Die Parkinson-Krankheit ist eine der häufigsten neurologischen Erkrankungen, von der in Deutschland schätzungsweise 300.000 Menschen betroffen sind. Sie ist vorwiegend eine Erkrankung des höheren Lebensalters, wobei nur etwa 10 % der Patienten bei Diagnosestellung jünger als 40 Jahre sind. Obwohl es derzeit keine Heilung gibt, können spezielle Medikamente und Therapien das Fortschreiten der Krankheit hinauszögern. Ein Schwerbehindertenausweis kann Parkinson-Erkrankten verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten eröffnen, wie z.B. einen verbesserten Kündigungsschutz und Anspruch auf technische Hilfsmittel.
Schwerbehindertenausweis und Parkinson: Mehr als nur eine Diagnose
Viele Betroffene stellen einen Änderungsantrag, weil sich ihre Gesundheit spürbar verschlechtert hat. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass allein die Diagnose Parkinson nicht automatisch zu einem Schwerbehindertenausweis führt. Entscheidend ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen den Alltag tatsächlich beeinflussen. Das Amt bewertet, wie stark die Gesundheit den Alltag dauerhaft einschränkt.
Was bedeutet Behinderung im rechtlichen Sinne?
Im rechtlichen Sinne ist Behinderung nicht dasselbe wie Krankheit. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf das Leben, nicht die Diagnose. Eine Behinderung beschreibt die dauerhafte Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Es kommt also nicht auf die medizinische Diagnose einer Krankheit an sich an, sondern darauf, welche konkreten und dauerhaften Auswirkungen sie auf alltägliche Aktivitäten hat. Dies können Einschränkungen bei der Arbeit, in der Freizeit oder im sozialen Miteinander sein.
Der Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) ist die zentrale Maßeinheit im Schwerbehindertenrecht. Er bildet das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Zehnerschritten von 20 bis 100 ab. Der GdB ist keine Prozentangabe der Leistungsfähigkeit. Ein GdB von 50 bedeutet nicht, dass man nur noch halb so leistungsfähig ist. Der GdB ist im (Schwer-) Behindertenrecht von zentraler Bedeutung. Anhand des GdB wird beurteilt, wer schwerbehindert ist oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden kann. Ebenso setzt die Erlangung der verschiedenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (G, aG, B, H, RF, Gl/Bl, VB und EB) sowie die Gewährung von Parkerleichterungen oder die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente das Vorliegen einer bestimmten GdB-Höhe voraus.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG)
Die Gutachter der zuständigen Behörde ermitteln den GdB nicht willkürlich, sondern richten sich nach einem detaillierten Regelwerk: der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und ihrer Anlage, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Dieses Dokument ist die Grundlage für jeden Gutachter. Die VMG enthalten detaillierte Tabellen und Richtlinien, die für eine Vielzahl von gesundheitlichen Beeinträchtigungen Orientierungswerte für den GdB vorgeben. Es gibt keine starre Liste, die einer bestimmten Krankheit einen festen GdB zuweist. Entscheidend ist immer, wie stark die individuelle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die gesundheitliche Störung beeinträchtigt wird.
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Einzel-GdB und Gesamt-GdB
Viele Menschen leiden nicht nur an einer, sondern an mehreren Gesundheitsstörungen. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die einzelnen GdB-Werte würden einfach addiert. Die Gutachter ermitteln den GdB für jede einzelne Funktionsbeeinträchtigung separat. Die schwerwiegendste Beeinträchtigung bildet die Basis für den Gesamt-GdB. Alle weiteren Beeinträchtigungen werden dann geprüft, ob sie den Gesamt-GdB erhöhen. Das geschieht aber nur, wenn diese Beeinträchtigungen unabhängig von der führenden Beeinträchtigung auftreten und deren Ausmaß zusätzlich verstärken.
Beispiele für GdB bei Parkinson und Begleiterkrankungen
- Parkinson-Syndrom: 30-100
- Psychische Störungen: 0-100 (abhängig von der Ausprägung)
- Depressionen: Siehe Psychovegetative oder psychische Störungen
- Gleichgewichtsstörungen: 0-80
- Schwindel: Kann im Rahmen von Gleichgewichtsstörungen berücksichtigt werden
Wichtig: Diese Beispiele sind nur Orientierungspunkte. Nicht die Krankheit selbst, sondern deren Auswirkungen im Alltag entscheiden über den GdB.
Widerspruch einlegen: Wenn der Bescheid nicht Ihren Erwartungen entspricht
Gegen einen Feststellungs- oder Ablehnungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Es ist ratsam, sich dabei von einem spezialisierten Rechtsberater unterstützen zu lassen. Ein erfolgreicher Änderungsantrag übersetzt das Leben in prüfbare Kriterien. Das Amt entscheidet aus Akten. Hilfreich sind vor allem Berichte, die Funktion beschreiben: fachärztliche Verlaufsberichte mit konkreten Einschränkungen, Reha-Entlassungsberichte, Therapieberichte, Testungen. Schwach sind Unterlagen, die nur Diagnosen bestätigen oder mit Standardfloskeln arbeiten („stabil“, „unter Therapie“, „unauffällig“), ohne den Alltag zu übersetzen.
Formulierungshilfen für den Widerspruch
Im Widerspruch sollte man konkret darlegen, inwiefern der Alltag durch die Parkinson-Erkrankung und ihre Begleiterscheinungen beeinträchtigt wird. Hier einige Formulierungshilfen:
- "Im Bescheid vom [Datum] wurde von einer Belastbarkeit ausgegangen, die es mir damals noch erlaubte, Termine regelmäßig wahrzunehmen und den Haushalt weitgehend selbstständig zu führen."
- "Ich muss Tätigkeiten wie [konkret] nach [Zeit/Umfang] abbrechen, weil [Symptom] zu [Folge] führt."
- "Termine scheitern inzwischen [Häufigkeit], weil [konkreter Ablauf]."
- "An [X] Tagen pro Woche bin ich so eingeschränkt, dass [konkrete Hilfe/Unterstützung] erforderlich ist."
Es ist wichtig, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft detailliert zu beschreiben. Psychische Erkrankungen sollten nicht nur durch Symptome, sondern durch konkrete Ausfälle in Struktur und Teilhabe belegt werden: Terminabbrüche, Vermeidung, sozialer Rückzug, Scheitern von Verpflichtungen, fehlende Alltagsverlässlichkeit. Bei Long Covid / Fatigue / ME/CFS sind Abbrüche, Crash/PEM, Folgetage, Ausfallhäufigkeit und die Unmöglichkeit, Belastung nachhaltig zu steigern, entscheidend. Chronische Schmerzen sollten nicht als "funktionieren trotz Schmerzen" dargestellt werden, da dies ein Bild von Belastbarkeit vermitteln kann. Bei neurologischen Erkrankungen (MS, Epilepsie, Parkinson) werden Schwankungen oft als „unklar“ missverstanden.
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Die Rolle der Befundberichte
Befundberichte spielen sowohl beim Antrag zum Schwerbehindertenausweis als auch für die Aussicht auf eine Erwerbsminderungsrente eine entscheidende Rolle. Falls der behandelnde Arzt einen aussagekräftigen Bericht schreibt, ist dieser für beide Aspekte des Sozialrechts wertvoll. Das Gleiche kann für die Ausführungen eines Psychiaters gelten.
Schwerbehindertenausweis und Erwerbsminderungsrente: Gibt es einen Zusammenhang?
Grundsätzlich haben der Schwerbehindertenausweis und die Erwerbsminderungsrente nichts miteinander zu tun. Man muss beide Anträge als eigenständig betrachten. Ein erfolgreiches Verfahren in einem Sachgebiet führt nicht zwangsläufig dazu, dass man sein Ziel auch in einer anderen Sparte des Sozialrechts erreicht.
Um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, genügt es nicht, schwere gesundheitliche Einschränkungen belegen zu können. Man muss außerdem mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung gemeldet sein. Innerhalb der letzten fünf Jahre müssen 36 oder mehr Monate an Pflichtbeiträgen erbracht worden sein, z.B. durch einen Job.
Doch natürlich sagt schon der gesunde Menschenverstand: Wenn jemand in seinem Alltag von chronischen Krankheiten geplagt wird und deshalb heftige Funktionseinschränkungen aushalten muss, dann ist es gut möglich, dass diese gesundheitlichen Probleme sowohl für das Schwerbehindertenrecht als auch für die „Frührente“ relevant sind. Aber Vorsicht, es gibt keinen Automatismus. Und besonders wichtig ist, dass diese Funktionseinschränkungen vom Arzt schriftlich dokumentiert werden. Dann kann es gut sein, dass GdB und Erwerbsminderungsrente zumindest indirekt miteinander in Verbindung stehen.
Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte mit Parkinson
Ein anerkannter Grad der Behinderung (GdB) ermöglicht eine Reihe von Nachteilsausgleichen, die darauf abzielen, die durch die Behinderung entstehenden Benachteiligungen im Alltag und Berufsleben zu mildern.
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Wichtige Rechte bei einem GdB von mindestens 50:
- Schwerbehinderteneigenschaft
- Steuerfreibetrag in unterschiedlicher Höhe, abhängig vom GdB
- Sonderkündigungsschutz
- Bevorzugte Einstellung
- Freistellung von Mehrarbeit
- Zusatzurlaub
- Vorgezogene Rente wegen Alters
- Wohnungskündigungsschutz
- Besondere Fürsorge im Öffentlichen Dienst
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Zusätzlich zum GdB können auf dem Ausweis sogenannte Merkzeichen eingetragen sein, die weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen:
- G: Erhebliche Gehbehinderung
- aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
- B: Begleitperson
- H: Hilflosigkeit
Adaptive DBS bei Parkinson: Eine innovative Therapieoption
Adaptive DBS (tiefe Hirnstimulation) ist eine Weiterentwicklung der herkömmlichen DBS. Adaptive DBS von Medtronic "hört" ins Gehirn und passt die Stimulation live an.
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