Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Betreuung von Menschen mit Demenz: Ein umfassender Leitfaden

Im Kontext von Demenzerkrankungen ist es unerlässlich, frühzeitig juristische Vorsorge zu treffen, um Entscheidungen für Betroffene auch bei fortschreitender Erkrankung wirksam treffen zu können. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung erfolgen. Doch welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Angehörige, die als Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer bestellt werden?

Aufgabenbereiche von Bevollmächtigten und Betreuern

Gestaltung der Vollmacht und Aufgabenkreise

Bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht besteht weitgehende Freiheit. Es können alle Bereiche, die potenziell in Betracht kommen, in die Vollmacht aufgenommen werden, wie beispielsweise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Heimangelegenheiten und Vertretung vor Behörden. Dies geschieht vorsorglich, da die Vollmacht zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr ergänzt werden kann.

Bei der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vergibt das Betreuungsgericht jedoch nur die Aufgabenkreise, die zum aktuellen Zeitpunkt erforderlich sind. Erweitert sich der Bedarf später, muss die Betreuung mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ergänzt werden, beispielsweise mit der Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Einsicht in die Pflegedokumentation

Im Rahmen ihrer Aufgabenkreise haben Bevollmächtigte und Betreuer das Recht und die Pflicht, die Interessen der erkrankten Angehörigen wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. So beinhaltet der Aufgabenkreis „Heimangelegenheiten“ nicht nur das Recht, einen Heimvertrag abzuschließen oder Kontakte zur Heimleitung zu pflegen, sondern auch das Recht, Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen. Dieses Recht steht grundsätzlich jedem Heimbewohner zu, und wenn er oder sie dies nicht selbst bewerkstelligen kann, geht es auf den Bevollmächtigten oder Betreuer über. Gegen Kostenerstattung können auch Kopien der Dokumentation gefordert werden.

Wahrung der Privatsphäre

Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung, die grundsätzlich auch im Pflegeheim gilt. Dies schließt das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner über den Zugang zu ihrer Wohnung oder ihrem Zimmer ein, sowie die Pflege von Kontakten nach außen. Auch in der Pflegesituation selbst hat Artikel 13 GG Bedeutung, da die Privat- und Intimsphäre der Bewohner durch den Heimträger und dessen Personal zu respektieren ist. Wünscht ein Heimbewohner, dass die Zimmertür geschlossen bleibt oder vor dem Eintreten angeklopft wird, ist diesen Wünschen Folge zu leisten. Bevollmächtigte und Betreuer haben das Recht, diese Wünsche durchzusetzen. In den Pflege- bzw. Heimverträgen ist in der Regel schriftlich festgehalten, zu welchen Zwecken das Betreten der Räumlichkeiten durch das Pflegepersonal notwendig und gestattet ist, primär zur Pflege und Verpflegung, aber auch zu Wartungszwecken oder in Notfällen.

Lesen Sie auch: Wichtige Aspekte der 24-Stunden-Demenzpflege

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Ein heikler Punkt ist die Frage nach freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Sturz- und Verletzungsgefahr. Um hierüber entscheiden zu können, muss die Vollmacht die Erlaubnis erteilen, über solche Maßnahmen zu entscheiden. Für rechtliche Betreuer ist ebenfalls der Aufgabenkreis freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich. Vor einer Entscheidung muss geklärt werden, welche Gefährdung besteht. Nur bei erheblicher gesundheitlicher Gefährdung dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden.

Der Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer kann Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen, um das Ausmaß der Gefährdung, alternative Maßnahmen des Heims und das gesundheitliche Risiko zu prüfen. Ist eine freiheitsentziehende Maßnahme unabdingbar, kann der Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer zustimmen, jedoch nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Entzug oder die Einschränkung der Freiheit bedarf immer richterlicher Gestattung.

Medizinische Versorgung

Die Einbeziehung der Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuer in die medizinische Versorgung der erkrankten Angehörigen ist unabdingbar. Bei Vorliegen des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge müssen diese in die medizinische Behandlung eingebunden und bei der Gabe von Medikamenten um Erlaubnis gefragt werden. Die gängige Praxis, die medikamentöse Versorgung zwischen Pflegepersonal und Arzt ohne Wissen oder Erlaubnis der Bevollmächtigten oder Betreuer zu regeln, stellt eine Körperverletzung dar. Alle medizinischen Aspekte sind vorher mit dem Arzt zu besprechen und vom Bevollmächtigten oder Betreuer zu erlauben, außer in Notfällen.

Verantwortung und Haftung

Die Rechte der Bevollmächtigten und Betreuer sind weitreichend, was auch eine gewisse Verantwortung und Verpflichtung mit sich bringt. Um ein unüberschaubares Haftungsrisiko zu vermeiden, sollten bevollmächtigte Angehörige oder ehrenamtliche rechtliche Betreuer ihre Privathaftpflichtversicherung über die übernommene Verantwortung informieren.

Die Entscheidung für ein Pflegeheim

Pflegende Angehörige gelangen oft an ihre Grenzen, insbesondere bei schweren Erkrankungen wie Demenz. Die Entscheidung, die Pflege in fremde Hände zu geben und den Umzug in ein Pflegeheim in Betracht zu ziehen, ist schwer. Das Pflegeheim kann eine Alternative sein, wenn sich der Gesundheitszustand der Eltern stark verschlechtert, beispielsweise bei Aggressivität, ständiger Aufsichtspflicht oder Inkontinenz.

Lesen Sie auch: Ambulante Demenzbetreuung: Was Sie wissen müssen

Viele Senioren und Pflegebedürftige wollen jedoch nicht in ein Pflegeheim. Angehörige müssen sich dann fragen, ob sie Mutter oder Vater auch gegen deren Willen im Pflegeheim einweisen können, was zu einem Bruch in der familiären Beziehung führen kann. Elternteile, die unter Zwang ins Pflegeheim gebracht wurden, fühlen sich dort möglicherweise nicht wohl.

Verständnis für die Vorbehalte

Wird die Pflege zur Überlastung, sind Lösungen erforderlich, von denen alle Betroffenen profitieren. Neben der Fürsorge für ein Elternteil müssen Kinder und Angehörige auch auf die eigene Gesundheit achten. Wollen die Eltern nicht ins Pflegeheim, sollten zunächst die Gründe hierfür besprochen und ernstgenommen werden. Menschen mit Demenz können ihre Ablehnung oft schwer verständlich erklären. Das gewohnte Umfeld bietet Orientierung und Sicherheit, was ungern aufgegeben wird. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sollte ein Ortswechsel vermieden werden, der den Krankheitsverlauf negativ beeinflussen kann.

Im nächsten Schritt sollten sämtliche Möglichkeiten der Pflege und Unterbringung diskutiert werden. Ist eine Unterbringung im Heim unumgänglich, sollte bei den Gesprächen Sensibilität gezeigt werden. Beratungsgespräche bei sozialen Einrichtungen, Behörden und Pflegestützpunkten können die Entscheidungsfindung unterstützen. Neben dem Pflegeheim kommen auch Tagespflege, ambulante Dienste oder eine 24-Stunden-Betreuung in Betracht.

Rechtliche Aspekte der Heimunterbringung gegen den Willen

Nach gängiger Auffassung liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten von Angehörigen vor, wenn der Wille der Eltern nach Verbleib in der Häuslichkeit respektiert wird. Es kann sich jedoch eine Situation ergeben, aus der sich eine gesetzliche Pflicht zu anderem Handeln ergibt, wenn Elternteile nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen und eine Betreuung zwingend notwendig wird.

Seit mehr als zwanzig Jahren ist die rechtliche Betreuung an die Stelle der Entmündigung getreten. Die Fürsorge wird dabei durch das Vormundschaftsgericht an einen rechtlichen Betreuer übertragen, oft ein naher Angehöriger oder ein neutraler Dritter. Die Regelungen zur Betreuung sind in §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Lesen Sie auch: Informationen zur Demenzbetreuung

Wann ist eine Einweisung in ein Pflegeheim rechtlich zulässig?

Zunächst muss geprüft werden, ob eine Betreuungsverfügung besteht, die festlegt, wer die rechtliche Betreuung übernehmen soll und Wünsche und Vorgaben in Bezug auf den Aufenthaltsort oder die rechtlichen Aufgaben des Betreuers enthält. Liegt eine wirksame Betreuungsverfügung vor, die Regelungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht enthält, könnten Mutter oder Vater auch gegen ihren Willen im Pflegeheim untergebracht werden.

Liegt keine Betreuungsverfügung vor, ist es rechtlich nicht zulässig, jemanden gegen seinen Willen und ohne dessen Einwilligung daran zu hindern, einen bestimmten räumlichen Bereich zu verlassen. Dies wäre eine Freiheitsentziehung nach § 1906 Abs. 1 BGB. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind strafbar, wenn kein Betreuungsgericht ihnen zugestimmt hat.

Eine zwangsweise Unterbringung in einem Heim kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychK-Gesetz) vorliegen, d.h. wenn Mutter oder Vater aufgrund ihres psychischen Zustandes oder einer psychischen Krankheit eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellen. Eine Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung trifft in diesen Fällen ein Richter, nachdem Betroffene angehört worden sind. Diese Zwangseinweisung führt in den meisten Fällen jedoch nicht in ein Pflegeheim, sondern in einen betreuten Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik.

Alternativen zum Pflegeheim

Senioren fühlen sich zu Hause sicher und geborgen, umgeben von Erinnerungen und mit der Freiheit, ihren Tagesablauf individuell zu gestalten. Ein Umzug in ein Heim fällt ihnen schwer. Der Verbleib im eigenen Zuhause hat aus psychologischer Sicht einen positiven Effekt. Insbesondere bei Demenz kann das Altbekannte helfen, weiterhin ein möglichst selbstständiges Leben zu führen.

Die häusliche Pflege durch Angehörige setzt voraus, dass alle notwendigen Pflegehilfsmittel organisiert und beschafft werden. Familienmitglieder müssen sich pflegerisches Fachwissen aneignen. Sind Pflegepersonen zusätzlich berufstätig, muss jemand anderes aus der Familie oder dem Bekanntenkreis als Verhinderungspflege einspringen können. Bei bestimmten Krankheitsbildern wie Schlaganfall oder fortgeschrittener Demenz ist ein umfangreicher betreuerischer Einsatz erforderlich, was eine Pflegeperson kaum alleine schaffen kann.

Für diese Fälle hat sich das Konzept der 24-Stunden-Betreuung etabliert, bei dem eine vorher ausgesuchte Pflegekraft mit in den Seniorenhaushalt einzieht und Betreuungsleistungen erbringt. Sie kümmert sich um den Haushalt, die Grundpflege sowie den allgemeinen Alltag und entlastet so pflegende Angehörige. Die 24-Stunden-Betreuung kann Hand in Hand mit ambulanten Pflegediensten agieren, die zusätzlich für die medizinische Behandlungspflege beauftragt wurden.

Schlechtes Gewissen bei der Einweisung ins Pflegeheim?

Kinder plagen sich mit Schuldgefühlen und einem schlechten Gewissen, wenn sie sich eingestehen müssen, dass Mutter oder Vater in ein Pflegeheim sollten. Es ist nahezu unmöglich, die dafür nötige rationale Perspektive zur Beurteilung der Situation einzunehmen. Sich als Tochter oder Sohn selbst um ein pflegebedürftiges Elternteil zu kümmern, ist eine enorm große Verantwortung, der Kinder aus den unterschiedlichsten Gründen nicht gerecht werden können. Studien zeigen, dass etwa 50 % aller pflegenden Angehörigen eher früher als später einen Burnout erleiden.

Kinder sollten sich vor Augen halten, dass sie Mutter oder Vater nicht aus einer Laune heraus das Zuhause nehmen wollen, sondern um sie bestmöglich zu schützen und versorgt zu wissen, wenn man selbst keine anderen Möglichkeiten hat. Auch dieses Abwägen bedeutet ein „Kümmern“, was potenziellen Vorwürfen der Undankbarkeit den Wind aus den Segeln nimmt. Es mangelt Kindern nicht am guten Willen, sondern an den Möglichkeiten einer optimalen Betreuung und langfristigen Versorgung.

Wer sich gut überlegt und schweren Herzens dazu entscheidet, Mutter oder Vater ins Pflegeheim einzuweisen, lässt seine Eltern nicht im Stich. Auch in der stationären Unterbringung ist es Kindern möglich, sich weiterhin um ihre Eltern zu bemühen, oft sogar noch besser, da Druck und Schuldgefühle nach dem Umzug in eine geeignete Einrichtung nachlassen.

Schuldgefühle und Selbstvorwürfe in Frage stellen

Es gibt keine Richtlinien, die bei der Entscheidung helfen können, was für Mutter und Vater am besten ist. Letztendlich können Kinder nur für sich selbst die Entscheidung treffen, was in ihrer individuellen Situation machbar ist. Dabei können unterschiedliche Faktoren eine Rolle spielen, wie die eigene Lebenssituation, Berufstätigkeit, gesundheitliche Gründe und die Unterstützung durch Ehepartner und Geschwister.

In einer rationalen Entscheidung müssen moralische Wertvorstellungen manchmal zurückgestellt werden. Es geht um die augenblickliche körperliche sowie seelische Belastbarkeit und die Möglichkeiten, die Versorgung selbst zu übernehmen oder in professionelle Hände im Pflegeheim zu geben. Auch Kinder müssen auf ihre Bedürfnisse und Grenzen achten. Die Verantwortung für Mutter oder Vater hört ja nicht zwingend auf, wenn eine Unterbringung im Heim erfolgt.

Rechtliche Grundlagen und Neuerungen

Das Betreuungsrecht (§ 1896 BGB)

§ 1896 BGB besagt, dass das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer bestellt. Der Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, wie beispielsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge oder Personensorge.

Wenn eine dementkranke Person vor der Krankheit eine Vollmacht an die Tochter oder den Sohn ausgestellt hat, wird meist keine Betreuung eingerichtet. Selbst der Betreuer für das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann den Betreuten nicht gegen seinen Willen in ein Pflegeheim einweisen. Dies ist eine rechtliche Grauzone, die noch durch die Rechtsprechung ausgelotet werden muss.

Kontrollbetreuer und Einwilligungsvorbehalt

Möglich wäre die Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Person kontrolliert, die eine Vollmacht bekommen hat, wenn dem Bevollmächtigten im Verhalten konkrete Unregelmäßigkeiten vorzuwerfen sind. Der Kontrollbetreuer kann dann Auskunft verlangen, Schadensersatz geltend machen oder die Vollmacht widerrufen und den Auftrag kündigen.

Als Unterfall der Betreuung gewährt § 1825 S. 1 BGB einen Einwilligungsvorbehalt, in dem der Betreuer das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen muss. Die Anordnung muss erforderlich sein, um eine erhebliche konkrete Gefahr für die Person oder deren Vermögen abzuwenden. Die bloße Möglichkeit einer Selbstschädigung reicht nicht aus.

Wechsel des Betreuers

Nach § 295 I 1 FamFG, §§ 1897, 1908 b III BGB steht es im Ermessen des Betreuungsrichters, ob er einen Wechsel anordnet. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Betreuer die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten

Grundsätzlich muss der Betreuungsrichter die Wünsche des Betreuten beachten (BayOLG B. 28.07.2004, BR 094/04 und 22.09.2004, 3 Z BR 150/04). Der Bevollmächtigte kann Willenserklärungen für den Vertretenen abgeben, wenn dieser seine Geschäfte nicht mehr selbst regeln kann. Wichtig sind eine notarielle Vollmacht über den Tod des Vertretenen hinaus zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Grundbuchamt.

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Ab dem 01.10.2009 gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in ganz Deutschland, nach dessen § 1 für alle Verträge der Wohnraumüberlassung und Erbringung von Pflege-und Betreuungsleistungen.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Pflegeheim

Befand sich der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als 10 Jahre in einem Pflegeheim am selben Ort, hatte er an diesem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn er während der gesamten Zeit wegen einer geistigen Erkrankung unter Betreuung stand und der Betreuer auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt hat.

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.

Liegen Vorsorgedokumente vor, in denen die betroffene Person selbstbestimmt geregelt hat, wer sie im Falle einer Demenzerkrankung vertreten soll, ist dies der Idealfall. Denn die Diagnose Demenz geht langfristig mit einer Einschränkung der Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit einher. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, eine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz auszustellen.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn eine Person dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Anders als ein gesetzlicher Betreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann, da die Demenz mit der Zeit die Fähigkeit beeinträchtigt, Entscheidungen zu treffen und eigene Wünsche zu äußern.

Selbstbestimmung trotz Demenz

Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.

Recht auf Verwahrlosung

Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Demnach hat jeder grundsätzlich das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.

Autofahren bei Demenz

Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Während Angehörige und Fachleute die Sicherheit im Blick haben, empfinden die Betroffenen möglicherweise, dass ihre Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Trotzdem ist sicher, dass das Autofahren bei fortgeschrittener Demenz nicht mehr möglich sein wird. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.

Haftung bei Schäden

Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden.

Wahlrecht bei Demenz

Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.

Bankgeschäfte bei Demenz

Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt, der die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen regelt. Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen.

Einwilligungsvorbehalt

Wird die Geschäftsunfähigkeit einer Person gerichtlich festgestellt, so sind alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte rechtsunwirksam. Es kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der im Betreuerausweis vermerkt wird. Das erleichtert die Überprüfung und Anfechtung von Rechtsgeschäften und dient dem Schutz des Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass alle wichtigen Entscheidungen unter Aufsicht und mit Zustimmung des Betreuers getroffen werden.

Reform des Betreuungsrechts

Zum 1. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht erneut reformiert, um es zu modernisieren und stärker auf die Rechte und Selbstbestimmung betreuter Personen auszurichten.

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen.

Betreuungsmöglichkeiten

Menschen mit Demenz haben mehrere Möglichkeiten, Vertrauenspersonen vorsorglich mit der Regelung ihrer Angelegenheiten zu betrauen beziehungsweise ihre Wünsche für verbindlich festzuhalten: Sie können eine Vorsorgevollmacht ausstellen, eine Betreuungsverfügung verfassen oder eine gesetzliche Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht anregen.

Pflichten von Angehörigen sowie Betreuerinnen und Betreuern

Gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden.

Als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig und haften in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden.

tags: #aufenthaltsbestimmungsrecht #bei #betreuung #demenz