Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft ist ein wichtiger Akteur im Bereich der Demenzhilfe in Deutschland. Sie setzt sich für die Belange von Menschen mit Alzheimer-Krankheit und anderen Demenzerkrankungen sowie deren Angehörigen ein. Dieser Artikel beleuchtet die Struktur, Ziele und Aktivitäten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, basierend auf ihrer Satzung.
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Deutsche Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege, Volks- und Berufsbildung, Hilfe für Behinderte sowie Forschung und Wissenschaft. Sie ist der Bundesverband der Landesverbände, örtlichen und regionalen Alzheimer-Gesellschaften sowie von Angehörigengruppen, Betreuungsgruppen und Selbsthilfeinitiativen, die nicht einer Alzheimer Gesellschaft angeschlossen sind.
Ziele und Aufgaben:
- Förderung des Verständnisses und der Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die Alzheimer-Krankheit oder andere Demenzerkrankungen durch Information und Öffentlichkeitsarbeit.
- Anregung und Unterstützung von gesundheits- und sozialpolitischen Initiativen.
- Verbesserung der Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung bei Menschen mit Demenz und die Selbsthilfetätigkeit bei Angehörigen.
- Schaffung von Entlastung für die Betreuenden durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfen.
- Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Konferenzen.
- Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Demenz.
- Mitwirkung an der Entwicklung und Erprobung neuer Betreuungsformen.
Konkrete Tätigkeiten:
- Organisationshilfen für die Gründung neuer, Beratung und Interessenvertretung aller bestehenden Landesverbände, örtlichen und regionalen Gesellschaften.
- Herausgabe von Informationen für Gruppen und Einzelpersonen und Organisation von Erfahrungsaustausch.
- Entwicklung und Durchführung von Fortbildungen und Schulungsprogrammen.
- Die Zusammenarbeit mit der europäischen Alzheimer Gesellschaft (Alzheimer Europe), der internationalen Alzheimer Gesellschaft (ADI) und anderen steuerbegünstigten anerkannten nationalen Gesellschaften.
- Entwicklung und Verwirklichung von Fundraising-Programmen in Abstimmung mit den Mitgliedsgesellschaften.
- Die gemeinschaftliche und unentgeltliche Interessenvertretung, Beratung, Vertretung und Prozessvertretung der Mitglieder in allen Bereichen des Sozialrechts und des Schwerbehindertenrechts.
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Mitgliedschaft
Mitglied der Deutschen Alzheimer Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn dadurch die in der Satzung genannten Ziele gefördert werden. Es gibt ordentliche Mitglieder und Förderer.
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Ordentliche Mitglieder:
- Müssen die in § 2 Abs. 2 und § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Können nur Landesverbände, Alzheimer Gesellschaften und Vereine werden, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben, als mildtätig und/oder gemeinnützig anerkannt sind, grundsätzlich allen Personen offen stehen, die in den §§ 2 und 3 genannten Ziele unterstützen, die "Leitsätze der BAG Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen" in der jeweils aktuellen Fassung schriftlich akzeptiert haben und sich verpflichten, die Vereinsarbeit nach Maßgabe der „Leitsätze zur Qualität der Arbeit der Alzheimer-Gesellschaften“ zu leisten.
- Natürliche Personen können nicht mehr als Mitglied aufgenommen werden. Natürliche Personen, die bis zum 1.01.1998 Mitglied der Deutschen Alzheimer Gesellschaft geworden sind, genießen Bestandsschutz.
Förderer:
- Kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft zu fördern.
- Unterstützen die Arbeit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft durch Beiträge und Spenden; sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Mitgliedsbeitrag
Die Delegiertenversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Delegiertenversammlung
- Der Vorstand
- Beiräte
- Das Kuratorium
- Die Arbeitsausschüsse
Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Bildung von Arbeitsausschüssen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Die Delegiertenversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und von ihm/ihr geleitet.
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Stimmberechtigung:
- Jedes ordentliche Mitglied (§ 4 Abs.2) ist in der Delegiertenversammlung mit mindestens 1 Stimme vertreten (Grundstimme).
- Hat das ordentliche Mitglied selbst mehr als 100 ordentliche Mitglieder, so gilt: Von 101 bis 200 ordentlichen Mitgliedern steht dem Mitglied der DAlzG eine weitere Stimme zu, je weitere angefangene 100 ordentliche Mitglieder jeweils eine weitere Stimme.
- Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Mitglieder, die ihre Beitragspflicht fristgerecht (§ 5), spätestens jedoch bis zum Ablauf des 1. Halbjahrs erfüllt haben.
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich.
Die Delegiertenversammlung findet in der Regel in Präsenzform statt. Die Delegiertenversammlung kann davon abweichend über das Internet als virtuelle Delegiertenversammlung (Online-Delegiertenversammlung) oder als Mischung aus diesen beiden Formen (hybride Delegiertenversammlung) stattfinden. In einer Online-Delegiertenversammlung oder einer hybriden Delegiertenversammlung kann nicht über eine Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein wirksam abgestimmt werden.
Der Vorstand
Die Delegiertenversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen Angehörige, professionelle und ehrenamtliche Betreuer sowie wissenschaftliche Fachleute angehören. Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Weitere zwei Beisitzer können vom Vorstand kooptiert werden. Wiederwahl ist zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
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