Ein Studium trotz Epilepsie oder einer anderen chronischen Erkrankung ist heutzutage durchaus möglich. Entscheidend sind eine gute Vorbereitung und die Wahl der passenden Hochschule, da die Bedingungen vor Ort oft ausschlaggebend sind. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Studienfinanzierung und Nachteilsausgleiche, die für Studierende mit Epilepsie relevant sind, einschließlich der Möglichkeiten einer BAföG-Erhöhung und anderer Unterstützungsleistungen.
Nachteilsausgleiche im Studium: Ein Recht auf Chancengleichheit
Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung haben grundsätzlich das Recht auf ein diskriminierungsfreies und chancengleiches Studium. Dies beinhaltet den Anspruch auf Nachteilsausgleiche, die dazu dienen, beeinträchtigungsbedingte Erschwernisse im Studienverlauf und bei Prüfungen auszugleichen. Diese Ausgleiche werden nicht pauschal vergeben, sondern individuell und situationsbezogen gestaltet, abhängig von der jeweiligen Erkrankung und ihren studienerschwerenden Auswirkungen.
Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche
- Vorliegen einer längerfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung: Die Beeinträchtigung muss mindestens sechs Monate andauern und nicht vollständig heilbar sein.
- Studienerschwerende Auswirkungen: Es muss eine konkrete Auswirkung der Beeinträchtigung auf das Studium vorliegen. Nicht die Diagnose selbst, sondern die individuellen Auswirkungen sind relevant.
- Erreichbarkeit der Qualifikationsziele: Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die in der Prüfungsordnung festgelegten Kompetenzziele nicht mehr erreicht werden müssen. Alle Studierenden müssen grundsätzlich in der Lage sein, diese Kompetenzen zu erwerben und durch Prüfungen nachzuweisen.
- Vereinbarkeit mit dem Prüfungszweck: Der Ausgleich darf dem Prüfungszweck nicht entgegenstehen. Die Prüfungsbedingungen dürfen nur im erforderlichen Rahmen modifiziert werden, ohne die fachlichen Anforderungen qualitativ zu vereinfachen.
Mögliche Maßnahmen für Nachteilsausgleiche
Für die konkrete Umsetzung des individuellen Nachteilsausgleichs sind verschiedene Maßnahmen möglich, die im Einzelfall von der jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigung und den sich daraus ergebenden studienerschwerenden Auswirkungen abhängen. Beispiele hierfür sind:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit: Zusätzliche Bearbeitungszeit um individuell erforderliche bzw. beeinträchtigungsbedingte Erschwernisse auszugleichen.
- Mitbestimmung bei Prüfungsterminen: Möglichkeit, Prüfungstermine mitzubestimmen.
- Modifikation der Prüfungsform: Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt.
- Technische Hilfsmittel: Aufgabentext als Sprachausgabe, in großer Schrift oder auf einem Laptop mit verstellbarer Schriftgröße.
- Schriftliche Ergänzung mündlicher Prüfungen: Möglichkeit, mündliche Prüfungen schriftlich zu ergänzen.
- Ergonomische Hilfsmittel: Bereitstellung spezieller höhenverstellbarer Büromöbel.
- Befreiung von Anwesenheitspflicht: Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen, für die die Prüfungsordnung eine Anwesenheit definiert.
- Zulassung notwendiger Hilfsmittel: Computer/Laptop mit spezieller Software.
- Assistenzleistungen: Gebärdensprachdolmetscher, Schreibassistenz, Begleitung durch Assistenzperson.
- Adaptierte Prüfungsunterlagen: Bereitstellung von adaptierten (Prüfungs-)Unterlagen.
- Prüfung in einem separaten Raum: Durchführung der Prüfung in einem gesonderten, barrierefrei zugänglichen und reizreduzierten Raum mit eigener Aufsicht.
Antragsverfahren für Nachteilsausgleiche
- Frühzeitige Antragstellung: Der Antrag sollte so früh wie möglich vor den betreffenden Prüfungsterminen schriftlich beim Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss gestellt werden.
- Konkrete Darstellung der Beeinträchtigung: Kurze, konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus resultierenden studienerschwerenden Auswirkungen.
- Ärztliche Bescheinigung: Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) (fach-)ärztliche Bescheinigung, die das Vorliegen einer Behinderung bzw. chronischen Erkrankung und der daraus resultierenden Benachteiligungen bestätigt und die beantragten Maßnahmen befürwortet bzw. empfiehlt.
- Angabe der benötigten Einzelmaßnahmen: Angabe/Aufzählung der individuell benötigten Einzelmaßnahme/n mit Erläuterung, warum bzw. wodurch diese im konkreten Fall erforderlich sind.
Sollte der Antrag abgelehnt oder abgeändert werden, sollte umgehend die Behindertenbeauftragte informiert werden, um ggf. weitere Schritte oder Maßnahmen zu besprechen.
BAföG und Epilepsie: Finanzielle Unterstützung für Studierende
Das BAföG ist eine wichtige Säule der Studienfinanzierung. Auch Studierende mit Epilepsie haben Anspruch auf BAföG, wobei es einige Besonderheiten zu beachten gilt.
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BAföG-Härtefreibetrag
Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und/oder des/der Ehepartner:in bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin ein Härtefreibetrag geltend gemacht werden. Ein entsprechender Antrag kann insbesondere dann gestellt werden, wenn außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) anfallen oder Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Alle angegebenen Aufwendungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgt sein. Sind im EStG pauschalisierte Freibeträge vorgesehen, so werden diese angewandt. Gegen Nachweis können u.U. auch höhere Beträge berücksichtigt werden.
Verlängerung der Förderungshöchstdauer
Normalerweise wird BAföG nur für die Regelstudienzeit gewährt. Verzögert sich das Studium aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit, ist eine Förderung allerdings auch über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich. Ähnliche Regelungen wie für eine Behinderung (i.S.d. SGB IX) gelten für eine schwere Erkrankung. Diese stellt einen „schwerwiegenden Grund“ nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Die Verzögerungsgründe Krankheit und Behinderung sollten bei Vorliegen sowohl im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises geltend gemacht werden, als auch am Ende des Studiums beim Überschreiten der Regelstudienzeit.
BAföG-Rückzahlung
BAföG wird zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt. Dieser Teil ist fünf Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit in Raten zurückzuzahlen. Reicht das Einkommen dazu nicht aus, kann man sich für jeweils ein Jahr von der BAföG-Rückzahlung zurückstellen lassen. Der Freibetrag liegt derzeit (2025) bei ca. netto 1.690 Euro pro Monat. Er erhöht sich für den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner um 850 Euro und für jedes Kind des (ehemals) Auszubildenden um 770 Euro. Bei Schwerbehinderten erhöht sich der Gesamtbetrag außerdem um die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b EStG.
BAföG-Anspruch bei Studienbeginn mit über 45
Durch die BAföG-Reform 2022 sind erst Menschen, die nach ihrem 45. Geburtstag ein Studium beginnen, von der BAföG-Förderung ausgeschlossen. Liegen persönliche Gründe vor, das kann u.U. auch eine langwierige Krankheit oder Behinderung sein, die die „rechtzeitige“ Studienaufnahme unmöglich gemacht, gibt es aber noch Ausnahmeregelungen. Dann ist selbst mit über 45 der Bezug von BAföG möglich, sofern das Studium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen wurde.
BAföG-Härtefallantrag
In besonderen Notlagen kann ein BAföG-Härtefallantrag gestellt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn eine unverschuldete monetäre Notlage besteht und das Studium sonst nicht beendet werden kann. Härtefallanträge werden in der Regel schneller und unbürokratischer bewilligt als ein normaler BAföG-Antrag. Leistungen in einem Härtefall stehen immer in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung bzw. dem Studium.
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Weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Neben dem BAföG gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Studierende mit Epilepsie:
Stipendien
Einige Stiftungen fördern speziell Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Dazu gehören u. a.:
- aktion luftsprung: Für Studierende mit chronischen, systemischen Erkrankungen.
- Elfi Breitsameter Stiftung: Für Personen, die an Poliomyelitis oder Multipler Sklerose erkrankt sind.
- Inge und Johann Heinrich Berger-Landefeldt-Stiftung: Für symptomatische Epilepsie Erkrankte.
- Georg-Leffers-Stiftung: Für behinderte Studierende, von denen staatliche oder andere Zuwendungen nicht, nicht mehr oder nicht in ausreichender Höhe beansprucht werden können.
- Kufner Stiftung zur Förderung körperbehinderter Hochbegabter
- Nathalie Todenhöfer Stiftung: Für Menschen die an Multipler Sklerose erkrankt sind.
- Dr. Willy Rebelein Stiftung: Für gehandicapte Studenten und Auszubildende.
- Hildegardis-Verein: Darlehensvergabe an christliche Studentinnen in besonderen Situation sowie das Mentorinnen-Projekt InklusionsGuides
- Stiftung Darmerkrankungen: Für Studierende, die an Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn leiden
- Stiftung zur Hör- und Sprachförderung Friedberg: Für Studierende und Auszubildende Hörgeschädigte mit Cochlea Implantat
Studienassistenz und Eingliederungshilfe
Behinderte Student:innen können im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XII einen studienbedingten Mehrbedarf geltend machen, der in Form der sog. „Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ gewährt wird. Die Hilfe zum Besuch einer Hochschule umfasst den Assistenzbedarf, der zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen, zur Erstellung von Referaten und Hausarbeiten aller Art einschließlich Bibliotheks- und anderer Recherchen sowie zum Erreichen der Hochschule notwendig ist. Ebenfalls übernommen werden müssen Kosten der Assistenz, die für ein studiennotwendiges (Berufs-) Praktikum oder einen studiennotwendigen bzw. dem Studium sehr förderlichen Auslandsaufenthalt anfallen. Für diese Hilfen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII. Auch studiennotwendige Hilfsmittel wie speziell ausgestattete PCs oder auch Fahrtkosten können im Rahmen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule finanziert werden.
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Teilzeitstudierende
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG förderfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Da ein Teilzeitstudium jedoch nicht förderfähig nach dem BAföG ist, können Studenten in Teilzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Weitere Unterstützungsangebote
Beratung und Unterstützung an Hochschulen
Die Behindertenbeauftragten der Hochschulen sind wichtige Ansprechpartner für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Sie beraten zu Fragen der Barrierefreiheit, Nachteilsausgleichen und anderen Unterstützungsleistungen. Viele Hochschulen verfügen auch über spezielle Beratungsstellen oder Kontaktstellen für Studierende mit Behinderung.
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Unfall- und Haftpflichtversicherung
Einige Studierendenwerke bieten immatrikulierten Studierenden eine Unfall- und Haftpflichtversicherung an, die auch den Freizeitbereich und Praktika abdeckt. Es ist ratsam, sich über die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu informieren.