Betreuungsgeld bei Demenz: Voraussetzungen, Antrag und Leistungen

Pflegebedürftige Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen stehen oft vor der Frage, welche finanziellen Hilfen und Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden können. Das Betreuungsgeld, insbesondere in Form des Pflegegeldes und des Entlastungsbetrages, spielt hierbei eine zentrale Rolle. Dieser Artikel erläutert die Voraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld bei Demenz, den Ablauf des Antragsverfahrens und die verschiedenen Leistungen, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zustehen.

Was ist Betreuungsgeld?

Der Begriff "Betreuungsgeld" wird oft im Zusammenhang mit verschiedenen finanziellen Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige verwendet. Im engeren Sinne bezieht er sich auf das Pflegegeld, das eine monatliche Zahlung der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ist, die zu Hause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Leistung als "Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen".

Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und kann von dieser frei verwendet werden, ohne dass ein Nachweis über die Verwendung erforderlich ist. Oft wird es für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung eingesetzt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der betreffenden Person.

Erhöhung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld ist zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Pflegegeld ab der Antragsstellung jeden Monat von der Pflegekasse überwiesen. Die nächste regulär geplante Anpassung des Pflegegeldes ist für den 1. Januar 2028 geplant.

Anspruch auf Pflegegeld

Versicherte Personen mit mindestens einem anerkannten Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen, wenn sie zu Hause gepflegt und betreut werden. Es besteht die Möglichkeit, Pflegegeld mit sogenannten "Sachleistungen" zu kombinieren.

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Um Pflegegeld zu erhalten, muss die häusliche Pflege "in geeigneter Weise" sichergestellt sein. Wie dies organisiert wird, ist jedoch die persönliche Sache des Pflegebedürftigen. Es muss keine konkrete Pflegeperson benannt werden, um Pflegegeld zu erhalten.

Empfänger von Pflegegeld müssen mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen. Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen theoretisch und praktisch bei der Pflege anzuleiten. Auch bei Pflegegrad 1 oder als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden.

Antragstellung

Pflegeleistungen können nur von der pflegebedürftigen Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos gestellt werden. Es ist anzugeben, ob Pflegegeld oder Sachleistungen bezogen werden sollen. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld zu beziehen oder Pflegegeld und umgewandelte Sachleistungen zu kombinieren.

Pflege-Sachleistungen

Sachleistungen sind zweckgebundene Leistungen der Pflegekasse für professionelle Pflegeleistungen (Grundpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung bei der häuslichen Pflege. Meistens handelt es sich um die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Normalerweise wählt man, ob man Pflegegeld für die Versorgung durch pflegende Angehörige oder Pflege-Sachleistungen für professionelle Pflege beanspruchen möchte.

Die Kombinationsleistung ist sinnvoll, wenn Sachleistungen in Anspruch genommen werden, aber damit der Anspruch nicht ganz ausgeschöpft wird. In diesem Fall wird das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig gezahlt. Es besteht die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des ungenutzten Sachleistungs-Anspruchs umzuwandeln. Auch das umgewandelte Budget verringert jedoch das Pflegegeld.

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Geld für pflegende Angehörige: Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld wird direkt an pflegende Angehörige ausbezahlt. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzzeitig geleisteten Pflege.

Steuerliche Aspekte und Anrechnung auf Sozialleistungen

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung und zählt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Die pflegebedürftige Person darf jedoch als Anerkennung einen monatlichen Betrag bis maximal zur Höhe des Pflegegelds an pflegende Angehörige weitergeben. Für Personen, die keine persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen haben und Pflegegeld erhalten, gilt diese Sonderregelung nicht. Pflegegeld von gesetzlichen Pflegekassen oder privaten Pflege-Pflichtversicherungen (PPV) ist nicht steuerpflichtig. Auch wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weitergibt, ist es meistens nicht steuerpflichtig. Wenn Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen das Pflegegeld als Zahlung erhalten, kann es sein, dass das Pflegegeld als Einkommen versteuert werden muss.

Empfänger von Bürgergeld haben genauso wie alle anderen Pflegeversicherten Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Ihr Anspruch ist allerdings gegenüber vergleichbaren Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig. Sowohl ihr Einkommen als auch das ihrer Ehe- oder Lebenspartner dürfen die jeweils aktuelle Einkommensgrenze nicht übersteigen. Außerdem dürfen sie kein eigenes Vermögen besitzen.

Besonderheiten bei Krankenhausaufenthalt und Auslandsaufenthalt

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik wird das Pflegegeld nur während der ersten 28 zusammenhängenden Tage weiterbezahlt. Ab dem 29. Tag wird die Zahlung ausgesetzt. Dasselbe gilt in einer Phase der häuslichen Krankenpflege. Der Anspruch auf die Fortzahlung von Pflegegeld für bis zu 28 Tage erneuert sich, sobald die Pflege wieder zuhause durch Angehörige stattfindet.

Je nachdem, wo sich der Pflegebedürftige aufhält, kann er entweder unbegrenzt Pflegegeld erhalten oder nur für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn man sich in einem Land der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums EWR oder der Schweiz aufhält. In allen anderen Ländern gilt: Für Aufenthalte von insgesamt höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld weiter ausgezahlt.

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Auszahlung des Pflegegeldes

Die gesetzlichen Pflegekassen überweisen das Pflegegeld in der Regel am ersten Werktag des Monats im Voraus. Die erste Auszahlung findet frühestens im Monat nach der Antragstellung statt. Meistens besteht bei einem Erstantrag der Anspruch für den ersten Monat nur teilweise, weil der Antrag nicht am ersten des Monats gestellt wurde. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig ausbezahlt. Pflegegeld kann nicht rückwirkend beantragt werden. Das heißt, dass der Anspruch in jedem Fall erst ab dem Tag des Antrags besteht.

Wenn der Erstantrag auf Pflegegeld gleichzeitig mit dem Erstantrag auf einen Pflegegrad gestellt wird, wird das Pflegegeld rückwirkend ab dem Tag des Antrags ausbezahlt, falls ein Anspruch besteht.

Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Pflegegeld endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim umzieht. Im Todesfall endet der Anspruch am Ende des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt.

Pflegegeld und Rente

Pflegegeld und Rente haben nichts miteinander zu tun. Wenn man Pflegegeld bekommt, erhöht das nicht die zukünftigen Rentenansprüche. Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der Pflegeversicherung und zählt nicht als Einkommen des Versicherten. Es wird somit nicht angerechnet. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich bei der pflegebedürftigen Person um ein Pflegekind handelt.

Kürzung des Pflegegeldes

Der Anspruch auf Pflegegeld wird um 50 Prozent gekürzt, wenn entweder die pflegebedürftige Person vorübergehend in Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege ist oder die vorgeschriebenen kostenlosen Beratungstermine nicht wahrgenommen werden.

Pflegegrad bei Demenz

Personen, die an Demenz erkrankt sind, sind häufig auf Hilfe angewiesen. Um diese zu erhalten, ist es notwendig, einen Pflegegrad zu beantragen. Mit den unterschiedlichen Pflegegraden erhalten Betroffene den Anspruch auf bestimmte Leistungen. Grundsätzlich gilt: Je höher der Grad der Pflegebedürftigkeit, desto mehr Unterstützung steht der pflegebedürftigen Person zu.

Pflegegrade im Überblick

Seit 2017 gibt es die Pflegegrade 1 bis 5, die geistige Erkrankungen mehr berücksichtigen als die davor genutzten Pflegestufen:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Pflegegrad beantragen und Begutachtung

Um einen Pflegegrad zu beantragen, kann man entweder bei der zuständigen Pflegekasse anrufen oder einen kurzen Brief schreiben, in dem man sein Anliegen erklärt. Im Anschluss daran erhält man von der Pflegekasse ein Formular, welches man für sich oder seine pflegebedürftigen Angehörigen ausfüllen und unterschreiben muss. Nach Einreichung des Antrags meldet sich ein Gutachter vom Medizinischen Dienst und vereinbart einen Termin für die Pflegebegutachtung.

Es gibt keine bestimmten Pflegegrade, die Personen mit Demenz zustehen. Die Beurteilung und Einteilung laufen genauso ab wie bei allen anderen pflegebedürftigen Menschen. Alle Pflegegrade sind bei Demenz möglich und welcher Grad man letztlich erhält, hängt davon ab, wie fortgeschritten die Erkrankung ist und welche Hürden sie im Alltag aufstellt. Da sich das Krankheitsbild mit der Zeit stark verändern kann, kann sich auch der Pflegegrad bei Demenz mit der Zeit ändern. Wenn man der Meinung ist, dass der momentane Pflegegrad nicht mehr passt, kann man ihn erhöhen lassen.

Pflegegrad bei leichter, mittelschwerer und schwerer Demenz

  • Leichte Demenz: Häufig Pflegegrad 2, aber auch Pflegegrad 1 ist möglich.
  • Mittelschwere Demenz: Pflegegrad 3 und 4 sind möglich, wobei Grad 3 am häufigsten vorkommt.
  • Schwere Demenz: Pflegegrad 4 und 5 sind möglich.

Leistungen je nach Pflegegrad

Die Leistungen, die man erhält, richten sich nicht nach dem Stadium der Erkrankung, sondern nach dem Pflegegrad. Je höher der Grad der Pflegebedürftigkeit, desto mehr steht einem zu.

  • Pflegegrad 1: Pflegeberatung, Betreuungs- und Entlastungsleistungen (131 Euro pro Monat), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (40 Euro pro Monat), Zuschuss für den Hausnotruf (25,50 Euro pro Monat), Zuschuss für Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro), Wohngruppenzuschuss (214 Euro pro Monat).
  • Pflegegrad 2: Pflegegeld (316 Euro pro Monat), Pflegesachleistungen (724 Euro pro Monat), Tages- und Nachtpflege (689 Euro pro Monat), Kurzzeitpflege (1.774 Euro pro Jahr), Verhinderungspflege (1.612 Euro pro Jahr), vollstationäre Pflege (770 Euro pro Monat). Zusätzlich die gleichen Leistungen wie bei Pflegegrad 1.
  • Pflegegrad 3: Pflegegeld (545 Euro pro Monat), Pflegesachleistungen (1.363 Euro pro Monat), Tages- und Nachtpflege (1.298 Euro pro Monat), vollstationäre Pflege (1.262 Euro pro Monat). Zusätzlich die gleichen Leistungen wie bei Pflegegrad 2.
  • Pflegegrad 4: Pflegegeld (728 Euro pro Monat), Pflegesachleistungen (1.693 Euro pro Monat), Tages- und Nachtpflege (1.612 Euro pro Monat), vollstationäre Pflege (1.775 Euro pro Monat). Zusätzlich die gleichen Leistungen wie bei Pflegegrad 2 und 3.
  • Pflegegrad 5: Pflegegeld (901 Euro pro Monat), Pflegesachleistungen (2.095 Euro pro Monat), Tages- und Nachtpflege (1.995 Euro pro Monat), vollstationäre Pflege (2.005 Euro pro Monat). Zusätzlich die gleichen Leistungen wie bei den anderen Graden.

Entlastungsbetrag

Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro beanspruchen. Bis zum 31. Dezember 2024 waren es noch 125 Euro. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und soll Pflegende entlasten oder Pflegebedürftige bei der Alltagsgestaltung unterstützen.

Verwendung des Entlastungsbetrages

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen verwendet werden:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Ambulante Pflegedienste (mit Einschränkungen)
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Beantragung und Abrechnung

Ein Antrag auf den Entlastungsbetrag ist nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Erstattungsleistung. Das heißt, man muss die Leistungen zunächst in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen. Um die Kostenerstattung über den Entlastungsbetrag zu beantragen, müssen Rechnungen und Quittungen bei der Pflegeversicherung eingereicht werden.

Ansparen und Umwandlung von Pflegesachleistungen

Der Entlastungsbetrag kann über mehrere Monate hinweg angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Um noch mehr Angebote finanzieren zu können, dürfen bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen umgewandelt werden.

Betreuungsmöglichkeiten und rechtliche Aspekte

Neben den finanziellen Leistungen gibt es verschiedene Betreuungsmöglichkeiten für Menschen mit Demenz, die von Angehörigen organisiert oder von professionellen Dienstleistern angeboten werden können.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Es ist ratsam, frühzeitig eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu erstellen, um die Regelung der Angelegenheiten im Falle einer späteren, vom Betreuungsgericht geregelten rechtlichen Betreuung sicherzustellen. Für eine Vorsorgevollmacht müssen Menschen mit Demenz noch voll geschäftsfähig sein, während für eine Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit mehr erforderlich ist.

Gesetzliche Betreuung

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder die Betreuungsverfügung keine Regelungen trifft, kann eine gesetzliche Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt werden. Das Gericht wird ein psychiatrisches Gutachten erstellen und ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person führen, bevor es über die Betreuung entscheidet.

Pflichten von Angehörigen und Betreuern

Gerichtlich bestellte Betreuer sind verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden.

Aufsichtspflicht

Wer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen hat oder mit Angehörigen mit Demenz zusammenlebt, ist rechtlich gesehen aufsichtspflichtig und haftet in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass pflegende Angehörige ihre kranken Angehörigen in jeder Minute überwachen.

Unterhalt bei Pflegebedürftigkeit

Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Ehegatten und Verwandte ersten Grades sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet.

Rechtliche Betreuung

Wenn Menschen mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können und eine Vorsorgevollmacht oder andere Maßnahmen dies nicht auffangen, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Jede Person ist berechtigt, eine rechtliche Betreuung anzuregen.

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