gilt sie als geschäftsunfähig.
Bei Geschäftsunfähigkeit können Rechtsgeschäfte, z.B. unüberlegte Käufe, rückgängig gemacht werden. Erklärungen eines geschäftsunfähigen Menschen sind nichtig, das heißt, sie gelten nicht.
Wird die Geschäftsunfähigkeit einer Person gerichtlich festgestellt, so sind alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte rechtsunwirksam. Es kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der im Betreuerausweis vermerkt wird. Das erleichtert die Überprüfung und Anfechtung von Rechtsgeschäften und dient dem Schutz des Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass alle wichtigen Entscheidungen unter Aufsicht und mit Zustimmung des Betreuers getroffen werden. Ein Richter kann beispielsweise bestimmen, dass Geschäfte ab einem gewissen Betrag nur durch oder mit nachträglicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam sind. Ohne diese Zustimmung sind die Geschäfte dann ungültig. Diese Regelung, bekannt als Einwilligungsvorbehalt, bezieht sich jedoch nur auf die Bereiche, in denen die Betreuer aktiv sind.
Spezielle Situationen
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Nichteheliche Lebensgemeinschaften oder auch eheähnliche Gemeinschaften unterliegen keinen rechtlichen Regelungen. Deshalb sind hier Vollmachten, Testament und eventuell vertragliche Vereinbarungen (Partnerschaftsvertrag) besonders wichtig.
Wer seinen gesunden Partner darüber hinaus finanziell absichern will: Eine Eheschließung ist nur möglich, solange Menschen mit Demenz noch ehefähig, also vor allem geschäftsfähig sind. Die Ehefähigkeit setzt voraus, dass Menschen mit Demenz das Wesen der Ehe verstehen und insoweit eine freie Willensentscheidung treffen können. Hierbei sind die Fähigkeiten des Verstandes allein nicht ausschlaggebend. Auch Menschen mit erheblichen geistigen Behinderungen darf nicht automatisch die Ehefähigkeit abgesprochen werden.
Haftung
Wer als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen hat oder auch als Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, erwachsenes Kind) mit Angehörigen mit Demenz zusammenleben, sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten.
Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten.
Wichtig: Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen. Für an Demenz erkrankte Personen ist es sinvoll, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wenn eine solche Versicherung bereits besteht, sollte die Versicherungsgesellschaft über die Erkrankung informiert werden. Viele Versicherungen geben allerdings an, dass eine solche Information nicht nötig sei. Verschiedene Versicherungen bieten die Mitversicherung von „nicht deliktfähigen“ erwachsenen Personen an.
Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden.
Unterhaltspflicht
Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich häufig dann, wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der (Pflege-)Kosten, doch häufig reichen Rente und gesetzliche Zahlungen für die Gesamtkosten nicht aus.
Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet; selbst dann, wenn sie lange nicht in Kontakt gestanden haben. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII).
Zunächst sind die Kinder - und zwar alle Geschwisterkinder - dem Sozialamt zur Auskunft verpflichtet, auch wenn das Jahresbruttoeinkommen weniger als 100.000 Euro beträgt. Das Sozialamt prüft und entscheidet dann, ob eine Verpflichtung zum Elternunterhalt besteht. Unabhängig davon erhalten die Eltern aber Sozialhilfe, wenn bei diesen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Schwiegertöchter und -söhne sind den Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Anders als vor der Gesetzesänderung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird das Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens nun nicht mehr berücksichtigt.
Gerichtsurteile schränken unter Umständen die Pflicht zum Elternunterhalt ein: Für Kinder, die ihre pflegebedürftigen Eltern betreuen, können mitunter weitere Unterhaltszahlungen entfallen. Wer laufend erhebliche Pflegeleistungen erbringt, schuldet keinen Unterhalt. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg Anfang 2010. Dieses Urteil bezieht sich allerdings auf Pflegeleistungen im ambulanten Bereich, also wenn der pflegebedürftige Angehörige zu Hause oder im sogenannten Betreuten Wohnen (Wohnen mit Service) von einem Kind beziehungsweise mehreren Kindern gepflegt und betreut wird und zusätzlich ein Pflegedienst involviert ist. Lebt die Betroffene oder der Betroffene in einem Pflegeheim, kann nicht von einer umfänglichen Pflegeleistung durch Angehörige ausgegangen werden.
Wahlrecht
Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.
Autofahren
Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Menschen, die an Demenz erkrankt sind, erleben im Laufe der Zeit Veränderungen in ihrer Wahrnehmung und kognitiven Fähigkeiten. Für viele von ihnen ist das Autofahren ein wichtiger Bestandteil ihrer Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Während Angehörige und Fachleute die Sicherheit im Blick haben, empfinden die Betroffenen jedoch möglicherweise, dass ihre Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Trotzdem ist sicher, dass das Autofahren bei fortgeschrittener Demenz nicht mehr möglich sein wird. Die Betroffenen werden diesen Zeitpunkt allerdings nicht richtig wahrnehmen können. Auch der gesetzliche Betreuer kann beim zuständigen Amtsgericht anregen, dass der Betroffene vermutlich fahruntauglich ist und der Sachverhalt in jedem Fall überprüft werden sollte. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.
Bankgeschäfte
Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen.
Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen. Es ist daher ratsam, sich direkt mit der betreffenden Bank in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen für die Abwicklung von Bankgeschäften im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu erhalten.
Recht auf Verwahrlosung
Das Recht auf Verwahrlosung ist eine Frage der Selbstbestimmung. Der Demenzerkrankte hat ein Recht auf Verwahrlosung und kann bis zu einem gewissen Grad selbst entscheiden, wie er Hygiene und Ordnung in seinem eigenen Leben handhabt. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.
Hilfreiche Tipps für den Umgang mit Demenz
- Kommunikation: Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen.
- Entscheidungsfindung: Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.
- Verwahrlosung: Wenn wir von Verwahrlosung sprechen, geht es meist um Situationen, in denen Menschen mit Demenz Verhaltensweisen zeigen, die von Außenstehenden als Verwahrlosung angesehen werden könnten, wie beispielsweise mangelnde Hygiene oder eine unzureichende Ernährung. Finden jedoch gar keine Hygienemaßnahmen mehr statt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten gesucht werden.
- Eigene Grenzen erkennen: Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden. Wenn dabei eine Entscheidung für eine Person zu schwer ist, kann es sinnvoll sein, sie im Team zu treffen. Dieses Team kann aus unabhängigen Personen und dem nahen Umfeld des Betroffenen bestehen.
- Unterstützung suchen: Gesprächskreise für Angehörige von Menschen mit Demenz erleben viele pflegende Angehörige als Entlastung. Dort findet ein Austausch statt mit anderen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Alzheimer-Gesellschaften, Kirchengemeinden oder Wohlfahrtsverbände zum Beispiel organisieren die Gesprächskreise. Sie sind in der Regel kostenlos. Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie die Deutsche Alzheimer Gesellschaft informieren über Unterstützungsangebote vor Ort.
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