Die Weiterbildung in der Neurologie ist ein strukturierter Prozess, der darauf abzielt, umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Erkrankungen des Nervensystems und der Muskulatur zu vermitteln. Ein zentrales Element dieser Weiterbildung ist das Logbuch, das als Dokumentation und Nachweis der erworbenen Kompetenzen dient. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung und den Inhalt des Logbuchs im Rahmen der neurologischen Weiterbildung, basierend auf den aktuellen Weiterbildungsordnungen und Empfehlungen der Ärztekammern.
Einführung in die Weiterbildung Neurologie
Die Facharztausbildung in der Neurologie umfasst eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erkrankungen des Nervensystems und der Muskulatur. In Deutschland gibt es über 7.500 Fachärzte für Neurologie, von denen der Großteil in Krankenhäusern und Kliniken angestellt ist, während ein geringerer Teil in fachärztlichen Praxen arbeitet. Nach Erhalt der Approbation beginnt die Tätigkeit als Assistenzarzt in Weiterbildung, gefolgt von der mehrjährigen Facharztausbildung, die mit dem Facharzttitel Neurologie abschließt.
Die Weiterbildungszeit in der Neurologie beträgt in der Regel 60 Monate, also 5 Jahre. Diese Zeit wird bei einem Weiterbildungsbefugten an einer anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert.
Das Logbuch: Ein zentrales Instrument der Weiterbildung
Das Logbuch ist ein verpflichtender Bestandteil der Facharztausbildung Neurologie. Es dient als strukturierter Weiterbildungsgang und Dokumentation der Inhalte und erworbenen Kenntnisse, die im Rahmen der Facharztausbildung vermittelt wurden. Seit dem 1. Juli 2020 ist das elektronische Logbuch (eLogbuch) zum Erwerb einer Bezeichnung verpflichtend, wenn die Weiterbildung ab diesem Datum begonnen wurde oder der Erwerb einer Bezeichnung gemäß WBO 2020 angestrebt wird.
Inhalt und Zweck des Logbuchs
Das Logbuch beinhaltet die vollständig nachzuweisenden Inhalte mit Richtzahlen. Es dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden. Weiterbildungsbefugte bestätigen mindestens einmal jährlich die Weiterbildungsinhalte sowie den Weiterbildungsstand im Logbuch.
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Das Logbuch ersetzt nicht das ausführliche Weiterbildungszeugnis, sondern ergänzt es. Es wird kontinuierlich während der gesamten Weiterbildungszeit geführt und bei einem Wechsel der Weiterbildungsstätte fortgeführt. Alternativ können mehrere Logbücher geführt und bei Antragstellung auf Anerkennung eingereicht werden.
Elektronisches Logbuch (eLogbuch)
Seit dem 1. November 2020 haben die Landesärztekammern sukzessive für alle neuen Ärzte eine digitale Version des Logbuchs eingeführt. Dieses eLogbuch ist ebenfalls verpflichtend. Ein Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung ohne ausgefülltes eLogbuch wird abgelehnt. Das eLogbuch dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte. Es beinhaltet die vollständig nachzuweisenden Inhalte mit Richtzahlen.
Übergangsbestimmungen
Sofern die Weiterbildung vor dem 1. Juli 2020 begonnen wurde, kann diese gemäß Übergangsbestimmungen noch bis zum 30. Juni 2027 gemäß den Bestimmungen der WBO 2011 abgeschlossen werden. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten der aktuellen Weiterbildungsordnung (am 1. Juli 2020) bereits in einer Facharzt-Weiterbildung befunden haben, können diese bis zum 30. Juni 2027 nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung vom 25. Mai 2011 abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist das Logbuch der von Ihnen angestrebten Bezeichnung einzureichen.
Verantwortlichkeiten und Empfehlungen
Assistenzärzte in Weiterbildung sind für das Führen des Logbuchs selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, die in der Weiterbildung erbrachten Leistungen regelmäßig einzutragen, um am Ende der Weiterbildungszeit Arbeit und Stress zu vermeiden. Das Logbuch ist durch die Ärztin/den Arzt in Weiterbildung selbst zu führen. Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und erbrachten Leistungszahlen sind von der/dem befugten Ärztin/Arzt mit Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Wenn Sie an mehreren Weiterbildungsstätten tätig sind, können Sie sich die Inhalte und Zahlen von verschiedenen Befugten in einem Logbuch bescheinigen lassen, es ist aber auch möglich, mehrere Logbücher zu führen.
Inhalte der Weiterbildung Neurologie
Die Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie umfasst eine Vielzahl von Inhalten, die im Logbuch dokumentiert werden müssen. Dazu gehören unter anderem:
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- Klinische Neurologie: Diagnostik und Therapie neurologischer Erkrankungen, einschließlich Anamnese, klinische Untersuchung und Interpretation von Befunden.
- Neurophysiologie: Durchführung und Befunderstellung von EEG, EMG, evozierten Potentialen und anderen neurophysiologischen Untersuchungen.
- Neuroradiologie: Interpretation von CT, MRT und Angiographien des Gehirns und Rückenmarks.
- Neurologische Intensivmedizin: Betreuung von Patienten mit schweren akuten neurologischen Erkrankungen auf der Intensivstation.
- Spezielle neurologische Gebiete: Behandlung von Schlaganfällen, Epilepsie, Bewegungsstörungen, Demenzen, Multipler Sklerose und anderen neurologischen Erkrankungen.
- Neurootologie: Durchführung und Befunderstellung von neurootologischen Untersuchungen.
- Rehabilitation: Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Selbständigkeit und Minderung der Pflegebedürftigkeit sowie zur Sicherung von Geschäftsfähigkeit.
- Psychiatrie: Qualifizierte Entzugsbehandlung aller stoffgebundenen Süchte.
- Immunologie: Grundlagen der Antikörperdiagnostik und Therapie anderer Autoimmunerkrankungen des Zentralnervensystems einschließlich ZNS-Manifestationen von systemischen Autoimmunerkrankungen, paraneoplastischer und autoimmuner Erkrankungen.
- Traumatologie: Diagnostik und konservative Therapie traumatisch verursachter Nerven- und Nervenwurzelkompressionen.
Die im Logbuch angegebenen Richtzahlen sind Mindestweiterbildungszahlen, diese Leistungen müssen also mindestens in der vorgegebenen Anzahl erbracht werden.
Anforderungen an Weiterbildungsstätten und -befugte
Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung eines von der jeweiligen Landesärztekammer befugten Weiterbilders stattfinden. Der Weiterbilder muss über eine gültige Weiterbildungsbefugnis verfügen. Die Befugnis ist sowohl an die Person als auch an die Weiterbildungsstätte gebunden. Ändert sich die Weiterbildungsstätte, so ist dies der Ärztekammer anzuzeigen.
Für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist es zwingend notwendig, dass der betreffende Arzt die Bezeichnung führt, für die er eine Weiterbildungsbefugnis beantragen möchte. Nach der entsprechenden Anerkennung muss seit mindestens zwei Jahren eine verantwortliche, einschlägige Tätigkeit ausgeübt worden sein.
Die Weiterbildungsordnung bietet mit der kumulativen Weiterbildungsbefugnis und dem Weiterbildungsverbund Möglichkeiten für Weiterbildungskooperationen innerhalb der Weiterbildungsstätte, aber auch weiterbildungsstättenübergreifend an.
Das Weiterbildungszeugnis
Jeder Weiterbildungsabschnitt ist durch ein Weiterbildungszeugnis und durch entsprechende Logbucheinträge nachzuweisen. Ein gemäß WBO geführter OP-Katalog kann dem Weiterbildungszeugnis angehängt werden. Im Zeugnis sind die im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darzulegen und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung zu nehmen. Das Zeugnis muss auch genaue Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten.
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Das Zeugnis muss vom weiterbildungsbefugten Arzt auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik/der Praxis über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ausgestellt werden. Darin müssen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Einzelnen darlegt werden und zur Frage der fachlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Qualifikation ausführlich Stellung genommen werden. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen (z. B. Mutterschutz) der Weiterbildung enthalten. Auch die Abteilungen, in denen der Weiterzubildende tätig gewesen ist (Rotationen), sind detailliert aufzuführen. Das Weiterbildungszeugnis darf nur von zur Weiterbildung befugten Ärzten unterschrieben werden.
Der Arzt in Weiterbildung hat bei Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Das Weiterbildungszeugnis ist schriftlich mit einem Briefkopf der Klinik oder Praxis auszustellen. Es muss den Zeitraum, in dem der Arzt in Weiterbildung unter Anleitung des befugten Weiterbilders hauptberuflich tätig war sowie den zeitlichen Umfang der Tätigkeit enthalten. Unterbrechungen, Rotation oder Tätigkeiten in besonderen Funktionsbereichen müssen ebenfalls beschrieben werden.
Teilzeitweiterbildung
Die Weiterbildung ist zwar grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen, kann jedoch auch in Teilzeit absolviert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass sie hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen muss. Der Umfang der Weiterbildung in Teilzeit ist hierbei frei wählbar.
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildung kann mit mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnitten B und C geforderten Mindestweiterbildungszeit erfolgen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Anerkennung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten
Auslandstätigkeiten können ganz oder teilweise als Weiterbildungszeiten angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entsprechen. Im Ausland erworbene Facharztqualifikationen können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Zu differenzieren ist hierbei, ob die Qualifikation in einem EU/EWR-Staat, einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), oder in einem anderen Land außerhalb dieses Raumes (Drittstaat) erworben wurde.
Für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungszeiten sind ausführliche Zeugnisse (ausführliche Darstellung der Tätigkeiten, erbrachte Leistungszahlen sowie Informationen über die Weiterbildungsstätte wie Patientenzahl, Abteilungen, Leistungsspektrum) im Original und mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Finanzielle Förderung der Weiterbildung
Gemäß § 75 a SGB V ist eine spezielle Förderung der hausärztlichen und fachärztlichen Weiterbildung möglich. Die Förderung richtet sich im fachärztlichen Bereich an ausgewählte Arztgruppen.
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