Einleitung
Die Neurowissenschaften haben in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht und dringen immer tiefer in die komplexen Prozesse des Gehirns ein. Dies wirft grundlegende Fragen für unser Verständnis von menschlichem Verhalten, Schuld und Verantwortung auf, insbesondere im Kontext des Strafrechts. Führende Neurowissenschaftler stellen traditionelle Konzepte wie den freien Willen in Frage und fordern eine Überprüfung des Strafrechtssystems. Dieser Artikel untersucht die Implikationen dieser Entwicklungen, die Argumente der Neurowissenschaftler und die Gegenpositionen aus anderen Disziplinen.
Die Thesen der Neurowissenschaftler
Einige deutsche Neurowissenschaftler vertreten die These, dass nicht der Mensch mordet, sondern sein Gehirn. Gerhard Roth, Direktor des Instituts für Hirnforschung an der Universität Bremen, argumentiert, dass unser freier Wille eine Illusion sei, die uns unser Gehirn vorspielt. Wolf Singer, Direktor am Max-Planck-Institut für Hirnforschung in Frankfurt am Main, ergänzt, dass das Gehirn sich bereits für eine Handlung entschieden habe, bevor wir uns subjektiv dazu entschließen. Ein Mörder habe sich zum Mord entschieden, weil sein Gehirn in diesem Moment nicht anders entscheiden konnte.
Diese Forscher fordern eine Änderung des Strafrechts, da unser Verhalten ihrer Ansicht nach nicht von selbstbestimmten Entscheidungen, sondern vom limbischen System abhängt. Roth fordert, dass im Strafrecht das Prinzip der moralischen Schuld aufgegeben werden müsse. Wer von Genen und Neuronen gesteuert werde, sei nicht schuldfähig.
Kritik an den neurowissenschaftlichen Thesen
Trotz der weitreichenden Behauptungen der Neurowissenschaftler gibt es auch Kritik an ihren Thesen. Ein auffälliges Missverhältnis besteht zwischen den drastischen Thesen und dem tatsächlichen Verständnis der Gehirnfunktionen. Elf führende Hirnforscher räumten 2004 in einem Manifest ein, dass wir die Arbeitsweise des Gehirns noch nicht einmal in Ansätzen verstehen. Dennoch behaupteten sie, dass man in Zukunft Geist, Bewusstsein, Gefühle, Willensakte und Handlungsfreiheit als natürliche Vorgänge ansehen werde, da sie auf biologischen Prozessen beruhten.
Psychologen haben ebenfalls Widerstand gegen die Deutungsmacht der Neurowissenschaften formuliert. Sie korrigieren den Eindruck, dass die Neurowissenschaften einen besser fundierten Zugang zum Verständnis psychischer Prozesse bieten könnten. Ein zentraler Kritikpunkt sind neue bildgebende Verfahren wie die funktionelle Magnetresonanztomografie (fMRT). Die Messung von Gehirnaktivität dürfe nicht mit kausalen Erklärungen psychischer Leistungen verwechselt werden. Es reiche nicht aus zu wissen, in welchen Hirnregionen sich etwas abspielt, um zu erklären, wie das geschieht. Liebe lasse sich beispielsweise nicht aus biochemischen Prozessen erklären.
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Konsequenzen für Rechtsprechung und Erziehungssystem
Die Thesen der Neurowissenschaftler haben handfeste Konsequenzen für Rechtsprechung und Erziehungssystem. Auf einer Tagung der Bielefelder Fakultät für Rechtswissenschaft wurde diskutiert, ob neurobiologische Diagnosen darüber entscheiden sollen, ob verurteilte Gewalttäter erfolgreich therapiert wurden und entlassen werden können.
Gerhard Roth fordert sogar, Menschen mit "krankem Hirn" aufgrund neuropsychologischer Tests präventiv in Gefängnissen oder Psychiatrien wegzuschließen, obwohl sie keine Straftat begangen haben. Solche Forderungen stellen das bundesrepublikanische Rechtssystem auf den Kopf, da sie grundlegenden straf- und verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantien wie der Unschuldsvermutung und dem Verbot der Doppelbestrafung widersprechen.
Psychiatrisierung des Rechtssystems
Die Forderungen der Neurowissenschaftler treiben eine Psychiatrisierung des Rechtssystems voran. Bisher war es nur innerhalb des psychiatrischen Systems möglich, den "Wahnsinnigen" zu internieren, um ihn von seinem Handeln abzuhalten. Wenn diese Entmündigungsmacht der Medizin auf das allgemeine Strafrecht ausgedehnt wird, wird der Ausnahmezustand zur Regel. Zudem wird der Medizin prophetische Fähigkeiten zugesprochen, da sie eine Tat vorwegnimmt, die noch gar nicht begangen wurde.
Ein Rückfall ins 19. Jahrhundert?
Der Frankfurter Strafrechtler und Rechtsphilosoph Klaus Lüderssen warnt vor einem Rückfall ins 19. Jahrhundert, als die Hirnforschung ihren Anfang nahm. Damals gingen Mediziner und Strafrechtsreformer eine unheilige Allianz ein. Cesare Lombroso meinte, den "geborenen Verbrecher" am Körperbau erkennen zu können und begründete damit die Kriminalanthropologie. Nach 1945 wurden biologische Argumente zunächst aus der Kriminologie verbannt, kehren aber heute in den Thesen der Hirnforschung mit voller Kraft zurück. Neu ist dabei nur, dass die Zeichen der angeborenen Kriminalität nicht mehr in der Anatomie, sondern im Inneren gesucht werden: den Genen und Neuronen.
Neuro-Strafrecht: Justitias neue Kleider?
Die Frage ist, ob unserem Rechtssystem eine Neuro-Revolution bevorsteht. Werden bald "gefährliche Gehirne" aus dem Verkehr gezogen, statt Personen zur Verantwortung zu ziehen? Helfen Hirnscans, Verdächtige einer Straftat zu überführen oder ihre Schuldfähigkeit zu klären? Szenarien wie diese gibt es viele, doch einer näheren Prüfung halten sie - noch - nicht stand. Die Wissenschaft durchschaut immer besser jene Hirnprozesse, die hinter gewalttätigem oder delinquentem Verhalten stecken, was die Notwendigkeit unterstreicht, traditionelle Begriffe wie Schuld und Verantwortung zu überdenken.
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Neurowissenschaftliche Erkenntnisse in Gerichtsverfahren
Immer häufiger werden Hirnscans und neurobiologische Gutachten in Gerichtsverfahren herangezogen, um die Schuldfähigkeit der Angeklagten zu bewerten. Es stellt sich die Frage, wie verlässlich diese Befunde sind und welche ethischen Fragen dieses Vorgehen aufwirft.
Falsche Geständnisse und Pseudoerinnerungen
Es kommt immer wieder vor, dass Verdächtige ein Verbrechen gestehen, das sie eigentlich nicht begangen haben. Studien zeigen, wie einfach es ist, Menschen falsche Erinnerungen ins Gedächtnis zu pflanzen. Solche Pseudoerinnerungen können im Extremfall dazu führen, dass Menschen für eine Straftat ins Gefängnis kommen, mit der sie nichts zu tun haben.
Die Rolle der Gehirnentwicklung bei der Strafmündigkeit
Die Forschung hat sich intensiv mit der Frage befasst, ob wir die Altersgrenzen im Recht besser ziehen können, wenn wir mehr über Gehirnentwicklung wissen. Für Deutschland wurde die Diskussion um die Cannabis-Legalisierung analysiert, bei der viele Ärzte die Altersgrenze von 25 Jahren gefordert haben. Bei den Beispielen aus den USA geht es um das Mindestalter für die Todesstrafe, in den Niederlanden wurde die Diskussion um die Strafmündigkeit analysiert.
Das niederländische Adoleszentenstrafrecht
In den Niederlanden wurde das Höchstalter für die Anwendung des Jugendstrafrechts am 1. April 2014 von 20 auf 22 Jahre erhöht. Der Gesetzgeber hat in der Begründung dafür ausdrücklich Befunde aus der Hirnforschung angeführt, nämlich zur Gehirnentwicklung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Nach dem neuen Gesetz besteht die Möglichkeit, einen jungen Erwachsenen bis zum Alter von 22 Jahren nach den Regeln des Jugendstrafrechts zu behandeln, wenn der Richter dafür in der Persönlichkeit des Täters oder den Umständen der Tat Gründe findet.
Kritik am niederländischen Adoleszentenstrafrecht
Die wissenschaftliche Grundlage für das niederländische Adoleszentenstrafrecht ist jedoch umstritten. Die Studien, auf die sich der Gesetzgeber berief, waren zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens bereits veraltet. Zudem scheinen die Ergebnisse der Studien dem Gesetzesvorhaben eher zu widersprechen als es zu stützen. Die Untersuchung von Adleman und Kollegen zeigte beispielsweise statistisch signifikante Unterschiede zwischen den zwölf- bis 16-Jährigen und den 18- bis 22-Jährigen, während das neue Gesetz diese ähnlicher behandelt.
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Die Bedeutung der Hirnforschung für Ethik und Recht
Moderne Analyseverfahren wie die Positronen-Emissions-Tomografie oder die funktionelle Kernspintomografie erlauben es erstmals, Verhaltensweisen zu bestimmten Hirnaktivitäten in Bezug zu setzen. Die Ergebnisse der Neurowissenschaften müssen und werden einen vernünftig verstandenen strafrechtlichen Schuldbegriff nicht zu Fall bringen, zwingen aber dazu, dessen Voraussetzungen und Reichweite erneut zu überdenken und möglicherweise auch dazu, ihn in Teilen neu zu formulieren.
Die Rolle des Neuroimaging im Strafverfahren
Für die Frage der prinzipiellen Legitimierbarkeit von Neuroimaging im Strafverfahren ist es zweckmäßig, zwei grundsätzliche Perspektiven auseinanderzuhalten: die Frage der prinzipiellen Legitimierbarkeit von Neuroimaging im Strafverfahren und die nach dessen entsprechenden Eignung. Das Strafverfahren ist kein homogener Vorgang zur Verwirklichung eines gleichbleibenden rechtlichen Zieles und mit jeweils konstanten Interessen der Prozessbeteiligten, der Öffentlichkeit und des Staates.
Grenzen des Neuroimaging
Von einem wirklichen „Gedankenlesen“ im Sinne der Entschlüsselung differenzierter semantischer Gehalte kann auf absehbare Zeit keine Rede sein. Die Validitäts- und Verlässlichkeitsmängel sämtlicher bildgebender Verfahren sind auf dem gegenwärtigen und wohl auch auf dem absehbaren Stand ihrer Entwicklung bei Weitem zu groß.