Epilepsie und Grad der Behinderung (GdB): Ein umfassender Überblick unter Berücksichtigung aktueller Gerichtsurteile

Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederholte epileptische Anfälle gekennzeichnet ist. Ein epileptischer Anfall entsteht durch eine plötzliche, unkontrollierte Entladung von Nervenzellen im Gehirn. Die Auswirkungen von Epilepsie auf das Leben der Betroffenen können vielfältig sein und reichen von leichten Beeinträchtigungen bis hin zu schwerwiegenden Einschränkungen der Lebensqualität. In Deutschland haben Menschen mit Epilepsie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Grad der Behinderung (GdB). Dieser Artikel beleuchtet die Kriterien für die Feststellung eines GdB bei Epilepsie, aktuelle Gerichtsurteile und weitere relevante Aspekte.

Grundlagen der GdB-Feststellung bei Epilepsie

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Schwere einer Behinderung und wird auf einer Skala von 0 bis 100 in Zehnergraden angegeben. Die Feststellung des GdB erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Diese Verordnung enthält Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit und dient als Grundlage für die Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Feststellung eines GdB finden sich im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Nach § 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 SGB IX sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten.

Versorgungsmedizinische Grundsätze

Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Kraft. Diese haben die zuvor geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) abgelöst, ohne dass sich hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung ergeben hätte.

Bewertung von Epilepsie nach der VersMedV

Bei der Bewertung von Epilepsie ist zunächst die Anfallsform von entscheidender Bedeutung. Anfälle mit Bewusstseinsstörung sind grundsätzlich anders zu bewerten als Anfälle ohne Bewusstseinsstörung. Die Beeinträchtigung durch die Epilepsie wird des Weiteren definiert durch die Häufigkeit der Anfälle (Anfallsfreiheit - mehrfache Anfälle/Jahr) und die anzunehmende Prognose.

Lesen Sie auch: Kann ein Anfall tödlich sein?

GdB-Bewertung bei Epilepsie (Tabelle)

AnfallsfrequenzGdB-Bereich
Anfallsfreiheit seit 3 Jahren ohne Medikation0
Seltene Anfälle ohne wesentliche Beeinträchtigung10-20
Häufigere Anfälle mit Beeinträchtigung30-50
Anfälle trotz Therapie mit schwerer Beeinträchtigung50-80
Schwerste Anfälle mit ständiger Hilfsbedürftigkeit80-100

Gerichtsurteile zum GdB bei Epilepsie

Die Feststellung eines GdB bei Epilepsie ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Die folgenden Gerichtsurteile geben einen Einblick in die Rechtsprechung zu diesem Thema.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (2019)

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte 2019, dass erst nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung ein Einzel-GdB von 30 in Betracht kommt. In dem konkreten Fall wurde argumentiert, dass der GdB allein wegen der Epilepsieerkrankung mit mindestens 60 bis 80 zu bemessen sei, da der drei-Jahres-Zeitraum noch nicht verstrichen war und bis heute keine Anfallsfreiheit besteht.

Sozialgericht Osnabrück

Das Sozialgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung des beklagten Landes, dass bei der Klägerin kein Anspruch auf die Zuerkennung der Merkzeichen G, H und B besteht, da es sich um nicht-epileptische psychogene Anfälle handelt. Es wurde argumentiert, dass selbst bei Personen mit hirnorganischen Anfällen erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 das Merkzeichen G als gerechtfertigt anzusehen ist.

Weitere Gerichtsurteile

Es gibt zahlreiche weitere Gerichtsurteile zum Thema GdB bei Epilepsie, die sich mit spezifischen Fragestellungen befassen. Diese Urteile berücksichtigen stets die individuellen Umstände des Einzelfalls und die aktuelle Rechtslage.

Epilepsieklassifikation der International League Against Epilepsy (ILAE)

Die Internationale Liga gegen Epilepsie (ILAE) erstellte 2017 eine neue mehrstufige Klassifikation, die in der ersten Stufe die Anfallsform, in der zweiten Stufe die Art der Epilepsie und in der dritten Stufe das Epilepsiesyndrom bestimmt.

Lesen Sie auch: Cortison-Therapie bei Epilepsie im Detail

Anfallsklassifikation

Die Anfallsklassifikation beginnt mit der Feststellung, ob ein fokaler oder ein generalisierter Beginn vorliegt. Fokale Anfälle werden weiter unterteilt in bewusst oder nicht bewusst erlebte Anfälle. Bewusst erlebt bedeutet, dass die Person während des Anfalles sich selbst und ihre Umgebung wahrnimmt und in der Regel nach dem Anfall das Geschehene beschreiben kann. Weiter unterscheidet man zwischen einem motorischen und nicht motorischen Beginn des Anfalles. Motorische Symptome sind häufig orofaziale oder manuelle Automatismen wie Schmatzen, Kauen oder Nestelbewegungen, des Weiteren tonische, atonische, kloniforme, myokloniforme und alle anderen Formen von hyperkinetischen Bewegungsformen. Nicht motorische Symptome sind häufig ein Innehalten, vegetative, sensible oder sensorische Symptome. Kognitive Symptome beinhalten eine Aphasie, Apraxie oder einen Neglect, aber auch Positivsymptome wie ein „Déjà vu“ oder Halluzinationen. Generalisierte Anfälle treten mit motorischen Symptomen, meist als tonisch-klonischer Anfall, oder mit nicht motorischen Symptomen, meist als Absencen auf.

Diagnostik und Begutachtung bei Epilepsie

Die Diagnostik und Begutachtung von Epilepsie umfasst verschiedene Verfahren, die dazu dienen, die Anfallsform, die Anfallshäufigkeit und die Ursache der Epilepsie zu bestimmen.

Elektroenzephalographie (EEG)

Ein Routine-Wach-EEG ist oft nicht ausreichend aussagekräftig und muss gegebenenfalls durch ein Video-EEG-Monitoring oder ein mobiles Langzeit-EEG ergänzt werden. Dies dient auch der Abgrenzung von dissoziativen Anfällen.

Magnetresonanztomographie (MRT)

Verschiedene strukturelle Ursachen einer Epilepsie wie traumatische oder vaskuläre Läsionen, Entzündungen, Tumore oder anlagebedingte Auffälligkeiten stellen sich im MRT gut dar und spielen insbesondere bei Begutachtungen eine wichtige Rolle.

Psychiatrische Komorbiditäten und kognitive Störungen

Epilepsiepatienten leiden signifikant häufiger an psychiatrischen Komorbiditäten als die Normalbevölkerung. Das betrifft vor allem affektive Erkrankungen wie Depressionen und Angststörungen. Auch kognitive Störungen haben aufgrund der häufig zugrunde liegenden strukturellen Hirnschädigungen einen hohen Stellenwert, zumal auch die anfalls suppressiven Medikamente dazu beitragen können.

Lesen Sie auch: Ein umfassender Leitfaden zur idiopathischen generalisierten Epilepsie

Kausalitätsbeurteilung

Bei der Beurteilung der Kausalität werden an den Gutachter besondere Anforderungen gestellt. Der Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung ist dabei unverzichtbar. Um den kausalen Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis, z. B. einem Hirntrauma, und einer Epilepsie zu belegen, ist eine möglichst genaue Klassifikation der Anfälle notwendig. Diese müssen mit der strukturellen Hirnschädigung und dem EEG-Befund plausibel korreliert werden. Komorbiditäten und andere Ursachen einer Epilepsie sind zu berücksichtigen. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Auftreten eines ersten epileptischen Ereignisses ist von Bedeutung.

Auswirkungen von Epilepsie auf das Berufsleben

Epilepsie kann erhebliche Auswirkungen auf das Berufsleben haben. Anfallsform und Anfallshäufigkeit führen bei unterschiedlichen Tätigkeiten und Berufen zu erheblich differierenden Gefährdungspotenzialen. So können bestimmte Berufe aufgrund der potenziellen anfallsbedingten Bewusstseinsstörung bei einer aktiven Epilepsie nicht weitergeführt werden. Das betrifft z. B. Berufskraftfahrer, Personenbeförderung jeglicher Art, Polizist, Feuerwehrmann, Dachdecker oder Elektriker.

Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt

Bestehen Anfälle trotz einer anfallssuppressiven Therapie fort und führen diese zu einer Gefährdung am Arbeitsplatz, sollte zunächst geprüft werden, ob einzelne gefährdende Tätigkeiten vermieden oder entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können. Eine weitere Möglichkeit ist eine betriebsinterne Umsetzung oder die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes. Erst wenn alle therapeutische Möglichkeiten, medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, sowie psychosoziale Hilfen ausgeschöpft sind, und eine Integration in den Arbeitsmarkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich ist, sollte eine Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgen.

Kraftfahreignung

Die Begutachtung der Kraftfahreignung ist in den Leitlinien des Bundesamtes für Straßenwesen festgelegt. Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen wird in § 6 und § 6a der jeweils gültigen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Für die Zwecke der Begutachtungsleitlinien werden die Klassen entsprechend des jeweils gültigen Anhangs III der EU-Führerscheinrichtlinie und der Anlage 4 der FeV in zwei Gruppen unterteilt.

Fahrerlaubnis bei Epilepsie (Tabelle)

SituationFahrerlaubnis
Erstmaliger akut symptomatischer Anfall („provozierter Anfall“) ohne Hinweise auf ein erhöhtes AnfallsrisikoFahrerlaubnis nach 3 Monaten Anfallsfreiheit
Erstmaliger Anfall ohne sicheren Auslöser („unprovozierter Anfall“)Fahrerlaubnis nach 6 Monaten Anfallsfreiheit
EpilepsieFahrerlaubnis nach einem Jahr Anfallsfreiheit
Epilepsie mit AnfällenKeine Fahrerlaubnis
Epilepsie mit ausschließlich schlafgebundenen AnfällenFahrerlaubnis nach 3 Jahren Beobachtungszeit
Ausschließlich einfach fokale Anfälle ohne Zeichen einer GeneralisierungFahrerlaubnis nach 1 Jahr Beobachtungszeit
Umstellung, Reduktion oder Absetzen der Medikation bei AnfallsfreiheitFahrerlaubnis nach 3 Monaten Anfallsfreiheit
Epileptischer Anfall innerhalb einer Woche nach neurochirurgischem EingriffFahrerlaubnis nach 3 Monaten Anfallsfreiheit
Anfall nach langjähriger Anfallsfreiheit bei vermeidbaren RisikofaktorenFahrerlaubnis nach 3 Monaten
Anfall nach langjähriger Anfallsfreiheit bei erhöhtem RezidivrisikoFahrerlaubnis nach 1 Jahr

Weitere Aspekte im Zusammenhang mit Epilepsie und GdB

Neben den bereits genannten Aspekten gibt es weitere wichtige Punkte, die im Zusammenhang mit Epilepsie und GdB relevant sind.

Merkzeichen

Neben dem GdB können Menschen mit Epilepsie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Merkzeichen haben. Diese Merkzeichen berechtigen zu Nachteilsausgleichen, wie z.B. der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (Merkzeichen G, B, H).

Heilungsbewährung

Bei Erkrankungen, bei denen der Behandlungserfolg nicht mit Sicherheit abzuschätzen ist, wird bei der GdB-Bemessung eine sogenannte Heilungsbewährungszeit zuerkannt. Während dieser Zeit wird ein höherer GdB zuerkannt als er sich aus der vorliegenden Behinderung eigentlich ergibt. Nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit wird der GdB neu bewertet.

Nachprüfung

Die Feststellung eines GdBs erfolgt häufig nicht unbegrenzt, sondern nur für einen gewissen Zeitraum. Liegen Funktionsbeeinträchtigungen vor, die sich bessern könnten, findet nach Ablauf einer gewissen Zeit eine Nachprüfung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die GdB-Bewertung und die zuerkannten Merkzeichen von Amts wegen statt.

Schutzfrist

Verliert der schwerbehinderte Mensch nach einem Überprüfungsverfahren oder nach Ablauf einer Heilungsbewährung den Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung des GdB auf weniger als 50, so besteht sein Anspruch auf die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche noch weiter bis zum Ende des dritten Monats, ab dem der Bescheid nicht mehr anfechtbar ist (Schutzfrist nach § 199 SGB IX).

Fallbeispiel: Noah

Der Fall des 11-jährigen Noah zeigt, wie komplex die Situation für Familien mit Kindern mit Epilepsie sein kann. Noah erlitt einen Grand-mal-Anfall in der Schule, was zu großer Unsicherheit bei Lehrern und Mitschülern führte. Nach der Diagnose Epilepsie stellte die Familie einen Antrag auf Schwerbehinderung, um Rahmenbedingungen zur Betreuung ihres Sohnes zu verbessern. Zunächst wurde Noah ein GdB von 30 attestiert, was jedoch nicht ausreichend war. Durch die Unterstützung einer Sozialjuristin konnte der GdB auf 60 erhöht werden, was der Familie mehr Sicherheit gab.

tags: #epilepsie #urteile #zur #erhohung #des #gdb