Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederkehrende Anfälle gekennzeichnet ist und die berufliche Teilhabe der Betroffenen beeinträchtigen kann. Dieser Artikel beleuchtet die berufsgenossenschaftlichen Aspekte der Epilepsie im Kontext der Unfallversicherung und gibt Einblicke in die Beurteilung von Arbeitsunfällen, die Rolle der Berufsgenossenschaften und Empfehlungen für Arbeitgeber und Betroffene.
Einführung
Die Bedeutung der Arbeit für die Lebensqualität ist unbestritten. Sie beeinflusst Selbstbestimmung, Selbstbewusstsein, Einkommen und gesellschaftliche Teilhabe positiv. Gut informierte Unternehmen können durch passende Rahmenbedingungen Beschäftigte stärkenorientiert einsetzen und qualifizierte Fachkräfte halten oder neu einstellen. Die Broschüre „Wenn die Neuronen Sonderschicht machen″ ist eine umfassende Publikation, die sich auf Epilepsie und dessen Folgen im Arbeitskontext konzentriert.
Epilepsie: Eine Übersicht
Epilepsie ist eine der häufigsten neurologischen Erkrankungen weltweit. Typisch sind wiederkehrende, krampfartige Anfälle, die durch genetische Veranlagung, Unfälle oder Krankheiten ausgelöst werden können. Ein einzelner Anfall bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Epilepsie vorliegt. Erst wenn mindestens zwei spontane Anfälle aufgetreten sind, spricht man in der Regel von Epilepsie.
Die Anfälle selbst können unterschiedliche Formen annehmen, von kurzzeitigen Bewusstseinspausen (Absencen) bis hin zu tonisch-klonischen Anfällen (Grand Mal) mit Bewusstseinsverlust und rhythmischen Zuckungen. Die Anfallshäufigkeit variiert von langer Anfallsfreiheit bis zu mehreren Anfällen pro Tag.
Epilepsie als Behinderung
Ob Epilepsie eine Behinderung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Grad der Behinderung (GdB) richtet sich nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Eine genaue Beschreibung der Anfälle ist für eine zutreffende Einstufung erforderlich. Viele Menschen mit Epilepsie können dank einer Therapie anfallsfrei leben und benötigen in der Regel keine besondere Unterstützung am Arbeitsplatz.
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Arbeitsunfälle und Epilepsie
Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Epilepsie und der Berufsgenossenschaft ist die Frage, wann ein Unfall während der Arbeitszeit als Arbeitsunfall gilt. Grundsätzlich liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Anfall erleiden und der Sturz zu einer behandlungsbedürftigen Verletzung führt. Nach der Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin der DGUV liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zum Eintritt und zur Schwere des Unfalls beigetragen haben.
Beispiele für Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Epilepsie
- Eine beschäftigte Person stürzt infolge eines Anfalls in eine laufende, geöffnete Maschine.
- Ein Müllmann stürzt vom Trittbrett eines LKWs, wobei Arbeitsumstände oder die daraus resultierenden Risiken die Ursache für den Sturz gewesen sind.
Beispiele für Nicht-Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Epilepsie
- Ein Sturz auf ebenem Fußboden aus innerer Ursache, z.B. aufgrund eines epileptischen Anfalls.
- Ein Mitarbeiter erleidet während der Arbeitszeit einen epileptischen Anfall und verletzt sich dabei.
Gerichtsurteile zum Thema Arbeitsunfall und Epilepsie
Das SG Landshut hat einen Arbeitsunfall verneint, als ein Müllmann aufgrund eines epileptischen Anfalls vom Trittbrett eines LKWs stürzte. Das Gericht argumentierte, dass der Sturz aufgrund einer inneren Ursache erfolgt sei, da der Betroffene beim Aufkommen auf dem Boden keinerlei Schutzreflexe gezeigt habe.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Weg einer Näherin zum Auto, um ihre vergessenen Epilepsie-Tabletten zu holen, nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, da die Einnahme von Medikamenten dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei.
Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und nach der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Erkrankung zu informieren. Wenn aber das Unternehmen jedoch bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf wesentliche Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die geforderten Tätigkeiten Rücksicht nehmen muss, sind die Beschäftigten verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die Erkrankung hinzuweisen.
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Empfehlungen für Arbeitgeber
- Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sollten die Arbeitsplätze von Beschäftigten mit Epilepsie einer Gefährdungsbeurteilung unterziehen, um mögliche Risiken zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
- Information und Schulung: Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter über Epilepsie informieren und schulen, um Vorurteile abzubauen und ein verständnisvolles Arbeitsumfeld zu schaffen.
- Anpassung des Arbeitsplatzes: In einigen Fällen kann es erforderlich sein, den Arbeitsplatz an die Bedürfnisse des Beschäftigten mit Epilepsie anzupassen, z. B. durch den Einsatz spezieller Arbeitsmittel oder die Vermeidung von Tätigkeiten mit Absturzgefahr.
- Erste Hilfe: Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, die in Erster Hilfe bei epileptischen Anfällen geschult sind.
Empfehlungen für Betroffene
- Offene Kommunikation: Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber über die Epilepsie zu informieren, insbesondere wenn die Erkrankung die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigen könnte.
- Ärztliche Beratung: Betroffene sollten sich von ihrem Arzt über die Auswirkungen der Epilepsie auf ihre Arbeitsfähigkeit beraten lassen.
- Notfallausweis: Es empfiehlt sich, einen Notfallausweis mit sich zu führen, der im Falle eines Anfalls wichtige Informationen für Ersthelfer enthält.
- Selbsthilfegruppen: Der Austausch mit anderen Betroffenen in Selbsthilfegruppen kann hilfreich sein, um mit der Erkrankung umzugehen und Unterstützung zu finden.
Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen
Einige berufliche Tätigkeiten erfordern besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf Epilepsie. Dazu gehören:
- Tätigkeiten mit Absturzgefahr: Arbeiten in einer Höhe von 3 m über festem Boden mit Absturzgefahr (z. B. Gerüstbauer/in, Dachdecker/in, Schornsteinfeger/in) dürfen erst nach langjähriger Anfallsfreiheit ausgeübt werden.
- Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Für das Führen von Fahrzeugen gelten besondere Regelungen, die von der Art der Fahrerlaubnis und der Anfallsfreiheit abhängen.
- Bildschirmarbeit: Moderne Bildschirme mit Flüssigkristallanzeige (LCD) sind in der Regel unbedenklich. Bei älteren Röhrenmonitoren oder flimmernden Bildern von Überwachungskameras ist jedoch Vorsicht geboten.
Rechtliche Aspekte
Die Haftpflichtversicherung springt bei Unfällen immer ein, nimmt aber bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten die Verursacherinnen oder Verursacher in Regress. Da eine Person während eines Anfalls häufig keine Kontrolle über ihre Sinne und/oder die Bewegungen hat, kann ihr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Fallbeispiel: Kläger gegen Unfallversicherung
Ein Kläger hatte bei einer Versicherung eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach einem Sturz auf dem Weg zur Arbeit, bei dem er sich eine Gehirnerschütterung zuzog, entwickelte er eine posttraumatische Epilepsie. Die Versicherung bestritt den Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Epilepsie. Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung einer Invaliditätsleistung und einer monatlichen Rente. Die Versicherung legte Berufung ein, da sie das Unfallgeschehen bestritt und anzweifelte, dass die Epilepsie unfallbedingt sei.
Neues Kapitel: Vorgehen nach einem ersten epileptischen Anfall
Ein neu aufgenommenes Kapitel befasst sich mit dem Vorgehen nach einem ersten epileptischen Anfall. Es enthält Anhaltspunkte zur sachgerechten Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie und von Personen nach einem ersten epileptischen Anfall, um deren Eingliederungschancen zu verbessern.
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