Die Alzheimer-Demenz ist eine fortschreitende neurodegenerative Erkrankung, die das Gedächtnis, das Denkvermögen und das Verhalten beeinträchtigt. Im fortgeschrittenen Stadium sind Betroffene oft nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen und benötigen umfassende Betreuung und Pflege. Dies wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Ehepartners und die Möglichkeit einer Scheidung.
Eheschließung bei Demenzerkrankung
Eine Eheschließung setzt die Ehefähigkeit voraus. Diese ist gegeben, wenn beide Partner das Wesen der Ehe verstehen und eine freie Willensentscheidung treffen können. Die Geschäftsfähigkeit ist erforderlich, um eine rechtswirksame Vollmacht auszustellen. Die Geschäftsfähigkeit kann durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt werden. Eine anwaltliche Bestätigung ist ebenfalls möglich. Auch Menschen mit erheblichen geistigen Behinderungen kann nicht automatisch die Ehefähigkeit abgesprochen werden.
BGH-Urteil zur Aufhebung einer Ehe bei Demenz
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 99/10 vom 21.09.2012) befasst sich mit der Frage der Aufhebung einer Ehe, wenn ein Partner an Demenz erkrankt ist. In diesem Fall hatte eine Verwaltungsbehörde die Aufhebung der Ehe beantragt, da der Ehemann an Alzheimer-Demenz erkrankt und somit eheunfähig sei.
Der BGH stellte fest, dass das Gericht eigenständig prüfen muss, ob die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheint, wenn die Aufhebung für die Eheleute oder die Kinder eine schwere Härte darstellen würde. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Wahrung der Eheschließungsfreiheit und die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder gegeneinander abzuwägen.
Im konkreten Fall überwog das private Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe das öffentliche Interesse. Die Eheleute lebten seit 1973 in einer Partnerschaft, und die Ehefrau pflegte ihren erkrankten Mann seit Ausbruch der Krankheit mit Hingabe. Eine Aufhebung der Ehe würde die langjährig gewachsene Lebensgemeinschaft der Ehegatten ihrer rechtlichen und gesellschaftlichen Grundlage entziehen.
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Der BGH betonte, dass die langjährige Aufopferung der Ehefrau ein typischer Ausdruck gelebter ehelicher Solidarität in Verantwortungsgemeinschaft füreinander sei. Daher sei die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Das BGH-Urteil hat eine hohe Bedeutung, da Fälle wie dieser aufgrund der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung vermehrt vorkommen könnten. Es zeigt, dass bei der Frage der Aufhebung einer Ehe mit einem an Demenz erkrankten Partner die individuellen Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Ehegatten sorgfältig abgewogen werden müssen.
Ein Konflikt zwischen Angehörigen einer pflegebedürftigen Person und einer Pflegekraft scheint naheliegend, wenn es dieser gelingt, eine Eheschließung mit einer nicht mehr zurechnungsfähigen Person zu bewirken und den damit einhergehenden Genusses des gesetzlichen Ehegattenerbrechts. Deutlich erkennbar ist hierbei die Gefahr des Missbrauchs. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass sich der Einwilligungsvorbehalt zu Gunsten eines Betreuers nicht auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, erstreckt, § 1903 Abs. 2 BGB.
Scheidung bei Demenzerkrankung
Auch wenn ein Ehepartner an Demenz erkrankt ist, kann eine Scheidung grundsätzlich möglich sein. Allerdings sind hierbei besondere Voraussetzungen zu beachten.
Voraussetzungen für die Scheidung
Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. In der Regel wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt.
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Auch wenn die Ehegatten schon länger keinen Kontakt gestanden haben, sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet; selbst dann, wenn sie lange nicht in Kontakt gestanden haben. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII).
Scheidungswille bei Demenz
Schwierig kann die Scheidung auch sein, wenn ein an Demenz Erkrankter sie einreicht. Im Verlauf einer Demenzerkrankung wird der Patient nicht mehr geschäftsfähig und bekommt einen gesetzlichen Betreuer, beispielsweise die Tochter oder den Sohn. Mit Genehmigung des Familiengerichts kann dieser Betreuer einen Anwalt mit einem Scheidungsverfahren beauftragen.
Allerdings gilt auch bei der Demenzerkrankung: Vor dem Scheidungsrichter muss nachgewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist und sich zumindest einer der Partner komplett vom anderen abgewendet hat, also eine Versöhnung unwahrscheinlich ist. Lehnt der nicht erkrankte Partner die Scheidung ab, so stellt sich dem Scheidungsrichter also die Frage, ob der Demenzerkrankte sich bereits innerlich vom Partner abgewendet hat. Hier ist also nicht die Haltung des Betreuers wichtig, sondern die Haltung des Erkrankten.
Eine Abwendung vom Partner und der Ehe bedeutet allerdings nicht, dass der Erkrankte nicht mehr weiß, dass er verheiratet ist. In dem Fall muss auch nachgewiesen werden, dass schon mindestens ein Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. So kann eine Ehe etwa nicht geschieden werden, wenn der Partner sich noch um den Erkrankten kümmert und ihn etwa ganz oder teilweise pflegt.
Härtefallregelung
Auch wenn die Ehe gescheitert ist, kann eine Scheidung ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie für einen der Ehegatten eine besondere Härte darstellen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte aufgrund einer psychischen Erkrankung besonders schutzbedürftig ist. Das Gericht muss also über die Frage entscheiden, ob eine Scheidung die Situation des erkrankten Partners noch weiter verschlechtert.
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Beispiel aus der Rechtsprechung
Ein bekanntes Beispiel ist der Fall des Ex-Fußballmanagers Rudi Assauer. Er war möglicherweise bereits an Demenz erkrankt, als er 2011 seine 20 Jahre jüngere Frau heiratete. Nach acht Monaten Ehe trennte sich das Paar wieder, und seine Tochter stellte 2012 als gesetzliche Betreuerin den Scheidungsantrag. Das Oberlandesgericht schied das Ehepaar, da Assauer zu Beginn des Scheidungsprozesses seinen Willen zur Scheidung noch klar vor dem Amtsgericht äußern konnte.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Auch wenn ein Alzheimer-Patient zum Zeitpunkt der Ehescheidung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht den zuvor kund getanen Scheidungswillen nicht mehr äußern kann, kann die Ehe geschieden werden. Betreuer können Rechtsangelegenheiten für in ihrer Willensbildung und -äußerung Beeinträchtige durchsetzen. Doch kann das auch auf einem so persönliche Feld wie der Beendigung einer Ehe geschehen, wenn der Erkrankte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seinen Scheidungswillen krankheitsbedingt nicht mehr äußern kann?
Unterhaltspflicht der Ehefrau
Grundsätzlich sind Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte an Demenz erkrankt ist.
Trennungsunterhalt
Im Falle einer Trennung muss der besserverdienende Partner dem anderen Trennungsunterhalt zahlen.
Nachehelicher Unterhalt
Seit dem neuen Unterhaltsrecht von 2008 ist es jedoch schwerer, Unterhalt über die Scheidung hinaus zu bekommen. Dennoch kann man dazu verpflichtet werden, Unterhaltszahlungen für den geschiedenen und erkrankten Partner zu leisten. Die Hürden dafür sind aber hoch: Der Erkrankte muss erwerbsunfähig sein und nachweisen, dass ihm eine Arbeit nicht zugemutet werden kann. Bei einer Demenzerkrankung ist das schnell der Fall. Das Gericht kann dann also im Einzelfall eine Unterhaltszahlung bestimmen und dabei Höhe und Dauer der Zahlung festlegen.
Da Alzheimer in den meisten Fällen erst im Alter auftritt und beide Partner dann oftmals schon in Rente sind, stellt sich die Unterhaltsfrage seltener.
Elternunterhalt
Auch die Frage des Elternunterhalts kann sich stellen, wenn der Ehepartner mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten, doch häufig reichen Rente und gesetzliche Zahlungen für die Gesamtkosten nicht aus.
Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII).
Allerdings muss bereits eine Trennung erfolgt sein, bevor der Partner ins Pflegeheim kam. Allein das Unterbringen im Pflegeheim gilt nicht als Trennung der Partner. Vielmehr muss die Lebensgemeinschaft schon deutlich getrennt sein und auch gelebt werden.
Schonvermögen und Selbstbehalt
Es gibt einen Freibetrag, den der pflegebedürftige Elternteil nicht für die Finanzierung seiner Pflege einsetzen muss. Dieses einmalige Schonvermögen beträgt je 10.000 € (Stand: 2023) für Pflegebedürftige und ihren Ehepartner. Auch für Kinder sind ein Schonvermögen und ein sogenannter Selbstbehalt vorgesehen. Diese Beträge bleiben ebenfalls anrechnungsfrei. Von dem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen sind 50 % als Unterhalt zu leisten. Allerdings müssen unterhaltspflichtige Kinder maximal das zahlen, was der pflegebedürftige Elternteil als Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhält.
Unbilligkeit der Unterhaltspflicht
In Einzelfällen brauchen jedoch ansonsten unterhaltspflichtige Kinder keine oder nur geringe Zahlungen zum Unterhalt ihrer Eltern leisten. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahlung nach § 1611 BGB als unbillig oder grob unbillig anzusehen ist. Unbillig bedeutet, dass die Mutter oder der Vater selbst schuld an der Bedürftigkeit ist oder früher keinen Unterhalt für das Kind gezahlt hat. Als grob unbillig gelten erhebliche Verfehlungen, wie zum Beispiel Misshandlungen, körperliche und psychische Gewalt oder grobe Vernachlässigung.
Vorsorgemöglichkeiten
Um die Interessen älterer Menschen zu wahren, wenn sich Demenz oder andere Erkrankungen erst langsam ankündigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht können Betroffene eine Vertrauensperson bevollmächtigen, ihre finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Zum Zeitpunkt der Abfassung müssen sie aber noch voll geschäftsfähig sein. Banken erkennen häufig nur ihre eigenen Bankvollmachten/Formulare an, so dass es sinnvoll ist, diese bei dem jeweiligen Bankinstitut zusätzlich zu hinterlegen.
- Betreuungsverfügung: In einer Betreuungsverfügung können Menschen mit Demenz für den Fall einer späteren, vom Betreuungsgericht geregelten rechtlichen Betreuung ihre Wünsche festhalten. Für eine Betreuungsverfügung müssen Menschen mit Demenz nicht mehr geschäftsfähig sein.
- Gesetzliche Betreuung: Eine gesetzliche Betreuung kann beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt werden. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist in der Betreuungsverfügung dazu nichts geregelt, schlägt das Gericht üblicherweise den Ehepartner oder nahe Angehörige als rechtliche Betreuer vor.
Notvertretungsrecht für Ehegatten
Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, also zeitlich begrenzt, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen. Es ist also keine vollumfängliche Vertretung des Betroffenen vorgesehen.
Pflichten von Angehörigen sowie Betreuerinnen und Betreuern
Von daher sind gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer dazu verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden.
Aufsichtspflicht
Wenn Sie als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen haben oder auch als Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, erwachsenes Kind) mit Angehörigen mit Demenz zusammenleben, sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten. Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen.
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