Betreuung bei Demenz beantragen: Voraussetzungen und umfassende Informationen

Die Betreuung von Menschen mit Demenz stellt Angehörige vor große Herausforderungen. Geduld, Einfühlungsvermögen und Kraft sind gefragt. Es ist verständlich, Unterstützung für die Pflege zu Hause in Anspruch nehmen zu wollen - und dies ist auch möglich. Im Folgenden werden Betreuungsmöglichkeiten, finanzielle Hilfen und rechtliche Aspekte beleuchtet, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu geben.

Alltagshilfen und Sicherheit im eigenen Zuhause

Eine gut strukturierte Tagesroutine und ein sicherer Haushalt können den Alltag für Ihren demenzerkrankten Angehörigen und für Sie selbst spürbar erleichtern. Die eigene Wohnung sollte ein sicherer Ort sein - besonders für Menschen mit Demenz, die sich leicht orientierungslos oder verwirrt fühlen können. Überprüfen Sie Ihren Haushalt auf mögliche Gefahrenquellen und treffen Sie präventive Maßnahmen, um Unfälle zu vermeiden. Rutschfeste Teppiche, klare Wege ohne Stolperfallen und gut erreichbare Lichtschalter tragen dazu bei, Stürze zu verhindern. Auch technische Hilfsmittel wie Herdabschaltsicherungen oder Türalarme können helfen, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen.

Tagesstruktur schaffen: Routinen und Aktivitäten

Eine feste Tagesstruktur gibt Menschen mit Demenz Halt und Orientierung. Wiederkehrende Abläufe - vom gemeinsamen Frühstück bis zum abendlichen Spaziergang - helfen Ihrem Angehörigen, sich besser zurechtzufinden und das Gefühl der Sicherheit zu bewahren. Planen Sie den Tag so, dass es feste Zeiten für Mahlzeiten, Pflege und Aktivitäten gibt. Auch einfache Beschäftigungen wie Basteln, Kochen oder Musikhören können dazu beitragen, den Tag zu gliedern und Ihrem Angehörigen kleine Erfolgserlebnisse zu schenken. Dabei sind Routine und Regelmäßigkeit das A und O.

Betreuungsformen und ihre Finanzierung

Um finanzielle Hilfen der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, benötigt die demenzerkrankte Person einen Pflegegrad. Mit dem kostenlosen Pflegegradrechner finden Sie heraus, welcher Pflegegrad Ihrem Angehörigen voraussichtlich zusteht. Oder aber Sie haben die Vermutung, dass sich der Pflegebedarf erhöht hat? Unabhängig davon, ob es sich um eine leichte, mittelschwere oder schwere Demenz handelt - jede Form bringt ihre eigenen Herausforderungen mit sich und kann Sie als pflegender Angehöriger an Ihre Grenzen bringen. Um Überlastung und gesundheitliche Folgen zu vermeiden, stehen Ihnen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten durch externe Hilfen zur Verfügung.

Ambulante Pflegedienste und stundenweise Betreuung

Ambulante Pflegedienste bieten wertvolle Unterstützung bei der Betreuung zu Hause und entlasten pflegende Angehörige im Alltag. Besonders hilfreich sind Pflegedienste, deren Mitarbeitenden eine Zusatzqualifikation für Demenz besitzen. Zu den Aufgaben eines ambulanten Pflegedienstes gehören neben der Grundpflege - wie der Unterstützung bei der Körperpflege oder der Medikamentengabe - auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Sie helfen dabei, den Alltag zu strukturieren und die Sicherheit im Haushalt zu gewährleisten.

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Eine stundenweise Betreuung bei Demenz kann dabei helfen, eine Struktur aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Solche Angebote bieten flexible Unterstützung, ohne dass Sie Ihren Angehörigen komplett in die Hände Dritter geben müssen. Die stundenweise Betreuung eignet sich ideal, um gezielte Entlastung zu schaffen, während Sie eigene Erledigungen machen, sich ausruhen oder einfach Zeit für sich selbst gewinnen. Die Betreuungskräfte helfen bei alltäglichen Aufgaben und bieten Gesellschaft, was besonders für Menschen mit Demenz von unschätzbarem Wert ist.

Teilstationäre Betreuung: Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Betreuung bedeutet, dass die betroffene Person tagsüber in einer spezialisierten Einrichtung betreut wird, während sie weiterhin überwiegend zu Hause lebt. Diese Betreuungsform bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, zeitweise Entlastung zu erfahren, ohne die Verantwortung für die Pflege vollständig abzugeben. Die Möglichkeit der Nachtpflege besteht theoretisch, ist jedoch in der Praxis kaum verfügbar.

In Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz steht das Miteinander im Mittelpunkt. Hier können sich Demenzkranke in einem geschützten Rahmen wohlfühlen und an vielfältigen Aktivitäten teilnehmen, die an ihre noch vorhandenen Fähigkeiten anknüpfen. Gedächtnistraining, kreative Projekte und Bewegungsangebote fördern die geistige und körperliche Aktivität und schaffen positive Erlebnisse, die das Selbstwertgefühl stärken. Viele Einrichtungen bieten die Möglichkeit, einen Schnuppertag zu vereinbaren. Nutzen Sie dieses Angebot, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. So können Sie sehen, ob die Gruppenzusammensetzung, die Atmosphäre und die Aktivitäten für Ihren Angehörigen geeignet sind. Die Aktivitäten - vom gemeinsamen Singen und Spielen bis hin zu alltäglichen Dingen wie dem gemeinsamen Zubereiten und Essen einer Mahlzeit - sprechen die Sinne an und fördern das Gemeinschaftsgefühl. Die Betroffenen haben so die Möglichkeit, soziale Kontakte zu knüpfen und sich in einem auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Umfeld aktiv einzubringen. Meist werden die Gruppenbetreuung einmal oder mehrmals pro Woche angeboten.

24-Stunden-Betreuung und betreutes Wohnen

Eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung durch Pflegehilfskräfte ermöglicht es Demenzerkrankten, weiterhin in den eigenen vier Wänden zu leben. In den meisten Fällen zieht eine Betreuungskraft aus dem Ausland bei der zu betreuenden Person ein und übernimmt alltägliche Aufgaben wie Hilfe bei der Körperpflege, Kochen und Hausarbeit. Allerdings sind diese Pflegekräfte in den meisten Fällen nicht ausgebildet, weshalb sie keine medizinische Pflege leisten können.

Betreutes Wohnen für Menschen mit Demenz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bietet eine ideale Alternative zum klassischen Pflegeheim. In einer solchen Wohngemeinschaft leben etwa sechs bis zwölf Menschen mit Demenz zusammen. Die Betreuung erfolgt ambulant durch einen Pflegedienst, der die medizinische Versorgung sicherstellt und den Alltag der Bewohner koordiniert. Für die Angehörigen bietet diese Wohnform den Vorteil, dass ihr Familienmitglied in einer betreuten Umgebung lebt, ohne in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung umziehen zu müssen. Auch wenn sich Demenzkranke manchmal weniger Unterstützung wünschen, bietet ihnen diese Wohnform dennoch die nötige Sicherheit. Menschen mit Demenz nehmen mit fortschreitendem Krankheitsverlauf häufig eine passive Rolle im Lebensalltag ein: sie langweilen sich, isolieren sich und haben eine verminderte Lebensqualität. Um dies möglichst zu verhindern, können Sie der demenzerkrankten Person eine aktive Rolle im Leben geben und ihre Teilhabe an einer Gemeinschaft fördern.

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Stationäre Pflege in Demenzpflegeheimen

Wenn der Zustand eines demenzerkrankten Menschen sich verschlechtert oder herausfordernde Verhaltensweisen wie Aggressionen häufiger auftreten, kann eine speziell auf Demenz ausgerichtete stationäre Pflegeeinrichtung die beste Lösung sein - sowohl für Sie als Angehöriger als auch für die betroffene Person. Diese Demenzpflegeheime oder spezielle Demenzstationen in Pflegeheimen sind so gestaltet, dass sie den Bewohnern sowohl Schutz als auch Orientierung bieten. Achten Sie darauf, dass die Räumlichkeiten den Bedürfnissen von Demenzkranken entsprechen.

Finanzierung der Betreuung

Die Kosten für die Betreuung eines demenzerkrankten Menschen können stark variieren, abhängig von der Betreuungsform und dem individuellen Pflegebedarf. Die Höhe der Kosten wird einerseits durch die Anzahl der Betreuungsstunden und den Pflegebedarf bestimmt, andererseits durch den Pflegegrad, der festlegt, welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Generell gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr finanzielle Unterstützung steht zur Verfügung. Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen, die je nach Pflegegrad in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören Pflegesachleistungen, Pflegegeld, der Entlastungsbetrag und Leistungen für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Diese Mittel sollen dazu beitragen, die Betreuungskosten zu decken und pflegende Angehörige zu entlasten.

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag zur Verfügung, den Sie für Betreuungsleistungen oder Unterstützung im Alltag verwenden können. Ab Pflegegrad 2 besteht zudem die Möglichkeit, Pflegesachleistungen ganz oder teilweise in Betreuungsleistungen oder Unterstützung im Alltag umzuwandeln.

Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den tatsächlichen Hilfebedarf abzudecken, besteht Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch das Sozialamt. Das eigene Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen muss allerdings zunächst eingesetzt werden. Ehepartnerinnen oder Ehepartner und Kinder sind bei ausreichend hohem Einkommen zum Unterhalt verpflichtet. Kinder werden bei dieser Form der Sozialhilfe aber erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zur Unterstützung herangezogen.

Rechtliche Aspekte und Vorsorge

Gerade zu Beginn einer Demenzerkrankung können Sie vieles für die Zu­kunft regeln. Am besten ist es, wenn sich die betroffene Person mit einer Vertrauensperson oder sogar mit der ganzen Familie zusammensetzt und diese Wünsche und Vorstellungen für die kommende Zeit bespricht. Vorsorgeverfügungen sollten schriftlich formuliert und in bestimmten Fällen notariell beurkundet werden. Verschiedene Bereiche sind bei der rechtlichen und finanziellen Vorsorge zu beachten.

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Soweit wie möglich sollten Betroffene selbst Wünsche äußern und Entscheidungen treffen. Zum Beispiel über die Verwaltung des Vermögens, über die zukünftige Pflege, Erbschaften und gewünschte oder nicht gewünschte ärztliche Maßnahmen. Solche Verfügungen können in einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung festgelegt werden - allerdings nur so lange, wie die Geschäftsfähigkeit der erkrankten Person noch gegeben ist.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Vertrauensperson, Entscheidungen zu treffen und im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Dies gilt für den Zeitpunkt, wenn man dazu krankheitsbedingt selbst nicht mehr in der Lage ist. Diese Person kann bevollmächtigt werden, Entscheidungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen zu treffen, die finanziellen Angelegenheiten zu regeln, einen Platz in einem Pflegeheim zu suchen. Eine Vorsorgevollmacht kann verfasst werden, so lange noch Geschäftsfähigkeit vorhanden ist.

Eine Betreuung entsprechend dem Betreuungsge­setz wird dann notwendig, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt oder diese nicht ausreichend ist. In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht eine geeignete Person, vorrangig Angehörige, zum rechtlichen Betreuer.

Alle ärztlichen Maßnahmen bedürfen der Einwilligung der an Demenz erkrankten Person. Krankheitsbedingt können diese Einwilligungen eines Tages nicht mehr gegeben werden. Deshalb ist es wichtig, durch eine Patientenverfügung im Vorfeld wichtige Dinge festzulegen. Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem lebensbe­drohlichen Zustand. Möchten Sie künstlich ernährt werden? Möchten Sie künstlich beatmet werden?

In einem Testament bestimmen Sie, was nach Ihrem Tode mit Ihrem Geldvermögen, Ihren Immobilien usw. geschehen soll. Es muss mit Datum versehen und eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie dies bei einem Notar erledigen.

Geschäftsfähigkeit und rechtliche Betreuung

Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig. Denn Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Im Gegensatz zu früheren Praktiken wie der Entmündigung, die heute nicht mehr rechtsgültig ist, liegt der Schwerpunkt heute darauf, Menschen mit Demenz so viel wie möglich an Selbstständigkeit zu erhalten. Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie ermöglichen eine vorausschauende Festlegung individueller Wünsche. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das sogenannte Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert.

Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff. Er beschreibt, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands oder ihres Alters nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.

Wird die Geschäftsunfähigkeit einer Person gerichtlich festgestellt, so sind alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte rechtsunwirksam. Es kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der im Betreuerausweis vermerkt wird. Das erleichtert die Überprüfung und Anfechtung von Rechtsgeschäften und dient dem Schutz des Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass alle wichtigen Entscheidungen unter Aufsicht und mit Zustimmung des Betreuers getroffen werden.

Aufgaben und Pflichten von Angehörigen und Betreuern

Häufig übernehmen Angehörige bürokratische und organisatorische Aufgaben, wenn Menschen mit Demenz in ihrem Alltag überfordert sind. Was viele dabei nicht wissen: Grundsätzlich müssen sie von den Betroffenen bevollmächtigt oder als rechtliche Betreuer vom Gericht eingesetzt sein. Nur dann dürfen sie die Angelegenheiten ihrer kranken Angehörigen in deren Sinn rechtswirksam regeln. Je früher die oder der Betroffene die Angehörigen bevollmächtigt, seine oder ihre finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Angelegenheiten zu regeln, desto sicherer ist, dass die Vollmacht auch als wirksam anerkannt wird. Denn Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz müssen noch voll geschäftsfähig sein, um eine rechtswirksame Vollmacht auszustellen.

Betreuung bedeutet nicht, keine Rechte mehr zu haben. Von daher sind gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer dazu verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. So darf beispielsweise pflegebedürftigen Personen keine knauserige Lebensführung zugemutet werden, wenn Vermögen da ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wünsche der Betroffenen ihrem eigenen Wohl zuwiderlaufen oder für die Betreuerin oder den Betreuer unzumutbar sind. Wenn möglich, sollten Betreuerinnen und Betreuer alle notwendigen Maßnahmen immer auch mit den Betroffenen selbst besprechen.

Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass grundlegende Wünsche und Absichten des Menschen mit Demenz trotz Störung der geistigen Fähigkeiten beachtet und nach Möglichkeit erfüllt werden sollen, zum Beispiel die Ermöglichung von Lieblingsbeschäftigungen, aber auch Abwehr von pflegerischen Maßnahmen wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt (geregelt im § 1906a Bürgerliches Gesetzbuch).

Aufsichtspflicht und Haftung

Wenn Sie als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen haben oder auch als Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, erwachsenes Kind) mit Angehörigen mit Demenz zusammenleben, sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten.

Wichtig: Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen.

Unterhaltspflichten

Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich häufig dann, wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der (Pflege-)Kosten, doch häufig reichen Rente und gesetzliche Zahlungen für die Gesamtkosten nicht aus. Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet; selbst dann, wenn sie lange nicht in Kontakt gestanden haben. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII).

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit eines Menschen gegen dessen Willen einschränken. Dazu zählen beispielsweise Fixierungen oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Normalerweise sind freiheitsentziehende Maßnahmen und eine freiheitsentziehende Unterbringung von Patienten nicht erlaubt, sondern strafbare Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Sie sind aber unter bestimmten Umständen erlaubt.

Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer dürfen einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zustimmen (§ 1831 Abs. 2 und 4 BGB). Rechtlich ungeklärt ist hingegen, ob auch das eigene Zuhause als Einrichtung gilt, wenn die Pflege dort ausschließlich von professionellen Pflegekräften übernommen wird. Voraussetzung dafür ist immer eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung.

Autofahren und Wahlrecht

Für viele Menschen mit Demenz bedeutet selbstständiges Autofahren Unabhängigkeit und die Chance, an vielerlei Aktivitäten teilhaben zu können. Bei beginnender Demenz können manche Betroffene noch sicher Auto fahren. Wenn die Erkrankung fortschreitet, ist das nicht mehr der Fall und die Betroffenen gefährden sich und andere. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.

Das Wahlrecht ist ein persönliches und elementares Bürgerrecht. Es kann weder an eine andere Person übertragen noch von Angehörigen, Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuern stellvertretend ausgeübt werden. Auch Menschen mit Demenz dürfen an Wahlen teilnehmen und ihre Stimme abgeben. Es ist erlaubt, jemanden beim Ausfüllen des Wahlscheins nach seinen Wünschen zu unterstützen.

Beantragung eines Pflegegrades

Wer Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss zunächst einen Pflegegrad beantragen. Dieser bestimmt, wie viel Unterstützung jemand braucht und wie hoch die Leistungen ausfallen. Seit 2017 gibt es statt der früheren Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes erfassen alle Informationen anhand eines standardisierten Fragenkatalogs. Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Termin mit Gutachterin oder Gutachter muss die Pflegekasse entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt - und wenn ja, welcher. In dringenden Fällen ist eine frühere Entscheidung möglich. Wird ein Pflegegrad bewilligt, erfolgt die Leistung rückwirkend ab dem Datum des Erstantrags. Alle Antragsteller haben außerdem Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung.

Wird die Pflege durch Angehörige übernommen, wird Pflegegeld gezahlt. Wird ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten als Sachleistung. Auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich. Es besteht außerdem Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung zu Hause nicht sichergestellt werden kann. Wird kein Pflegegrad bewilligt oder erscheint die Einstufung zu niedrig, können Sie Widerspruch einlegen. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen der Pflegeversicherung.

Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes (MD)

Eine gute Vorbereitung hilft, Unsicherheiten zu reduzieren. Halten Sie Arztberichte, Medikamentenpläne, Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden) und den Schwerbehindertenausweis bereit. Auch ein Pflegetagebuch kann hilfreich sein. Nehmen Sie die Gutachterin oder den Gutachter am besten beiseite, und beschreiben Sie ehrlich, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.

Anlaufstellen und Unterstützung

  • Pflegestützpunkte: Diese bieten umfassende Beratung und Unterstützung für pflegende Angehörige.
  • Betreuungsvereine: Diese Vereine unterstützen durch Informationen, Beratung und Aufklärung.
  • Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Bietet umfassende Informationen und Unterstützung für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen.

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