Antrag auf neurologisches Gutachten für Betreuung: Voraussetzungen und rechtliche Aspekte

Einleitung

Rechtliche Fragen erscheinen vielen klinisch tätigen Ärzten als fachfremd, da sie oft weder im Studium noch in der Weiterbildung ausreichend behandelt werden. Dies betrifft auch die Arzthaftung, deren Fallstricke häufig nur marginal bekannt sind. Das geringe Interesse an Begutachtungen bei jüngeren Ärzten, verstärkt durch den Wegfall der Mindestzahl selbst erstatteter Gutachten in der Weiterbildungsordnung, steht im Kontrast zur Bedeutung kompetenter ärztlicher Begutachtung im Krankheits- oder Schadensfall. Dieser Artikel soll ein Grundgerüst für den Umgang mit Begutachtungen vermitteln und die Voraussetzungen für ein neurologisches Gutachten im Betreuungsverfahren darlegen.

Bedeutung der Begutachtung im Sozial- und Zivilrecht

Vor Beginn jeder Begutachtung muss der Gutachter das relevante Rechtsgebiet kennen, da unterschiedliche Vorgaben zu berücksichtigen sind. Für neurologische Sachverständige sind vor allem das Sozial- und Zivilrecht von Bedeutung. Sozialrechtliche Fragestellungen basieren auf dem Sozialgesetzbuch (SGB), das sich in zwölf Bücher gliedert. Der Klinikarzt befasst sich hierbei hauptsächlich mit der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie dem Schwerbehindertenrecht. Zivilrechtliche Fragen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und die Schadensersatzhaftung, wobei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) das zentrale Regelwerk darstellt.

Träger der Sozialversicherung

Die wichtigsten Träger der Sozialversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften (BG) sowie die Unfallkassen der öffentlichen Hand. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff des „sozialen Entschädigungsrechts“ umfasst das Bundesversorgungsgesetz (BVG) und seine Nebengesetze. Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern, während das Beamtenrecht die Rechte und Pflichten zwischen Dienstherrn und Beamten beschreibt.

Verwendung normierter Rechtsbegriffe

Eine häufige Fehlerquelle bei Gutachten ist die fehlerhafte Verwendung normierter Rechtsbegriffe. Gleiche oder ähnlich klingende Begriffe können in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutungen haben. Auftraggeber von Gutachten sind sich dieser Problematik meist bewusst und fügen detaillierte Erläuterungen zu den gestellten Fragen bei. Der Sachverständige sollte Begriffe nur verwenden, wenn er deren Inhalt im entsprechenden Rechtsgebiet kennt.

Arbeitsunfähigkeit

Im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bedeutet Arbeitsunfähigkeit die vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der zuletzt konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit.

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Berufsunfähigkeit

In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht sich Berufsunfähigkeit auf eine mehr als sechs Monate bestehende Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Es stellt einen groben Fehler dar, im Rahmen einer Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu sprechen und diese möglicherweise auch noch in Prozentzahlen zu beziffern. Maßstab ist hier vielmehr die quantitative berufliche Leistungsfähigkeit, die bei entsprechendem Absinken zu einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung führen kann.

Grundlagen für die Bemessung von Schädigungsfolgen

Die Grundlagen für die Bemessung von Schädigungsfolgen sind in den verschiedenen Rechtsgebieten sehr unterschiedlich. So wird beispielsweise dieselbe Peroneusschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung anders bewertet als in der privaten Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht.

Tatsachen und Beweismaße in Gutachten

Jegliche Behauptung, auch wenn sie nicht bewiesen ist, wird in der Rechtssprache als „Tatsache“ bezeichnet. Bewiesene Tatsachen sind objektiv belegte Sachverhalte, während unstreitige Tatsachen von allen Parteien im Rechtsstreit als tatsächliche Sachverhalte anerkannt werden, auch wenn möglicherweise ein naturwissenschaftlicher Beweis fehlt. Wahrscheinliche Tatsachen sind Sachverhalte, die im naturwissenschaftlichen Sinne nicht sicher beweisbar sind, im Fall einer Beweiserleichterung jedoch eine Anerkennung zur Folge haben können.

Beweismaße

Die Rechtsprechung kennt ein enges Spektrum an Beweismaßen:

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  • Vollbeweis: Subjektive Gewissheit bzw. „ohne vernünftige Zweifel“.
  • Hinreichende bzw. deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit: Subjektive Gewissheit mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der verbleibende Zweifel zurücktreten lässt, ohne diese völlig auszuschließen.
  • Möglichkeit: Die bloße „Möglichkeit“ eines Zusammenhangs oder die „Vereinbarkeit“ von Befunden sind für die Annahme eines Zusammenhangs jedoch nicht ausreichend.

Kausalitätstheorien

In Gutachten, in denen Zusammenhangsfragen zu klären sind, unterscheidet die Rechtslehre drei Kausalitätstheorien:

  • Äquivalenztheorie: Jede Bedingung ist kausal, die „nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele“.
  • Adäquanztheorie: Eine Bedingung ist adäquat kausal, wenn sie „nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen, sondern aus objektiver Sicht und allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet war, die Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen“.
  • Theorie der wesentlichen Bedingung: Sie ist anzusetzen, wenn versicherte und nicht versicherte Ereignisse bzw. Umstände erst in ihrem Zusammenwirken den Schaden herbeiführen konnten.

Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen und Aufgaben

Wann kommt es zu einer rechtlichen Betreuung?

Rechtliche Betreuung kommt zum Einsatz, wenn Betroffene ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können (§ 1814 BGB). Der Antrag auf rechtliche Betreuung wird am zuständigen Amtsgericht gestellt, wobei nur Betroffene diesen Antrag stellen können. Dritte können eine Betreuung nur „anregen“. Gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen kann kein rechtlicher Betreuer eingesetzt werden.

Wer kommt als rechtlicher Betreuer infrage?

Theoretisch können alle Menschen ab 18 Jahren als rechtliche Betreuer arbeiten. Seit Januar 2023 müssen Neueinsteiger nachweisen, dass sie sich in wichtigen Themenfeldern weitergebildet haben und von einer Betreuungsbehörde zertifiziert sind. Ehrenamtliche und hauptberufliche Betreuer werden vom Gericht ernannt, wenn keine Angehörigen diese Aufgabe übernehmen können oder wollen. Eine notarielle Vorsorgevollmacht kann eine Person des Vertrauens mit der rechtlichen Betreuung beauftragen.

Welche Aufgaben haben rechtliche Betreuer?

Die Aufgabenfelder werden vom Gericht in einem Betreuerausweis klar festgeschrieben. Die Aufgabenbereiche werden immer genauer definiert. Betreuer müssen jährlich einen Bericht beim zuständigen Amtsgericht abgeben über die aktuelle Situation der betreuten Person und darüber, was unternommen wurde, um deren Situation zu verbessern.

Wer zahlt für die rechtliche Betreuung?

Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine Aufwandspauschale. Berufsbetreuer werden nach einer Vergütungstabelle bezahlt, abhängig von Berufserfahrung und dem Vermögen der Betreuten. Wer ein Vermögen von 10.000 Euro und mehr besitzt, muss den rechtlichen Betreuer selbst zahlen.

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Testierfähigkeit: Ein neurologisches Gutachten ist entscheidend

Was ist Testierfähigkeit?

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu errichten. Sie setzt voraus, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Testaments zu verstehen (§ 2229 Abs. 1 BGB).

Voraussetzungen der Testierfähigkeit

Die Person muss in der Lage sein, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Dies schließt Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen aus, die diese Fähigkeit beeinträchtigen (§ 2229 Abs. 4 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln.

Erkrankungen, die die Testierfähigkeit beeinträchtigen können

Erkrankungen wie Demenz, Psychosen, Schizophrenie und affektive Störungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Eine Demenzerkrankung führt jedoch nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der Schweregrad der Erkrankung und ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die notwendigen geistigen Fähigkeiten besaß.

Rolle des Notars und des neurologischen Sachverständigen

Notare können die Testierfähigkeit nicht selbst prüfen, da sie medizinische Laien sind. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit muss immer durch einen Arzt erstellt werden, einen Facharzt für Neurologie / Nervenheilkunde. "Psychologische Gutachten" oder "psychologische Fachgutachten" machen im Erbrecht keinerlei Sinn.

Testierfähigkeit bei Betreuung und Intoxikation

Personen unter Betreuung können ein Testament errichten, sofern sie die geistigen Voraussetzungen erfüllen. Die Betreuung allein führt nicht zur Testierunfähigkeit. Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung intoxikiert war und dies das Bewusstsein stört, kann das Testament ungültig sein.

Anfechtung eines Testaments wegen Testierunfähigkeit

Ein Testament kann im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht oder vor einem Zivilgericht angefochten werden. Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Partei, da es eine Vermutung der Testierfähigkeit gibt. Erforderlich sind oft ärztliche Berichte, Zeugenaussagen und neurologische Sachverständigengutachten.

Die Rolle des neurologischen Sachverständigen bei der Feststellung der Testierfähigkeit

Die Aufgabe eines neurologischen Sachverständigen ist hochkomplex und spezifisch. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit muss immer durch einen Arzt erstellt werden, einen Facharzt für Neurologie / Nervenheilkunde. "Psychologische Gutachten" oder "psychologische Fachgutachten" machen im Erbrecht keinerlei Sinn.

Voraussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit

Zur Feststellung der Testierfähigkeit ist es erforderlich, eine Vielzahl von Informationsquellen heranzuziehen, die ein umfassendes Bild des geistigen Zustands des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermöglichen. Auch Krankenakten und Pflegedokumentationen liefern wichtige Erkenntnisse über den Krankheitsverlauf und etwaige Veränderungen im mentalen Zustand. Pflegedokumentationen von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen und ambulanten Pflegediensten tragen ebenso zur Beurteilung bei wie Zeugenaussagen von behandelnden Ärzten, Nachbarn, Bekannten, Verwandten, Bankangestellten. Darüber hinaus können persönliche Dokumente wie Korrespondenzen, Kalendernotizen, Tagebücher, Kontoauszüge und Rechnungen - auch das Testament selbst - wertvolle Hinweise geben.

Vorgehensweise bei der Erstellung eines neurologischen Gutachtens zur Testierfähigkeit

  1. Aktenstudium und Vorbereitung: Der Neurologe prüft alle verfügbaren Unterlagen, einschließlich medizinischer Berichte, Behandlungsakten, Laborwerten, Bildgebungen (z. B. MRT/CT des Gehirns) und früheren Diagnosen.
  2. Integration von Zeugenaussagen: Oft werden Aussagen von Angehörigen, Pflegepersonal oder Ärzten einbezogen, die Veränderungen im Verhalten, in der Orientierung oder in der Urteilsfähigkeit beschreiben.
  3. Medizinische Bewertung: Der Neurologe analysiert, ob eine "krankhafte Störung des Geisteslebens" vorlag, die die freie Willensbestimmung ausschloss.
  4. Erstellung des Gutachtens: Das Gutachten muss klar strukturiert sein, mit Begründung der Diagnose, Bewertung des Einflusses auf die Testierfähigkeit und Empfehlung.
  5. Zeitliche Präzision: Der Fokus liegt exakt auf dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Häufige Fehler und Probleme bei Gutachten zur Testierfähigkeit

Viele Gutachter, die von den Gerichten benannt werden, kennen sich leider mit der Fragestellung Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit tatsächlich nicht ausreichend aus, kennen die Rechtslage nicht, können die Rechtslage nicht korrekt anwenden, erstatten im Detail widersprüchliche Gutachten, erstatten keine präzisen und differenzierten Gutachten und machen nachweisbare und erhebliche Denkfehler und Beurteilungsfehler.

Parteigutachten zur Testierfähigkeit

Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann helfen, das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit auszuhebeln oder zumindest zu einem Vergleich der Parteien zu kommen. Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist.

Die Rolle des Nachlassgerichts und der verschiedenen Instanzen

Das Nachlassgericht ist die erste Instanz, die mit Fragen der Testierunfähigkeit konfrontiert wird. Hier wird zunächst geprüft, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Das Amtsgericht wird in der Regel dann eingeschaltet, wenn gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt wird. Das Landgericht ist die nächste Instanz, wenn gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung eingelegt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) ist die höchste Instanz, die mit der Frage der Testierunfähigkeit befasst werden kann.

Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers

Wer kann einen Betreuer erhalten?

Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam.

Voraussetzungen für die Betreuerbestellung

Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine Behinderung:

  • Psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen oder Hirnverletzungen.
  • Geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
  • Seelische Behinderungen: Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.
  • Körperliche Behinderungen: Können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern.

Konkrete Lebenssituation und Fürsorgebedürfnis

Eine Behinderung oder Krankheit alleine ist kein Grund für die Anordnung einer Betreuung. Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen.

Subsidiarität der Betreuung

Die Betreuung nach dem BGB ist subsidiär (nachrangig). Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB). Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Eine von einem Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht wird weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf noch dadurch unwirksam, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben.

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