Epilepsie und die Ausbildung zum Elektroniker: Voraussetzungen und Möglichkeiten

Epilepsie ist eine chronische neurologische Erkrankung, die sich durch wiederkehrende Anfälle äußert. Diese Anfälle entstehen durch übermäßige Entladungen von Nervenzellen im Gehirn und können verschiedene Ursachen haben, darunter genetische Veranlagung, Unfälle oder andere Erkrankungen. Die Auswirkungen von Epilepsie auf das Arbeitsleben sind vielfältig und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. Anfallsrisiko, Art und Häufigkeit der Anfälle, Wirkung der Medikamente, Beruf und Arbeitsplatz. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Möglichkeiten für Menschen mit Epilepsie, die eine Ausbildung zum Elektroniker anstreben.

Epilepsie im Arbeitsleben: Eine individuelle Herausforderung

Die große Herausforderung besteht darin, persönliche Wünsche, Leistungsfähigkeit und die Einschränkungen, die eine Epilepsie mit sich bringen kann, individuell aufeinander abzustimmen. Statt die Berufswahl mit dem eingeschränkten Blick zu treffen, was alles wegen der Epilepsie nicht geht, sollte zuerst die Frage gestellt werden: Wo liegen die eigenen Neigungen, Interessen und Begabungen? Danach werden die möglichen Berufsfelder genauer betrachtet.

Anfallsrisiko und Arbeitsplatzsicherheit

Es gibt keine Berufe, die bei der Diagnose Epilepsie generell ungeeignet sind. Entscheidend ist die individuelle Situation:

  • Wie hoch ist das Anfallsrisiko?
  • Welche Anfälle treten auf?
  • Treten die Anfälle plötzlich auf, oder gibt es Vorboten (sog. Auren)?
  • Sind Anfälle während der Arbeitszeit wahrscheinlich, oder kommen sie z.B. nur im Schlaf vor?

Eine Eigengefährdung besteht z.B. bei der Gefahr, durch Anfälle mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, infektiösen oder toxischen Stoffen in Berührung zu kommen. Fremdgefährdung ist z.B. gegeben bei anfallsbedingter Unterbrechung der Aufsicht von Minderjährigen bzw. Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen im Bereich sozialpflegerischer oder pädagogischer Berufe. Das lässt sich ggf. durch technische Hilfsmittel reduzieren.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Menschen mit Epilepsie müssen ihrem Arbeitgeber die Diagnose Epilepsie nur mitteilen, wenn es die Arbeit erheblich beeinflusst. Betroffene müssen die Epilepsie in diesen Fällen selbst ansprechen, nicht nur, wenn der Arbeitgeber es erfragt.

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Beispiele

  • Frau Maier arbeitet als Rechtsanwaltsfachangestellte und ist seit 3 Jahren anfallsfrei, aber ihr Antiepileptikum verursacht Konzentrationsstörungen.
  • Herr Ylmaz arbeitet als Programmierer und hat häufige nicht bewusst erlebte fokal beginnende Anfälle bei denen er die bisherige Tätigkeit trotz Bewusstseinsverlust automatisch fortsetzt. Dadurch kommt es immer wieder zu Fehleingaben in den Computer, die er danach mühsam entfernen muss. Er braucht deshalb deutlich länger als andere.

Alternativen bei Berufsunfähigkeit

Treten Epilepsien erst nach der Berufsausbildung auf und können Betroffene deshalb ihre Tätigkeit trotz Behandlung nicht mehr ausüben, muss geprüft werden, welche Alternativen in Frage kommen. Möglicherweise können Betroffene im selben Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Ermöglicht werden kann das z.B. durch:

  • Anpassung des Arbeitsplatzes, z.B. ergonomische Bürostühle
  • Wechsel an einen Arbeitsplatz, an dem weiterhin die Erfahrungen und Qualifikationen von Beschäftigten genutzt werden können, an dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung aber ausgeschlossen ist, z.B. im Innendienst.

Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können unter Umständen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden.

Ausbildung zum Elektroniker mit Epilepsie: Was ist zu beachten?

Die Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik (d/m/w) ist ein anspruchsvoller Beruf, der Kenntnisse in Elektrotechnik, Elektronik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie im Umgang mit PC-Hard- und Software erfordert. Elektroniker installieren, konfigurieren, prüfen und warten elektrische Anlagen und Maschinen auf Baustellen, in Werkstätten oder im Servicebereich.

Voraussetzungen für die Ausbildung

  • Mindestens Fachoberschulreife (FOR) bzw. ein guter Hauptschulabschluss
  • Interesse an Elektrotechnik und Elektronik
  • Handwerkliches Geschick
  • Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein
  • Teamfähigkeit

Epilepsie und die Eignung zum Elektroniker

Obwohl es keine generellen Einschränkungen gibt, sollten bei der Berufswahl zum Elektroniker folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Anfallsrisiko: Arbeiten mit elektrischen Anlagen und Maschinen birgt ein gewisses Gefahrenpotenzial. Bei unkontrollierten Anfällen besteht die Gefahr von Verletzungen durch Stromschläge oder Stürze.
  • Arbeit in der Höhe: Elektroniker arbeiten häufig auf Leitern oder Gerüsten. Anfälle können hier zu schweren Stürzen führen.
  • Bedienung von Fahrzeugen: Das Führen von Fahrzeugen kann im Beruf des Elektronikers erforderlich sein. Hier gelten besondere Bestimmungen bezüglich der Anfallsfreiheit.

Möglichkeiten und Unterstützung

  • Beratung: Junge Menschen mit Epilepsie sollten sich frühzeitig bei der Berufswahl beraten lassen. Ansprechpartner sind z.B. Ärzte, Berufsberater der Agentur für Arbeit oder spezialisierte Sozialdienste.
  • Praktika: Durch Praktika können Jugendliche herausfinden, ob der Beruf des Elektronikers ihren Interessen und Fähigkeiten entspricht und ob sie den Anforderungen gewachsen sind.
  • Anpassung des Arbeitsplatzes: In Absprache mit dem Arbeitgeber können Maßnahmen getroffen werden, um den Arbeitsplatz sicherer zu gestalten, z.B. durch den Einsatz von Hilfsmitteln oder die Vermeidung von Arbeiten in der Höhe.
  • Berufsbildungswerke: Besonders, wenn Jugendliche neben der Epilepsie weitere Einschränkungen haben, z.B. eine Lernbehinderung, bieten die Berufsbildungswerke verschiedene Möglichkeiten. Diese Einrichtungen bilden vor allem junge Menschen mit Behinderungen aus.
  • Arbeitsassistenz: Ggf. Arbeitsassistenz kann Menschen mit Epilepsie eine Berufstätigkeit in Anstellung oder Selbstständigkeit ermöglichen. Arbeitsassistenz bei Epilepsie setzt voraus, dass der Mensch mit Epilepsie der Kernarbeit selbst nachgehen kann und nur für Hilfsarbeiten Assistenz braucht. Arbeitsassistenz kann ggf. eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Epilepsie verhindern.

Rechtliche Aspekte und Hilfestellungen

Grad der Behinderung (GdB)

Die Frage, ob Epilepsie eine Behinderung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Grad der Behinderung (GdB) bei Epilepsie richtet sich nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Für eine zutreffende Einstufung ist eine genaue Beschreibung der Anfälle erforderlich. Die Versorgungsverwaltung stellt auf Antrag den Grad der Behinderung fest.

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Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten

Besteht aufgrund der Epilepsie eine Behinderung, dann gibt es verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten. Dazu gehören z.B.:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Diese Leistungen können z.B. die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes oder für eine Arbeitsassistenz übernehmen.
  • Erwerbsminderungsrente: Wer wegen Epilepsie nur noch unter 6 Stunden täglich auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert, sind es unter 3 Stunden ist es eine volle Erwerbsminderung. Dann kann ggf. eine Erwerbsminderungsrente das Arbeitseinkommen ersetzen oder ergänzen.
  • Sozialleistungen: Wird die Erwerbsminderungsrente abgelehnt oder ist sie zu gering, helfen verschiedene Sozialleistungen, z.B. Grundsicherung.
  • Besonderer Arbeitsmarkt: Der besondere Arbeitsmarkt meint alle vom Staat geförderten Arbeitsverhältnisse, z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen.

Informationen und Anlaufstellen

  • DGUV Information 250-001: "Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall"
  • REHADAT-Wissen: Praxisnahe Tipps und konkrete Handlungsempfehlungen zum Umgang mit einzelnen Behinderungen und chronischen Erkrankungen im Berufsleben.
  • Broschüre „Wenn die Neuronen Sonderschicht machen″: Eine umfassende Publikation, die sich auf Epilepsie und dessen Folgen im Arbeitskontext konzentriert.

Epilepsie und Führerschein

Viele berufliche Tätigkeiten erfordern das Führen eines Fahrzeugs. Dabei kann es sich um Außendiensttätigkeiten mit Kundenbesuchen handeln oder um Lagerarbeiten, bei denen Fahrzeuge zum Be- und Entladen rangiert werden. Die Fahrerlaubnisbestimmungen bei Epilepsie sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • Fahrzeuggruppe 1: (z. B. PKW, Motorrad) Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. 1 Jahr.
  • Fahrzeuggruppe 2: (z. B. LKW, Bus) Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. 10 Jahren.
  • Fahrpause: Während der Reduzierung des letzten Medikaments sowie für die ersten 3 Monate ohne antiepileptische Medikamente.
  • Erstanfall: Erstmaliger Anfall mit plausibler anfallsauslösender Bedingung, z. B. Schlafentzug: Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. 6 Monaten, ohne Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko in der fachneurologischen Untersuchung (inkl. EEG).
  • Provokationsanfall: Erstmaliger Anfall mit plausibler anfallsauslösender Bedingung, z. B. Alkoholentzug: Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. 3 Monaten, ohne Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko in der fachneurologischen Untersuchung (inkl. EEG).

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