Krank im Urlaub: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wird man im Urlaub krank, ist das mehr als ärgerlich. Die lang ersehnte Auszeit vom Arbeitsalltag verwandelt sich in eine Zwangspause im Bett. Doch was passiert mit den Urlaubstagen? Werden sie gutgeschrieben? Und was muss man beachten, wenn man im Ausland erkrankt? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Krankheitsfall während des Urlaubs.

Krankmeldung im Urlaub: Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen: Wer während des Urlaubs krank wird und arbeitsunfähig ist, verliert diese Urlaubstage nicht. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
  • Unverzügliche Krankmeldung: Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informiert werden.
  • Ärztliches Attest: Ab dem ersten Krankheitstag ist ein ärztliches Attest erforderlich, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung vorgesehen ist.
  • Besonderheiten bei Auslandsaufenthalten: Bei Erkrankung im Ausland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse informieren und ein Attest von einem Arzt am Urlaubsort einholen.
  • Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung: Der Urlaub darf nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängert werden. Die Nachholtage müssen mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall

Für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer gelten strenge Anzeige- und Nachweispflichten. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer wirklich arbeitsunfähig ist. Ein leichtes Unwohlsein genügt nicht. Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest belegen.

Die Krankmeldung

Der erste Schritt ist die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber. Dies sollte am besten noch am gleichen Tag geschehen, an dem die Krankheit beginnt. Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Wer sich im Ausland aufhält, dort im Urlaub krank wird und eine Arztpraxis aufsucht, sollte daran denken, die Arbeitsunfähigkeit nicht nur so schnell wie möglich dem Arbeitgeber zu melden, sondern auch der Krankenkasse. Die Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig erkrankt sind, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse ebenfalls unverzüglich anzeigen. Außerdem ist es wichtig, dass der Arbeitgeber über Dauer und genauen Ort des Aufenthalts informiert wird.

Das ärztliche Attest

Lassen Sie sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen, die den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung dokumentiert. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer ausländischen Praxis hat die gleiche Gültigkeit wie die einer deutschen. Aus der Bescheinigung muss jedoch hervorgehen, dass zwischen einer "einfachen" Erkrankung und der mit einer Arbeitsunfähigkeit unterschieden wurde. Achten Sie bei Arztbesuchen im Ausland darauf, dass die Bescheinigung des Arztes alle relevanten Informationen enthält.

Sofern dies nicht über das digitale Meldeverfahren erfolgt, senden Sie die Bescheinigung schnellstens Ihrem Arbeitgeber. Notieren Sie sich den Zeitpunkt der Krankmeldung, der Einreichung Attests, den behandelnden Arzt und die erhaltene Behandlung.

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Besonderheiten bei Attesten aus dem Ausland

Viele Atteste aus dem Ausland genügen nicht den gesetzlichen Nachweispflichten. Denn es kommt nicht allein auf eine Erkrankung im medizinischen Sinne an. Die Krankheit muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann. Erkrankte Urlauber sollten daher darauf achten, dass das ärztliche Attest nicht nur ihre Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit eingeht.

Beschäftigte, die sich während des Urlaubs im Ausland krankschreiben lassen, müssen innerhalb einer Woche ein Attest in Papierform vorlegen. Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist lediglich bei Krankschreibungen innerhalb Deutschlands möglich. Eine im Ausland ausgestellte ärztliche Krankschreibung muss dem deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht entsprechen, insbesondere was die Begrifflichkeiten angeht. Die auf der AU angegebene Diagnose sollte deutlich anzeigen, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Außerdem muss die Dauer der Abwesenheit klar ersichtlich sein. Häufig ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche notwendig. Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber und der Krankenversicherung.

Folgen bei Nichteinhaltung der Pflichten

Werden die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten, kann dies im Zweifel ernste Konsequenzen haben. Ganz wichtig: Auch im Krankheitsfall endet der Urlaub zum ursprünglich beantragten Zeitpunkt. Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängern. „Wer Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub anhängt, nimmt eine unzulässige Selbstbeurlaubung vor“, warnt Staroselski. „Dies kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.“

Urlaubstage nachholen: So geht's

Grundsätzlich ist die Regelung durch das Bundesurlaubsgesetz eindeutig. Arbeitnehmer können durch Krankheit verlorene Urlaubstage nachholen. Doch damit die Urlaubstage wirklich erhalten bleiben, ist es wichtig, sich sowohl umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden - und zwar beim richtigen Ansprechpartner, das kann die Personalabteilung oder der disziplinarische Vorgesetzte sein - als auch bereits ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Das gilt auch, wenn normalerweise laut Arbeitsvertrag erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung benötigt wird. Aus dem Attest muss die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber das Nachholen der krankheitsbedingt verpassten Urlaubstage verweigern. Ebenfalls ist es wichtig das Attest umgehend beim Arbeitgeber einzureichen, ganz egal, wo auf der Welt Sie Ihren Urlaub verbringen. Den genauen Ablauf können Sie bei der Krankmeldung besprechen. Sie sollten es unbedingt einhalten. Natürlich kann es ungleich schwerer sein, ein Attest zu besorgen, wenn Sie eine Rundreise durch Südostasien machen oder gerade im Kaukasus wandern, als wenn Sie Ihre Ferien an der heimischen Ostsee verbringen. Doch um den Anspruch auf verpasste Urlaubstage zu wahren, kommen Sie um einen Arztbesuch nicht herum.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub ist es ratsam, schriftlich die Nachgewährung der verlorenen Urlaubstage zu beantragen. Dieser Antrag sollte das ärztliche Attest und eine Kopie der Krankmeldung enthalten. So hat der Arbeitgeber alle notwendigen Informationen gebündelt zur Verfügung.

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Manche Betriebe haben spezielle Regelungen oder Formulare für die Nachgewährung von Urlaubstagen im Krankheitsfall. Informieren Sie sich daher über die internen Abläufe und halten Sie diese ein.

Krankmeldung im Ausland: Was ist zu beachten?

Erkrankt man im Ausland, gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings kann es sinnvoll sein, neben dem ausländischen Attest auch ein Attest von einem deutschen Arzt nach Rückkehr einzuholen, um mögliche Sprach- oder Verständigungsprobleme zu vermeiden.

Wenn die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden sollen, müssen Beschäftigte zwingend ein ärztliches Attest bei einer Ärztin oder einem Arzt am Urlaubsort einholen. Liegt dies vor, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Außerdem müssen sie ihren Arbeitgeber und ihre Krankenkasse so schnell wie möglich informieren.

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Im EU-Ausland und in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sichert die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) eine notwendige Behandlung ab. Sie befindet sich auf der Rückseite der Gesundheitskarte. Für wenige andere Länder gibt es spezielle Auslandskrankenscheine.

Es kann vorkommen, dass die EHIC oder ein Auslandskrankenschein nicht akzeptiert werden. Man wird dann gegen direkte Bezahlung als Privatpatientin oder Privatpatient behandelt.

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Lassen sich Deutsche im europäischen Ausland ärztlich behandeln, sind sie über ihre gesetzliche Krankenkasse abgesichert. Vorausgesetzt, die gewählte Praxis oder das Krankenhaus ist in das Versorgungssystem des Reiselandes eingebunden. Dann erhalten Urlauberinnen und Urlauber alle notwendigen Leistungen von der Krankenkasse - so, als wären sie in dem jeweiligen Land versichert. Dabei wird die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts berücksichtigt. Leistungen, die bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können, dürfen von der Krankenkasse nicht im Ausland erbracht werden. Das gilt auch für EU-Länder. Es kann zudem sein, dass Reisende nicht alle Leistungen, die sie aus Deutschland und von ihrer Krankenkasse kennen, tatsächlich über die EHIC erhalten. Insbesondere bei zahnärztlichen Behandlungen gibt es in anderen Staaten häufig nur ein eingeschränktes Leistungsangebot. Und es können landesübliche Zuzahlungen anfallen, die ggf. zu tragen sind.

Auslandskrankenversicherung

Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung sollte immer abgeschlossen werden. Das gilt auch innerhalb Europas. Denn sie übernimmt bei Krankheit auch Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nicht vollständig bezahlen. Ein Beispiel sind private Behandlungen, die im Einzelfall sehr hohe Kosten verursachen können. Wird aus medizinischen Gründen ein Rücktransport nach Deutschland notwendig, fallen ebenfalls hohe Kosten an. Ein ärztlich begleiteter Flug mit einem Ambulanzflugzeug kostet schnell mehrere 10.000 Euro.

Arztwahl im Ausland

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Krankheit die Behandlungskosten von ärztlichen Praxen und Kliniken, die im System der Krankenversorgung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung berechtigt sind. Art und Umfang der Leistungen und ggf. anfallende Zuzahlungen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes. Häufig empfehlen aber Hotelangestellte reine Privatpraxen oder -kliniken, die nur private Zahlungen entgegennehmen und die keine Kassenzulassung haben.

Es kann deshalb hilfreich sein, schon vor der Auszeit zu recherchieren, welche Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich bei einer Erkrankung im Urlaubsland infrage kommen. Informationen über Vertragspraxen und -krankenhäuser sind oft über die Reiseleitung bei Pauschalreisen sowie über die örtliche Gemeindeverwaltung erhältlich.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland stellt für viele Reiseländer Merkblätter mit Informationen und Link-Hinweisen zu Gesundheitsdienstleistern vor Ort zur Verfügung. Mit der ADAC Medical App können Sie weltweit Ärztinnen und Ärzte suchen und Vor-Ort-Sprechstunden buchen. Bei Buchung des Termins ist keine Vorleistung nötig, die Abrechnung erfolgt über die ADAC Versicherung.

Telemedizinische Beratung

Über die Medical App können ADAC Mitglieder eine telemedizinische Beratung einholen - und das weltweit. Den Termin für eine Online-Sprechstunde erhalten Sie in der Regel innerhalb von drei Stunden. In der Regel kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nach einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Erkrankte, die vor der Telefon- oder Videosprechstunde noch nie persönlich in der Praxis waren, können lediglich für maximal drei Tage krankgeschrieben werden. Bei praxisbekannten Patientinnen und Patienten sind bis zu sieben Tage möglich. Für eine nochmalige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist jedoch eine körperliche Untersuchung vorgeschrieben.

Während eines Urlaubs im Ausland können Sie sich in einer Videosprechstunde von einer deutschen Ärztin oder einem deutschen Arzt beraten lassen. Für eine Krankmeldung im Ausland müssen Sie in der Regel aber persönlich in einer Arztpraxis am Urlaubsort vorstellig werden.

Was tun bei selbstverschuldeter Erkrankung?

Bei einer selbst verschuldeten Erkrankung wird es kompliziert. Zwar besteht Anspruch auf die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen, allerdings kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts unter Umständen ablehnen. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers auf ein besonders leichtsinniges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers zurückgeht. Diese Frage ist oft Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit kein Attest vorlegen. So verlieren sie zwar Urlaubsansprüche, behalten aber ihren Vergütungsanspruch während des Urlaubs.

Wie können sich Arbeitgeber vor Missbrauch schützen?

Die Nachweispflicht durch ein ärztliches Zeugnis schützt Arbeitgeber weitgehend vor Missbrauch. Arbeitgeber werden das Dokument daher sehr gründlich prüfen.

Stehen Arbeitnehmer im Verdacht, dass sie zu Unrecht arbeitsunfähig geschrieben wurden, haben Arbeitgeber zwei Möglichkeiten: Zum einen können sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten, um den Arbeitnehmer gutachterlich untersuchen zu lassen. Zum anderen können Arbeitgeber sogar ein Detektivbüro mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragen.

Krank im Urlaub trotz Krankschreibung?

Es existiert kein rechtliches Verbot für einen nahtlosen Übergang zwischen Krankheit und Urlaub. Es gibt Firmen, die nach einer Krankheit vor dem Urlaub eine Rückkehr zur Arbeit verlangen. Dazu haben sie allerdings kein Recht. Generell gilt im Arbeitsrecht: Wer krank ist, ist nicht mehr arbeitspflichtig.

Man darf trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren, wenn die Reise einer Genesung nicht im Wege steht. Der Urlaub muss also der Erholung dienen. Bei einer Wellness-Reise liegt der Schwerpunkt beispielsweise auf Entspannung und Ruhe. Dennoch müssen Arbeitnehmer alles unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte - das beinhaltet auch krankgeschrieben Urlaub machen, wenn eine abenteuerliche Reise den Zustand verschlechtern könnte.

Bestenfalls klärt man vorher medizinisch ab, ob der Urlaubsplan die Genesung fördert oder ihr eher im Weg steht. Wenn der geplante Urlaub allerdings eine bestmögliche Genesung erschwert, sollte man nicht krankgeschrieben verreisen. dient schließlich der Schonung und Wiederherstellung der Arbeitskraft.

Wer zum Beispiel unter einem Magen-Darm-Infekt leidet, kann wohl kaum eine Alpenwanderung unternehmen oder durch das Mittelmeer segeln. Tritt man eine solche Reise trotz Krankschreibung an, kann das schwerwiegende Folgen haben. Sollte der Arbeitgeber davon erfahren, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Wichtig: Eine Erkrankung vortäuschen, um zu verreisen, ist keinesfalls zu empfehlen. rechtfertigen. Außerdem ist eine vorgetäuschte Krankheit unter Umständen sogar als Betrug strafbar.

Leisure Sickness: Warum werden Menschen im Urlaub krank?

Dass Erholungshungrige während ihres Jahresurlaubs häufig krank werden, ist wissenschaftlich belegt. Leisure Sickness heißt das Phänomen, von dem etwa jede fünfte Person in Deutschland schon einmal betroffen war.

Den Grund dafür vermuten Forschende darin, dass sich viele Menschen vor dem Urlaub verausgaben. Sie geraten in eine akute Stressphase, weil sie auf der Arbeit und zu Hause alle Aufgaben erledigen wollen. Die dabei ausgeschütteten Stresshormone schwächen das Immunsystem. Folge: Wenn man seinen Urlaub begonnen hat, wird man krank.

Was Sie bei einer Krankmeldung während des Urlaubs im Ausland beachten sollten: Checkliste

  • Arbeitgeber und Krankenkasse informieren: Melden Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse.
  • Ärztliches Attest einholen: Besorgen Sie sich ein ärztliches Attest von einem Arzt am Urlaubsort. Achten Sie darauf, dass das Attest alle notwendigen Informationen enthält und den deutschen Rechtsstandards entspricht.
  • Attest übermitteln: Senden Sie das Attest kurzfristig Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse.
  • Adresse mitteilen: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Adresse Ihres Aufenthaltsortes mit.
  • Rückkehr anzeigen: Wenn Sie während Ihrer Krankschreibung aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse mitzuteilen.

Fazit

Krank im Urlaub zu werden ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Wer seine Rechte und Pflichten kennt und die notwendigen Schritte einhält, kann die verlorenen Urlaubstage nachholen und unnötige Konflikte mit dem Arbeitgeber vermeiden. Eine gute Vorbereitung, insbesondere der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, kann zudem vor hohen Kosten schützen.

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