MDE Prozente bei Arthrose, Spinalkanalstenose und Rückenbeschwerden: Ein umfassender Überblick

Einführung

Arthrose, Spinalkanalstenose und Rückenbeschwerden sind weit verbreitete Leiden, die erhebliche Auswirkungen auf die Lebensqualität der Betroffenen haben können. In Deutschland kann der Grad der Behinderung (GdB) als Folge dieser Erkrankungen festgestellt werden, was den Betroffenen bestimmte Rechte und Leistungen ermöglicht. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die MDE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) Prozente bei Arthrose, Spinalkanalstenose und Rückenbeschwerden, basierend auf den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und relevanter Rechtsprechung.

Arthrose: Ursachen, Symptome und Behandlung

Arthrose ist die weltweit häufigste degenerative Gelenkerkrankung. Degenerativ bedeutet Veränderung des Gewebes durch Verschleiß, Abnutzung, Alterung oder lang einwirkende Schädigung. Der Gelenkknorpel wird allmählich zerstört bis hin zur Freilegung der Knochenoberfläche. Oft werden auch die angrenzenden Knochen, Muskeln und Bänder geschädigt. Arthrose kann alle Gelenke betreffen, am häufigsten jedoch die Knie-, Hüft- und Fingergelenke. Die Symptome von Arthrose sind Schmerzen, Steifheit, Bewegungseinschränkung und manchmal Schwellungen. Bislang ist Arthrose nicht heilbar. Die Behandlung umfasst z.B. gezieltes Training und Bewegung, entzündungshemmende Medikamente und Schmerzmittel, Gewichtsabnahme bei Übergewicht.

Spinalkanalstenose: Ursachen, Symptome und Behandlung

Die Spinalkanalstenose ist eine Verengung des Wirbelkanals, die Druck auf das Rückenmark und die Nervenwurzeln ausüben kann. Dies kann zu Schmerzen, Taubheit, Schwäche und Funktionsstörungen in den Beinen oder Armen führen. Die Ursachen für eine Spinalkanalstenose können vielfältig sein, darunter degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle, Wirbelgleiten und Entzündungen. Die Behandlungsmöglichkeiten reichen von konservativen Maßnahmen wie Physiotherapie und Schmerzmedikation bis hin zu operativen Eingriffen zur Erweiterung des Wirbelkanals.

Rückenbeschwerden: Ursachen, Symptome und Behandlung

Rückenbeschwerden sind ein Sammelbegriff für Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Rückens. Die Ursachen können vielfältig sein, darunter Muskelverspannungen, Bandscheibenvorfälle, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fehlhaltungen und Entzündungen. Die Symptome können von leichten Schmerzen bis hin zu starken, einschränkenden Beschwerden reichen. Die Behandlungsmöglichkeiten sind vielfältig und umfassen Physiotherapie, Schmerzmedikation, Entspannungsübungen, Injektionen und in einigen Fällen operative Eingriffe.

Grad der Behinderung (GdB) bei Arthrose, Spinalkanalstenose und Rückenbeschwerden

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit eines Menschen. Er wird auf einer Skala von 0 bis 100 in Zehnergraden abgestuft. Ein GdB von 50 oder mehr führt zur Feststellung der Schwerbehinderung und ermöglicht den Bezug eines Schwerbehindertenausweises mit bestimmten Rechten und Leistungen.

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Versorgungsmedizinische Grundsätze

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedG) sind eine Sammlung von Richtlinien, die von den Behörden zur Feststellung des GdB herangezogen werden. Sie enthalten Anhaltswerte für die Bewertung verschiedener Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Wirbelsäulenschäden (Punkt 18.9 VersMedG)

Für Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich der GdB primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.

  • Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität: GdB 0
  • Mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome): GdB 10
  • Mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome): GdB 20
  • Mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome): GdB 30
  • Mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten: GdB 30-40
  • Mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]): GdB 50-70
  • Bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit: GdB 80-100

Gelenkverschleiß (Arthrose)

Zur Bewertung bei Arthrose werden die Bereiche Entzündlich-rheumatische Krankheiten sowie nach künstlichem Gelenkersatz (Endoprothese) die Tabelle zu Endoprothesen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen herangezogen. Daneben können aber auch Einschränkungen anderer Erkrankungen, z.B. Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien (ausgedehnte Therapie mit ggf. starken Nebenwirkungen) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Aseptische Nekrosen (Absterben eines Knochenabschnittes, nicht durch Infektion sondern z.B. Hüftkopfnekrosen (z.B.

Entzündlich-rheumatische Krankheiten (Punkt 18.2.1 VersMedG)

  • Ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden: GdB 10
  • Mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität): GdB 20-40
  • Mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität): GdB 50-70
  • Mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz): GdB 80-100

Endoprothesen (Punkt 18.12 VersMedG)

Es werden Mindest-GdB angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.

  • Hüftgelenk:
    • Einseitige Endoprothese: GdB mindestens 10
    • Beidseitige Endoprothese: GdB mindestens 20
  • Kniegelenk:
    • Einseitige Totalendoprothese: GdB mindestens 20
    • Beidseitige Totalendoprothese: GdB mindestens 30
    • Einseitige Teilendoprothese: GdB mindestens 10
    • Beidseitige Teilendoprothese: GdB mindestens 20
  • Oberes Sprunggelenk:
    • Einseitige Endoprothese: GdB mindestens 10
    • Beidseitige Endoprothese: GdB mindestens 20
  • Schultergelenk:
    • Einseitige Endoprothese: GdB mindestens 20
    • Beidseitige Endoprothese: GdB mindestens 40
  • Ellenbogengelenk:
    • Einseitige Totalendoprothese: GdB mindestens 30
    • Beidseitige Totalendoprothese: GdB mindestens 50

Feststellung des Gesamt-GdB

Bei der Feststellung des Gesamt-GdB werden alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt und in ihrer Gesamtheit bewertet. Dabei wird von der Funktionsstörung ausgegangen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 13 SB 53/14 -, Rn. 19: Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Beispielhafte Fallkonstellationen

  • Arthrose in mehreren Gelenken mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen: GdB 30-50
  • Spinalkanalstenose mit schweren neurologischen Ausfällen: GdB 50-70
  • Rückenbeschwerden mit chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen: GdB 20-40
  • Kombination aus Arthrose, Spinalkanalstenose und Rückenbeschwerden: GdB kann je nach Ausmaß der Beeinträchtigungen 50 oder mehr betragen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Dezember 2014 entschieden, dass bei ausgeprägten Knorpelschäden beider Kniegelenke (Einzel-GdB von 40) sowie eines Wirbelsäulenleidens (Einzel-GdB von 20) der GdB auf 50 zu erhöhen sein kann.

Antragstellung und Widerspruch

Antragsformulare sind beim Versorgungsamt (je nach Bundesland heißt es auch anders, z. B. Amt für Soziale Angelegenheiten) erhältlich. Wird ein GdB zu niedrig eingestuft und dass Ausmaß der Erkrankung nicht angemessen berücksichtigt, kann sich ein Widerspruch lohnen. Wenn Sie einen GdB wegen Arthrose beantragen, denken Sie unbedingt daran, auch alle anderen Krankheiten, psychischen Beschwerden und Behinderungen anzugeben, auch wenn diese Ihnen nicht besonders schwerwiegend erscheinen. Wenn sich die Einschränkungen durch die Arthrose oder durch weitere Erkrankungen verstärken, kann mit einem Neufeststellungsantrag ein höherer GdB und ggf. ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.

Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden

Bestimmte Berufsgruppen sind aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko für Rückenbeschwerden ausgesetzt. In Deutschland gibt es verschiedene Berufskrankheiten, die im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden stehen können:

  • BK 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch überdurchschnittliche Belastung, insbesondere durch schweres Heben und Tragen oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung.
  • BK 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch überdurchschnittliche Belastung durch Ganzkörperschwingungen.
  • BK 2109: Erkrankungen der Halswirbelsäule durch überdurchschnittliche Belastung durch langjähriges Tragen schwerer Gegenstände auf der Schulter.

Verschlimmerungsantrag (Änderungsantrag)

Wenn sich die Einschränkungen durch Arthrose, Spinalkanalstenose oder Rückenbeschwerden im Laufe der Zeit verschlimmern, kann ein Verschlimmerungsantrag (korrekt: Änderungsantrag) gestellt werden, um den GdB neu feststellen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass jeder Änderungsantrag auch das Risiko einer Herabstufung birgt. Vor der Antragstellung sollten aktuelle Befundberichte von den behandelnden Ärzten eingeholt werden, die die Verschlimmerung der Beschwerden und die Auswirkungen auf den Alltag dokumentieren.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung spielt eine wichtige Rolle bei der Auslegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und der Feststellung des GdB. Es gibt zahlreiche Urteile, die sich mit der Bewertung von Arthrose, Spinalkanalstenose und Rückenbeschwerden im Schwerbehindertenrecht befassen.

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Leistungen und Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

Menschen mit einem GdB von 50 oder mehr haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und können verschiedene Leistungen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, darunter:

  • Kündigungsschutz
  • Zusätzlicher Urlaubsanspruch
  • Steuerliche Vorteile
  • Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr
  • Ermäßigter Eintritt in Museen, Theater und andere kulturelle Einrichtungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha)
  • Medizinische Rehabilitation
  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

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