Eine Verletzung des Trigeminusnervs während einer zahnärztlichen Behandlung kann schwerwiegende Folgen für den Patienten haben. Dieser Artikel untersucht die rechtlichen Aspekte einer solchen Klage, insbesondere im Hinblick auf Aufklärungspflichten, Behandlungsfehler und Schmerzensgeldansprüche.
Einführung
Der Trigeminusnerv ist ein wichtiger Gesichtsnerv, der für die Sensibilität im Gesichtsbereich und die Steuerung der Kaumuskulatur verantwortlich ist. Eine Schädigung dieses Nervs kann zu Taubheitsgefühlen, Schmerzen und Funktionsstörungen führen. Wenn eine solche Schädigung im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung auftritt, stellt sich die Frage nach der Haftung des Zahnarztes.
Der Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in einem Fall (Geschäftsnummer: 1 U 1295/98, 11 O 496/95 LG Trier, Urteil vom 4. April 2000) mit der Haftung einer Zahnärztin nach einer Trigeminusnervverletzung auseinanderzusetzen. Die Klägerin war bei der Beklagten wegen einer Myoarthropathie und neuralgieformer Beschwerden im Bereich des dritten Trigeminusastes und des Nervus lingualis rechts in Behandlung. Zuvor hatte ein anderer Arzt den Trigeminusnerv der Klägerin rechts durchtrennt, was der Beklagten bekannt war.
Der Behandlungsverlauf
Wegen anhaltender Beschwerden am Zahn 35 im Unterkiefer links begab sich die Klägerin am 7. Juni 1994 in ärztliche Behandlung zur Beklagten. Röntgenologisch wurde nach Ansicht der Beklagten am Zahn 35 eine Wurzelzyste festgestellt, so dass nach ihrer Ansicht eine Wurzelspitzenresektion mit Wurzelfüllung angezeigt war. Am gleichen Tag erfolgte durch die Beklagte eine Wurzelfüllung mit Wurzelspitzenkürzung sowie Entfernung der Zyste. Ob die Klägerin zuvor über die Risiken und Folgen dieses Eingriffs von der Beklagten aufgeklärt worden ist, war zwischen den Parteien streitig. Über Behandlungsalternativen wurde die Klägerin von der Beklagten nicht aufgeklärt.
Die Streitfrage
Die Parteien stritten, ob die Beklagte bei der Behandlung der Klägerin am 7. Juni 1994 den Trigeminusnerv links durchtrennt hat. Jedenfalls bildete sich nach dem Eingriff nach Auskunft der Klägerin das durch die Lokalanästhesie hervorgerufene Taubheitsgefühl nicht zurück.
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Die Folgen für die Patientin
Zur Diagnoseerhebung und möglichen Behandlung eines Nervenschadens suchte die Klägerin die Abteilung für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf mehrfach in den Jahren 1994 und 1995 auf, wobei im Rahmen von stationären Behandlungen versucht wurde, den Nervendefekt durch ein Implantat zu überbrücken. Wegen der fortdauernden Beschwerden folgten Therapien in mehreren Schmerzkliniken. Seit dem 10. März 1997 war die Klägerin bei Dr. T im Krankenhaus in Behandlung und musste ständig antidepressiv und analgetisch wirkende Medikamente einnehmen.
Die Klage der Patientin
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Ersatz ihrer Aufwendungen sowie Feststellung der Verantwortung für den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden in Anspruch. Sie trug vor, dass die Beklagte den Nervus alveolaris inferior links bzw. den Nervus mentalis links (Trigeminusnerv) durchtrennt habe, was zu einer Neurombildung und unerträglichen Schmerzen geführt habe. Als Dauerfolge habe sich ergeben, dass nach der rechten Gesichtshälfte nunmehr auch ihre linke Gesichtshälfte nahezu völlig taub, die Zunge ohne Empfindung für heiß und kalt sei, die Lippen praktisch taub, die Zähne, insbesondere die Zähne 1 bis 5, jedoch extrem empfindlich seien, in der Lücke von Zahn 6 bei Berührung starke Schmerzen entstünden, jeder geringe Wetterwechsel zu Schmerzen bis ins Ohr führe und sie ständig stark wirkende Medikamente nehmen müsse.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen sowie zum Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 3.970,30 DM nebst Zinsen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Wurzelresektion am Zahn 35 der Klägerin entstand bzw. noch entsteht.
Die rechtlichen Grundlagen
Aufklärungspflicht des Zahnarztes
Ein zentraler Aspekt bei Klagen wegen Trigeminusnervverletzungen ist die Aufklärungspflicht des Zahnarztes. Der Zahnarzt ist verpflichtet, den Patienten vor der Behandlung über die Risiken und möglichen Komplikationen des Eingriffs aufzuklären. Dazu gehören auch seltene, aber schwerwiegende Komplikationen wie eine Nervverletzung.
Im vorliegenden Fall argumentierte die Klägerin, dass sie nicht ausreichend über die Risiken der Wurzelspitzenresektion aufgeklärt worden sei. Das Gericht gab ihr Recht und betonte, dass die Beklagte die Klägerin über die gegebene realistische Behandlungsalternative (konservative Therapie durch Aufbohren des Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung) hätte aufklären müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Behandlung rechtswidrig gewesen.
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Behandlungsfehler
Neben der Aufklärungspflicht spielt auch die Frage nach einem Behandlungsfehler eine Rolle. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Zahnarzt nicht nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gehandelt hat.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht zugunsten der Beklagten davon aus, dass die Wurzelspitzenresektion ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Haftung der Beklagten beruhte somit nicht auf einem Behandlungsfehler, sondern auf der mangelnden Aufklärung über die Behandlungsalternative.
Schmerzensgeld und Schadensersatz
Bei einer erfolgreichen Klage wegen einer Trigeminusnervverletzung hat der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ausgleichen, also die Schmerzen und Beeinträchtigungen, die der Patient aufgrund der Verletzung erlitten hat. Der Schadensersatz soll den materiellen Schaden ausgleichen, also beispielsweise die Kosten für die Behandlung des Nervenschadens, Verdienstausfall und Fahrtkosten.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die massiven Beeinträchtigungen der Klägerin, insbesondere die Taubheit und Empfindungslosigkeit der linken Gesichtshälfte. Zudem wurde der Klägerin der Ersatz ihrer Aufwendungen für ambulante und stationäre Behandlungen in Hamburg zugesprochen.
Vergleichbare Fälle und Schmerzensgeldhöhe
Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Trigeminusnervverletzungen hängt von den individuellen Umständen des Falles ab. Entscheidend sind insbesondere die Schwere der Verletzung, die Dauer der Beeinträchtigungen und die Auswirkungen auf das Leben des Patienten.
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Die in der Gerichtsentscheidung erwähnten Vergleichsfälle (ADAC Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 1999/2000) sowie die weiteren in der Urteilsbegründung genannten Beispiele zeigen, dass die Schmerzensgelder bei Nervenschädigungen erheblich variieren können.
Die Bedeutung der Beweisaufnahme
In Verfahren wegen Trigeminusnervverletzungen spielt die Beweisaufnahme eine entscheidende Rolle. Oftmals ist es notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Ursache der Verletzung und den Umfang der Beeinträchtigungen festzustellen.
Im vorliegenden Fall stützte sich das Gericht maßgeblich auf die Operationsberichte und die Aussage des behandelnden Arztes aus Hamburg, um die behandlungsbedingte Nervenschädigung festzustellen.
CMD-Kieferorthopädie und Kostenerstattung durch Krankenkassen
Ein weiterer Aspekt, der in Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen und Nervenschädigungen relevant sein kann, ist die CMD-Kieferorthopädie (Craniomandibuläre Dysfunktion). Dabei handelt es sich um eine Funktionsstörung des Kiefergelenks und der Kaumuskulatur, die zu Schmerzen und Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Gesichtsbereich führen kann.
Die Kostenerstattung für CMD-Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen ist jedoch häufig umstritten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die CMD nicht zu den in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgeführten Kieferanomalien zählt, die eine Kostenerstattung rechtfertigen.
Das Urteil des Landgerichts Münster
Das Sozialgericht Münster wies die Klage einer Patientin auf Kostenerstattung für eine CMD-Behandlung durch einen nicht zugelassenen Kieferorthopäden ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Patientin bei Antragstellung das 18. Lebensjahr überschritten habe und keine schweren Kieferanomalien vorlägen, die ein Ausmaß hätten, dass kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erforderlich seien.
Die Berufung der Klägerin
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster Berufung ein. Sie argumentierte, dass das Sozialgericht keinen medizinischen Sachverstand zu Rate gezogen habe und nur eine formaljuristische Bewertung vorgenommen worden sei. Zudem verwies sie auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes, der die Auffassung vertrat, dass die kieferorthopädischen Leistungen der Krankenkassen nicht den Vorgaben des Sozialgesetzbuches entsprechen.
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