Pflegegrad 2 Leistungen ohne Demenz: Ein umfassender Überblick

Personen mit Pflegegrad 2 sind aufgrund von Unfällen, Krankheiten oder fortgeschrittenem Alter erheblich in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt. Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad sind auf die Unterstützung von Angehörigen oder externen Pflegepersonen angewiesen, um ihren Alltag zu bewältigen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Leistungen, die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 ohne Demenz zustehen.

Was bedeutet Pflegegrad 2?

Menschen mit Pflegegrad 2 sind in ihrer Selbstständigkeit bereits erheblich eingeschränkt. Aufgrund von Krankheit, Unfall oder hohem Alter sind sie auf externe Hilfe angewiesen, um ihren Alltag zu bewältigen. Es ist wichtig zu wissen, dass der Pflegegrad 2 nicht der früheren Pflegestufe 2 entspricht. Pflegebedürftige der ehemaligen Pflegestufe 2 wurden im Zuge der Pflegereform in den nächsthöheren Pflegegrad 3 eingestuft.

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Bei einer Punktzahl zwischen 27 und 47,5 im Pflegegutachten erfolgt die Einstufung in den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 benötigen im Alltag Unterstützung von Angehörigen oder Pflegepersonen.

Im Vergleich zu Pflegegrad 1 kommen mit Pflegegrad 2 viele neue Ansprüche hinzu: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie umfassendere Leistungen für die stationäre Pflege.

Leistungen bei Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 bietet eine Vielzahl an Leistungen, die sowohl pflegebedürftigen Personen als auch pflegenden Angehörigen zugutekommen. Es ist wichtig, alle Ansprüche zu kennen und optimal zu nutzen. Eine frühzeitige und umfassende Planung der Pflege kann den Alltag für alle Beteiligten erheblich erleichtern.

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Pflegegeld

Personen mit Pflegegrad 2 steht ein Pflegegeld für Angehörige von 347,00 Euro im Monat zu. Das Pflegegeld ist die einzige Pflegeleistung, bei der das Geld ohne Kostennachweis zur freien Verfügung überlassen wird. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege zuhause stattfindet und selbst organisiert wird. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg das Pflegegeld 2025 um 4,5 Prozent. 2028 soll es abermals steigen, wobei es sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.

Wenn Sie als pflegender Angehöriger das Pflegegeld für die Versorgung einer Person mit Pflegegrad 2 beziehen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, regelmäßig eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Kosten für diese Beratungsbesuche übernimmt die Pflegekasse.

Pflegesachleistungen

Bei Pflegesachleistungen handelt es sich um Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst für Pflegebedürftige erbringt, die von Angehörigen zu Hause versorgt werden. Die Pflegekasse übernimmt dabei monatlich 796,00 Euro für Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür 796 Euro pro Monat zur Verfügung. Monatlich stehen einem Betroffenen mit Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro zu (760 Euro vor 2025). Pflegesachleistungen sind Leistungen, die ambulante Pflegedienste ausüben.

Kombinationsleistung

Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel kombinieren. Nehmen Sie nur einen Teil der Sachleistungen in Anspruch (z. B. 50 %), erhalten Sie den entsprechenden Anteil des Pflegegeldes (dann 50 %). Wenn Sie Pflegesachleistungen beanspruchen, verringert das Ihren Anspruch auf Pflegegeld. Mit der Kombinationsleistung können Sie anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Über die Kombinationsleistungen können ungenutzte Ansprüche bei den Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld ausbezahlt werden. Ein Beispiel: Sie nutzen in einem Monat nur 80 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bei Pflegegrad 2 beträgt der Entlastungsbetrag 131,00 Euro im Monat. Dafür können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 beispielsweise eine Haushaltshilfe anstellen, da der Pflegegrad 2 die Bewältigung der Hausarbeit erschwert. Der Entlastungsbetrag ist für zusätzliche Leistungen, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern. Einige der alltäglichen Aufgaben im Haushalt sind für Menschen mit Pflegegrad 2 eine Herausforderung. Bedürftige mit einem Pflegegrad 2 steht ein Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro zu. Unabhängig von der Höhe des Pflegegrads steht allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag zu.

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Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, lässt sich der restliche Anspruch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen - zusätzlich zu dem festen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro.

Verhinderungspflege

Wenn Angehörige ihr pflegebedürftiges Familienmitglied für einen längeren Zeitraum, zum Beispiel aufgrund einer Urlaubsreise, nicht versorgen können, ist ein Rückgriff auf die Verhinderungspflege möglich. Die Pflege erfolgt, wie gewohnt, zu Hause und wird entweder von einem anderen Familienmitglied oder einer professionellen Pflegekraft übernommen. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 ein sogenanntes Urlaubsgeld von bis zu 1.685,00 Euro im Kalenderjahr. Zur Finanzierung gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr.

Betroffene, die Anspruch auf Pflegegeld haben (also nicht von einem Pflegedienst, sondern von Angehörigen gepflegt werden), erhalten während der Verhinderungspflege die Hälfte des Pflegegelds. Für bis zu sechs Wochen im Jahr kann bei Pflegegrad 2 eine Verhinderungspflege in Höhe von 1.685 Euro genutzt werden (1.612 Euro vor 2025). Sollte die Verhinderungspflege jedoch von einem nahen Angehörigen und nicht von einer professionellen Pflegefachkraft erbracht werden, beträgt der Satz für die Verhinderungspflege höchstens das 1,5-Fache des jeweiligen Pflegegelds; bei Pflegegrad 2 wären das für 2025 maximal 520,50 Euro (auf den Monat gerechnet). Wird die Kurzzeitpflege (s. o.) nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, lassen sich bis zu 50 Prozent Ihres Anspruchs (also 927 Euro) auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen. In Summe ist dann also eine Verhinderungspflege mit bis zu 2.612 Euro möglich.

Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025. Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung. Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf. Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.

Kurzzeitpflege

Nicht immer kann die Pflege von zu Hause aus erfolgen. Krankenhausaufenthalte der Pflegebedürftigen sowie geplante Urlaube von Angehörigen machen Aufenthalte in stationären Pflegeeinrichtungen oft unumgänglich. Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Pflegebedürftige vermehrt Unterstützung und Betreuung. Berufstätige Angehörige können den Bedürfnissen ihrer pflegebedürftigen Angehörigen in dieser Zeit oft nicht gerecht werden, weshalb die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege eine empfehlenswerte Option ist. Auch, wenn das Zuhause gerade auf die Pflegesituation vorbereitet wird, kann die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 eine gute Übergangslösung sein. Wenn Sie eigentlich zuhause gepflegt werden, aber vorübergehend stationäre Pflege benötigen, können Sie dafür die Kurzzeitpflege einsetzen. Die Kurzzeitpflege finanzieren Sie über den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro jährlich.

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Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. Ist in einem Pflegeheim eine professionelle, vollstationäre Kurzzeitpflege notwenig - beispielsweise nach einem Krankenhausbesuch oder wenn ein Verwandter im Urlaub ist -, steht einem Bedürftigen mit Pflegegrad 2 ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.854 Euro zu (1.774 Euro vor 2025). Voraussetzung ist, dass dieser für bis zu acht Wochen genutzt wird.

Tages- und Nachtpflege

Vor allem für berufstätige Angehörige ist es oftmals schwierig, Alltag und Pflege unter einen Hut zu bringen. Um Pflege und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können, ist die Tages- oder Nachtpflege eine praktische Ergänzung zur häuslichen Pflege. Angehörige haben so die Möglichkeit, pflegebedürftige Familienmitglieder für einige Stunden in eine Pflegeeinrichtung zu bringen und dort anschließend wieder abzuholen. Diese Entlastung kann die Pflegetätigkeit erleichtern. Tages- und Nachtpflege sind eine wertvolle Ergänzung für die häusliche Pflege. Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen für die Tagespflege oder Nachtpflege 721 Euro pro Monat zu. Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, kann einen Zuschuss für teilstationäre Sachleistungen, also für Tages- oder Nachtpflege) geltend machen.

Vollstationäre Pflege

Obwohl Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 meistens von Angehörigen in den eigenen vier Wänden unterstützt werden, ist auch die vollstationäre Pflege eine Option. Die Pflegekasse bezuschusst die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit 805,00 Euro im Monat. Außerdem ist zu beachten, dass alle weiteren Pflegegrad-2-Leistungen wegfallen, wenn die Pflege im vollstationären Rahmen abläuft. Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Bedürftigen mit Pflegegrad 2 natürlich auch eine vollstationäre Pflege zu. Hierfür bekommen Betroffene 805 Euro (770 Euro vor 2025).

Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung

Ein Anspruch auf Hilfsmittel besteht unabhängig vom Pflegegrad für alle Personen mit einer Krankenversicherung. Voraussetzung ist dabei eine Verordnung eines Arztes, nicht der Pflegegrad. Bei Pflegehilfsmitteln ist das anders. Der Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Wenn bestimmte Bewegungen immer schwieriger oder gar unmöglich werden, werden harmlose Dinge plötzlich zu Hindernissen. Um Treppen zu überwinden, hilft klassischerweise ein Treppenlift. Eine zweite große Gefahrenquelle ist häufig das Badezimmer. In beiden Fällen fördert die Pflegeversicherung solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro pro Umbauprojekt. Das bedeutet, dass Sie für verschiedene Maßnahmen jeweils den vollen Zuschuss erhalten können.

Betroffenen mit Pflegegrad 2 stehen Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gibt es monatlich 42 Euro sowie weitere (Pflege-)Hilfsmittel, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind. Auch eine Unterstützung für die Nutzung von technischen Pflegehilfsmitteln (z. B. Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen - z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten. Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist bei Pflegegrad 2 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich (4.000 Euro vor 2025). Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Bewohner (2.500 Euro vor 2025).

Für die altersgerechte Wohnraumanpassung können auch Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 2 einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von ihrer Pflegekasse einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung beanspruchen (z. B. für den barrierefreien Badumbau oder einen Treppenlift). Sollte sich der Hilfebedarf zunehmen und weitere Maßnahmen erforderlich machen, kann die Pflegekasse u. U. Bis zu 4.000 Euro Förderung für die altersgerechte Wohnraumanpassung bekommen maximal vier Versicherte mit Pflegegrad 2 auch, wenn sie in eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine Senioren-Wohngemeinschaft einziehen.

Wohngruppenzuschuss

Außerdem besteht die Möglichkeit, selbst eine Wohngruppe mit anderen Pflegebedürftigen zu gründen. Dafür erhält jeder Mitbewohner und jede Mitbewohnerin 2.613,00 Euro. Mit einem Zuschlag von 224 Euro pro Monat fördert die Pflegeversicherung Menschen, die in Wohngruppen leben.

Pflegeberatung und -kurse

Jede Pflegesituation ist einzigartig. Deshalb muss auch die Pflege und Betreuung individuell auf den Einzelnen abgestimmt werden. Mit Pflegegrad 2 erhalten Sie auf Wunsch eine kostenlose Pflegeberatung (7a). Praktische Pflege lernen vom Ankleiden über den Transfer bis hin zur Körperpflege - darum geht es in den Pflegekursen für Angehörige. Teilnehmen dürfen daran alle, die gerne pflegen wollen oder sich dafür interessieren.

Weitere Leistungen

Ebenfalls eine Leistung für Pflegende ist das Pflegeunterstützungsgeld. Digitale Services, die Pflegebedürftige und Pflegende in ihrer Situation unterstützen, können als „DiPA“ zugelassen werden. Möglicherweise übernimmt die Pflegeversicherung die Sozialversicherungsbeiträge für pflegende Familienmitglieder. Voraussetzungen für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung variieren.

Pflegegrad beantragen

Pflegegrad 2 beantragen können alle, die laut Definition „pflegebedürftig“ sind. Beantragt werden kann der Pflegegrad in der Regel entweder telefonisch oder schriftlich bei der an die Krankenkasse angeschlossene Pflegekasse. Bedürftige bekommen ein Formular, das ausgefüllt werden muss. Im nächsten Schritt gibt es einen Besuch eines Gutachters des MDK (bei gesetzlich Versicherten) bzw. Es wird kein bestimmter Pflegegrad beantragt. Welcher Grad im Genauen auf einen Betroffenen zutrifft, entscheiden die Pflegeversicherungen auf Basis der Angaben des auszufüllenden Formulars und vor allem anhand der Gutachten.

Begutachtungsprozess

Nach dem Besuch des Gutachters oder der Gutachterin erhalten Sie in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen einen Bescheid, welcher Sie über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person informiert. Sind Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 2 nicht einverstanden, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch einzulegen. Dabei ist es wichtig, dass Sie den zeitlichen Rahmen einhalten und gute Gründe für Ihre Einschätzung vorlegen können (z. B. der oder die Pflegebedürftige hatte einen besonders guten Tag, der nicht die Norm widerspiegelt).

Bewertet wird jeder Betroffene anhand eines Bewertungssystems mit dem Namen „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA). Die Gutachter vergeben für jede der sechs Kriterien Bewertungspunkte. Anhand der unterschiedlich gewichteten Module ergibt sich dann eine Gesamtpunktzahl.

Kriterien des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)

Folgende sechs Kriterien werden beim „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) berücksichtigt, um den Pflegegrad zu berechnen:

  1. Mobilität: Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann. Gewichtung: 10 %
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen? Gewichtung: 7,5 %
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Gewichtung: 7,5 %
  4. Selbstversorgung: Im bedeutendsten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betroffener sich selber waschen und pflegen kann. Gewichtung: 40 %
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden? Gewichtung: 20 %
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann.

Unterschiede zu früheren Pflegestufen

Nein, Pflegestufe 2 und Pflegegrad 2 sind nicht das gleiche. Pflegegrad 2 ist auch nicht der Nachfolger von Pflegestufe 2. Wer im Pflegesystem vor 2017 Pflegestufe 2 bekommen hätte, hätte heute vermutlich Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4. Wer im alten System vor 2017 Pflegestufe 2 bekommen hätte, würde heute Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4 erhalten.

Die heutige Bewertung der Pflegebedürftigkeit erfolgt seit der Umstellung anders: Das neue Begutachtungsassessment des MDK zielt auf die Beeinträchtigung der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen ab und nicht auf die Pflegeminuten pro Tag. Außerdem wird durch fünf differenziertere Module der Bewertung die eingeschränkte Alltagskompetenz direkt mit aufgenommen. Damit werden nun vor allem die vielen Demenzkranken sinnvoller eingruppiert.

Übergangsregelungen

Alle Pflegebedürftigen, die bis zum 31. Dezember 2016 die "Pflegestufen 0" (mit Demenz) oder die Pflegestufe 1 (ohne Demenz) hatten, wurden automatisch in den neuen Pflegegrad 2 überführt. Dank eines Bestandschutzes wurde damals sichergestellt, dass die Betroffenen durch die Umstellung auf keinen Fall weniger erhalten haben. Versicherte mit einer Pflegestufe wurden 2017 automatisch in den entsprechenden Pflegegrad übernommen. Ohne eine neue Antragstellung und ohne weitere Begutachtung.

Leistungen der AOK-Pflegekasse

Die AOK-Pflegekasse unterstützt pflegebedürftige Menschen und deren Angehörigen mit umfangreichen Pflegeleistungen bei der Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim. Die Leistungen umfassen:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Beratungseinsatz
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnraumanpassungen
  • Verhinderungspflege
  • Leistungen für die Pflege in Einrichtungen
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- oder Nachtpflege
  • Pflegeberatung
  • Informationen in Pflegestützpunkten

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