Autofahren nach einem leichten Schlaganfall: Was Sie wissen müssen

Ein Schlaganfall kann das Leben eines Menschen von Grund auf verändern. Die Langzeitfolgen sind individuell verschieden und können die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Viele Betroffene stellen sich nach einem Schlaganfall die Frage, ob sie trotz bleibender Schäden wieder Autofahren dürfen, wer ihre Fahrtauglichkeit überprüft und ob ihr Auto umgebaut werden kann. Die Antworten sind oft komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Ein Schlaganfall bedeutet nicht automatisch, dass man nie wieder Autofahren darf.

Schlaganfall: Ursachen und Folgen

Unter einem Schlaganfall (Apoplex), auch Hirnschlag genannt, versteht man den plötzlichen Verschluss eines Blutgefäßes im Gehirn oder eine spontane Blutung eines Hirngefäßes. In beiden Fällen kommt es durch die mangelnde Durchblutung zu vorübergehenden oder dauerhaften Hirnschäden, die sich je nach Ausmaß und Ort der Schädigung sehr unterschiedlich äußern können.

Typische Folgen eines Schlaganfalls sind:

  • Teillähmungen (Arme oder Beine)
  • Seh- und Sprechstörungen
  • Gefühlsstörungen
  • Vergesslichkeit
  • Konzentrationsstörungen
  • Orientierungsprobleme
  • Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen
  • Psychische Probleme im Umgang mit Stresssituationen

Diese Beeinträchtigungen können die Fähigkeit, komplexe Tätigkeiten wie das Autofahren sicher auszuführen, erheblich beeinträchtigen.

Fahrtauglichkeit nach einem Schlaganfall: Eine individuelle Entscheidung

Ob ein Patient nach einem Schlaganfall wieder als fahrtauglich gilt, hängt vom Einzelfall ab und sollte immer in Absprache mit einem Arzt entschieden werden. Prinzipiell ist das Autofahren erlaubt, wenn keine körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen bestehen, die ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Wenn Beeinträchtigungen vorliegen, können diese möglicherweise durch Umbauten am Fahrzeug ausgeglichen oder kompensiert werden.

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Ärztliches Fahrverbot

Nach einem Schlaganfall informiert der Arzt oder die Ärztin darüber, dass aktuell keine Fahreignung besteht und weist darauf hin, dass der Betreffende nicht Auto fahren darf. Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot.

Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z. B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.

Meldepflicht und Eigenverantwortung

In Deutschland gibt es keine Meldepflicht für neurologische Erkrankungen wie einen Schlaganfall. Dementsprechend gelten auch Menschen nach einem Schlaganfall erst einmal als uneingeschränkt mobil. Ein Führerschein kann nicht einfach eingezogen und ein Fahrverbot erteilt werden. Unabhängig davon sind Sie vor Fahrtantritt selbst dafür verantwortlich, Ihre Fahreignung sicherzustellen. Fahren Sie also Auto, obwohl Sie geistig oder körperlich dazu nicht in der Lage sind, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und im Einzelfall (wie bei einem Unfall) sogar eine Straftat. Dann ist gegebenenfalls der Versicherungsschutz in Gefahr, und die Kaskoversicherung zahlt nicht oder nur teilweise. Daher ist es wichtig, im ärztlichen Gespräch abzuklären, ob Sie die Folgen des Schlaganfalls beim Autofahren beeinträchtigen.

Es kommt darauf an - ist sich der behandelnde Arzt unsicher, entscheiden in der Regel Gutachter über eine Fahrtauglichkeit. Im Falle eines späteren Unfalls hat das den Vorteil, dass die Fahrtauglichkeit nicht von Versicherungen oder Gerichten angezweifelt werden kann.

Sonderfall Berufskraftfahrer

Wer Bus oder Lkw fährt (C- und D-Klassen) oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) hat, unterliegt strengeren Anforderungen an die Fahreignung als Inhaber eines Pkw- oder Motorradführerscheins. Im Regelfall ist für diese Personen die Fahreignung nach einem Schlaganfall nicht mehr gegeben.

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Wie wird die Fahrtauglichkeit überprüft?

Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit umfasst verschiedene Bereiche, darunter den neuropsychologischen und auch einen augenärztlichen Bereich, wenn beispielsweise Augenbewegungsstörungen oder Gesichtsfeldausfälle (Anopsien) vorliegen. Im Gutachten wird auch eingeschätzt, wie hoch das Risiko eines erneuten Schlaganfalls ist, der für die Betroffenen und andere während der Autofahrt gefährlich werden könnte. Da bei Menschen, die bereits einen Schlaganfall erlitten haben, die Wahrscheinlichkeit für einen zweiten Schlaganfall erhöht ist, sollten Patientinnen und Patienten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das erneute Schlaganfallrisiko zu senken. Dazu zählt beispielsweise, alle verordneten Medikamente einzunehmen. Wichtig ist aber auch, die angebotenen Kontrolluntersuchungen und weitere Therapiemaßnahmen zu nutzen.

Ein verkehrsmedizinisches Gutachten für Personen, die ihre Fahreignung nach einem Schlaganfall nachweisen möchten, kann nicht von der Hausarztpraxis erstellt werden, sondern lediglich durch:

  • ärztliches Fachpersonal mit verkehrs- oder rechtsmedizinischer Qualifikation
  • Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamts
  • Betriebsmediziner oder -medizinerinnen
  • Fachärzte/-ärztinnen für Rechtsmedizin
  • die Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)

Bei einem behördlichen Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung gibt die Fahrerlaubnisbehörde die Arztgruppe vor. Nur innerhalb dieser besteht eine Auswahl. Erstellt eine anerkannte Begutachtungsstelle zum Beispiel ein medizinisch-psychologisches Gutachten, wird es meist kurz MPU (für medizinisch-psychologische Untersuchung) genannt.

Beobachtungsfahrt

Nach den notwendigen medizinischen Tests kann es notwendig sein, das Fahrverhalten unter realen Bedingungen zu überprüfen. So lassen sich nicht nur Einschränkungen feststellen, sondern auch, wie gut diese zum Beispiel durch langjährige Fahrerfahrung ausgeglichen werden können.

Bei einer solchen Beobachtungsfahrt wird das Fahrverhalten (in Anwesenheit einer Verkehrspsychologin oder eines Verkehrspsychologen) unter Realbedingungen überprüft. Bei der Testfahrt geht es beispielsweise darum, ob die Fahrerin oder der Fahrer die volle Konzentration auf den Straßenverkehr lenkt und alle motorischen Fähigkeiten einsetzt, um ein Auto sicher fahren zu können. Sollte es motorische Probleme geben, können diese unter Umständen durch eine Umrüstung des Fahrzeugs, etwa mit Lenkhilfen, ausgeglichen werden.

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Amtlicher und Nicht-Amtlicher Nachweis der Fahrtauglichkeit

Zum Nachweis der Fahrtauglichkeit gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie lassen Ihre Eignung zum Autofahren nach einem Schlaganfall amtlich - über die Fahrerlaubnisbehörde -oder nicht-amtlich nachweisen.

Amtlicher Nachweis der Fahrtauglichkeit

Dies ist der offizielle Weg, der insbesondere für Menschen, die aus beruflichen Gründen ein Fahrzeug führen, ratsam ist. Dazu wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde, oft auch als Führerscheinstelle bezeichnet. Dort erhalten Sie dann alle Informationen, welche Dokumente Sie in welchem Zeitraum einreichen müssen. Besorgen Sie idealerweise schon vor der Meldung bei der Fahrerlaubnisbehörde einige Unterlagen wie den ärztlichen Entlassungsbrief der Reha-Klinik, damit Sie mit der vorgegebenen Frist nicht in Bedrängnis kommen.

Als erstes fordert das Amt in der Regel das verkehrsmedizinische Gutachten an, das beispielsweise durch einen Neurologen bzw. eine Neurologin mit einer verkehrsmedizinischen Qualifizierung erfolgt. Dieses Gutachten wird wiederum nach der Rehabilitation erstellt und wenn Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen eine erfolgreiche Therapie und Ihre Fahrtauglichkeit bestätigt. Das Gutachten umfasst umfangreiche und diverse Untersuchungen und gibt Auskunft darüber, welche Fähigkeiten und Einschränkungen bei der betroffenen Person bestehen, welche Medikamente eingenommen werden und wie die Fahrtauglichkeit eingestuft wird.

Zudem fordert die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel den Nachweis eines Reaktionstests (neuropsychologisches Gutachten) an. Anhand von Computertests werden hier in erster Linie die Reaktionsfähigkeit, Belastbarkeit, visuelle Orientierung und Konzentrationsfähigkeit sowie mögliche vorliegende Funktionsstörungen in diesen Bereichen überprüft.

Daneben fordert die Behörde auch eine Fahrprobe, bei der oft auch ein sogenanntes technisches Gutachten erstellt wird. Diese etwa ein- bis eineinhalbstündige Probefahrt erfolgt in der Regel bei Fahrschulen. Einige Fahrschulen sind sogar auf Personen mit Beeinträchtigungen spezialisiert und besitzen entsprechend umgebaute Fahrzeuge. Bei der Probefahrt beurteilen ein Fahrlehrer bzw. eine Fahrlehrerin und ein Prüfer bzw. eine Prüferin (von TÜV oder DEKRA) Ihr Fahrverhalten und inwiefern das Auto eventuell umgebaut werden müsste.

Reicht der Behörde das jeweilige fachärztliche Gutachten nicht, fordert sie manchmal zusätzlich eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Die MPU besteht in der Regel aus einer medizinischen Untersuchung, verschiedenen Leistungsdiagnosetests (zum Beispiel zum Auffassungsvermögen von Verkehrssituationen) evtl. mit einer Fahrverhaltensbeobachtung und einem Gespräch mit einem Psychologen oder einer Psychologin.

Wenn Sie alle Nachweise erfolgreich erbracht und bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht haben, erhalten Sie eine amtliche Bestätigung Ihrer Fahrtauglichkeit, die nicht angezweifelt werden kann. In manchen Fällen wird im Führerschein ein Vermerk gemacht (Schlüsselzahlen) über Besonderheiten wie beispielsweise ein angepasstes Bremspedal. Nach einer gewissen Zeit kann es auch sein, dass das Amt eine erneute Überprüfung der Fahrtauglichkeit fordert.

Nicht-amtlicher Nachweis der Fahrtauglichkeit

Beim nicht-amtlichen Weg ist es wichtig, dass Sie schriftliche Belege über Fahrtauglichkeit zusammentragen, aus denen hervorgeht, dass Sie vorsorglich gehandelt haben. Dadurch ist es möglich, dass Sie zum Beispiel bei einem Unfall nachweisen können, dass Sie Ihre Vorsorgepflicht erfüllt haben. Vor allem für Personen, die nach einem Schlaganfall keine langfristigen Einschränkungen aufweisen, die sichtbar oder spürbar wären.

Diese Nachweise umfassen mindestens folgende Dokumente:

  • Gutachten durch den behandelnden Arzt (Neurologe bzw. Neurologin) oder besser eines Verkehrsmediziners bzw. einer Verkehrsmedizinerin darüber, dass Ihr Zustand stabil ist und Sie nicht akut rückfallgefährdet sind
  • Neuropsychologische Untersuchungen in einer neurologischen Praxis oder Klinik
  • Augenärztliches Gutachten, um mögliche Sehstörungen oder Gesichtsfeldbegrenzungen auszuschließen

Sie können diese zudem um weitere Dokumente ergänzen. Dabei kommen alle Untersuchungsnachweise zur Fahrtauglichkeit infrage, die auch von der Behörde gefordert werden. Der nicht-amtliche Weg bietet im Gegensatz zum amtlichen Weg keine vollständige Rechtssicherheit.

Fahrzeugumbau nach Schlaganfall

Abhängig von der Art und Schwere der Beeinträchtigungen müssen an einem Pkw individuelle Umbauten vorgenommen werden. Typische Umbauten für Schlaganfall-Patienten sind:

  • Integration eines Multifunktionslenkknaufs (z.B. PARAVAN MultiMote Drehknauf)
  • Pedalverlegungen (z.B. Linksgas)
  • Umsetz- und Einstiegshilfen
  • Anbringung von mechanischen Fahrhilfen (z.B. Handbediengeräte, Gasringe)
  • Rollstuhlverladehilfen

Behindertengerechte Umbauten müssen von anerkannten Sachverständigen geplant und geprüft werden. Den Umbau sollten Sie jedoch erst dann in Auftrag geben, wenn feststeht, dass Sie als fahrtüchtig gelten und wieder ein Fahrzeug führen dürfen. Zusätzlich ist ein Fahrtraining notwendig, um sich mit den Umbauten vertraut zu machen, es kann aber auch ohne Umbauten eine zusätzliche Möglichkeit sein, um sich wieder daran zu gewöhnen, Zeit am Steuer zu verbringen.

Es gibt Zuschüsse für den Erwerb der Fahrerlaubnis, den Fahrzeugumbau oder die Anschaffung eines Neufahrzeugs, welche die Rehabilitationsträger unter bestimmten Voraussetzungen auszahlen. Bei Umrüstungen müssen diese abschließend durch eine anerkannte Prüforganisation abgenommen werden.

Kraftfahrzeughilfe

Die Kraftfahrzeughilfe bezuschusst den Kauf bzw. den Umbau von behindertengerecht umgebauten Fahrzeugen. In der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-Hilfe) ist genau definiert, welche Leistungen teilweise bezuschusst und welche komplett übernommen werden. Eine Bezuschussung kann beantragt werden für den Kauf eines Pkws (Neu- oder Gebrauchtwagen). Die maximale Förderung beim Kauf eines Neuwagens beträgt in der Regel bis zu 22.000 Euro und ist abhängig vom Einkommen (Nettoarbeitsentgelt, Nettoarbeitseinkommen und vergleichbare Entgeldersatzleistungen).

Um Anspruch auf Kfz-Hilfe zu haben, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es muss eine dauerhafte Schwerbehinderung nach den Richtlinien z.B. der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) o.ä. vorliegen
  • Das Auto muss durch die beantragende Person selbst geführt werden können. Alternativ kann aber auch eine andere Person / ein Fahrer das Auto steuern.
  • Ein wichtiges Kriterium ist die Erwerbstätigkeit: die sollte voll oder zumindest teilweise ausgeübt werden. Aber auch Auszubildende, Studierende und Arbeitslose mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz sind unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass das Auto dauerhaft genutzt wird. Vor allem für den Weg zur Ausbildungs- oder Arbeitsstelle.

Kosten und Kostenträger

Viele der Gutachten bewegen sich in einem dreistelligen Bereich, sodass die Gesamtkosten schnell einen vierstelligen Bereich erreichen. Falls Ihr Auto für die Nutzung auch umgebaut werden muss, fallen hier oft weitere Kosten an. Diese hängen vom Ausmaß des Umbaus ab. Fahrzeug-Umbauten müssen zudem vom Amt überprüft und bewilligt werden. Manchmal lohnt sich dann die Neuanschaffung eines bereits entsprechend umgerüsteten Kraftfahrzeugs.

Welcher Leistungsträger bei der Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs zuständig ist, ist von der persönlichen Situation abhängig. Dies kann beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung oder das Integrationsamt sein. Benötigen Sie die Nachweise zur Fahrtauglichkeit für die Ausübung Ihres Berufes, gibt es mitunter Zuschüsse oder Kostenübernahmen. Diese sind auf jeden Fall vorab bei diversen Stellen wie Berufsgenossenschaften, Versicherungen wie der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Bundesagentur für Arbeit zu erfragen. Auch einige Automobilhersteller bieten Personen mit Behinderungen bestimmte Nachlässe auf den Kaufpreis an.

Unterstützung durch Rehabilitationsträger

Für Menschen, die einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, sind die jeweiligen Rehabilitationsträger zuständig. Zuschüsse bzw. Die Unterstützungsleistungen fallen unter den Bereich der beruflichen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen. In den meisten Fällen kommt die Deutsche Rentenversicherung als Leistungsträger infrage. Bis zu einer Einkommensgrenze zahlt die Rentenkasse - je nach Nettoeinkommen - bis zu 9500 € Zuschuss für ein neues Auto. Zudem gibt es die Förderung für alle Umbauten, die aufgrund der Behinderung nötig werden. Unter Umständen übernimmt auch die Agentur für Arbeit anteilige Kosten, wenn jemand noch keine 15 Arbeitsjahre vorweisen kann und ein eigenes Fahrzeug bzw. der Führerschein für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nötig ist. Die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig, wenn die Behinderung durch den Schlaganfall Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist.

Berentete Menschen wenden sich alternativ an das Sozialamt. Allerdings ist es auch in diesen Fällen erforderlich, dass eine Tätigkeit (z. B. Minijob, Ehrenamt) ausgeführt wird, durch die man auf das Fahrzeug angewiesen ist.

Empfehlungen und Tipps

  • Nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Arzt: Besprechen Sie Ihre Situation mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich bezüglich Ihrer Fahrtauglichkeit beraten.
  • Holen Sie Gutachten ein: Lassen Sie Ihre Fahrtauglichkeit durch qualifizierte Fachleute (z.B. Neurologen, Verkehrsmediziner) begutachten.
  • Informieren Sie sich über Fördermöglichkeiten: Informieren Sie sich bei den zuständigen Leistungsträgern (z.B. Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Integrationsamt) über mögliche Zuschüsse für Fahrzeugumbau oder Neuanschaffung.
  • Nehmen Sie an einem Fahrtraining teil: Ein Fahrtraining kann Ihnen helfen, Ihre Fahrsicherheit wiederzuerlangen oder auszubauen.
  • Führen Sie einen Aphasie-Ausweis mit sich: Für Menschen mit Sprachstörungen empfiehlt es sich, einen Aphasie-Ausweis mit sich zu führen, der bei einer Polizeikontrolle oder einem unverschuldeten Unfall vorgezeigt werden kann.

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