Berufsgenossenschaftliche Leistungen bei Schlaganfall: Voraussetzungen und Ansprüche

Ein Schlaganfall kann das Leben eines Menschen von Grund auf verändern. Neben den gesundheitlichen Folgen stellen sich oft auch Fragen nach finanzieller Absicherung und Unterstützung. In diesem Zusammenhang spielt die Berufsgenossenschaft (BG) eine wichtige Rolle, insbesondere wenn der Schlaganfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Wann zahlt die Berufsgenossenschaft bei einem Schlaganfall?

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmen und deren Beschäftigte. Sie greift bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen. Ein Schlaganfall wird jedoch nicht automatisch als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt.

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Unfall während einer versicherten Tätigkeit passiert und durch eine äußere Einwirkung verursacht wird. Ein Schlaganfall, der ohne äußere Ursache auftritt, fällt in der Regel nicht unter diese Definition. Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Besondere betriebliche Gefahren: Wenn der Schlaganfall durch besondere betriebliche Gefahren verursacht wurde, kann er als Arbeitsunfall anerkannt werden. Ein Beispiel wäre ein Hitzschlag bei extremer körperlicher Anstrengung in einer heißen Arbeitsumgebung, der einen Schlaganfall auslöst.
  • Einwirkung von außen: Wenn äußere Faktoren wie ein Stromschlag oder eine Vergiftung den Schlaganfall verursacht haben, kann dies ebenfalls als Arbeitsunfall gelten.

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist. Ein Schlaganfall steht nicht direkt in dieser Liste. Allerdings kann ein Schlaganfall als Folge einer anerkannten Berufskrankheit gelten, beispielsweise wenn er durch eine langjährige Belastung mit bestimmten Chemikalien oder physikalischen Einwirkungen verursacht wurde.

Voraussetzungen für Leistungen der Berufsgenossenschaft

Um Leistungen von der Berufsgenossenschaft zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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  1. Versicherte Tätigkeit: Der Schlaganfall muss im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen (Arbeit, Weg zur Arbeit, etc.).
  2. Ursächlicher Zusammenhang: Es muss ein klarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Schlaganfall bestehen. Dies muss durch medizinische Gutachten nachgewiesen werden.
  3. Meldung des Unfalls/Verdachts: Der Arbeitsunfall oder der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Leistungen der Berufsgenossenschaft

Wenn ein Schlaganfall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, übernimmt die Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen:

  • Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation: Die BG trägt die Kosten für alle notwendigen medizinischen Behandlungen, Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen. Dazu gehören auch BG-Kliniken, die zu den besten in Deutschland gehören.
  • Verletztengeld: Wenn der Betroffene aufgrund des Schlaganfalls arbeitsunfähig ist, zahlt die BG Verletztengeld als Lohnersatzleistung. Dieses beträgt 80 % des Bruttogehalts, darf aber nicht höher sein als das Nettoarbeitsentgelt. Das Verletztengeld wird in der Regel von der Krankenkasse im Auftrag der BG ausgezahlt.
  • Berufshilfe und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Die BG unterstützt den Betroffenen bei der Rückkehr ins Berufsleben, beispielsweise durch Umschulungen, Weiterbildungen oder die Anpassung des Arbeitsplatzes.
  • Übergangsgeld: Während der beruflichen Rehabilitation zahlt die BG Übergangsgeld als finanzielle Unterstützung.
  • Leistungen zur sozialen Rehabilitation: Die BG unterstützt den Betroffenen bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, beispielsweise durch die Anpassung der Wohnung oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln.
  • Verletztenrente: Wenn der Schlaganfall zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % führt, zahlt die BG eine Verletztenrente. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst und dem Grad der MdE.
  • Leistungen an Hinterbliebene: Im Todesfall zahlt die BG Sterbegeld und Hinterbliebenenleistungen an die Angehörigen.

Fallstricke und Besonderheiten

Die Anerkennung eines Schlaganfalls als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist oft ein komplexer Prozess. Es gibt einige Fallstricke und Besonderheiten zu beachten:

  • Ursachenzusammenhang: Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Schlaganfall ist oft schwierig. Die BG wird in der Regel ein medizinisches Gutachten einholen, um dies zu prüfen.
  • Vorerkrankungen: Wenn der Betroffene bereits Vorerkrankungen hat, die das Risiko eines Schlaganfalls erhöhen, kann dies die Anerkennung erschweren.
  • Fristen: Es ist wichtig, den Arbeitsunfall oder den Verdacht auf eine Berufskrankheit unverzüglich der BG zu melden, um keine Ansprüche zu verlieren.
  • Widerspruch: Wenn die BG den Antrag ablehnt, hat der Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Es ist ratsam, sich dabei von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle unterstützen zu lassen.

Zusätzliche Hinweise

  • Private Unfallversicherung: Eine private Unfallversicherung bietet einen umfassenderen Schutz als die gesetzliche Unfallversicherung, da sie auch Unfälle in der Freizeit abdeckt. Sie kann eine sinnvolle Ergänzung sein, um die finanziellen Folgen eines Schlaganfalls abzusichern.
  • Erwerbsminderungsrente: Neben der Verletztenrente kann unter Umständen auch eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Schlaganfalls dauerhaft eingeschränkt ist. Beide Renten können gleichzeitig gezahlt werden, wobei die Verletztenrente auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird.
  • Medizinische Reha: Eine medizinische Rehabilitation kann helfen, nach einem Schlaganfall zurück in den Alltag zu finden. Der Antrag für eine Reha kann beim zuständigen Kostenträger gestellt werden (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft).

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